343/A XXII. GP

Eingebracht am 25.02.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Heidrun Silhavy

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (ALVG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (ALVG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (ALVG), BGBl 1977/609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 128/2003 wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Liegt der Zuerkennungszeitpunkt des nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch genommenen Arbeitslosengeldes zum Zeitpunkt der Beantragung des Fortbezuges länger als ein Jahr zurück, so ist das fortzubeziehende Arbeitslosengeld mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs 4 ASVG für die betreffenden Jahre aufzuwerten.“

 

2. § 21 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:

„Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.“

 

3. § 21 Abs 3 letzter Satz lautet:

„Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs 1 AMPFG) zu berücksichtigen.“

 

4. Nach § 21 Abs.5 wird folgender Abs. 5 a eingefügt:

„Bei aktuellem Bezug von Arbeitslosengeld ist mit 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 f ASVG aufzuwerten. Die erste Vervielfachung ist mit 1. Jänner 2005 vorzunehmen.“


 

5.  In § 36 Abs. 7 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Bei aktuellem Bezug von Notstandshilfe ist diese mit 1. Jänner eines Jahres mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 f ASVG aufzuwerten. Die erste Vervielfachung ist mit 1. Jänner 2005 vorzunehmen.“

 

6. § 37 lautet:

„§ 37. (1) Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5.

 

(2) Liegt der Zuerkennungszeitpunkt der nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch genommenen Notstandshilfe zum Zeitpunkt der Beantragung des Fortbezuges länger als ein Jahr zurück so ist die Notstandshilfe mit dem Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs 4 ASVG für die betreffenden Jahre aufzuwerten.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung innerhalb von drei Monaten anzuberaumen.

 

 

 

 

Zuweisungvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


Begründung:

 

Der Umstand, gar nicht oder nur eingeschränkt einer Erwerbsarbeit nachzugehen, führt in fast allen Fällen zu erhöhten Risiken der Armutsgefährdung und akuten Armut. So sind Arbeitslose mit über dem Durchschnitt liegenden Armutsraten konfrontiert. Erhöhte Risiken existieren darüber hinaus für jene zwei Drittel der Arbeitslosen, die mehr als 6 Monate, also langfristig, arbeitslos sind. Langzeitarbeitslose haben zudem eine sehr hohe Rate der akuten Armut (17 Prozent) und eine überdurchschnittliche Einkommenslücke.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe ist seit Jahren unverändert und durch die Verschärfung der Valorisierungsbestimmungen 2001 auch nicht valorisiert worden. Als erster Schritt zur Armutsvermeidung bei Arbeitslosigkeit muss daher eine jährliche Valorisierung stattfinden.

 

Zu Z 1 und 6:

Ein nicht vollständig ausbezogenes Arbeitslosengeld oder eine Notstandshilfe kann binnen einer Dreijahresfrist fortbezogen werden. Es soll gewährleistet sein, dass das fortzubeziehende ALG oder die NH für die betreffenden Jahre aufgewertet wird.

Zu Z 2:

Derzeit erfolgt eine Aufwertung nach § 108 Abs 4 ASVG erst dann statt, wenn die heranzuziehende Jahresbeitragsgrundlage älter als vier Jahre ist.

Von der neuen Regelung profitieren alle Arbeitsuchenden, die in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. In diesen Fällen wird nämlich auf die Jahresbeitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres für die Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen. Abgesehen von der positiven Wirkung auf die Leistungshöhe würde auch die Tatsache entschärft, dass je nach Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitslosigkeit bei gleicher kollektivvertraglicher Einstufung unterschiedlich hohes Arbeitslosengeld gebührt (teilweise Berücksichtigung von Kollektivvertragsrunden durch die Aufwertung).

Zu Z 3:

Der derzeitige Gesetzestext verlegt den Höchstbetrag des gegen Arbeitslosigkeit versicherten Einkommens drei Jahre in die Vergangenheit. Mit der oa vorgeschlagenen Änderung würde das Versicherungsprinzip gestärkt (es wird auf das aktuell gegen Arbeitlosigkeit versicherte Einkommen abgestellt).

Zu Z 4 und 5:

Hiermit wird die Valorisierung des Arbeitslosengeldes und der Notstansdshilfe bei laufendem Bezug über einen Jahreswechsel hinweg geregelt.