356/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 26.02.2004
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Heidrun Silhavy

und GenossInnen

betreffend Absicherung der Lehrgänge im Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz

 

Die Situation Jugendlicher am Lehrstellenmarkt spitzt sich immer mehr zu. Zur Zeit stehen 2.070 gemeldete offene Lehrstellen 4.460 Lehrstellensuchenden gegenüber.

Die Situation wird sich mit Ende des Schuljahres weiter verschärfen. Daher muss rechtzeitig Vorsorge getroffen werden, dass jene Jugendlichen, die keinen Lehrplatz bekommen, durch die Maßnahmen des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes aufgefangen werden.

 

Expertenberechungen zufolge, werden für 2004 zirka 10.000 Jugendliche auf Maßnahmen aus dem JASG angewiesen sein. Dabei handelt es sich zum Großteil um Personen aus dem Schulentlassjahrgang 2004, aber auch um noch nicht vermittelte Jugendliche aus früheren Jahrgängen. Derzeit steht Jugendlichen aus dem Schulentlassjahrgang 2004 die Möglichkeit Maßnahmen aus dem JASG in Anspruch zu nehmen nicht offen, da sie in den Geltungsbereich des Gesetzes nicht aufgenommen sind.

 

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachfolgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert, dem Nationalrat bis Ende April 2004 eine Regierungsvorlage zur Novellierung des Jugendausbildungs-Sicherungs-gesetzes mit folgenden Schwerpunkten zuzuleiten:

 

·               Einbeziehung des Schulentlassjahrganges 2004

·               Verlängerung der Lehrgänge von 9 auf 12 Monate

·               Sicherstellung der Finanzierung über Steuermittel, um der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Anliegens der Jugendausbildung gerecht zu werden und nicht einseitig die Mittel der Arbeitmarktpolitk belastet wird

·               Umkehr des Prinzips, dass ein Weiterbesuch eines Lehrganges nur dann erfolgt, wenn eine erfolglose Vermittlung vorliegt. In Zukunft sollen die Teilnehmer an JASG-Lehrgängen von Anfang an die Sicherheit haben, bis zur Lehrabschlussprüfung an den Lehrgängen teilnehmen zu können, sofern sie nicht dazwischen vermittelt werden.“