375/A XXII. GP

Eingebracht am 25.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt
BGBl. I Nr. 110/2002 wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 10 wird ersatzlos gestrichen.

Begründung:

§ 12 (10) Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 lautet:

„Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer
Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind,
sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der
Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden."

Mit dieser Rechtsgrundlage, die mit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2002
geschaffen wurde, sind seit Februar 2004 die in den Niederlanden zugelassenen
Pflanzenschutzmittel automatisch auch in Österreich zugelassen. Es gelten die
niederländischen Anwendungsbestimmungen. Zuvor waren bereits die in
Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Österreich zugelassen worden.

Ein Großteil der „niederländischen" und „deutschen" Pflanzenschutzmittel bzw.
Wirkstoffe war in Österreich bisher nicht zugelassen oder unter anderen
Anwendungsbestimmungen zugelassen. Vor in Kraft treten des § 12 (10) wurde im
Rahmen der Zulassung eines Pestizids durch österreichische Behörden geprüft, ob


das Produkt die Zulassungsbestimmungen erfüllt. Dabei wurden im Zuge einer
Risikobewertung die ökologischen Auswirkungen des Wirkstoffes sowie seine
humantoxikologischen Eigenschaften untersucht und unter Berücksichtigung
letzterer sowie der Ernährungsgewohnheiten der ÖsterreicherInnen gesetzliche
Höchstwerte festgesetzt. Das ist für die „niederländischen" Pestizide nicht der Fall.

Unklarheit und Verwirrung herrschen auch hinsichtlich der geltenden gesetzlichen
Höchstwerte für Rückstände von „niederländischen" bzw. „deutschen" Pestiziden in
österreichischen Erzeugnissen. Interpretiert man den § 6 (3) der
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung so, dass für die
„niederländischen" Pestizide die österreichischen Höchstwerte gelten, so würde die
Anwendung von „niederländischen" Pestiziden nach den entsprechenden
Anwendungsbestimmungen in vielen Fällen zu Überschreitungen der
österreichischen Höchstwerte führen. Die Produkte wären daher nicht verkehrsfähig.

Wenn aber für inländische Erzeugnisse die niederländischen Höchstwerte gelten, so
hätte das zur Folge, dass in und auf österreichischen Erzeugnissen vor dem Gesetz
höhere Pestizidrückstände erlaubt wären als für die entsprechenden Erzeugnisse
aus anderen Staaten - mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen für das
Image der heimischen Erzeugnisse bzw. das Vertrauen der KonsumentInnen in
dieselben.

Durch die Zulassung laut § 12 (10) wird auch die Kontrolle der Anwendung von
Pestiziden erschwert. Bisher waren alle in Österreich zugelassenen Pestizide auch
im Pflanzenschutzmittelregister aufgelistet. Somit war ersichtlich, welche Pestizide
für welche Kultur unter welchen Anwendungsbestimmungen zugelassen sind. Diese
wesentlichen Informationen sind für die gemäß §12 (10) zugelassenen
„niederländischen" Pestizide im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister nicht
verfügbar. Um solche Informationen für die „niederländischen" Pestizide einzuholen,
ist eine Recherche in den niederländischen gesetzlichen Bestimmungen über
Anwendung und Indikation notwendig. Diese Bestimmungen sind aber in
holländischer Sprache verfasst.

§ 12 (10) verlangt zwar für den Handel mit „niederländischen" Pestiziden eine
beglaubigte Übersetzung der Originalkennzeichnung und der Gebrauchsanweisung,
nicht aber für Direktimporte. Die Folge sind Sicherheitslücken im Umgang mit giftigen
Chemikalien: Im Verletzungsfall sind (lebens)-wichtige Informationen (Art des
Wirkstoffes, Erste Hilfe Maßnahmen, etc) möglicherweise nicht verfügbar. Die
Kontrolle der korrekten Anwendung eines Pestizids durch die Behörde wird
zusätzlich erschwert, wenn die Information über Art und Inhalt des Pestizids nicht in

deutscher Sprache verfügbar ist.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Land- und
Forstwirtschaft vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb
von drei Monaten verlangt.