365/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 24.03.2004
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten
Grünewald, Freundinnen und Freunde
betreffend die gesetzliche Interessensvertretung der
wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in Ausbildung gemäß § 6
Universitäts-Abgeltungsgesetz
Mit Inkrafttreten des UG2002, in diesem
Anlassfall konkret § 142 Abs. 6 UG 2002, ist § 6 Universitäts-Abgeltegesetz
(UnivAbgG) mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten, dass aber
gemäß § 132 Abs. 2 UG 2002 auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in Ausbildung bis zum Ablauf ihres Ausbildungsverhältnisses
weiterhin anzuwenden ist.
§ 36a Abs. 3 des Abschnittes IIa
Bundes-Personalvertreungsgesetz (PVG) 1967 in der Fassung des Artikel 17 der
Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten, BGBl. Teil I Nr. 87/2001 vom 31.
Juli 2001 hat gelautet:
„(3)
Auf Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (§ 6 des Bundesgesetzes über
die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste) sind die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Deren Vertretung ist von den für die
Universitätslehrer zuständigen Organen der Personalvertretung wahrzunehmen.“
Durch Artikel 13 der 2. Dienstrechtsnovelle
2003, BGBl. Teil I Nr. 130/2003 vom 30. Dezember 2003 ist der gesamte Abschnitt
IIa des PVG zum 30. Dezember 2003 aufgehoben worden.
Gemäß § 122 Abs. 2 Z 9 UG 2002 gehören die
Personen, die am 31. 12. 2003 wissenschaftliche MitarbeiterInnen in Ausbildung
gemäß § 6 UnivAbgG waren und es bis zum Ende ihres öffentlichrechtlichen
Ausbildungsverhältnisses auch bleiben (vgl. dazu oben erwähnte Ausnahmebestimmung
des § 132 Abs. 2 UG 2002), organisationsrechtlich zur Gruppe der
ForschungsstipendiatInnen gemäß § 95 UG 2002. Da gemäß § 95 UG 2002 durch die
Zuerkennung eines Forschungsstipendiums kein Arbeitsverhältnis zur Universität
begründet wird, werden die ForschungsstipendiatInnen – und in weiterer Folge
eben auch die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in Ausbildung – nicht durch
die Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) vertreten. Damit ergibt sich die
Situation, dass die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in Ausbildung gemäß § 6
UnivAbgG derzeit über keine auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende
Interessensvertretung verfügen.
Ausgenommen davon sind lediglich die als
ÄrztInnen tätigen und in der Ausbildung zum Facharzt stehenden
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausbildung, die ab 2.
Jänner 2004 vom Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal vertreten
werden, da diese wissenschaftlichen MitarbeiterInnen gemäß § 6 Abs. 4 UnivAbgG
organisationsrechtlich den Ärztinnen und Ärzten in Facharztausbildung
zugeordnet sind, welch Letztere gemäß § 135 Abs. 3 UG 2002 bei den Wahlen zum
Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal aktiv und passiv wahlberechtigt
sind und daher von diesem vertreten werden.
Nicht zuletzt auch wegen der dem Gleichheitsgrundsatz
widersprechenden und durch keine sachlichen Argumente gerechtfertigte
Ungleichbehandlung der Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen in
Ausbildung und den als Ärzte tätigen Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in
Ausbildung in Bezug auf das Vorhandensein einer Interessensvertretung halten
wir eine Änderung der gesetzlichen Regelung für erforderlich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur wird aufgefordert, die Gesetzeslage in dem Sinne zu
ändern, dass die Bestimmung des § 36a Abs. 3 PVG wieder geltendes Recht wird
und alle Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in Ausbildung in ihrer Funktion
durch eine gesetzliche Interessensvertretung vertreten werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an
den Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
vorgeschlagen.