363/A(E) XXII. GP
Eingebracht am
16.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Maier, Gradwohl, Erika Scharer,
Mag. Ulli Sima
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
betreffend „Änderung der
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung"
Die
Konsumenten brauchen mehr Klarheit bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln.
Stichprobenartige AK-Nachkontrollen haben nämlich eines gezeigt: Die
Lebensmittelkennzeichnung hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verbessert!
Vor allem
unübersichtliche Etiketten sowie unleserliche „Fuzelschriften" machen den
KonsumentInnen das Leben schwer.
Die
gültige Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung sieht zwar vor, dass Lebensmittel
deutlich sichtbar und gut lesbar gekennzeichnet sein müssen. Aber das ist nicht
immer der
Fall, wie ein AK-Test bereits im Vorjahr zeigte: Fast jedes zehnte Produkt war
schleißig
gekennzeichnet, z.B. fehlende Mengenangaben der wertbestimmenden Bestandteile,
falsche Schachbezeichnung, fehlendes
Haltbarkeitsdatum.
Für Konsumenten besonders unbefriedigend: Bei rund zwei Drittel der
untersuchten
Produkte war das Etikett unübersichtlich gestaltet und unzureichend lesbar.
Besonders
häufig war dies bei Zuckerwaren, alkoholfreien Erfrischungsgetränken oder
Feinkost-
Aufstrichen festzustellen.
AK-Nachkontrollen
bei den am unleserlichsten etikettierten Produkten zeigen jetzt: Die
Kennzeichnung hat sich nicht verbessert, obwohl die AK die beanstandeten
Produkte
bereits im Vorjahr beim Marktamt in Wien angezeigt hat. Die Anzeigen haben
jedoch
mangels konkreter Vorgaben für die Schriftgröße bislang offensichtlich zu
keinen oder zu
nicht effizienten Strafen geführt. Ähnlich ist die Situation auch in allen
anderen
Bundesländern.
Verpackte Waren müssen grundsätzlich
folgende Angaben enthalten: Sachbezeichnung,
Name und Anschrift der Firma (Erzeuger, Verpacker oder Verkäufer),
Nettofüllmenge,
Mindesthaltbarkeitsdatum, Angabe der Zutaten, Mengenmäßige Angabe
wertbestimmender Bestandteile, Lagertemperaturen und -bedingungen (wenn sie
wesentlich sind); Sichtfeldregelung; Sachbezeichnung, Füllmenge, Haltbarkeit
und
Alkoholgehalt müssen im gleichen Sichtfeld angebracht sein. Für die
Haltbarkeitsangabe
genügt der Hinweis, an welcher Stelle des
Etiketts die Angabe zu finden ist.
Die
unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachfolgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat
möge beschließen:
Entschließung
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird aufgefordert mit einer Änderung
der
Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung
1. Mindestschriftgrößen für Etiketten
festzulegen (Häufig ist die Schriftgröße der
Etiketten nur ein Millimeter oder sogar winziger. Das ist zu klein, daher
müssen
Mindestschriftgrößen festgelegt werden, um die Lesbarkeit am Etikett zu
garantieren. Dabei ist auch auf den Kontrast von Schrift- und Etikettfarbe zu
achten.
Unverbindliche Empfehlungen zur Schriftgröße, wie derzeit in einem Erlass des
Gesundheitsministeriums festgelegt sind unzureichend) sowie
2. sicherzustellen, dass Etiketten
konsumentenfreundlich auf der Vorderseite des
Produkts angebracht werden und
3. mehr Kontrollen durch die
Lebensmittelaufsichtsorgane in den Bundesländern zu
veranlassen, um die Einhaltung der Lebensmittelkennzeichnung sicherzustellen.
Verstärkte Schwerpunktkontrollen im Auftrag des Gesundheitsministeriums sind
nötig, bei Nichteinhaltung muss es endlich wirksame Verwaltungsstrafen durch
die
zuständigen Betriebsverwaltungsbehörden geben. Die durchschnittlichen
Verwaltungsstrafen liegen derzeit nach wie vor nur bei rund 70 Euro je
angezeigten
Fall.
Zuweisung:
Gesundheitsausschuss