424/A XXII. GP

Eingebracht am 17.06.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Matznetter, Beate Schasching, Dr. Wittmann, Mag. Maier, Mag.

Hoscher

und GenossInnen

betreffend Änderung des Glücksspielgesetzes

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens
(Glücksspielgesetz - GSpG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens
(Glücksspielgesetz - GSpG) geändert wird

Artikel 1
§ 20 Abs. 4 lautet:

(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre 2000
bis 2004 für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-
Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr.
71/2003, jährlich einen Betrag in der Höhe von 5 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB)
der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur
Verfügung. Dieser Betrag darf in den Jahren 2000 bis 2006 jeweils 31 976 074 Euro (440
Millionen Schilling) nicht unterschreiten und im Jahre 2000 33 429 504 Euro (460 Millionen
Schilling), im Jahre 2001 34 882 960 Euro (480 Millionen Schilling), im Jahre 2002 36 336
400 Euro, im Jahre 2003 und im Jahre 2004 37 836 400 Euro nicht überschreiten. Als
Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien
ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz
wird der Betrag des Vorjahres [das sind für das Jahr 2000 31 976 074 Euro (440 Millionen
Schilling)] monatlich in gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert.
Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu errechneten
Betrag.


Artikel 2
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird die Durchführung einer Ersten Lesung innerhalb von drei
Monaten verlangt.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

Die besondere Sportforderung stellt die wichtigste finanzielle Grundlage des österreichischen
Breiten- und Spitzensports dar. Um eine professionelle Gebarung der Vereine und Verbände
zu ermöglichen, sollen langfristige Finanzierungsstrukturen und Horizonte gewährleistet sein.

Bisher gab es bedauerlicherweise von Seiten der Regierungsparteien keinerlei
Gesprächsbereitschaft, um die finanzielle Sportförderung mittels Gesetzesinitiative für die
nächstfolgenden zwei Budgetjahre zu regeln.

Die unterzeichneten Abgeordneten gehen mit der Initiative in zwei Richtungen einen neuen
Weg. Neben dem Grundbetrag soll der Steigerungsbetrag gemäß § 20 Abs. 4
Glücksspielgesetz, der von den ausgewiesenen Umsätzen der Österreichischen Lotterien
abhängig ist, von 3,5 % auf 5 % dieser Umsätze angehoben werden. Darüber hinaus soll für
die Jahre 2005 und 2006 die Deckelung nach oben entfallen, um den Sport in ausreichendem
Maße zu fordern.

Die unterzeichneten Abgeordneten errinnern in diesem Zusammenhang an die
wissenschaftliche Studie, die im Auftrag von Sozialministerium und Bundessportorganisation
erarbeitet wurde, und welche das Ergebnis brachte, dass jeder Euro, der in die Sportförderung
fließt, im Bereich des Gesundheitswesens eine bis zu dreifache Ersparnis bewirkt.

In dieser Studie sind aber die positiven volkswirtschaftlichen Aspekte des Sports nicht
berücksichtigt. Sport schafft direkt Arbeitsplätze vor allem in Tourismusregionen, aber auch
in Ballungszentren und erhöht die Nachfrage nach Sportgeräten und den Bau bzw. die
Instandhalten von Sportstätten, was wiederum Arbeitsplätze schafft.

Diese Erhöhung ist daher eine sehr seriöse und mit Fingerspitzengefühl vorgeschlagene, die
in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung dem Staat Kosten spart und Mehreinnahmen
garantiert.