392/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 06.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Maga Christine Muttonen,
und
GenossInnen
betreffend Novellierung der „Änderung der Verordnung zur
Bestimmung
jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem BG über die Errichtung
einer Bundesbeschaffungs Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-
GmbH-Gesetz)
zu beschaffen sind" (BGBl 312/2002)
Mit der o.a. Verordnung wurde die zentrale Beschaffung
von
Fachzeitschriften,
Fachbüchern und Zeitungen (§1 Z 16) normiert.
Die
Absicht, Bücher, Zeitschriften und Zeitungen nicht wie bisher
dezentral bei verschiedenen Buchhandlungen, sondern zentral für alle
Bundesstellen bei einem großen Händler
anzuschaffen, hat bereits im
Vorfeld des Verfahrens für beträchtliche Aufregung gesorgt: Seitens des
Buchhandels wurde u.a. befürchtet, dass mit den angebotenen Rabatten
die gesetzliche Buchpreisbindung mit der Rabatt-Obergrenze von 5%
unterwandert werden könnte.
Medienberichten zufolge lagen vier Angebote für den
ausgeschriebenen
zentralen Bucheinkauf
des Bundes über der in der Buchpreisbindung
gesetzlich eingeräumten Rabatt-Obergrenze
von 5 %. So auch die Firma
Morawa & Co, an die der Zuschlag
letztendlich erteilt wurde. Möglich
geworden sein sollen die angebotenen hohen Rabatte (16 %) durch
sogenannte „Mischkalkulationen". Derzeit wird im Buchhandeis-
Hauptverband geprüft, ob Klagen in Zusammenhang mit den Rabatten
für den zentralen Bucheinkauf des Bundes eingebracht werden sollen.
Die Vergabe der zentralen Beschaffung von Büchern und
Zeitschriften
an
einen der großen Buchhändler Österreichs hat in der Branche
Befürchtungen
hinsichtlich einer Konzentration im österreichischen
Buchmarkt und eines Verdrängungsprozess kleiner Buchhandlungen
erhärtet. Die Entscheidungen zur zentralen Buchbeschaffung stehen
auch im diametralen Gegensatz zu den Intentionen des im Jahr 2000
beschlossenen Bundesgesetzes zur Preisbindung von
Büchern:
seinerzeit hatte Staatssekretär Morak davon gesprochen, dass das
Buchpreisbindungsgesetz
so gestaltet werden sollte „dass nicht nur die
Produktion von qualitativ hochwertigen Inhalten und eine
flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gewährleistet werden,
sondern auch
der Bestand von vielen kleinen Verlagen und
Buchhandlungen möglichst sichergestellt
wird. Deshalb wurde auch die
Rabattierung mit 5 Prozent festgelegt"(Sten Protokoll 29. Sitzung NR
XXI.GP, 6.6.2000, Seite 155)
Wie das kürzlich abgewickelte Verfahren zur zentralen
Beschaffung von
Fachbüchern,
Fachzeitschriften und Zeitungen deutlich aufgezeigt hat,
wurde auf die in § 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz normierte „regionale
Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und
Wertschöpfung" keinesfalls ausreichend Bedacht genommen. Kleine
Buchhandlungen dürften wohl kaum in der Lage gewesen sein, derart
„attraktive Rabatte" anbieten zu können, um den Zuschlag der BBG für
die zentrale Beschaffung von Büchern zu erhalten.
Der Ansicht des Bundeskanzlers, wonach durch die
zentrale
Beschaffung
von Literatur „kaum eine Auswirkung auf die Struktur des
Buchhandels
zu erwarten ist" ist entgegenzuhalten, dass zahlreiche
kleine Buchhandlungen
- deren Umsatz zu einem hohen Anteil aus
Bundesbestellungen besteht - ab 1.1.2005 mit massiven
Umsatzeinbußen rechnen werden müssen.
Eine Ausnahme der Beschaffung von Fachbüchern aus der
zentralen
Ankaufspolitik des Bundes stellt daher die einzige Alternative zum
sukzessiven
Zusammenbruch der österreichischen Buchhandelsstruktur
dar.
Die unterzeichnenden
Abgeordneten stellen daher den nachfolgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle
beschließen:
"Der Bundesminister für Finanzen
wird aufgefordert, die Worte
„(Fach)bücher" aus § 1 Z 16 der Änderung der Verordnung zur
Bestimmung
jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem BG über
die Errichtung einer Bundesbeschaffungs Gesellschaft mit
beschränkter
Haftung
(BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind (BGBl 312/2002)
ersatzlos
zu streichen.
Zuweisung: Kulturausschuss