420/A XXII. GP

Eingebracht am 17.06.2004
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Barbara Prammer, Bucher, Mag. Terezija Stoisits
und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz l Nr. 40/2001 sowie durch die Kundmachungen BGBl. I Nr. 58/2001 und BGBl. I Nr. 114/2002, wird wie folgt geändert:

1.  § 29 lautet:

29. Anträge an die Schiedsinstanz sind bis spätestens 31. Dezember 2004 schriftlich beim Fonds einzubringen."

Begründung

 

Das Kuratorium des Allgemeinen Entschädigungsfonds hat in seiner Sitzung vom 24. Mai 2004 den Plan einer Verlängerung der Antragsfrist im Bereich der Naturalrestitution einstim­mig gutgeheißen.

Ausschlaggebend für diesen Schritt war, dass diverse Stellen, unter anderem die Schieds­instanz für Naturalrestitution, die ursprünglich im Entschädigungsfondsgesetz festgelegte Frist zur Einreichung von Anträgen an die Schiedsinstanz, nämlich bis 27. Jänner 2004, aus mehreren Gründen für zu kurz angesehen haben:

So haben mehrere Bundesländer die ihnen mit § 38 des Entschädigungsfondsgesetzes einge­räumte Möglichkeit des „opting-in“ zwar Mitte 2002 wahrgenommen, und die Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen, das sich im Eigentum der Länder befindet, eingesetzt. Diese Beschlüsse wurden allerdings nicht umge­hend bekannt gegeben, sodass eine gehörige und fristgerechte Kundmachung dieser Antrags­möglichkeit nicht erfolgen konnte und damit eine Antragstellung in der verbliebenen kurzen Zeitspanne nur eingeschränkt möglich war. In Wien kommt hinzu, dass ein Forschungsprojekt zur Feststellung in Betracht kommender Liegenschaften erst im April 2004 fertiggestellt wurde.

Wird nun aber die Frist zur Antragstellung hinsichtlich der im Eigentum der Länder befindli­chen Liegenschaften erstreckt, so bietet sich eine gleichzeitige Verlängerung der Antragsfrist auch in Bezug auf Bundes-Liegenschaften an, zumal die von der Historikerkommission er­mittelten Daten aus technischen Gründen für Dritte nicht ohne weiteres zugänglich sind. Um allen in Frage kommenden Antragstellern angemessene Zeit zur Einsichtnahme in diese Daten zu gewähren und damit die Ausarbeitung entsprechend begründeter Anträge an die Schieds­instanz zu ermöglichen, erscheint die Verlängerung der Antragsfrist insgesamt geboten.

Schließlich soll mit der Verlängerung der Antragsfrist ein Zeichen dafür gesetzt werden, dass der österreichische Gesetzgeber ernsthaft bemüht ist, zu einer umfassenden und endgültigen Lösung von offenen Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus zu kom­men. 

 

Hinsichtlich der durch die Verlängerung der Antragsfrist entstehenden Kosten kann derzeit keine Prognose getroffen werden, da diese natürlich von Anzahl und Umfang der allenfalls noch zusätzlich einlangenden Anträge abhängen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Schiedsinstanz allein für die Erledigung der bereits bei ihr anhängigen Anträge noch rund drei Jahre benötigen wird; dabei findet Berücksichtigung, dass die Schiedsinstanz die Behandlung eines substantiierten Antragsvorbringens durchschnittlich mehrere Monate beansprucht. Eine maßvolle Verlängerung der bisher geschätzten Tätigkeitsdauer der Schiedskommmission kann daher nicht ausgeschlossen werden.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.