359/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 16.03.2004
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Pflegegeldeinstufungen bei Wechsel der auszahlenden Stelle

 

Menschen mit Behinderungen, die PflegegeldbezieherInnen sind, erleben, spätestens dann, wenn sie z.B. von der Erwerbstätigkeit in die Pension wechseln oder ihren Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegen, böse Überraschungen.

Durch diese oben angeführten Wechsel kommt es dazu, dass sie neuerlich einen  Antrag auf Pflegegeld entweder bei der entsprechenden Pensionsversicherung oder im neuen Bundesland stellen müssen. Durch die Tatsache der Neuantragstellung  kommt es in der Regel dazu, dass Pflegegeldeinstufungen, die seit Jahren konstant waren, weil die Behinderung ja nicht geringer geworden ist, plötzlich keine Gültigkeit mehr haben. Das Ergebnis des untersuchenden Arztes des neue Trägers führt meist dazu, dass es zu einer Herabsetzung der Pflegegeldeinstufung kommt.

Menschen mit Behinderungen müssen dann nicht nur den langen Weg der  Berufung in kauf nehmen, sondern auch Monate lang dafür kämpfen, dass sie ihre Pflegegeldeinstufung wieder erhalten, was in der Regel nicht mehr passiert.

 

Da davon ausgegangen werden kann, das ÄrztInnen der PVA`s und der Länder über den gleichen Wissensstand verfügen, die sie zur Pflegegeldeinstufung berechtigen, muss diese neuerliche Prozedur entfallen.

Durch den Wegfall der nochmaligen Antragstellung, Untersuchung etc. würden nicht nur enorme Kosten, die dadurch entstehen, automatisch wegfallen, sondern es würde PflegegeldbezieherInnen auch der „Leidensweg“ der durch die Behördengänge und neuerlichen Untersuchungen entsteht, beseitigt werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, bis 30. Juni 2004 das Bundespflegegeldgesetz dahingehend zu novellieren, dass PflegegeldbezieherInnen bei Übertritt in die Pension oder bei Wohnungswechsel in ein anderes Bundesland keinen neuerlichen Antrag auf Pflegegeldeinstufung stellen müssen. Die Höhe des   Pflegegeldanspruches ist von der neuen  auszuzahlenden Stelle nahtlos und in der  Höhe auszahlen, wie dies von der „alten“ auszuzahlenden Stelle vorgenommen wurde. Die „alte“ auszuzahlende Stelle hat den Akt der Pflegegeldeinstufung der „neuen“ auszuzahlenden Stelle so zeitgerecht zu übermitteln, dass es zu keiner Verzögerung der Pflegegeldauszahlung bei der „neuen“ auszuzahlenden Stelle kommt.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.