375/A XXII. GP
Eingebracht am 25.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen
und Freunde
betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt
BGBl. I Nr. 110/2002 wird wie folgt
geändert:
§ 12 Abs. 10 wird ersatzlos gestrichen.
Begründung:
§ 12 (10) Pflanzenschutzmittelgesetzes
1997 lautet:
„Pflanzenschutzmittel,
die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer
Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen
sind,
sind
zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der
Originalverpackung und mit der
Originalkennzeichnung einschließlich der
Gebrauchsanweisung in deutscher
Sprache in Verkehr gebracht werden."
Mit dieser Rechtsgrundlage, die mit dem
Agrarrechtsänderungsgesetz 2002
geschaffen
wurde, sind seit Februar 2004 die in den Niederlanden zugelassenen
Pflanzenschutzmittel
automatisch auch in Österreich zugelassen. Es gelten die
niederländischen
Anwendungsbestimmungen. Zuvor waren bereits die in
Deutschland
zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Österreich zugelassen worden.
Ein Großteil der
„niederländischen" und „deutschen" Pflanzenschutzmittel bzw.
Wirkstoffe
war in Österreich bisher nicht zugelassen oder unter anderen
Anwendungsbestimmungen zugelassen. Vor in Kraft treten des § 12 (10) wurde im
Rahmen
der Zulassung eines Pestizids durch österreichische Behörden geprüft, ob
das Produkt die Zulassungsbestimmungen erfüllt. Dabei
wurden im Zuge einer
Risikobewertung
die ökologischen Auswirkungen des Wirkstoffes sowie seine
humantoxikologischen
Eigenschaften untersucht und unter Berücksichtigung
letzterer
sowie der Ernährungsgewohnheiten der ÖsterreicherInnen gesetzliche
Höchstwerte
festgesetzt. Das ist für die „niederländischen" Pestizide nicht der Fall.
Unklarheit und Verwirrung herrschen
auch hinsichtlich der geltenden gesetzlichen
Höchstwerte
für Rückstände von „niederländischen" bzw. „deutschen" Pestiziden in
österreichischen Erzeugnissen. Interpretiert man den § 6 (3) der
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
so, dass für die
„niederländischen"
Pestizide die österreichischen Höchstwerte gelten, so würde die
Anwendung von „niederländischen" Pestiziden nach den entsprechenden
Anwendungsbestimmungen
in vielen Fällen zu Überschreitungen der
österreichischen
Höchstwerte führen. Die Produkte wären daher nicht verkehrsfähig.
Wenn aber für inländische Erzeugnisse die niederländischen
Höchstwerte gelten, so
hätte das zur Folge, dass in und auf österreichischen Erzeugnissen vor dem
Gesetz
höhere Pestizidrückstände erlaubt wären als
für die entsprechenden Erzeugnisse
aus anderen Staaten - mit allen sich
daraus ergebenden Konsequenzen für das
Image der heimischen Erzeugnisse bzw.
das Vertrauen der KonsumentInnen in
dieselben.
Durch die Zulassung laut § 12 (10)
wird auch die Kontrolle der Anwendung von
Pestiziden
erschwert. Bisher waren alle in Österreich zugelassenen Pestizide auch
im Pflanzenschutzmittelregister aufgelistet. Somit war ersichtlich, welche
Pestizide
für
welche Kultur unter welchen Anwendungsbestimmungen zugelassen sind. Diese
wesentlichen
Informationen sind für die gemäß §12 (10) zugelassenen
„niederländischen"
Pestizide im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister nicht
verfügbar. Um solche
Informationen für die „niederländischen" Pestizide einzuholen,
ist eine Recherche in den niederländischen
gesetzlichen Bestimmungen über
Anwendung und Indikation notwendig.
Diese Bestimmungen sind aber in
holländischer Sprache verfasst.
§ 12 (10) verlangt zwar für den Handel
mit „niederländischen" Pestiziden eine
beglaubigte Übersetzung
der Originalkennzeichnung und der Gebrauchsanweisung,
nicht aber für Direktimporte. Die Folge
sind Sicherheitslücken im Umgang mit giftigen
Chemikalien: Im Verletzungsfall sind
(lebens)-wichtige Informationen (Art des
Wirkstoffes, Erste Hilfe Maßnahmen,
etc) möglicherweise nicht verfügbar. Die
Kontrolle der korrekten Anwendung
eines Pestizids durch die Behörde wird
zusätzlich erschwert, wenn die
Information über Art und Inhalt des Pestizids nicht in
deutscher Sprache
verfügbar ist.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für
Land- und
Forstwirtschaft
vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb
von drei Monaten verlangt.