414/A XXII. GP
Eingebracht am 16.06.2004
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten
Dr. Brinek, Mag. Dr. Bleckmann
Kolleginnen und
Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002
geändert wird
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit
dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis wird nach § 13 eingefügt: „§ 13a.
Schlichtungskommission“.
2. § 13
Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die
Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen
den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei
Jahre abzuschließen.
(2) Inhalt der
Leistungsvereinbarung ist insbesondere:
1. die von der Universität zu erbringenden
Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der
Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:
a) strategische
Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:
Die
langfristigen und die innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode zu
erreichenden Ziele sind festzulegen. Die Universität hat ihre besonderen
Schwerpunkte und Stärken und den daraus abgeleiteten und zur Zielerreichung
vorgesehenen Ressourceneinsatz bekannt zu geben. Es ist anzugeben, welche
Fördermaßnahmen und Anreize zur Erreichung der Ziele in der Personalentwicklung
erforderlich sind und welche Beiträge die Angehörigen der Universität leisten
sollen.
b) Forschung
sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:
Die
Universität hat insbesondere die geplanten und die weiterzuführenden
Forschungsprojekte und Forschungsprogramme sowie die Vorhaben zur Entwicklung
und Erschließung der Künste bekannt zu geben.
c) Studien
und Weiterbildung:
Die
Angaben zum Studienbetrieb und zu den Weiterbildungsaktivitäten sind durch
entsprechende Statistiken über die quantitative Entwicklung in diesen Bereichen
und mittels der Ergebnisse der Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen
nach Studien zu belegen. Auf dieser Basis sind die Vorhaben im Studien- und
Weiterbildungsbereich sowie bei der Heranbildung von besonders qualifizierten
Doktoranden und Postgraduierten zu bezeichnen und allfällige Änderungen der
Lehr- und Lernorganisation zu definieren, mit denen den anzustrebenden
Qualifikationsprofilen der Studierenden und der Forscherinnen und Forscher
entsprochen werden soll.
d) gesellschaftliche
Zielsetzungen:
Die
Universität hat ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft zu formulieren.
Dazu zählen unter anderem Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in leitenden
Funktionen der Universität, Angebote für berufstätige Studierende, der Ausbau
von gesellschaftlich relevanten Kunst-, Kultur- und Forschungsbereichen sowie
der Wissens- und Technologietransfer.
e) Erhöhung
der Internationalität und Mobilität:
Aktivitäten
und Vorhaben in diesem Bereich beziehen sich insbesondere auf mehrjährige
internationale Kooperationen mit Universitäten, mit anderen
Forschungseinrichtungen und Institutionen aus dem Kunst- und Kulturbereich, auf
gemeinsame Studien- und Austauschprogramme für Studierende, für das wissenschaftliche
und künstlerische Personal sowie auf die Erhöhung des Anteils der ausländischen
Studierenden und Postgraduierten.
f) interuniversitäre
Kooperationen:
Die
Universität hat ihre Aktivitäten zur gemeinsamen Nutzung von
Organisationseinheiten und Leistungsangeboten mit anderen Universitäten zu
bestimmen. Dabei sind Informationen über die Bereiche, das Ausmaß und die
Auswirkungen der Kooperationen mit anderen österreichischen Universitäten zu
liefern.
2. die Leistungsverpflichtung des Bundes: Zuteilung
des Grundbudgets, unter Berücksichtigung der Kriterien für das Grundbudget;
3. Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie
Zeitpunkt der Zielerreichung;
4. Aufteilung der Zuweisung des Grundbudgets auf
das Budgetjahr;
5. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der
Leistungsvereinbarung;
6. Berichtswesen und Rechenschaftslegung.“
3. Dem § 13
Abs. 3 werden die beiden folgenden Sätze angefügt:
„Kommt es zu
keiner einvernehmlichen Abänderung kann die Schlichtungskommission (§ 13a)
angerufen werden. Liegt eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden
Rahmenbedingungen vor, hat die Schlichtungskommission unter sinngemäßer
Anwendung des Abs. 8 eine abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.“
4. § 13
Abs. 8 lautet:
„(8) Kommt eine
Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, bestimmt die
Schlichtungskommission (§ 13a) auf Antrag der Bundesministerin oder des
Bundesministers oder der betreffenden Universität im Rahmen der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes unter Abwägung der wechselseitigen Interessen und auf der
Grundlage des bisherigen Verhandlungsstandes den Inhalt der
Leistungsvereinbarung durch Bescheid. Bis zur Rechtskraft dieses Bescheides
gilt die Leistungsvereinbarung der vorhergehenden Leistungsperiode provisorisch
weiter. Der Bescheid der Schlichtungskommission ersetzt die zu treffende
Vereinbarung. Er steht dem späteren einvernehmlichen Abschluss einer
Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 nicht entgegen und tritt mit dem
Abschluss einer solchen Vereinbarung außer Kraft.“
5. § 13
Abs. 9 lautet:
„(9) Die
Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag
jener Universität, die Vertragspartner einer Leistungsvereinbarung nach
Abs. 1 ist, durch Bescheid die Gültigkeit oder allfällige Ungültigkeit
dieser Leistungsvereinbarung fest. Dies gilt nicht für jene
Leistungsvereinbarungen, die durch Bescheid der Schlichtungskommission
errichtet wurden. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie
das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof
Beschwerde zu führen.“
6. Dem § 13
wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die
Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag
bescheidmäßig die aus einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 oder
Abs. 8 folgenden Verpflichtungen fest. Die Universität hat in diesem
Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren
abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.“
7. Nach dem
§ 13 wird der folgende § 13a samt Überschrift eingefügt:
„Schlichtungskommission
§ 13a. (1) Zur Entscheidung über Anträge nach
§ 13 Abs. 8 ist eine Schlichtungskommission beim Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu errichten.
(2) Die Schlichtungskommission
besteht aus einer Richterin oder einem Richter des Aktivstands als Vorsitzender
oder Vorsitzendem und vier Beisitzern. Die oder der Vorsitzende und eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung sind von
der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf Vorschlag der Präsidentin oder
des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für die Dauer einer Funktionsperiode
von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Je zwei
Beisitzer werden im Einzelfall vom Rektorat im Einvernehmen mit dem
Universitätsrat der beteiligten Universität und von der Bundesministerin oder
dem Bundesminister über Aufforderung der oder des Vorsitzenden für die Dauer
des laufenden Verfahrens entsendet. Die Schlichtungskommission ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Beisitzer müssen eine entsprechende Tätigkeit in der
wissenschaftlichen Lehre und Forschung oder im Universitätsmanagement
aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und
Finanzierung von Universitäten qualifiziert. Die Mitglieder der
Schlichtungskommission dürfen keine
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten
zuständigen Bundesministeriums und keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
beteiligten Universität sein. Ferner müssen sie die Gewähr der Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit gegenüber den Parteien des Verfahrens erfüllen.
(4) Die Schlichtungskommission hat auf das Verfahren das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern dieses
Bundesgesetz nicht anderes anordnet. Der Schlichtungskommission sind von den
Parteien alle sachdienlichen Informationen zugänglich zu machen. Sie kann
ferner bei Bedarf geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Im
Übrigen ist die Geschäftsordnung der Schlichtungskommission von der
Bundesministerin oder vom Bundesminister nach Anhörung der oder des
Vorsitzenden durch Verordnung zu regeln. Vor der Erlassung eines Bescheides hat die
Schlichtungskommission auf den Abschluss oder die einvernehmliche Abänderung
einer Leistungsvereinbarung innerhalb einer vierwöchigen Frist ab
Antragstellung hinzuwirken.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder deren Stellvertreter mit Bescheid des
Amtes zu entheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die
Bestellung nicht gegeben waren oder sie sich einer groben Verletzung oder
dauernden Vernachlässigung ihrer Amtspflichten schuldig gemacht haben. Wird die
Vorsitzende oder der Vorsitzende enthoben, ist die Stellvertreterin oder der
Stellvertreter für die Dauer der laufenden Verfahren heranzuziehen, bis eine
neue Vorsitzende oder ein neuer Vorsitzender bestellt wird.
(6) Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind in
Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Entscheidungen
der Schlichtungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung
im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofes durch jede der beiden Parteien zulässig.
(7) Die Mitglieder der Schlichtungskommission haben Anspruch
auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf eine dem
Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin
oder vom Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung
und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.“
8. Nach § 31
Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die
Universitätskliniken und Klinischen Institute können in „Klinische Abteilungen“
gegliedert werden. In diesem Fall obliegt der Leiterin oder dem Leiter der
Klinischen Abteilung die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen
Aufgaben gemäß § 7a Abs. 1 Krankenanstaltengesetz.“
9. § 32
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Zur
Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen
Abteilung einer Medizinischen Universität, die gleichzeitig die Funktion einer
Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen
Krankenanstalt (§ 7 Abs. 4 und § 7a Krankenanstaltengesetz) hat,
darf nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor mit
einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztqualifikation bestellt werden.“
10. § 32
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bestellung
zur Leiterin oder zum Leiter sowie zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter
der Leiterin oder des Leiters einer im Abs. 1 genannten
Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung hat zunächst zeitlich
befristet zu erfolgen.“
11. In § 122
Abs. 2 Z 9 und Z 10 wird jeweils die Wortfolge „Forschungsstipendiatinnen
und Forschungsstipendiaten gemäß § 96“ durch die Wortfolge „wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und
Lehrbetrieb gemäß § 100“
ersetzt.
12. Dem § 141
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Für die erste
Leistungsperiode (§ 121 Abs. 17) ist § 13 Abs. 8 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der auf die Universität entfallende Anteil des
Globalbetrages gemäß § 141 Abs. 1 und 2 abzüglich des Teilbetrags für
das formelgebundene Budget bis zur Rechtskraft des Bescheides als
provisorisches Grundbudget der Universität gilt.“
13. Dem § 143
wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Das
Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a,
§ 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2,
§ 122 Abs. 2 Z 9 und 10 sowie § 141 Abs. 7 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Oktober
2004 in Kraft.“
Begründung
Durch das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Jänner 2004 G 359/02-18 wurde
§ 13 Abs. 1, 2 und 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 120, als verfassungswidrig aufgehoben, welche die zwischen dem Bund
und den Universitäten abzuschließenden Leistungsvereinbarungen betreffen. Grund
für die Aufhebung dieser Bestimmungen war das Fehlen eines den
bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Rechtsschutzsystems. Die
vorliegende Novelle hält an der Einrichtung der Leistungsvereinbarungen fest,
die ein zentrales Mittel für die Steuerung der autonomen Universitäten durch
einvernehmlich verhandelte wechselseitige Leistungsverpflichtungen und die
Grundlage für eine sachgerechte Finanzierung der Universitäten durch den Bund
sind. Die prinzipielle Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge dieser Art
hat auch der Verfassungsgerichtshof nicht in Frage gestellt (vgl zusätzlich zu
der oben zitierten Entscheidung VfSlg 9226/1981). Es ist allerdings dem
Erkenntnis des Gerichtshofs folgend für einen entsprechenden Rechtsschutz
vorzusorgen.
Angesichts der
Ausgestaltung der Leistungsvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge
kann diesem Auftrag nur dadurch entsprochen werden, dass Auseinandersetzungen
über den Abschluss, die Rechtmäßigkeit und die Erfüllung von
Leistungsvereinbarungen in einen Bescheid münden, durch den das
bundesverfassungsrechtlich vorgezeichnete Rechtsschutzsystem aktiviert wird.
Für eine bescheidmäßige Absprache ist dabei insbesondere in zwei Fällen
vorzusorgen: Wenn eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zu Stande kommt
oder wenn eine solche zwar abgeschlossen wurde, aber das rechtsgültige Bestehen
oder die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung von einem Vertragspartner in Frage
gestellt oder Leistungsstörungen geltend gemacht werden.
Für den Fall der
Nichteinigung knüpft der vorliegende Entwurf an die bereits bisher gesetzlich
vorgesehene Schlichtungskommission (§ 13 Abs. 8 des
Universitätsgesetzes 2002) an, die zu einer bescheidförmig entscheidenden
Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Art. 20 Abs. 2 und
Art. 133 Z 4 B-VG ausgebaut wird. Durch eine solche unabhängige und
sachkundige Schlichtungs- und Schiedsbehörde, deren Mitglieder paritätisch von
Seiten des Bundes und auf Grund von Vorschlägen der Universitäten beschickt
werden und der auch eine Richterin oder ein Richter angehört, soll
sichergestellt werden, dass auch im Fall einer notwendig einseitigen
Rechtsgestaltung durch Bescheid die Interessen des Bundes und der jeweiligen
Universität jeweils ausgewogen und angemessen berücksichtigt werden. Durch den
Bescheid wird die ausstehende Leistungsvereinbarung für die dreijährige Periode
ersetzt, wobei es den Vertragspartnern unbenommen bleibt, etwa bei geänderten
Voraussetzungen eine Abänderung durch Abschluss einer einvernehmlichen
Vereinbarung vorzunehmen.
Liegt bereits eine
abgeschlossene Leistungsvereinbarung vor, soll über daraus entstehende
Auseinandersetzungen durch Bescheid der Bundesministerin oder des
Bundesministers entschieden werden. Eine andere Zuständigkeit, etwa die
Übertragung auch dieser Entscheidung auf die Schlichtungskommission, kommt aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht; da die Bundesministerin oder
der Bundesminister in einem solchen Fall bereits eine rechtliche verbindliche
Willenserklärung abgegeben hat, könnte dies auf eine Kontrolle des Verhaltens
eines obersten Organs durch eine Verwaltungsbehörde hinauslaufen, was nach der
Judikatur des Verfassungsgerichtshofs mit Art. 19 Abs. 1 B-VG
unvereinbar ist (VfSlg 13.626/1993, 15.578/1999, 16.002/2000).
Da auch gegen
Bescheide der Schlichtungskommission die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs
ausdrücklich vorgesehen ist, wird eine umfassende gerichtliche Kontrolle der
Leistungsvereinbarungen sichergestellt. Sie kommt in beiden Fällen – bei der
ministeriellen Entscheidung über eine bestehende Leistungsvereinbarung und bei
der die Leistungsvereinbarung ersetzenden Entscheidung der
Schlichtungskommission – zum Tragen. Damit wird in einer für die autonomen
Universitäten zentralen Frage den rechtsstaatlichen Erfordernissen nach einer gerichtlichen
Kontrolle vollständig Rechnung getragen, ohne dass das dem
Universitätsgesetz 2002 zugrunde liegende Konzept eines
Kontraktmanagements aufgegeben werden muss.
Mit dem
vorliegenden Antrag soll überdies eine Klarstellung hinsichtlich der „Klinischen
Abteilungen“ in den Medizinischen Universitäten aufgenommen (vgl. Z 8 bis
10 des Antrages) und die Gleichbehandlung von allen wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verankert werden (vgl.
Z 11 des Antrages).
Zu Ziffer 1
(Inhaltsverzeichnis):
Das
Inhaltsverzeichnis wäre um den eingeschobenen § 13a zu ergänzen.
Zu Ziffer 2
(§ 13 Abs. 1 und Abs. 2):
Die Einwendungen
des Verfassungsgerichtshofs bezogen sich nicht auf die Ermächtigung zum
Abschluss von öffentlich-rechtlichen Leistungsvereinbarungen an sich, sondern
gegen die mangelnde Ausgestaltung eines entsprechenden Rechtsschutzsystems.
Nachdem durch diese Novelle sichergestellt werden soll, dass im Streitfall über
Leistungsvereinbarungen bescheidmäßig abgesprochen wird und auch Vorsorge für
eine bescheidmäßige Erledigung im Falle einer Nichteinigung über eine
Vereinbarung getroffen wird, ist diesen Bedenken die Grundlage entzogen. Die
Ermächtigung zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen kann daher wieder
unverändert in Geltung gesetzt werden. Gleiches gilt für die Regelung über den
Inhalt derartiger Vereinbarungen; ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der
Verfassungsgerichtshof die im Verfahren G 359/02-18 gegen die angeblich
mangelnde gesetzliche Vorherbestimmtheit des Inhalts von
Leistungsvereinbarungen vorgetragenen Bedenken nicht aufgegriffen hat.
Zu Ziffer 3
(§ 13 Abs. 3):
Das Gesetz sieht
bereits derzeit bei gravierenden Veränderungen der einer Leistungsvereinbarung
zugrunde liegenden Rahmenbedingungen die einvernehmliche Abänderung vor. Es
entspricht dem hier vorgeschlagenen Grundkonzept, auch dann eine Befassung der
Schlichtungskommission vorzusehen, wenn sich die Parteien in einem solchen Fall
über eine einvernehmliche Abänderung nicht einigen können. Die Kommission wird
einen solchen Antrag auf Abänderung abzuweisen haben, wenn keine maßgebliche
Änderung der Rahmenbedingungen eingetreten ist; andernfalls hat sie von ihrer
in Abs. 8 geregelten Zuständigkeit Gebrauch zu machen, zunächst auf eine
einvernehmliche Abänderung hinzuwirken und erforderlichenfalls eine abgeänderte
Leistungsvereinbarung durch Bescheid zu erlassen.
Zu Ziffer 4
(§ 13 Abs. 8):
Dieser Absatz
regelt die Vorgangsweise für den Fall, dass es zu keiner rechtzeitigen Einigung
über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und einer
Universität kommt. In diesem Fall sollen beide Seiten das Verfahren vor der
Schlichtungskommission durch einen Antrag einleiten können. Das Nichtvorliegen
einer Vereinbarung ist Verfahrensvoraussetzung und Vorfrage. Die Kommission hat
zunächst auf einen einvernehmlichen Abschluss hinzuwirken; gelingt dies
innerhalb der festgelegten Frist nicht, wird ihre behördliche Zuständigkeit
endgültig und sie hat durch Bescheid den Inhalt einer Leistungsvereinbarung
festzulegen (vgl. § 13a Abs. 4). Bei dieser Entscheidung wird die
Kommission von dem ihr vorgelegten Entwurf der Leistungsvereinbarung und der
entsprechenden Stellungnahme der Bundesministerin oder des Bundesministers (§ 13
Abs. 7) auszugehen haben; ihre Entscheidung wird in erster Linie die
zwischen den Verhandlungspartnern strittigen Punkte betreffen müssen;
Gegenstand des Bescheides ist freilich die vollständige Leistungsvereinbarung.
Ihrer Entscheidung hat die Kommission neben dem bisherigen Verhandlungsstand
die abzuwägenden Interessen der beiden Parteien sowie die gesetzlichen
Rahmenbedingungen zu Grunde zulegen, zu denen insbesondere die Ziele und
leitenden Grundsätze des Universitätsgesetzes 2002 (§§ 1, 2) und die
Bestimmungen über die Finanzierung der Universitäten, ihre Gebarung und das
Rechnungswesen gehören (§§ 12 ff).
Der rechtskräftige
Bescheid der Kommission ersetzt die Leistungsvereinbarung für die entsprechende
Leistungsperiode. Ausdrücklich klargestellt ist, dass es den beiden Parteien
der Leistungsvereinbarung unbenommen bleibt, in der Folge eine vertragliche
Einigung herbeizuführen. Kommt es zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung
nach Abs. 1, tritt der Bescheid außer Kraft; diese neue
Leistungsvereinbarung wird jedenfalls den notwendigen Mindestinhalt einer
solchen Vereinbarung umfassen müssen; der Sache nach liegt es bei den
Vertragsparteien, in welchem Umfang sie Inhalte des Bescheides unverändert in
die neue Vereinbarung übernehmen bzw welche Abänderungen sie vornehmen. Durch
die gesetzliche Anordnung, dass der Bescheid bei Abschluss einer
Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 jedenfalls und vollständig außer Kraft
tritt, wird verhindert, dass die zwischen der Universität und dem Bund geltende
Rechtslage durch eine schwer auflösbare Vermischung von öffentlich-rechtlichem
Vertrag und Bescheid bestimmt wird.
Zu Ziffer 5
(§ 13 Abs. 9):
Bei einer
einvernehmlich als öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossenen
Leistungsvereinbarung kann der geforderte Rechtsschutz ebenfalls nur in der
Form gewährleistet werden, dass für den Streitfall eine bescheidmäßige
Erledigung vorgesehen wird. Diese Zuständigkeit wird der Bundesministerin bzw
dem Bundesminister übertragen, wodurch auch der Rechtszug zum
Verwaltungsgerichtshof eröffnet wird. Durch den Bescheid kann zunächst über die
Gültigkeit bzw Rechtmäßigkeit der Leistungsvereinbarung oder die allfällige
Ungültigkeit festgestellt werden, so dass etwa auch Willensmängel oder Verstöße
gegen gesetzliche Vorschriften geltend gemacht werden können. Diese
Zuständigkeit der Bundesministerin bzw des Bundesministers erstreckt sich
allerdings nur auf die nach Abs. 1 abgeschlossenen
Leistungsvereinbarungen; eine Überprüfung der Bescheide der
Schlichtungskommission kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in
Betracht.
Zu Ziffer 6
(§ 13 Abs. 10):
Darüber hinaus
kann durch Leistungsbescheid die Einhaltung der in Leistungsvereinbarungen
übernommenen Verpflichtungen sichergestellt werden. Diese Zuständigkeit umfasst
auch die durch Bescheid nach § 13 Abs. 8 erlassenen
Leistungsvereinbarungen. Denn hier handelt es sich ja um keine Überprüfung des
Bescheides der Schlichtungskommission. Vielmehr dient der Bescheid der
Durchsetzung der in der Leistungsvereinbarung entstandenen Verpflichtungen.
Zu Ziffer 7
(§ 13a):
Für den Fall der
Nichteinigung über den Abschluss der Leistungsvereinbarung knüpft der
vorliegende Entwurf an die bereits bisher gesetzlich vorgesehene
Schlichtungskommission (§ 13 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002) an,
die zu einer bescheidförmig entscheidenden Kollegialbehörde mit richterlichem
Einschlag nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 133 Z 4 B-VG
ausgebaut wird. Durch eine solche unabhängige und sachkundige Schlichtungs- und
Schiedsbehörde, deren Mitglieder paritätisch von Seiten des Bundes und auf
Grund von Vorschlägen der Universitäten beschickt werden und der auch eine
Richterin oder ein Richter angehört, soll sichergestellt werden, dass auch im
Fall einer notwendig einseitigen Rechtsgestaltung durch Bescheid die Interessen
des Bundes und der jeweiligen Universität jeweils ausgewogen und angemessen
berücksichtigt werden.
Von besonderer
Bedeutung ist die konkrete Einrichtung der Kommission. Abgesehen von den
verfassungsrechtlichen Vorgaben (mindestens ein Richter, Weisungsfreiheit,
keine Abänderung oder Aufhebung im Instanzenzug) sind als sachliche
Erfordernisse jedenfalls zu beachten:
· Fachkompetenz,
· Unabhängigkeit
von den beiden Parteien der Leistungsvereinbarung,
· Persönliche
Unparteilichkeit der Mitglieder.
Im Rahmen des
verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraumes wird eine „Ad-hoc
Schlichtungskommission“ vorgeschlagen. Dabei gibt es einen auf eine bestimmte
Funktionsperiode bestellten Vorsitzenden (Richter), während die Beisitzer für
den konkreten Schlichtungsfall von den beiden Parteien (Bundesministerium bzw
der konkreten Universität) entsandt werden. Dem Prinzip der Repräsentation der
jeweiligen Interessen der beiden Parteien kommt dabei ein besonderes Gewicht
zu: Die Parteien sind durch Personen in der Kommission vertreten sind, die vom
Vertrauen der jeweiligen Seite getragen sind; trotzdem soll es sich um Personen
handeln, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch entsprechende
Qualifikationskriterien und Unvereinbarkeitsregelungen des Abs. 3
gesichert ist.
In Abs. 6
wird vorgeschlagen, gegenüber Bescheiden der Schlichtungskommission den
Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof zu eröffnen, um die Richtigkeitsgewähr
ihrer Entscheidungen zu sichern. Damit würde den Bedenken in der Literatur und
Judikatur begegnet, Zuständigkeiten an Kollegialbehörden mit richterlichem
Einschlag zu übertragen, wenn diese in erster und zugleich letzter Instanz
entscheiden. Nach VfSlg 16.189/2001 dürfen Aufgaben der Verwaltungsführung und
der Verwaltungskontrolle im Licht des Rechtsstaatsprinzips nicht in einer
einzigen Instanz vereint sein, ohne die Möglichkeit der Anrufung des VwGH
vorzusehen; wenn das auch auf die hier vorgeschlagene Kollegialbehörde
zutrifft, müsste die Zuständigkeit des VwGH jedenfalls begründet werden.
Zu Ziffer 8
bis 10 (§ 31 Abs. 4 sowie § 32 Abs. 1 erster Satz und
Abs. 2):
§ 31
Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 regelt, dass die
Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen
einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder
zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, die
Bezeichnung „Universitätsklinik“ führen. Im Zusammenhang mit § 32
Abs. 1 war schon bisher sichergestellt, dass eine Gliederung in Klinische
Abteilungen möglich ist. Mit den vorliegenden Ergänzungen soll nunmehr
ausdrücklich klargestellt werden, dass die Möglichkeit besteht,
Universitätskliniken in Klinische Abteilungen zu untergliedern. Dies entspricht
der Rechtslage vor dem Universitätsgesetz 2002 (siehe § 62
Abs. 2 Universitätsorganisationsgesetz 1993). Das Krankenanstalten-
und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001, geht in § 7a ebenfalls davon
aus, dass Universitätskliniken in Klinische Abteilungen gegliedert werden
können.
Zu Ziffer 11
(§ 122 Abs. 2 Z 9 und 10):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung wird die unterschiedliche Behandlung der
wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in
Ausbildung) und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kunst-, Forschungs-
und Lehrbetrieb aufgehoben. Damit sind die wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) bei künftigen
Wahlen zum Senat wahlberechtigt, bisherige Wahlen zum Senat sind auf Grund
dieser Änderung nicht zu wiederholen.
Zu Ziffer 12
(§ 141 Abs. 7):
Diese in die
Übergangsbestimmungen aufzunehmende Regelung trifft Vorsorge für die erste
Leistungsperiode, in der die Regelung des § 13 Abs. 8 über die
provisorische Fortgeltung der vorhergehenden Leistungsvereinbarung noch nicht
zum Tragen kommen kann.
Zu Ziffer 13
(§ 143 Abs. 10):
Es wird
vorgeschlagen, die neuen Bestimmungen mit 1. Oktober 2004 in Kraft zu setzen.
In
formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wissenschaft und
Forschung unter Verzicht auf die erste Lesung vorgeschlagen.