358/A XXII. GP
Eingebracht am 26.02.2004
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Antrag
der
Abgeordneten Mag. Mainoni, Miedl
Kolleginnen
und Kollegen
betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
(23. KFG-Novelle)
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (23. KFG-Novelle)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach
§ 48a Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Auf
ein Wunschkennzeichen kann vorzeitig durch Erklärung und Rückgabe der
Kennzeichentafeln in einer Zulassungsstelle verzichtet werden. Die
Zulassungsstelle hat bei aufrechter Zulassung ein Standardkennzeichen
zuzuweisen.“
2. Nach
§ 48a Abs. 8 werden folgende Abs. 8a und 8b eingefügt:
„(8a) Ein
Antrag auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens (Verlängerung) für
weitere 15 Jahre bezogen auf den Jahrestag der ersten Zuweisung oder
Reservierung ist vor Erlöschen des Rechtes, frühestens jedoch sechs Monate vor
dem Tag des Erlöschens, bei einer Zulassungsstelle einzubringen. In diesem Fall
ist die Abgabe in der Höhe von 145 Euro (Verkehrssicherheitsbeitrag) bei
der Zulassungsstelle zu entrichten. Die Zulassungsstelle hat die Verlängerung
vorzunehmen. Der ermächtigte Versicherer hat die eingenommenen Beträge gesammelt
zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu
überweisen. Für die Verlängerung des Wunschkennzeichens ist der Kostenbeitrag
im Sinne des Abs. 4 in der Höhe von 14 Euro bei der Zulassungsstelle
zu entrichten und fließt dieser zu.
(8b)
Kennzeichentafeln mit erloschenen Wunschkennzeichen dürfen nicht weiter am
Fahrzeug geführt werden. Die Kennzeichentafeln mit dem erloschenen
Wunschkennzeichen sind unverzüglich der Behörde oder Zulassungsstelle
zurückzugeben und es ist von der Zulassungsstelle ein Standardkennzeichen
zuzuweisen.“
Mit dieser
Gesetzesänderung soll die administrative Abwicklung der Verlängerung der
Wunschkennzeichen erleichtert werden.
zu
Z 1 (§ 48a Abs. 7a):
Ausdrücklich
soll nunmehr auch der vorzeitige Verzicht auf ein Wunschkennzeichen ermöglicht
werden. Bisher war dafür eine Abmeldung des Fahrzeuges erforderlich.
zu
Z 2 (§ 48a Abs. 8a und 8b):
Im neuen
Abs. 8a wird die Verlängerung der Wunschkennzeichen den Zulassungs-stellen
der ermächtigten Versicherer übertragen. Dadurch können die Behörden weiter
entlastet werden. Die Zulassungsstellen haben auch den
Verkehrssicherheitsbeitrag einzuheben und an den Verkehrssicherheitsfonds
abzuführen.
Der neue
Abs. 8b trifft Vorsorge für den Fall, dass das Wunschkennzeichen nicht
ver-längert wird, die Kennzeichentafel mit dem erloschenen Wunschkennzeichen
aber nicht zurückgegeben werden. Durch das ausdrückliche Verbot,
Kennzeichentafeln mit erloschenen Wunschkennzeichen weiter am Fahrzeug zu
führen und die Verpflichtung, die Kennzeichentafeln mit dem erloschenen
Wunschkennzeichen unverzüglich der Behörde oder der Zulassungsstelle
zurückzugeben, wird die Einziehung dieser Tafeln durch die Behörde ermöglicht.
Außerdem bildet die Zuwiderhandlung eine Ver-waltungsübertretung, die
verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden kann.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter
Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.