365/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 24.03.2004
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

des Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde

 

betreffend die gesetzliche Interessensvertretung der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in Ausbildung gemäß § 6 Universitäts-Abgeltungsgesetz

 

 

Mit Inkrafttreten des UG2002, in diesem Anlassfall konkret § 142 Abs. 6 UG 2002, ist § 6 Universitäts-Abgeltegesetz (UnivAbgG) mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten, dass aber gemäß § 132 Abs. 2 UG 2002 auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausbildung bis zum Ablauf ihres Ausbildungsverhältnisses weiterhin anzuwenden ist.

 

§ 36a Abs. 3 des Abschnittes IIa Bundes-Personalvertreungsgesetz (PVG) 1967 in der Fassung des Artikel 17 der Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten, BGBl. Teil I Nr. 87/2001 vom 31. Juli 2001 hat gelautet:

 

            „(3) Auf Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (§ 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Deren Vertretung ist von den für die Universitätslehrer zuständigen Organen der Personalvertretung wahrzunehmen.“

 

Durch Artikel 13 der 2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. Teil I Nr. 130/2003 vom 30. Dezember 2003 ist der gesamte Abschnitt IIa des PVG zum 30. Dezember 2003 aufgehoben worden.

 

Gemäß § 122 Abs. 2 Z 9 UG 2002 gehören die Personen, die am 31. 12. 2003 wissenschaftliche MitarbeiterInnen in Ausbildung gemäß § 6 UnivAbgG waren und es bis zum Ende ihres öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnisses auch bleiben (vgl. dazu oben erwähnte Ausnahmebestimmung des § 132 Abs. 2 UG 2002), organisationsrechtlich zur Gruppe der ForschungsstipendiatInnen gemäß § 95 UG 2002. Da gemäß § 95 UG 2002 durch die Zuerkennung eines Forschungsstipendiums kein Arbeitsverhältnis zur Universität begründet wird, werden die ForschungsstipendiatInnen – und in weiterer Folge eben auch die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in Ausbildung – nicht durch die Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) vertreten. Damit ergibt sich die Situation, dass die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in Ausbildung gemäß § 6 UnivAbgG derzeit über keine auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende Interessensvertretung verfügen.

 

Ausgenommen davon sind lediglich die als ÄrztInnen tätigen und in der Ausbildung zum Facharzt stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausbildung, die ab 2. Jänner 2004 vom Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal vertreten werden, da diese wissenschaftlichen MitarbeiterInnen gemäß § 6 Abs. 4 UnivAbgG organisationsrechtlich den Ärztinnen und Ärzten in Facharztausbildung zugeordnet sind, welch Letztere gemäß § 135 Abs. 3 UG 2002 bei den Wahlen zum Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal aktiv und passiv wahlberechtigt sind und daher von diesem vertreten werden.

 

Nicht zuletzt auch wegen der dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden und durch keine sachlichen Argumente gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen in Ausbildung und den als Ärzte tätigen Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in Ausbildung in Bezug auf das Vorhandensein einer Interessensvertretung halten wir eine Änderung der gesetzlichen Regelung für erforderlich.

 

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird aufgefordert, die Gesetzeslage in dem Sinne zu ändern, dass die Bestimmung des § 36a Abs. 3 PVG wieder geltendes Recht wird und alle Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in Ausbildung in ihrer Funktion durch eine gesetzliche Interessensvertretung vertreten werden.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wissenschaft und Forschung vorgeschlagen.