362/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 16.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz
betreffend die "E-Commerce-Gesetz (ECG) und
Online-Einkauf: Kontrolle
der Firmen-Homepages - Förderung außergerichtlicher
Streitbeilegung und von
Unterrichtsmaterialien
Durch das E-Commerce-Gesetz ECG werden sämtliche Dienste
der
Informationsgesellschaft
erfasst. Darunter fällt auch jede kommerzielle Homepage, über die
Waren oder Dienstleistungen verkauft werden (Web-Shops).
Bis zu 8.000 österreichische Unternehmen werden im Jahr
2004 Waren und
Dienste
online anbieten (oder wollen dies im Laufe der nächsten 12 Monate tun).
Das
E-Governmentgesetz könnte - trotz bestehender datenschutzrechtlicher
Bedenken - diesen Trend verstärken. Nach den
optimistischen Schätzungen der
EU-Kommission werden im Jahr 2006
bis zu 54 % der europäischen
Internetnutzer online einkaufen. Zur
Zeit werden nur ein bis zwei Prozent aller
Käufe im Einzelhandel bzw.
Versandhandel online vorgenommen. Auch die jüngste
Eurobarometerumfrage der
EU-Kommission zeigt das Dilemma auf:
„Europas Konsumenten trauen dem Einkaufen im Internet
noch nicht so richtig über den Weg. Wie
eine
Eurobarometer-Umfrage der EU-Kommission zeigt, haben erst 16 Prozent der
EU-Bürger
elektronisch
Geschäfte getätigt, jeder vierte befragte Verbraucher gab an, kein Vertrauen in
den
elektronischen
Handel zu haben. Große Skepsis (47 Prozent) besteht auch gegenüber der
Zuverlässigkeit der gebotenen Informationen. Doch nicht nur mangelndes
Vertrauen hält die
europäischen
Konsumenten vom Onlineeinkauf ab. Eine Mehrheit (57 Prozent) kauft ganz einfach
deshalb
nicht via Internet ein, weil sie keinen Zugang hat." (Standard 16. März 2004)
Dafür gibt es natürlich noch weitere Gründe:
Zahlreiche Web-Sites (Online-Shops) entsprechen nämlich
noch immer nicht den
gesetzlichen
Vorgaben des ECG. Dies wurde bei zahlreichen Überprüfungen
herausgefunden,
so die Unternehmensberatung Deloitte & Touche bereits Ende
Jänner
2002. Erst 6 % aller heimischen Web-Sites haben damals dem Gesetz
entsprochen.
Gegenüber 2002 hat sich Anfang 2004 die Situation zuvor sicherlich
verbessert,
trotzdem entspricht noch immer knapp die Hälfte der Websites - von Branche zu
Branche
unterschiedlich - nicht den gesetzlichen Vorgaben. Neben dem ECG sind
auch
Vorschriften des UWG, des Fernabsatzgesetzes,
Telekommunikationsgesetzes, Datenschutzgesetzes,
Werbebeschränkungen und
Werbeverbote,
Zulässigkeit von Mail-Werbung, Gewährleistung für
Werbeaussagen,
Link-Haftung, Verantwortung für Cookies, Disclaimer und
Haftungsausschüsse
zu beachten.
Gegengesteuert wurde durch (seriöse) Anbieter mit einem
freiwilligen Gütesiegel
in
den Mitgliedsstaaten, allerdings mit unterschiedlichen Vergabekriterien.
Freiwillige
Qualitätskriterien werden sich europaweit aber nur dann durchsetzen,
wenn
diese transparent sind und die Unternehmen, die mit einem Gütesiegel
werben
auch regelmäßig kontrolliert werden (Nachprüfungen).
In Österreich wurde das E-Commerce-Gütezeichen in „Euro-Label" von
Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, Konsumentenschutzorganisationen und
öffentlichen Einrichtungen entwickelt. Damit soll sicheres Online-Shopping
erleichtert
werden.
Um Konsumenten mehr Sicherheit beim Online-Shopping zu
geben, bietet die AK
überdies
als neues AK-Plus-Service den Internetshopping-Trainer an. Zu finden
unter
www.konsumentenschutz.at.
Konsumenten können dabei spielerisch frei erfundene
Onlineshops ausprobieren
und
bewerten, ob sie seriös sind. Die AK hat ideale und tückische Angebotsstellen
gestaltet,
wo es einige Fallen gibt, über die Konsumenten auch bei tatsächlichen
Onlinegeschäften stolpern könnten Am Ende der Shoppingtour erfahren User,
was sie richtig oder
falsch gemacht haben und was sie beim nächsten Einkauf
besser machen könnten. So können
Verbraucher spielerisch bei einer Auktion
mitbieten, ein Produkt im Versandhandel bestellen, eine Reise buchen, eine
Überweisung per Mausklick durchführen, eine Online-Dienstleistung anwenden,
wie z.B. einen Film herunterladen, oder an einem Gewinnspiel teilnehmen.
Konsumenten werden dann informiert, wo Fallen sind und wie sie ihnen
ausweichen können.
Die in Österreich mit dem Gütezeichen ausgezeichneten
Unternehmen
verpflichten sich
freiwillig, kundenfreundlichere Maßstäbe beim E-Commerce
anzuwenden, als es die Gesetze vorsehen.
Ein Beispiel dafür ist, dass alle
Gütezeichen-Nutzer ein 14-Tage-Rücktrittsrecht akzeptieren, anstatt der in
Österreich gesetzlich vorgeschriebenen
7 Tage. Weiters müssen Kundenanfragen
binnen 24 Stunden qualifiziert
beantwortet werden und telefonische Erreichbarkeit
für Kunden sichergestellt sein. Die weiteren Punkte können unter
www.guetezeichen.at/kriterien nachgelesen werden. Die Einhaltung der Kriterien
und die für zufriedene Kunden so relevanten „Soft Facts" werden regelmäßig
kontrolliert (ISPA-Nachrichten,
Dezember 2003).
Beschwerden über Internet-Anbieter mit österreichischem
E-Commerce
Gütesiegel werden vom
„Internet-Ombudsmann" bearbeitet, weil dieser bei
qualifizierten Verstößen die Führung des
E-Commerce-Gütezeichens untersagen
und auf diese Weise besonderen Druck
auf diese Unternehmer ausüben kann.
Das ECG sieht für Verstöße natürlich auch
Verwaltungsstrafen vor, nämlich bis
€
3.000,-. Zuständig für die Vollziehung des ECG ist das Justizministerium.
Web-Shops müssen
rechtlich E-Commerce-tauglich gestaltet sein, unterbleibt
dies, können diese auf Unterlassung,
Schadenersatz und Beseitigung nach dem
UWG geklagt werden. Einige
Rechtsanwälte haben sich darauf bereits
spezialisiert (z.B. über
Klagsvereine) und führen bereits Abmahnverfahren gegen
Online-Anbieter durch. Zu befürchten ist, dass bestehende Rechtsunsicherheiten
im E-Commerce (unterschiedliche
nationale Regelungen und fehlende
Rechtsdurchsetzung) diese Aktivitäten
verstärken werden.
Präventiv wirkende behördliche Kontrollen
(Internetbeobachtung) wurden bislang
durch die zuständigen
Behörden bzw. das Bundesministerium für Justiz nicht
durchgeführt. „Die Ahndung von allfälligen
Verwaltungsdelikten obliegt den
Bezirksverwaltungsbehörden, die auf Anzeige oder auch aufgrund eigener
Wahrnehmung tätig werden
können"(3703/AB XXI.GP).
Darüber ist aber in der Öffentlichkeit bislang nichts
bekannt geworden, weder über
Verwaltungsstrafverfahren
noch über eigene Wahrnehmungen der Behörden.
Aufgezeigt wurden diese Probleme durch die ARGE-Daten, Arbeiterkammer,
Unternehmensberater
sowie universitäre Einrichtungen:
· Die
ARGE-Daten hat zahlreiche Untersuchungen durchgeführt (z.B. ECG-Check
BASIC). Mit Ende der ersten Auswertungsrunde (2002) waren 1.200 Webshops dem E-
Commerce-Check
der ARGE Daten unterzogen. Mit großteils ernüchternden
Ergebnissen.
Besonders im Bereich der
Information zum Vertragsrücktritt versagen die meisten
Shops. 64 %
verabsäumen es auch heute noch, die Konsumenten über die Möglichkeit
zu informieren, von einem Onlinegeschäft binnen 7 Tagen ohne Angabe
von
Gründen vollständig zurücktreten zu können (inklusive Rückerstattung
der
bisherigen Ausgaben).
•
So wurden dabei auch 217 Weinproduzenten und Händler dem
ECG-
Check
BASIC unterzogen: Die meisten Weinvermarkter hatten Probleme
bei
den Lieferkosten, die sie entweder überhaupt nicht oder sehr unklar
ausgewiesen hatten. Ein weiteres Problem lag bei der Bekanntgabe der
Online-Rücktrittsbedingungen
(7 Tage), die ebenfalls in der Mehrzahl der
Fälle
fehlten.
•
Im Rahmen des E-Commerce-Projektes ECG-Check BASIC
wurden von
der ARGE-Daten auch EDV- und Computershops (inkl. Softwareanbieter)
analysiert.
ARGE-Daten sprach davon, dass auch die vermeintlichen
Spezialisten der IT-Branche mit der Erfüllung der rechtlichen
Mindeststandards
kämpfen. Von den 66 geprüften E-Commerce-Anbietern
erfüllten
bloß zwei(!) vollständig die rechtlichen Mindestanforderungen.
Schockierend war für
ARGE-Daten, dass gerade eine Branche, der
Leadfunktion für die E-Commerce-Zukunft
zukommt, selbst ungeeignete
Lösungen benutzt.
•
Eine Regionalauswertung von 1.200 analysierten Web-Shops
brachte
Überraschendes zu Tage. Österreichweit entsprechen bloß 19 % der Shops
den
Vorgaben des E-Commerce-Gesetzes, des Konsumentenschutzes und des
Datenschutzes,
72 % sind als mangelhaft einzustufen, 7 % als völlig
untauglich.
Die vertrauenswürdigen Online-Shops waren jedoch
regional unterschiedlich
verteilt.
Die meisten vertrauenswürdigen Online-Shops fanden sich in der
Steiermark
(27 %), Salzburg (23 %) und Kärnten (23 %), die wenigsten in
Burgenland (16 %), Wien (17 %) und Niederösterreich (18 %).
• Das E-Center („Europäisches Zentrum für
E-Commerce und Internetrecht",
Leitung Prof. Dr. Wolfgang Zankl,
Universität Wien) ist 2003 in einer auf
Stichproben beruhenden Studie der
Frage nachgegangen, inwieweit diese
einschlägigen Rechtspflichten (jene
nach dem E-Commerce-Gesetz) von den
Website-Betreibern tatsächlich
eingehalten werden. Das Ergebnis ist
unterschiedlich, wie Zankl berichtet: „Während vor allem
die allgemeinen
Informationspflichten wie Angabe des Namens, der Anschrift usw. und
kommerzielle
Werbung auf Websites betreffend im Großen und Ganzen beachtet
werden, bestehen zum Beispiel hinsichtlich vertraglicher Informationspflichten
für
Webshops
erhebliche Defizite." Typische Fehler treten rund um die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
(AGB) oder etwa um die Korrekturfehler für
Eingabefehler
auf. Fehler und Versäumnisse, die teuer werden können, da die
Verletzung
dieser und anderer Pflichten empfindliche Rechtsfolgen nach sich
ziehen
können, wie Zankl erläutert (Gewinn 2/2003).
• Aber auch
Datenschutzregeln werden im Netz nicht eingehalten. Im Internet
werden
bei der Registrierung der Kunden und beim Bezahlen regelmäßig Daten
erhoben,
die überflüssig sind oder zu denen eine wirksame Einwilligung der
Verbraucher
fehlt. Bei einer Überprüfung der Websites von 30 Unternehmen hat
der
vzbv 16 Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen ausgesprochen.
Darunter sind Firmen wie Mediamarkt, Otto, Quelle, TUI oder Yahoo.
Damit bestehen weiterhin erhebliche Bedenken an der
Vertrauenswürdigkeit vieler
Shopangebote.
Werden die notwendigen E-Commerce-Bestimmungen
eingehalten? Sind die Konsumentendaten sicher? Werden die
Konsumentenschutzrechte eingehalten? Wie sieht es mit dem Rücktrittsrecht
aus? Wie ist es mit der Datenweitergabe?
Diese
Fragen ergeben sich nicht nur für Österreich sondern für alle Online -
KonsumentInnen in Europa. Prof. Dr. Thomas
Hoeren (Prof. für Informationsrecht
und Rechtsinformatik am Institut für
Informations-Telekommunikation- und
Medienrecht der Universität Münster sieht drei große Problembereiche (VuR
2003/12): Die Einhaltung der Informationspflichten, die fehlende
Umsetzung der
Finanzdienstleistungsrichtlinie sowie das
Auslandsproblem (d. i. Gerichtsstand
anzuwendende Rechtsvorschriften,
sowie Rechtsdurchsetzung).
Die Rechtslage ist an und für sich
klar: Die Gerichtszuständigkeit ergibt sich aus
der EG-Verordnung Brüssel I (EuGWO).
Für vertragliche Schuldverhältnisse mit
Auslandsberührung ist das EVÜ heranzuziehen. Internetgeschäfte fallen
damit
jedenfalls unter den Anwendungsbereich der EVÜ (Übereinkommen über das
vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht). Gem. § 21 Abs. 6 ECG
sind „vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge
einschließlich der gesetzlichen
Informationspflichten ...." vom Herkunftslandprinzip
ausgenommen. In
grenzüberschreitenden Streitfällen bestimmt sich das
anzuwendende Recht ausschließlich
anhand des EVÜ.
Bei grenzüberschreitenden
Problemfällen sollen vom jeweiligen Mitgliedsland
benannte Verbindungsstellen (§ 25 ECG) dafür sorgen, dass Mitteilungen
über
Rechtsverstösse an die richtige Behörde
weitergeleitet werden, damit im
Niederlassungsland des Onlineanbieters rasch Maßnahmen gegen diesen
ergriffen werden können. Die Zusammenarbeit funktioniert mit Deutschland gut,
mit anderen Ländern jammervoll schlecht.
Unseriöse Anbieter versuchen im Netz weiterhin mit
irreführenden Angeboten
schnelles Geld zu machen (oft auch mit illegalen Spams), zum Schaden seriöser
Betreiber. Die Beschwerden in Konsumentenschutzorganisationen haben daher
im letzten Jahr enorm zugenommen (z.B. über E-Bay). Durch die zunehmenden
Beschwerden
von zahlreichen KonsumentInnen wurden Online-Shops schon öfter
durch
unabhängige Fachzeitschriften getestet, teils mit vernichtenden
Ergebnissen
und Kritiken.
Eines der Probleme des Online-Handels entsteht bei der
Rücksendung
mangelhafter
Ware oder bei Rückabwicklung des Kaufvertrages. Nicht selten wird
die
Annahme verweigert, da es oft zu Meinungsverschiedenheiten zwischen
Händler und KonsumentInnen kommt, wer nun die Portokosten für eine
Reklamation
zu übernehmen hat, da dies nicht immer aus den AGB ersichtlich ist,
bzw. jegliche Hinweise auf den Internetseiten dazu fehlen, obwohl die
Rechtslage
für KonsumentInnen in
Österreich eindeutig ist.
Beim Rücktritt vom Kaufvertrag
„vergessen" einige Händler gerne, den bereits im
Voraus geleisteten Betrag zurück zu überweisen. Eine Wochen- und monatelange
Mahnprozedur
steht dann für den Konsumenten an. Solche und andere
aufschlussreiche
Erfahrungen machten beispielsweise die Tester Sebastian Eckel
und Georg Schurer für
die Fachzeitschrift „c't. Der Test über 34 Versandhändler
wurde in der c't Nr. 17/2003 unter dem
Titel „Geiz ist teuer" veröffentlicht.
KonsumentInnen werden damit verunsichert und scheuen
daher ganz allgemein
noch den Online-Einkauf, zum Schaden seriöser Anbieter. Anerkannte und auch
europaweit
verbreitetes Gütesiegel wären von unschätzbarem Vorteil, sowohl für
die Wirtschaft, als
auch für die KonsumentInnen.
Notwendig
sind aber auch außergerichtliche Streitbeilegungseinrichtungen für
Auseinandersetzungen im E-Commerce - und zwar besonders in
grenzüberschreitenden Fällen - um
KonsumentInnen zu ihrem Recht zu verhelfen
(z.B. Internet-Ombudsmann in
Österreich). Cyber Court- Modelle entsprechen
jedoch nicht den österreichischen Rechtsstandards (z. B.
Konsumentenschutzgesetz) und sind daher zum
gegenwärtigen Zeitpunkt aus
konsumentenpolitischen Gründen
abzulehnen.
Die unterzeichneten
Abgeordneten stellen daher den nachfolgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Entschließung:
Der Nationalrat hat
beschlossen:
Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz wird
aufgefordert:
1. In Abstimmung mit dem
Bundesminister für Justiz gemeinsam mit der
Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer Österreich, ISPA, dem Internet-
Ombudsmann und der ARGE-Daten eine Informationskampagne, zur Einhaltung der
Bestimmungen
des E-Commerce Gesetzes (ECG) für Unternehmen vorzubereiten und
durchzuführen
sowie dabei das E-Commerce Gütezeichen „Euro-Label" offensiv zu
bewerben,
2. in
Abstimmung mit dem Bundesminister für Justiz den Verein für
Konsumenteninformation
(VKI) zu beauftragen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (elektronischer Klauselkatalog) der
Web-Shops in
Österreich
branchenorientiert laufend zu beobachten, im Bedarfsfall abzumahnen
bzw.
auch Unterlassungsklagen nach dem UWG bzw. ECG zu führen,
3.
außergerichtliche Streitbeilegungsmodelle im E-Commerce
zu fördern (z.B.
Internet-Ombudsmann)
und
4.
gemeinsam
mit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zum Online-Shopping Unterrichtsmaterialen
vorzubereiten, die im Rahmen des
Unterrichtsprinzips
Konsumentenerziehung in den Schulen Verwendung finden
oder den Internetshopping-Trainer der
Arbeiterkammer dafür zu übernehmen.
Damit sollen junge KonsumentInnen
mehr Sicherheit beim Online-
Shopping bekommen.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales