388/A XXII. GP
Eingebracht am 06.05.2004
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A n t r a g
der Abgeordneten Dr. Stummvoll,
Dipl.-Ing. Prinzhorn
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Garantiegesetz 1977, BGBl.
Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 130/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2,
§ 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 wird jeweils nach der
Wortfolge „Der
Bundesminister für Finanzen darf“ die Wortfolge „vorbehaltlich des
§ 4“ eingefügt und die Wortfolge „725 000 000 Euro“ durch die Wortfolge „1 Milliarde Euro“ ersetzt.
2. § 4 erhält die Bezeichnung
§ 3. Es wird folgender § 4 angefügt:
„§ 4. Der
Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1,
§ 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einem
jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 175 000 000 Euro an
Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.“
In
formeller Hinsicht wird beantragt, den Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.
Begründung:
Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle soll
eine größere Flexibilität bei der Ausnutzung der derzeit im Garantiegesetz
festgelegten Höchstrahmen für die Übernahme von Verpflichtungen zur
Schadloshaltung durch den Bundesminister für Finanzen in den Geschäftsfeldern
Inlandsgarantien, Garantien im Rahmen des Ost-West-Fonds und Kapitalgarantien
erreicht werden.
Die im Garantiegesetz festgelegte
Möglichkeit des Bundesministers für Finanzen zur Verpflichtung des Bundes zur
Schadloshaltung bei Inlandsgarantien (§ 1), Garantien im Rahmen des
Ost-West-Fonds (§ 11) und Kapitalgarantien (§ 14) ist derzeit
gesetzlich mit je 725 Mio. Euro begrenzt. Zum 31. Dezember 2003 war der
Haftungsrahmen bei Inlandsgarantien zu rd. 45%, bei Garantien im Rahmen des
Ost-West-Fonds zu rd. 37% und bei Kapitalgarantien ebenfalls zu rd. 37%
ausgenützt.
Mit der vorgesehenen Änderung wird der
Rahmen für sämtliche Geschäftsfelder erhöht, der Gesamthöchstbetrag für die
Übernahme der Schadloshaltungsverpflichtungen aus allen drei Geschäftsfeldern
jedoch gleich belassen, so dass das Gesamtobligo des Bundes durch diese
Änderung nicht berührt wird.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu
Z 1 (§§ 1 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 14 Abs. 2):
Mit den vorgesehenen Änderungen wird
zunächst klargestellt, dass die Übernahme von Verpflichtungen zur
Schadloshaltung durch den Bundesminister für Finanzen unabhängig von den für
die einzelnen Geschäftsfelder vorgesehenen Höchstbeträgen nur bis zu dem in
§ 4 vorgesehenen Gesamtbetrag zulässig ist. Der Rahmen für
Inlandsgarantien, Garantien in Rahmen des Ost-West-Fonds und Kapitalgarantien
wird von 725 Mio. Euro auf je eine Milliarde Euro erhöht. Dadurch
wird die Möglichkeit zu einer flexibleren Ausnutzung der Haftungsrahmen
geschaffen und damit eine stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse der
Wirtschaft ermöglicht.
Zu
Z 2 (§ 4):
Mit dieser Bestimmung wird die
Höchstgrenze der Gesamtbelastung des Bundes aus allen drei Geschäftsfeldern
festgelegt. Der vorgesehene Betrag von 2 175 000 000 Euro ergibt
sich aus der Summe der bereits derzeit gemäß § 1 Abs. 2, § 11
Abs. 2 und § 14 Abs. 2 festgelegten Höchstgrenzen von je
725 000 000 Euro. Für den Bund ergeben sich daher aus der vorgesehenen
Änderung keine zusätzlichen Belastungen.