422/A XXII. GP

Eingebracht am 17.06.2004
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A n t r a g

der Abgeordneten Mag. Mainoni, Miedl, Rossmann, Pack

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

           Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das BGBl. I 50/2002, wird wie folgt geändert:

 

Im Verzeichnis 1 Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) wird in der Beschreibung der Strecke für die A 2 Süd Autobahn der Ausdruck „Graz/Liebenau (ehemalige B 73)“ ersetzt durch den Ausdruck „Graz/Liebenau (Sternäckerweg)“.

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Die Beschreibung der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Stadt Graz im Verzeichnis 1 Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) des BStG 1971 enthält die Wortfolge „einschließlich Graz/Ost – Graz/Liebenau (ehemalige B 73)“. Dieser Teilabschnitt wird auch „A2Z“ genannt.

 

Die Stadt Graz projektiert die Verlängerung der Straßenbahnlinie 4 in Liebenau bis zum Einkaufszentrum Sternäckerweg, die Errichtung eines Park & Ride-Platzes, eines Gewerbegebietes und zweier niveaugleicher Anschlüsse an die „A2Z“.

 

Zu diesem Zweck haben die Republik (Bund), die Stadt Graz und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) eine Vereinbarung getroffen. Danach übernimmt die Stadt Graz das Autobahnteilstück zwischen dem projektierten Autobahnende Sternäckerweg und dem derzeitigen Ende der Autobahn an der ehemaligen Bundesstraße B 73. Zur Abgeltung des dadurch entfallenden Fruchtgenussrechtes der ASFINAG bezahlt die Stadt Graz € 2,1 Mio. an diese. Die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken des Bundes erfolgt entgeltlos. Die Stadt Graz verpflichtet sich, diese Grundstücke in das öffentliche Gut zu übernehmen, ausschließlich als Verkehrsfläche zu verwenden und die Erhaltungskosten hiefür zu übernehmen.

 

Aufgrund der Übernahme dieses Autobahnstückes durch die Stadt Graz stimmt die Beschreibung im Verzeichnis 1 mit dem beabsichtigten Autobahnende nicht überein. Die vorgesehene Gesetzesänderung soll daher das künftige Autobahnende mit „Graz/Liebenau (Sternäckerweg)“ festlegen. Die oben angeführte Vereinbarung wurde unter der Bedingung geschlossen, dass die vorgesehene Änderung des Bundesstraßengesetzes beschlossen wird.

 

Mit der vorliegenden Gesetzesänderung in Verbindung mit der Vereinbarung wird ein wesentlicher Impuls für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Südens der Stadt Graz gegeben und gleichzeitig eine Verbesserung der öffentlichen Verkehrsversorgung ermöglicht.

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag – unter Verzicht auf die erste Lesung – dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.