421/A XXII. GP
Eingebracht am 17.06.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten
Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Christine Lapp, Bucher, Mag. Terezija
Stoisits
und Kollegen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Versöhnungsfonds-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat
wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit
dem das Versöhnungsfonds-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat
hat beschlossen:
Das Bundesgesetz
über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige
Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes
(Versöhnungsfonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 74/2000, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2003, wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Fonds wird befristet
bis 31. Dezember 2005 eingerichtet. Bis zum 31. Dezember 2004 hat das
Kuratorium über die Verwendung des restlichen Vermögens des Fonds für
Leistungen im Zusammenhang mit Unrecht, das während des nationalsozialistischen
Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschah, zu
entscheiden, wobei vor allem auch Erben jener Sklaven- und Zwangsarbeiter, die
vor dem Stichtag (§ 4 Abs. 2) verstorben sind, Berücksichtigung
finden sollen.“
Gem. § 15 Abs. 2 des Versöhnungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr.
74/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2003, ist die Frist für die
Einbringung von Anträgen auf Leistungen aus dem Fonds mit 31.12.2003
abgelaufen. Die Funktionsdauer des Fonds
selbst ist mit 31. Dezember 2004 befristet.
Der
Österreichische Versöhnungsfonds hat sich durch eine effiziente und
sachgerechte Arbeit in den nunmehr fast vier Jahren seines Bestandes vor allem
in den mittel- und osteuropäischen Ländern, in denen Partnerorganisationen
bestehen, einen hervorragenden Namen gemacht. Die Zahlungen im Wege der
Partnerorganisationen erfolgten auch im Vergleich zu ähnlichen internationalen
Einrichtungen ausgesprochen zügig. Es konnte damit im Rahmen des Möglichen
sichergestellt werden, dass die Leistungen die naturgemäß durchwegs betagten
Opfer nationalsozialistischen Unrechts so rasch als möglich erreichten.
Trotz dieser
Bemühungen wird es nicht möglich sein, alle Zahlungen an Personen, die ihre
Anträge fristgerecht eingereicht haben bis zum derzeit vorgesehenen Ende der
Funktionsdauer des Fonds zu bewerkstelligen. Das hängt einerseits damit
zusammen, dass sich erwartungsgemäß gegen Ende der Antragsfrist die Zahl der
einlangenden Anträge doch noch einmal deutlich erhöht hat und dass sich die
Erbringung von Leistungen an Personen, die nicht durch Partnerorganisationen
erfasst sind, direkt durch den Fonds, in vielen Fällen als besonders schwierig
und mühsam erwiesen haben.
Des weiteren wird
es nach Aufarbeitung aller Anträge auch noch erforderlich sein, die Tätigkeit
des Fonds ordnungsgemäß zu beenden, alle erforderlichen Abrechnungen und
vorgesehenen Prüfungen sowohl des Österreichischen Versöhnungsfonds selbst als
auch der Partnerorganisationen durchzuführen und das Büro aufzulösen. Diese
Schritte können jedoch rechtlich einwandfrei nur während einer aufrechten
Funktionsdauer des Fonds gesetzt werden.
Diese noch anstehenden
Aufgaben lassen es unmöglich erscheinen, dass eine Beendigung der
Funktionsdauer des Österreichischen Versöhnungsfonds, wie derzeit gesetzlich
vorgesehen, mit Ende dieses Jahres tatsächlich erfolgen kann. Es soll daher die
Funktionsdauer des Fonds ausschließlich für den Zweck der erforderlichen
Abwicklungstätigkeiten und Auflösungsmaßnahmen bis Endes 2005 verlängert
werden. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen werden dadurch nicht
erneut eröffnet.
Um zu verhindern,
dass sich die Frist zur Entscheidung über die Verwendung der dem Fonds
verbleibenden Restmittel durch das Kuratorium des Versöhnungsfonds ebenfalls
bis Ende nächsten Jahres verlängert, was der derzeit geltenden Rechtslage
entsprechen würde, wird dem Kuratorium ausdrücklich eine Frist bis 31. Dezember
2004 gesetzt, bis zu der diese Entscheidung über die Restmittel zu erfolgen
hat.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.