424/A XXII. GP
Eingebracht am 17.06.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Matznetter, Beate Schasching, Dr.
Wittmann, Mag. Maier, Mag.
Hoscher
und
GenossInnen
betreffend Änderung des Glücksspielgesetzes
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Regelung des
Glücksspielwesens
(Glücksspielgesetz -
GSpG) geändert wird
Der Nationalrat hat
beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Regelung des
Glücksspielwesens
(Glücksspielgesetz -
GSpG) geändert wird
Artikel 1
§
20 Abs. 4 lautet:
(4) Abweichend von
den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre 2000
bis 2004 für Zwecke
der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-
Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
71/2003,
jährlich einen Betrag in der Höhe von 5 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB)
der
Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur
Verfügung.
Dieser Betrag darf in den Jahren 2000 bis 2006 jeweils 31 976 074 Euro (440
Millionen
Schilling) nicht unterschreiten und im Jahre 2000 33 429 504 Euro (460
Millionen
Schilling),
im Jahre 2001 34 882 960 Euro (480 Millionen Schilling), im Jahre 2002 36 336
400
Euro, im Jahre 2003 und im Jahre 2004 37 836 400 Euro nicht überschreiten. Als
Umsatzerlöse
sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien
ausgewiesenen
Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz
wird
der Betrag des Vorjahres [das sind für das Jahr 2000 31 976 074 Euro (440
Millionen
Schilling)]
monatlich in gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert.
Danach
erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu errechneten
Betrag.
Artikel 2
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss
Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird die Durchführung einer Ersten
Lesung innerhalb von drei
Monaten verlangt.
Begründung:
Die besondere Sportforderung stellt die wichtigste
finanzielle Grundlage des österreichischen
Breiten- und
Spitzensports dar. Um eine professionelle Gebarung der Vereine und Verbände
zu ermöglichen, sollen langfristige
Finanzierungsstrukturen und Horizonte gewährleistet sein.
Bisher
gab es bedauerlicherweise von Seiten der Regierungsparteien keinerlei
Gesprächsbereitschaft, um die finanzielle
Sportförderung mittels Gesetzesinitiative für die
nächstfolgenden zwei Budgetjahre zu regeln.
Die
unterzeichneten Abgeordneten gehen mit der Initiative in zwei Richtungen einen
neuen
Weg. Neben dem Grundbetrag soll der Steigerungsbetrag gemäß § 20 Abs. 4
Glücksspielgesetz, der von den ausgewiesenen Umsätzen der Österreichischen
Lotterien
abhängig ist, von 3,5 % auf 5 % dieser Umsätze angehoben werden. Darüber hinaus
soll für
die Jahre 2005 und 2006 die Deckelung nach
oben entfallen, um den Sport in ausreichendem
Maße zu fordern.
Die
unterzeichneten Abgeordneten errinnern in diesem Zusammenhang an die
wissenschaftliche Studie, die im Auftrag
von Sozialministerium und Bundessportorganisation
erarbeitet wurde, und welche das Ergebnis brachte, dass jeder Euro, der in die
Sportförderung
fließt, im Bereich des Gesundheitswesens eine bis zu dreifache Ersparnis
bewirkt.
In
dieser Studie sind aber die positiven volkswirtschaftlichen Aspekte des Sports
nicht
berücksichtigt. Sport schafft direkt
Arbeitsplätze vor allem in Tourismusregionen, aber auch
in Ballungszentren und erhöht die Nachfrage nach Sportgeräten und den
Bau bzw. die
Instandhalten von Sportstätten, was wiederum Arbeitsplätze schafft.
Diese Erhöhung ist daher eine sehr seriöse und mit
Fingerspitzengefühl vorgeschlagene, die
in der
volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung dem Staat Kosten spart und Mehreinnahmen
garantiert.