386/A XXII. GP
Eingebracht am 05.05.2004
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A N T R A G
der Abgeordneten Neugebauer, Bucher
und
Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das
Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 Z 7 lautet:
7. beim Bundesministerium für Finanzen fünf, und
zwar je einer für die Bediensteten der der Steuer- und Zollkoordination
unterstehenden Dienststellen in der
a) Region
Wien,
b) Region
Ost (Burgenland und Niederösterreich),
c) Region
Süd (Kärnten und Steiermark),
d) Region
Mitte (Salzburg und Oberösterreich),
e) Region
West (Vorarlberg und Tirol).“
2. § 13 Abs. 1 Z 4 entfällt.
3. Dem § 45 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:
„(24) § 11 Abs. 1 Z 7 und die
Aufhebung des § 13 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die in diesem
Zeitpunkt bestehenden Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der
Finanzverwaltung haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen
Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nach diesem Bundesgesetz
weiterhin auszuüben. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem
Bundesgesetz. § 11 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXXX/2004 ist erstmals auf die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode anzuwenden.
(25) § 29 Abs. 2 lit. a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.“
In formeller Hinsicht wird beantragt,
diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für Finanzen
zuzuweisen.
Erläuterungen
Mit dem Inkrafttreten der Novelle zum
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) per 1. Mai 2004 werden die
bisherigen Finanzlandesdirektionen aufgelassen. Bestimmte über den einzelnen
Wirtschaftsraum hinausgehende, bisher von den Finanzlandesdirektionen
wahrgenommene Funktionen werden in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Finanzen überführt und dort einer besonderen
Organisationseinheit, der Steuer- und Zollkoordination, übertragen (§ 2
AVOG). Diese Funktionen (insbesondere Steuerung und Koordinierung in
personalrechtlichen Angelegenheiten) werden auf Grund der Geschäftsverteilung des
Bundesministeriums für Finanzen nicht zentral wahrgenommen, sondern fünf
Regionen zugeordnet. Als Abbildung dieser Organisationsgestaltung ist daher
auch eine entsprechende Adaptierung im Personalvertretungsrecht erforderlich.
Demzufolge soll daher für jede der in der Steuer- und Zollkoordination
eingerichteten regionalen Gliederungen (Regionalmanagements) für die nur diese
Region betreffenden Fragen jeweils ein Fachausschuss beim Bundesministerium für
Finanzen errichtet werden.
Durch den im Ressortübereinkommen vom 6. März 2003
zwischen dem Bundeskanzler und den Bundesministern für Inneres und für Finanzen
gefassten Beschluss, wird der Wachkörper „Zollwache“ mit 1. Mai 2004
aufgelöst. Damit endet auch die Tätigkeit der für die Bediensteten des
Zollwachdienstes eingerichteten Personalvertretungsorgane. Nachdem künftig nur
mehr ein Zentralausschuss im Bereich der Finanzverwaltung vorgesehen ist,
findet dieser in der allgemeinen Bestimmung im § 13 Abs. 1 Z 7
seine rechtliche Deckung.
Im Interesse der Kontinuität der
Personalvertretungstätigkeit sollen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes gewählten Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der
Finanzverwaltung ihre Tätigkeit bis zur nächsten allgemeinen
Personalvertretungswahl weiter ausüben.
Diese Übergangsregelung soll jedoch nicht für
Personalvertretungsorgane der Bediensteten der Zollwache gelten, da die nach
der Auflösung des Wachkörpers im Finanzressort verbleibenden Bediensteten auf
Arbeitsplätzen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes verwendet werden sollen, wo
sie dann ohnedies von den Organen der für die Bediensteten der Finanzverwaltung
bestehenden Personalvertretung vertreten werden.
Der Inkrafttretenstermin wird mit Rücksicht auf den
Beginn der Funktionsperiode der im Herbst 2004 zu wählenden
Personalvertretungsorgane so festgelegt, dass die Vorbereitung und Durchführung
der Wahl der neuen Fachausschüsse für die nächste gesetzliche Funktionsperiode
bereits nach den neuen Bestimmungen erfolgt.
Durch die
Änderung des Inkrafttretenstermins des § 29 Abs. 2 lit.a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 soll ein Redaktionsversehen bereinigt
werden.