388/A XXII. GP

Eingebracht am 06.05.2004
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A n t r a g

der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen darf“ die Wortfolge „vorbehaltlich des § 4“ eingefügt und die Wortfolge „725 000 000 Euro“ durch die Wortfolge „1 Milliarde Euro“ ersetzt.

2. § 4 erhält die Bezeichnung § 3. Es wird folgender § 4 angefügt:

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 175 000 000 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.“

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, den Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.

 

 

Begründung:

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle soll eine größere Flexibilität bei der Ausnutzung der derzeit im Garantiegesetz festgelegten Höchstrahmen für die Übernahme von Verpflichtungen zur Schadloshaltung durch den Bundesminister für Finanzen in den Geschäftsfeldern Inlandsgarantien, Garantien im Rahmen des Ost-West-Fonds und Kapitalgarantien erreicht werden.

Die im Garantiegesetz festgelegte Möglichkeit des Bundesministers für Finanzen zur Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung bei Inlandsgarantien (§ 1), Garantien im Rahmen des Ost-West-Fonds (§ 11) und Kapitalgarantien (§ 14) ist derzeit gesetzlich mit je 725 Mio. Euro begrenzt. Zum 31. Dezember 2003 war der Haftungsrahmen bei Inlandsgarantien zu rd. 45%, bei Garantien im Rahmen des Ost-West-Fonds zu rd. 37% und bei Kapitalgarantien ebenfalls zu rd. 37% ausgenützt.

Mit der vorgesehenen Änderung wird der Rahmen für sämtliche Geschäftsfelder erhöht, der Gesamthöchstbetrag für die Übernahme der Schadloshaltungsverpflichtungen aus allen drei Geschäftsfeldern jedoch gleich belassen, so dass das Gesamtobligo des Bundes durch diese Änderung nicht berührt wird.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1 (§§ 1 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 14 Abs. 2):

Mit den vorgesehenen Änderungen wird zunächst klargestellt, dass die Übernahme von Verpflichtungen zur Schadloshaltung durch den Bundesminister für Finanzen unabhängig von den für die einzelnen Geschäftsfelder vorgesehenen Höchstbeträgen nur bis zu dem in § 4 vorgesehenen Gesamtbetrag zulässig ist. Der Rahmen für Inlandsgarantien, Garantien in Rahmen des Ost-West-Fonds und Kapitalgarantien wird von 725 Mio. Euro auf je eine Milliarde Euro erhöht. Dadurch wird die Möglichkeit zu einer flexibleren Ausnutzung der Haftungsrahmen geschaffen und damit eine stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wirtschaft ermöglicht.

Zu Z 2 (§ 4):

Mit dieser Bestimmung wird die Höchstgrenze der Gesamtbelastung des Bundes aus allen drei Geschäftsfeldern festgelegt. Der vorgesehene Betrag von 2 175 000 000 Euro ergibt sich aus der Summe der bereits derzeit gemäß § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 festgelegten Höchstgrenzen von je 725 000 000 Euro. Für den Bund ergeben sich daher aus der vorgesehenen Änderung keine zusätzlichen Belastungen.