421/A XXII. GP

Eingebracht am 17.06.2004
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Christine Lapp, Bucher, Mag. Terezija Stoisits

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versöhnungsfonds-Gesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Versöhnungsfonds-Gesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 74/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2003, wird wie folgt geändert:

 

§ 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Der Fonds wird befristet bis 31. Dezember 2005 eingerichtet. Bis zum 31. Dezember 2004 hat das Kuratorium über die Verwendung des restlichen Vermögens des Fonds für Leistungen im Zusammenhang mit Unrecht, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschah, zu entscheiden, wobei vor allem auch Erben jener Sklaven- und Zwangsarbeiter, die vor dem Stichtag (§ 4 Abs. 2) verstorben sind, Berücksichtigung finden sollen.“

 

 

 

Begründung

 

 

Gem. § 15 Abs. 2 des Versöhnungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2003, ist die Frist für die Einbringung von Anträgen auf Leistungen aus dem Fonds mit 31.12.2003 abgelaufen. Die Funktionsdauer des  Fonds selbst ist mit 31. Dezember 2004 befristet.

 

Der Österreichische Versöhnungsfonds hat sich durch eine effiziente und sachgerechte Arbeit in den nunmehr fast vier Jahren seines Bestandes vor allem in den mittel- und osteuropäischen Ländern, in denen Partnerorganisationen bestehen, einen hervorragenden Namen gemacht. Die Zahlungen im Wege der Partnerorganisationen erfolgten auch im Vergleich zu ähnlichen internationalen Einrichtungen ausgesprochen zügig. Es konnte damit im Rahmen des Möglichen sichergestellt werden, dass die Leistungen die naturgemäß durchwegs betagten Opfer nationalsozialistischen Unrechts so rasch als möglich erreichten.

 

Trotz dieser Bemühungen wird es nicht möglich sein, alle Zahlungen an Personen, die ihre Anträge fristgerecht eingereicht haben bis zum derzeit vorgesehenen Ende der Funktionsdauer des Fonds zu bewerkstelligen. Das hängt einerseits damit zusammen, dass sich erwartungsgemäß gegen Ende der Antragsfrist die Zahl der einlangenden Anträge doch noch einmal deutlich erhöht hat und dass sich die Erbringung von Leistungen an Personen, die nicht durch Partnerorganisationen erfasst sind, direkt durch den Fonds, in vielen Fällen als besonders schwierig und mühsam erwiesen haben.

 

Des weiteren wird es nach Aufarbeitung aller Anträge auch noch erforderlich sein, die Tätigkeit des Fonds ordnungsgemäß zu beenden, alle erforderlichen Abrechnungen und vorgesehenen Prüfungen sowohl des Österreichischen Versöhnungsfonds selbst als auch der Partnerorganisationen durchzuführen und das Büro aufzulösen. Diese Schritte können jedoch rechtlich einwandfrei nur während einer aufrechten Funktionsdauer des Fonds gesetzt werden.

 

Diese noch anstehenden Aufgaben lassen es unmöglich erscheinen, dass eine Beendigung der Funktionsdauer des Österreichischen Versöhnungsfonds, wie derzeit gesetzlich vorgesehen, mit Ende dieses Jahres tatsächlich erfolgen kann. Es soll daher die Funktionsdauer des Fonds ausschließlich für den Zweck der erforderlichen Abwicklungstätigkeiten und Auflösungsmaßnahmen bis Endes 2005 verlängert werden. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen werden dadurch nicht erneut eröffnet.

 

Um zu verhindern, dass sich die Frist zur Entscheidung über die Verwendung der dem Fonds verbleibenden Restmittel durch das Kuratorium des Versöhnungsfonds ebenfalls bis Ende nächsten Jahres verlängert, was der derzeit geltenden Rechtslage entsprechen würde, wird dem Kuratorium ausdrücklich eine Frist bis 31. Dezember 2004 gesetzt, bis zu der diese Entscheidung über die Restmittel zu erfolgen hat.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.