354/A XXII. GP

Eingebracht am 26.02.2004
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Antrag

 

der Abgeordneten

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 76 Abs. 7 lautet:

„(7) Soweit dies auf Grund eines Kapazitätsmangels an Behandlungsanlagen zur Behandlung vor der Ablagerung (Verbrennungs- oder mechanisch-biologische Behandlungsanlagen) im Bundesland zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland anfallenden Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) erforderlich ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC bis längstens 31. Dezember 2008 festlegen. Die Verordnung darf erlassen werden, wenn entweder das jeweilige Bundesland vor dem 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die in Betrieb befindlichen Massenabfalldeponien übernommen hat oder die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle - mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe - bezogen auf ein Kalenderjahr im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden. Weiters sind die Ziele des § 1 Abs. 1, insbesondere das Prinzip der Vorsorge, zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann die Verordnung aufzuheben.“

2. Dem § 76 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:

„(8) Der Deponieinhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Abs. 7 gilt, darf nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am 1. Jänner 2004 bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.

(9) Die Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach § 65 bleibt von Abs. 8 unberührt.

(10) Folgende auf Grund § 76 Abs. 7 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2002, oder auf Grund § 31d Abs. 7 WRG 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997, erlassene Verordnungen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung des betreffenden Landeshauptmanns auf Grund des § 76 Abs. 7 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2004, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, als Bundesgesetz:

           1. Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten, LGBl. Nr. 61/2003,

           2. Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, LGBl. Nr. 55/2003,

           3. Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg, LGBl. Nr. 64/2003,

           4. Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland, LGBl. Nr. 20/2004,

           5. Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl. Nr. 53/2000.“

3. Dem § 91 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 76 Abs. 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Kalendertag in Kraft.“


Begründung

Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2003, G 41, 42/03-20, hat der Verfassungsgerichtshof ua. erkannt, dass § 45a Abs. 7 AWG 1990 teilweise verfassungswidrig war. In seiner Begründung führt der Verfassungsgerichtshof an, dass bei der Beurteilung, ob bestimmte Deponien vom Verbot der Ablagerung von Abfällen, welche mehr als fünf Masseprozent Gesamtkohlenstoff aufweisen, befristet ausgenommen werden, überwiegend individuelle Kriterien der einzelnen Deponien zu prüfen sind und daher nicht die Form der Verordnung sondern nur ein Bescheidverfahren zulässig ist.

Die beurteilte Bestimmung ist wortgleich im § 76 Abs. 7 AWG 2002 enthalten. Mit dem vorliegenden Antrag soll eine Regelung normiert werden, die einerseits die Umsetzung der Planung der Bundesländer betreffend Beseitigungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle im Verordnungsweg ermöglicht und andererseits den Kritikpunkten des Verfassungsgerichtshofs Rechnung trägt.

Die Vorgaben jener Bundesländer, welche bereits ab 1. Jänner 2004 das Ablagerungsverbot aus Gründen der Nachsorge und Vorsorge und der möglichst reaktionsarmen Ablagerung von Abfällen einhalten, sollen keinesfalls unterlaufen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vertrauend auf diesen Vorgaben Investitionsentscheidungen für Vorbehandlungsanlagen (Verbrennungsanlagen oder Anlagen zur mechanisch-biologischen Vorbehandlung) getroffen worden sind. Für jene Bundesländer, die noch nicht über ausreichende Vorbehandlungskapazitäten verfügen, soll eine befristete Übergangslösung beibehalten werden.

Hingewiesen wird, dass gemäß dem Konzept des Altlastensanierungsgesetzes für die Deponien, auf denen Abfälle, die nicht der Qualität nach dem Stand der Technik der Deponieverordnung entsprechen, abgelagert werden höhere Altlastenbeiträge zu entrichten sind, da von diesen Deponien auch eine höhere Umweltgefährdung ausgeht.

Mit einer Verordnung gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 kann der Landeshauptmann nur eine befristete Ausnahme vom Verbot der Deponierung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC vornehmen; eine Erhöhung der Ablagerungsmenge oder eine Verlängerung der Beschickungsfrist der betroffenen Deponien wird durch eine Verordnung nicht bewirkt. Die Dauer der Geltung einer Verordnung hat sich – wie die Verordnung insgesamt – an den in Abs. 7 genannten Kriterien zu orientieren.

Gemäß dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2001 strebt Österreich grundsätzlich die Entsorgungsautarkie für die Beseitigung von Abfällen an. Die Planung der Bundesländer betreffend die Beseitigung von Abfällen kann auch ausländische Kapazitäten einbeziehen, wenn dies dem Prinzip der Nähe entspricht.

Der Deponieinhaber darf – über die Ausnahmen der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996 bzw. dessen Nachfolgeregelung hinaus – nur jene Abfälle, die in der jeweiligen Verordnung genannt werden und die in seinem Bundesland anfallen, ablagern. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vorgaben für die Beseitigung bundesländerweise vorliegen. Weiters entspricht dies auch den Kriterien bzw. der Zielsetzung der bisherigen Varianten (vgl. § 76 Abs. 7 Z 1 lit. d und Z 2 lit. b AWG 2002). Für bestehende und landesrechtlich festgelegte Kooperationen zwischen benachbarten Bundesländern wird dazu eine Ausnahme normiert.

Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC in allen Bundesländern werden die bestehenden Verordnungen für eine kurze Frist als Bundesgesetz übergeleitet. Sofern über diese Frist hinaus eine Ausnahme vom genannten Ablagerungsverbot im jeweiligen Bundesland erforderlich ist, bedarf es einer (neuen) Verordnung auf Grund dieser Novelle.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Umweltausschuss zuzuweisen.