343/A XXII. GP
Eingebracht am 25.02.2004
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ANTRAG
der Abgeordneten Heidrun Silhavy
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (ALVG) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (ALVG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (ALVG), BGBl 1977/609, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 128/2003 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Liegt
der Zuerkennungszeitpunkt des nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch
genommenen Arbeitslosengeldes zum Zeitpunkt der Beantragung des Fortbezuges
länger als ein Jahr zurück, so ist das fortzubeziehende Arbeitslosengeld mit
den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs 4 ASVG für die betreffenden Jahre
aufzuwerten.“
2.
§
21 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:
„Sind die
heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung
älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs 4
ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.“
3.
§
21 Abs 3 letzter Satz lautet:
„Das
monatliche Einkommen ist nur bis zu der für den
Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs
1 AMPFG) zu berücksichtigen.“
4.
Nach
§ 21 Abs.5 wird folgender Abs. 5 a eingefügt:
„Bei aktuellem Bezug von
Arbeitslosengeld ist mit 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Aufwertungsfaktor
gemäß § 108 f ASVG aufzuwerten. Die erste Vervielfachung ist mit 1. Jänner
2005 vorzunehmen.“
5.
In § 36 Abs. 7 wird folgender zweiter
Satz eingefügt:
„Bei
aktuellem Bezug von Notstandshilfe ist diese mit 1. Jänner eines Jahres mit dem
Aufwertungsfaktor gemäß § 108 f ASVG aufzuwerten. Die erste Vervielfachung ist
mit 1. Jänner 2005 vorzunehmen.“
6.
§
37 lautet:
„§ 37. (1)
Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm
innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der
Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die
sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die
vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3
bis 5.
(2) Liegt
der Zuerkennungszeitpunkt der nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch
genommenen Notstandshilfe zum Zeitpunkt der Beantragung des Fortbezuges länger
als ein Jahr zurück so ist die Notstandshilfe mit dem Aufwertungsfaktoren gemäß
§ 108 Abs 4 ASVG für die betreffenden Jahre aufzuwerten.“
Gemäß § 69
Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung innerhalb von
drei Monaten anzuberaumen.
Zuweisungvorschlag:
Ausschuss für Arbeit und Soziales
Begründung:
Der
Umstand, gar nicht oder nur eingeschränkt einer Erwerbsarbeit nachzugehen,
führt in fast allen Fällen zu erhöhten Risiken der Armutsgefährdung und akuten
Armut. So sind Arbeitslose mit über dem Durchschnitt liegenden Armutsraten
konfrontiert. Erhöhte Risiken existieren darüber hinaus für jene zwei Drittel
der Arbeitslosen, die mehr als 6 Monate, also langfristig, arbeitslos
sind. Langzeitarbeitslose haben zudem eine sehr hohe Rate der akuten Armut
(17 Prozent) und eine überdurchschnittliche Einkommenslücke.
Die Höhe
des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe ist seit Jahren unverändert und
durch die Verschärfung der Valorisierungsbestimmungen 2001 auch nicht
valorisiert worden. Als erster Schritt zur Armutsvermeidung bei
Arbeitslosigkeit muss daher eine jährliche Valorisierung stattfinden.
Zu Z 1 und 6:
Ein nicht
vollständig ausbezogenes Arbeitslosengeld oder eine Notstandshilfe kann binnen
einer Dreijahresfrist fortbezogen werden. Es soll gewährleistet sein, dass das
fortzubeziehende ALG oder die NH für die betreffenden Jahre aufgewertet wird.
Zu Z 2:
Derzeit
erfolgt eine Aufwertung nach § 108 Abs 4 ASVG erst dann statt, wenn die
heranzuziehende Jahresbeitragsgrundlage älter als vier Jahre ist.
Von der
neuen Regelung profitieren alle Arbeitsuchenden, die in der ersten Hälfte eines
Kalenderjahres einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. In diesen Fällen wird
nämlich auf die Jahresbeitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres für die
Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen. Abgesehen von der positiven
Wirkung auf die Leistungshöhe würde auch die Tatsache entschärft, dass je nach
Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitslosigkeit bei gleicher
kollektivvertraglicher Einstufung unterschiedlich hohes Arbeitslosengeld
gebührt (teilweise Berücksichtigung von Kollektivvertragsrunden durch die
Aufwertung).
Zu Z 3:
Der
derzeitige Gesetzestext verlegt den Höchstbetrag des gegen Arbeitslosigkeit
versicherten Einkommens drei Jahre in die Vergangenheit. Mit der oa
vorgeschlagenen Änderung würde das Versicherungsprinzip gestärkt (es wird auf
das aktuell gegen Arbeitlosigkeit versicherte Einkommen abgestellt).
Zu Z 4 und 5:
Hiermit
wird die Valorisierung des Arbeitslosengeldes und der Notstansdshilfe bei
laufendem Bezug über einen Jahreswechsel hinweg geregelt.