358/A XXII. GP

Eingebracht am 26.02.2004
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Mainoni, Miedl

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (23. KFG-Novelle)

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (23. KFG-Novelle)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2003, wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

1. Nach § 48a Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Auf ein Wunschkennzeichen kann vorzeitig durch Erklärung und Rückgabe der Kennzeichentafeln in einer Zulassungsstelle verzichtet werden. Die Zulassungsstelle hat bei aufrechter Zulassung ein Standardkennzeichen zuzuweisen.“

 

2. Nach § 48a Abs. 8 werden folgende Abs. 8a und 8b eingefügt:

„(8a) Ein Antrag auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens (Verlängerung) für weitere 15 Jahre bezogen auf den Jahrestag der ersten Zuweisung oder Reservierung ist vor Erlöschen des Rechtes, frühestens jedoch sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens, bei einer Zulassungsstelle einzubringen. In diesem Fall ist die Abgabe in der Höhe von 145 Euro (Verkehrssicherheitsbeitrag) bei der Zulassungsstelle zu entrichten. Die Zulassungsstelle hat die Verlängerung vorzunehmen. Der ermächtigte Versicherer hat die eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Für die Verlängerung des Wunschkennzeichens ist der Kostenbeitrag im Sinne des Abs. 4 in der Höhe von 14 Euro bei der Zulassungsstelle zu entrichten und fließt dieser zu.

 

(8b) Kennzeichentafeln mit erloschenen Wunschkennzeichen dürfen nicht weiter am Fahrzeug geführt werden. Die Kennzeichentafeln mit dem erloschenen Wunschkennzeichen sind unverzüglich der Behörde oder Zulassungsstelle zurückzugeben und es ist von der Zulassungsstelle ein Standardkennzeichen zuzuweisen.“

 

 

 

 

Begründung

 

 

Mit dieser Gesetzesänderung soll die administrative Abwicklung der Verlängerung der Wunschkennzeichen erleichtert werden.

 

zu Z 1 (§ 48a Abs. 7a):

Ausdrücklich soll nunmehr auch der vorzeitige Verzicht auf ein Wunschkennzeichen ermöglicht werden. Bisher war dafür eine Abmeldung des Fahrzeuges erforderlich.

 

zu Z 2 (§ 48a Abs. 8a und 8b):

Im neuen Abs. 8a wird die Verlängerung der Wunschkennzeichen den Zulassungs-stellen der ermächtigten Versicherer übertragen. Dadurch können die Behörden weiter entlastet werden. Die Zulassungsstellen haben auch den Verkehrssicherheitsbeitrag einzuheben und an den Verkehrssicherheitsfonds abzuführen.

 

Der neue Abs. 8b trifft Vorsorge für den Fall, dass das Wunschkennzeichen nicht ver-längert wird, die Kennzeichentafel mit dem erloschenen Wunschkennzeichen aber nicht zurückgegeben werden. Durch das ausdrückliche Verbot, Kennzeichentafeln mit erloschenen Wunschkennzeichen weiter am Fahrzeug zu führen und die Verpflichtung, die Kennzeichentafeln mit dem erloschenen Wunschkennzeichen unverzüglich der Behörde oder der Zulassungsstelle zurückzugeben, wird die Einziehung dieser Tafeln durch die Behörde ermöglicht. Außerdem bildet die Zuwiderhandlung eine Ver-waltungsübertretung, die verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden kann.

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.