386/A XXII. GP

Eingebracht am 05.05.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

A N T R A G

der Abgeordneten Neugebauer, Bucher

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Z 7 lautet:

        7. beim Bundesministerium für Finanzen fünf, und zwar je einer für die Bediensteten der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der

            a)         Region Wien,

            b)         Region Ost (Burgenland und Niederösterreich),

            c)         Region Süd (Kärnten und Steiermark),

            d)         Region Mitte (Salzburg und Oberösterreich),

            e)         Region West (Vorarlberg und Tirol).“

2. § 13 Abs. 1 Z 4 entfällt.

3. Dem § 45 werden  folgende Abs. 24 und 25  angefügt:

„(24) § 11 Abs. 1 Z 7 und die Aufhebung des § 13 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die in diesem Zeitpunkt bestehenden Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Finanzverwaltung haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nach diesem Bundesgesetz weiterhin auszuüben. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem Bundesgesetz. § 11 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2004 ist erstmals auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode anzuwenden.

(25) § 29 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.“

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für Finanzen zuzuweisen.


Erläuterungen

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1 Z 7 PVG):

Mit dem Inkrafttreten der Novelle zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) per 1. Mai 2004 werden die bisherigen Finanzlandesdirektionen aufgelassen. Bestimmte über den einzelnen Wirtschaftsraum hinausgehende, bisher von den Finanzlandesdirektionen wahrgenommene Funktionen werden in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen überführt und dort einer besonderen Organisationseinheit, der Steuer- und Zollkoordination, übertragen (§ 2 AVOG). Diese Funktionen (insbesondere Steuerung und Koordinierung in personalrechtlichen Angelegenheiten) werden auf Grund der Geschäftsverteilung des Bundesministeriums für Finanzen nicht zentral wahrgenommen, sondern fünf Regionen zugeordnet. Als Abbildung dieser Organisationsgestaltung ist daher auch eine entsprechende Adaptierung im Personalvertretungsrecht erforderlich. Demzufolge soll daher für jede der in der Steuer- und Zollkoordination eingerichteten regionalen Gliederungen (Regionalmanagements) für die nur diese Region betreffenden Fragen jeweils ein Fachausschuss beim Bundesministerium für Finanzen errichtet werden.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 1 Z 4 PVG):

Durch den im Ressortübereinkommen vom 6. März 2003 zwischen dem Bundeskanzler und den Bundesministern für Inneres und für Finanzen gefassten Beschluss, wird der Wachkörper „Zollwache“ mit 1. Mai 2004 aufgelöst. Damit endet auch die Tätigkeit der für die Bediensteten des Zollwachdienstes eingerichteten Personalvertretungsorgane. Nachdem künftig nur mehr ein Zentralausschuss im Bereich der Finanzverwaltung vorgesehen ist, findet dieser in der allgemeinen Bestimmung im § 13 Abs. 1 Z 7 seine rechtliche Deckung.

Zu Z 3 (§ 45 Abs. 24 und 25 PVG):

Im Interesse der Kontinuität der Personalvertretungstätigkeit sollen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Finanzverwaltung ihre Tätigkeit bis zur nächsten allgemeinen Personalvertretungswahl weiter ausüben.

Diese Übergangsregelung soll jedoch nicht für Personalvertretungsorgane der Bediensteten der Zollwache gelten, da die nach der Auflösung des Wachkörpers im Finanzressort verbleibenden Bediensteten auf Arbeitsplätzen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes verwendet werden sollen, wo sie dann ohnedies von den Organen der für die Bediensteten der Finanzverwaltung bestehenden Personalvertretung vertreten werden.

Der Inkrafttretenstermin wird mit Rücksicht auf den Beginn der Funktionsperiode der im Herbst 2004 zu wählenden Personalvertretungsorgane so festgelegt, dass die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der neuen Fachausschüsse für die nächste gesetzliche Funktionsperiode bereits nach den neuen Bestimmungen erfolgt.

Durch die Änderung des Inkrafttretenstermins des § 29 Abs. 2 lit.a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden.