354/A XXII. GP
Eingebracht am
26.02.2004
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Antrag
der Abgeordneten
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 102/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 76 Abs. 7 lautet:
„(7) Soweit dies auf Grund eines
Kapazitätsmangels an Behandlungsanlagen zur Behandlung vor der Ablagerung
(Verbrennungs- oder mechanisch-biologische Behandlungsanlagen) im Bundesland
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland anfallenden
Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC)
erforderlich ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung eine Ausnahme vom
Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent
TOC bis längstens 31. Dezember 2008 festlegen. Die Verordnung darf
erlassen werden, wenn entweder das jeweilige Bundesland vor dem 1. Jänner
1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie
Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder
Gasbehandlung) für die in Betrieb befindlichen Massenabfalldeponien übernommen
hat oder die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle - mit Ausnahme
der getrennt gesammelten Altstoffe - bezogen auf ein Kalenderjahr im
überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden. Weiters
sind die Ziele des § 1 Abs. 1, insbesondere das Prinzip der Vorsorge,
zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung
nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann die Verordnung aufzuheben.“
2. Dem § 76 werden folgende Abs. 8
bis 10 angefügt:
„(8) Der Deponieinhaber einer Deponie, für die
eine Verordnung gemäß Abs. 7 gilt, darf nur jene in der Verordnung
genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben
Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am 1. Jänner 2004
bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und
entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs
in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.
(9) Die Ablagerung von Abfällen gemäß einer
Verordnung nach § 65 bleibt von Abs. 8 unberührt.
(10) Folgende auf Grund § 76 Abs. 7
AWG 2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2002, oder auf Grund
§ 31d Abs. 7 WRG 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997,
erlassene Verordnungen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung des
betreffenden Landeshauptmanns auf Grund des § 76 Abs. 7 AWG 2002, in
der Fassung BGBl. I Nr. xx/2004, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 2004, als Bundesgesetz:
1. Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten,
LGBl. Nr. 61/2003,
2. Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, LGBl.
Nr. 55/2003,
3. Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg,
LGBl. Nr. 64/2003,
4. Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland,
LGBl. Nr. 20/2004,
5. Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol,
LGBl. Nr. 53/2000.“
3. Dem § 91 wird folgender Abs. 6
angefügt:
„(6) § 76 Abs. 7 bis 10 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Kalendertag in Kraft.“
Begründung
Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2003,
G 41, 42/03-20, hat der Verfassungsgerichtshof ua. erkannt, dass
§ 45a Abs. 7 AWG 1990 teilweise verfassungswidrig war. In seiner
Begründung führt der Verfassungsgerichtshof an, dass bei der Beurteilung, ob
bestimmte Deponien vom Verbot der Ablagerung von Abfällen, welche mehr als
fünf Masseprozent Gesamtkohlenstoff aufweisen, befristet ausgenommen
werden, überwiegend individuelle Kriterien der einzelnen Deponien zu prüfen
sind und daher nicht die Form der Verordnung sondern nur ein Bescheidverfahren
zulässig ist.
Die beurteilte Bestimmung ist wortgleich im
§ 76 Abs. 7 AWG 2002 enthalten. Mit dem vorliegenden Antrag soll eine
Regelung normiert werden, die einerseits die Umsetzung der Planung der
Bundesländer betreffend Beseitigungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle im
Verordnungsweg ermöglicht und andererseits den Kritikpunkten des
Verfassungsgerichtshofs Rechnung trägt.
Die Vorgaben jener Bundesländer, welche
bereits ab 1. Jänner 2004 das Ablagerungsverbot aus Gründen der Nachsorge
und Vorsorge und der möglichst reaktionsarmen Ablagerung von Abfällen
einhalten, sollen keinesfalls unterlaufen werden. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass vertrauend auf diesen Vorgaben Investitionsentscheidungen
für Vorbehandlungsanlagen (Verbrennungsanlagen oder Anlagen zur
mechanisch-biologischen Vorbehandlung) getroffen worden sind. Für jene
Bundesländer, die noch nicht über ausreichende Vorbehandlungskapazitäten
verfügen, soll eine befristete Übergangslösung beibehalten werden.
Hingewiesen wird, dass gemäß dem Konzept
des Altlastensanierungsgesetzes für die Deponien, auf denen Abfälle, die nicht
der Qualität nach dem Stand der Technik der Deponieverordnung entsprechen,
abgelagert werden höhere Altlastenbeiträge zu entrichten sind, da von diesen
Deponien auch eine höhere Umweltgefährdung ausgeht.
Mit einer Verordnung gemäß § 76 Abs. 7
AWG 2002 kann der Landeshauptmann nur eine befristete Ausnahme vom Verbot der
Deponierung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC vornehmen; eine
Erhöhung der Ablagerungsmenge oder eine Verlängerung der Beschickungsfrist der
betroffenen Deponien wird durch eine Verordnung nicht bewirkt. Die Dauer der
Geltung einer Verordnung hat sich – wie die Verordnung insgesamt – an den in
Abs. 7 genannten Kriterien zu orientieren.
Gemäß dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2001
strebt Österreich grundsätzlich die Entsorgungsautarkie für die Beseitigung von
Abfällen an. Die Planung der Bundesländer betreffend die Beseitigung von
Abfällen kann auch ausländische Kapazitäten einbeziehen, wenn dies dem Prinzip
der Nähe entspricht.
Der Deponieinhaber darf – über die Ausnahmen
der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996 bzw. dessen Nachfolgeregelung
hinaus – nur jene Abfälle, die in der jeweiligen Verordnung genannt werden und
die in seinem Bundesland anfallen, ablagern. Dies ergibt sich schon daraus,
dass die Vorgaben für die Beseitigung bundesländerweise vorliegen. Weiters
entspricht dies auch den Kriterien bzw. der Zielsetzung der bisherigen
Varianten (vgl. § 76 Abs. 7 Z 1 lit. d und Z 2
lit. b AWG 2002). Für bestehende und landesrechtlich festgelegte
Kooperationen zwischen benachbarten Bundesländern wird dazu eine Ausnahme
normiert.
Im Hinblick auf die ordnungsgemäße
Beseitigung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC in allen
Bundesländern werden die bestehenden Verordnungen für eine kurze Frist als
Bundesgesetz übergeleitet. Sofern über diese Frist hinaus eine Ausnahme vom
genannten Ablagerungsverbot im jeweiligen Bundesland erforderlich ist, bedarf
es einer (neuen) Verordnung auf Grund dieser Novelle.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Umweltausschuss zuzuweisen.