413/A XXII. GP
Eingebracht am 16.06.2004
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Antrag
der Abgeordneten Werner Amon MBA, Mares Rossmann
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Akademien-Studiengesetz 1999 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Akademien-Studiengesetz 1999 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das Akademien-Studiengesetz 1999
(AStG), BGBl. I Nr. 94, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 35
wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 36a samt
Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit Ablauf des Tages seiner Freigabe zur
Abfrage unter der Internet-Adresse www.ris.bka.gv.at in Kraft.“
2. Nach § 36
wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:
„Verleihung
des Diplomgrades
§ 36a. Auf Antrag ist Personen, die eine
insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung nach den vor dem In-Kraft-Treten
der Studienpläne geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen erfolgreich absolviert
haben, der Diplomgrad „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“ (Dipl.-Päd.) mit
einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz zu verleihen. Der
Antrag ist an einer Akademie zu stellen, an der das dem Lehramt entsprechende
Diplomstudium geführt wird. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades
festzulegen; dabei ist vorzusehen, dass über Anträge innerhalb von drei Monaten
zu entscheiden ist.“
Begründung
Die „Lehramtsausbildungen“ herkömmlicher Art (vor Inkrafttreten des AStG) berechtigen nicht zur Führung des Diplomgrades „Diplompädagoge (Dipl.-Päd.)“, obwohl in der Dauer der Ausbildung und in der Lehrbefugnis selbst keine Einschränkungen bestehen. Der gegenständliche Antrag hat zum Ziel und Inhalt, eine Möglichkeit der Verleihung des Diplomgrades bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der sechssemestrigen Lehramtsausbildung zu schaffen. Die vorgesehene Regelung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keine Kostenauswirkungen nach sich ziehen.
Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz im Nationalrat bedarf als Angelegenheit der Schulorganisation erhöhter Beschlussfassungserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Das
Akademien-Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr. 94, (AStG) enthält eine Neuordnung
der studienrechtlichen Vorschriften für die Ausbildung von Pflichtschullehrern.
Die Zuständigkeit für die Erlassung der Studienpläne (auf der Grundlage der
Rahmenvorgaben der Studienordnung – AStO) wurde auf die Studienkommissionen
übertragen. Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums (das
sind berufsqualifizierende Erstausbildungen bzw. Aufbaustudien) berechtigt zur
Führung des Diplomgrades „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“ (Dipl.-Päd.)
mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz.
Das AStG ist mit 1. September 1999 in Kraft getreten. In § 36 AStG wurden die Studienkommissionen verpflichtet, bis 1. Februar 2000 die Studienpläne zu erlassen und diese spätestens mit 1. September 2000 in Kraft zu setzen. Bis dahin fanden (übergangsweise) die bisherigen Lehr(Studien)planbestimmungen und Prüfungsordnungen mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Bezeichnung ”Lehramtsprüfung” die Bezeichnung ”Diplomprüfung für das Lehramt” trat.
Selbst für die Übergangssituation des Studienjahres 1999/2000, wo hinsichtlich der Prüfung ausdrücklich auf das Diplom hingewiesen wurde, besteht keine deutliche Berechtigung zur Führung auch des Diplomgrades „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“. Im Besonderen sind die Absolventen der Lehramtsausbildungen vor 1999 nicht berechtigt, den Diplomgrad zu führen.
Im Hinblick auf die (auch dienst- und besoldungsrechtliche) Gleichwertigkeit der beiden Lehramtsausbildungen (Lehramtsstudium alt – Diplomstudium für das Lehramt neu) soll nunmehr die Möglichkeit geschaffen werden, unter Nachweis der erforderlichen Abschlüsse das Recht zu erlangen, den Diplomgrad führen zu dürfen.
Jene Absolventen von Akademien im Sinne des
AStG (das sind neben den im Schulorganisationsgesetz geregelten
Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen
Instituten auch die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien und die Religionspädagogischen Akademien), die den Diplomgrad „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“
(Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz zu
führen beabsichtigen, sollen an einer Akademie, die ein dem Lehramt
entsprechendes Diplomstudium studienplanmäßig führt, die Verleihung des
Diplomgrades beantragen können. Der Leiter der Akademie wird ein Verfahren
durchzuführen haben (im Wesentlichen Erhebung des Sachverhaltes und Erlassung
der Entscheidung). Die näheren Verfahrensbestimmungen werden in einer
gesonderten Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur zu treffen sein. Gegen die Entscheidung des Leiters der Akademie ist ein
ordentliches Rechtsmittel gemäß § 29 Abs. 1 nicht zulässig; dies erscheint im
Hinblick auf die Einfachheit und Klarheit der durchzuführenden Verfahren
(Vorlage des Lehramtszeugnisses einer Akademie) auch nicht geboten.
Finanzielle Auswirkungen:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich
ziehen. Insbesondere knüpfen an die Führung des Diplomgrades keine dienst- und
besoldungsrechtlichen Konsequenzen.
Die an den
Akademien erforderlichen Verfahren gemäß § 28 werden keinen bedeutenden Aufwand
darstellen.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1
B‑VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Gemäß Art. 14 Abs.
10 B-VG kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz als Angelegenheit der
Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Zu den Bestimmungen im einzelnen:
Zu Z 1 (§ 35
Abs. 3 – In-Kraft-Treten):
§ 35 regelt in
einem neuen Abs. 3 das In-Kraft-Treten dieser Novelle mit Wirkung vom Tag der
Freigabe zur Abfrage im Internet.
Zu Z 2 (§
36a samt Überschrift – Verleihung des Diplomgrades):
Siehe dazu die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen.
Die Diktion des neuen § 36a lehnt an die entsprechenden Bestimmungen der Akademien-Studienordnung (AStO), BGBl. II Nr. 2/2000, an (§§ 7, 12, 16, 16f, 21 und 25).
Das Recht auf Führung des Diplomgrades wird nach derzeitiger Rechtslage mit dem erstmaligen Abschluss eines Diplomstudiums (siehe § 4 Abs. 1 Z 3 AStG) erworben. Der Hinweis auf das jeweilige Lehramt ist erweiterbar.
Der neue § 36a erweitert dieses Recht auf Führung des Diplomgrades auf jene Personen, die auch vor dem Wirkungsbereich des AStG ein (insgesamt) sechssemestriges „Lehramtsstudium“ an eine Akademie absolviert haben und nachweisen.
Im Verfahren hat der Leiter der Akademie (Zuständigkeit gemäß § 19 AStG) zunächst den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dies bedingt nicht unbedingt die Vorlage von Prüfungszeugnissen, sondern kann auch auf andere Art und Weise erfolgen (zB Bestätigung der Dienstbehörde, Befragung von Zeugen). Die näheren Festlegungen werden durch Verordnung zu treffen sein. Danach soll etwa als Beweismittel alles in Betracht kommen können, was „zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist“. Jedenfalls wird vorzusehen sein, dass über Anträge auf Verleihung des Diplomgrades längstens binnen drei Monaten zu entscheiden ist.
Hinsichtlich der Berufungsmöglichkeit findet § 29 Anwendung. Danach ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
In formaler Hinsicht wird ersucht, diesen
Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.