420/A XXII. GP
Eingebracht am 17.06.2004
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Antrag
der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Barbara Prammer,
Bucher, Mag. Terezija Stoisits
und Kollegen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Bundesgesetz, mit dem
das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Einrichtung
eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und
über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2001,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz l
Nr. 40/2001 sowie durch die Kundmachungen BGBl. I Nr. 58/2001 und BGBl. I
Nr. 114/2002, wird wie folgt geändert:
1. §
29 lautet:
"§ 29. Anträge an die
Schiedsinstanz sind bis spätestens 31. Dezember 2004 schriftlich beim Fonds
einzubringen."
Das Kuratorium des Allgemeinen
Entschädigungsfonds hat in seiner Sitzung vom 24. Mai 2004 den Plan einer
Verlängerung der Antragsfrist im Bereich der Naturalrestitution einstimmig gutgeheißen.
Ausschlaggebend für diesen Schritt war,
dass diverse Stellen, unter anderem die Schiedsinstanz für Naturalrestitution,
die ursprünglich im Entschädigungsfondsgesetz festgelegte Frist zur Einreichung
von Anträgen an die Schiedsinstanz, nämlich bis 27. Jänner 2004, aus
mehreren Gründen für zu kurz angesehen haben:
So
haben mehrere Bundesländer die ihnen mit § 38 des Entschädigungsfondsgesetzes
eingeräumte Möglichkeit des „opting-in“ zwar Mitte 2002 wahrgenommen, und die
Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem
Vermögen, das sich im Eigentum der Länder befindet, eingesetzt. Diese
Beschlüsse wurden allerdings nicht umgehend bekannt gegeben, sodass eine
gehörige und fristgerechte Kundmachung dieser Antragsmöglichkeit nicht
erfolgen konnte und damit eine Antragstellung in der verbliebenen kurzen
Zeitspanne nur eingeschränkt möglich war. In Wien kommt hinzu, dass ein
Forschungsprojekt zur Feststellung in Betracht kommender Liegenschaften erst im
April 2004 fertiggestellt wurde.
Wird nun aber die Frist zur Antragstellung
hinsichtlich der im Eigentum der Länder befindlichen Liegenschaften erstreckt,
so bietet sich eine gleichzeitige Verlängerung der Antragsfrist auch in Bezug
auf Bundes-Liegenschaften an, zumal die von der Historikerkommission ermittelten
Daten aus technischen Gründen für Dritte nicht ohne weiteres zugänglich sind.
Um allen in Frage kommenden Antragstellern angemessene Zeit zur Einsichtnahme
in diese Daten zu gewähren und damit die Ausarbeitung entsprechend begründeter
Anträge an die Schiedsinstanz zu ermöglichen, erscheint die Verlängerung der
Antragsfrist insgesamt geboten.
Schließlich soll mit der Verlängerung der Antragsfrist
ein Zeichen dafür gesetzt werden, dass der österreichische Gesetzgeber
ernsthaft bemüht ist, zu einer umfassenden und endgültigen Lösung von offenen
Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus zu kommen.
Hinsichtlich der durch die Verlängerung der
Antragsfrist entstehenden Kosten kann derzeit keine Prognose getroffen werden,
da diese natürlich von Anzahl und Umfang der allenfalls noch zusätzlich
einlangenden Anträge abhängen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die
Schiedsinstanz allein für die Erledigung der bereits bei ihr anhängigen Anträge
noch rund drei Jahre benötigen wird; dabei findet Berücksichtigung, dass die
Schiedsinstanz die Behandlung eines substantiierten Antragsvorbringens
durchschnittlich mehrere Monate beansprucht. Eine maßvolle Verlängerung der
bisher geschätzten Tätigkeitsdauer der Schiedskommmission kann daher nicht
ausgeschlossen werden.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen
Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.