425/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 17.06.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Jarolim

und GenossInnen

betreffend „Vereinheitlichung der Rücktrittsfristen für KonsumentInnen bei

allen Konsumentengeschäften auf 14 Tage"

Zahlreiche gesetzlich geregelte Rücktrittsrechte (in Deutschland „Widerrufsrechte") für
KonsumentInnen haben in den vergangenen Jahren - nicht zuletzt aufgrund von EU-Richtlinien -
Aufnahme in unsere Rechtsordnung gefunden, wobei der vertragliche Ausschluss des
Rücktrittsrechts gegenüber KonsumentInnen grundsätzlich unzulässig ist.

Diese einseitigen Rücktrittsrechte durch KonsumentInnen finden sich in verschiedenen
österreichischen Gesetzen. Bezeichnend ist aber die Heterogenität der Ausgestaltung in jedem
Einzelfall: Große Unterschiede ergeben sich beispielsweise in der Dauer der Rücktrittsfrist, deren
Berechnung, der Form, der Ausübung, der Belehrung über das Rücktrittsrecht, in der
Rückabwicklung, den Rechtsfolgen etc. Diese unübersichtliche Rechtssituation erfordert
generell eine Rechtsvereinheitlichung und damit auch mehr Schutz für KonsumentInnen in
Österreich.

In Deutschland war das neue „Fernabsatzgesetz" Teil eines Gesetzespaketes, mit dem ein erster
wesentlicher Schritt unternommen wurde, um das unübersichtliche und teilweise in sich
unschlüssige Verbraucherrecht auf einem hohen Verbraucherschutzniveau zu vereinheitlichen.
Damit entsprach die deutsche Bundesregierung einer wichtigen Forderung der deutschen
Verbraucherverbände.

Bereits seit 1.Oktober 2000 gilt in Deutschland daher eine generelle Widerrufsfrist von 14 Tagen
bei Haustürgeschäften, Kaffeefahrten, Zeitschriftabonnements, Verbraucherkrediten aber auch bei
Timesharingverträgen (letztere bisher 10 Tage). Damit können unseriöse Geschäftsmacher
wirksamer bekämpft und ohne Begründung - meist - schriftlich aufgelöst werden. Diese
Vereinheitlichung der Rücktrittsfristen auf das Niveau von Deutschland ist auch für Österreich
anzustreben.

Leider sieht beispielweise das österreichische Konsumentenschutzgesetz in § 3 - im Gegensatz zu
Deutschland — noch immer nur eine Rücktrittsfrist von 7 Tagen vor.

 


Obwohl nun zunehmend auch in europäischen Richtlinien eine Rücktrittsfrist von 14 Tagen bei
bestimmten Verbrauchergeschäften vorgesehen wird, sind die zuständigen Mitglieder der
Bundesregierung nicht bereit eine generelle Rücktrittsfrist in den einschlägigen Materiengesetzen
vorzusehen. Auch das beschlossene Fern-Finanzdienstleistungen-Gesetz sieht schon eine
Rücktrittsfrist von 14 Tagen vor. Das Justizministerium ist aber nicht bereit bei den dem
Justizministerium zur Vollziehung übertragenen Rechtsmaterien eine Vereinheitlichung der
Rücktrittsfristen auf 14 Tage vorzunehmen.

Entschließung

die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wird
aufgefordert in Abstimmung mit dem jeweils ressortzuständigen Bundesminister,

eine einheitliche Rücktrittsfrist von 14 Tagen mit denselben Voraussetzungen und Rechtsfolgen in
allen einschlägigen „Konsumentengesetzen" (z.B. Konsumentenschutzgesetz,
Bauträgervertragsgesetz, Kapitalmarktgesetz) vorzuschlagen und die entsprechenden
Gesetzesänderungen dem Nationalrat vorzulegen. Dies soll der erste Schritt zur Vereinheitlichung
und Vereinfachung bzw. für eine verbesserte Übersichtlichkeit (Klarheit) des österreichischen
zivilrechtlichen Konsumentenschutzes sein.

Zuweisung: Sozialausschuss