369/A XXII. GP

Eingebracht am 25.03.2004
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A N T R A G

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Hoscher, Dr. Matznetter

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

 

Bundesgesetz,

mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel I

 

 

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 8 Abs. 1 lautet:

 

„(1) Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer

 

- bis zu 3%, soweit diese unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen und bis zu 2,5% oder 2%, soweit diese den in der Folge genannten Zwecken dienen; dient ein Gebäude zu mindestens 80% unmittelbar der Betriebsausübung, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 3% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

 

- bis zu 4% soweit diese unmittelbar der Betriebsausübung im Bereich des Gast- und Beherbergungsgewerbes dienen

 

- bis zu 2,5%, soweit diese unmittelbar dem Betrieb des Bank- und Versicherungswesens sowie unmittelbar dem Betrieb ähnlicher Dienstleistungen (zB der Kreditvermittlung) dienen; dient ein solches Gebäude zu mindestens 80% dem Kundenverkehr, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 3% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

 

- bis zu 2%, soweit diese anderen betrieblichen Zwecken dienen.“

 

 

 

Artikel II

 

Inkrafttretensbestimmung

 

 

§ 8 Abs.1 ist auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2003 enden.

 

 

 

 

Gemäß §69 Abs. 4 GOG wird verlangt, innerhalb von drei Monaten eine erste Lesung über diesen Antrag durchzuführen.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß

 

 

 

 

Begründung:

 

Die Tourismus- und Freizeitwirtschaft bildet in Österreich einen der wichtigsten Wirtschaftszweige. Nicht „nur“ kommt ihr eine bedeutende regionale Ausgleichsfunktion zu, darüber hinaus spielt sie auch eine eminent wichtige Rolle für den Arbeitsmarkt. Alle nationalen wie internationalen Studien weisen die Tourismus- und Freizeitwirtschaft als einen der wenigen Wachstumsbereiche der Zukunft aus.

 

Nach wie vor muss dieser Wirtschaftszweig in Österreich aber als „Hochsteuerbranche“ betrachtet werden. Eine zielgerichtete steuerliche Entlastung ist seit einigen Jahren überfällig. Als erster Schritt wird im gegenständlichen Antrag daher die Erhöhung der Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude im Bereich des Gast- und Beherbergungsgewerbes auf 4% vorgesehen. Der deutlich höhere Erneuerungsbedarf in der Tourismusbranche rechtfertigt diese differenzierte Behandlung, die somit verfassungskonform ist.