425/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 17.06.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Jarolim
und GenossInnen
betreffend „Vereinheitlichung der Rücktrittsfristen für
KonsumentInnen bei
allen Konsumentengeschäften auf 14 Tage"
Zahlreiche
gesetzlich geregelte Rücktrittsrechte (in Deutschland „Widerrufsrechte") für
KonsumentInnen haben in den vergangenen Jahren - nicht zuletzt aufgrund von
EU-Richtlinien -
Aufnahme in unsere Rechtsordnung gefunden, wobei der vertragliche Ausschluss
des
Rücktrittsrechts gegenüber KonsumentInnen grundsätzlich unzulässig ist.
Diese
einseitigen Rücktrittsrechte durch KonsumentInnen finden sich in verschiedenen
österreichischen Gesetzen. Bezeichnend ist aber die Heterogenität der
Ausgestaltung in jedem
Einzelfall: Große Unterschiede ergeben sich
beispielsweise in der Dauer der Rücktrittsfrist, deren
Berechnung, der Form, der Ausübung, der Belehrung über das
Rücktrittsrecht, in der
Rückabwicklung, den Rechtsfolgen etc. Diese unübersichtliche Rechtssituation
erfordert
generell eine Rechtsvereinheitlichung und damit auch mehr Schutz für KonsumentInnen
in
Österreich.
In Deutschland war das neue „Fernabsatzgesetz" Teil
eines Gesetzespaketes, mit dem ein erster
wesentlicher Schritt
unternommen wurde, um das unübersichtliche und teilweise in sich
unschlüssige Verbraucherrecht auf einem hohen Verbraucherschutzniveau zu
vereinheitlichen.
Damit entsprach die deutsche Bundesregierung einer wichtigen Forderung der
deutschen
Verbraucherverbände.
Bereits
seit 1.Oktober 2000 gilt in Deutschland daher eine generelle Widerrufsfrist von
14 Tagen
bei Haustürgeschäften, Kaffeefahrten,
Zeitschriftabonnements, Verbraucherkrediten aber auch bei
Timesharingverträgen (letztere bisher 10 Tage). Damit können unseriöse
Geschäftsmacher
wirksamer bekämpft und ohne Begründung -
meist - schriftlich aufgelöst werden. Diese
Vereinheitlichung der Rücktrittsfristen auf das Niveau von Deutschland
ist auch für Österreich
anzustreben.
Leider
sieht beispielweise das österreichische Konsumentenschutzgesetz in § 3 - im
Gegensatz zu
Deutschland — noch immer nur eine
Rücktrittsfrist von 7 Tagen vor.
Obwohl
nun zunehmend auch in europäischen Richtlinien eine Rücktrittsfrist von 14
Tagen bei
bestimmten Verbrauchergeschäften vorgesehen
wird, sind die zuständigen Mitglieder der
Bundesregierung nicht bereit eine
generelle Rücktrittsfrist in den einschlägigen Materiengesetzen
vorzusehen. Auch das beschlossene
Fern-Finanzdienstleistungen-Gesetz sieht schon eine
Rücktrittsfrist von 14 Tagen vor. Das Justizministerium ist aber nicht bereit
bei den dem
Justizministerium zur Vollziehung übertragenen Rechtsmaterien eine
Vereinheitlichung der
Rücktrittsfristen auf 14 Tage vorzunehmen.
Entschließung
die
unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Der Bundesminister für Soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz wird
aufgefordert in
Abstimmung mit dem jeweils ressortzuständigen Bundesminister,
eine einheitliche Rücktrittsfrist von 14 Tagen mit
denselben Voraussetzungen und Rechtsfolgen in
allen einschlägigen
„Konsumentengesetzen" (z.B. Konsumentenschutzgesetz,
Bauträgervertragsgesetz, Kapitalmarktgesetz) vorzuschlagen und die
entsprechenden
Gesetzesänderungen dem Nationalrat
vorzulegen. Dies soll der erste Schritt zur Vereinheitlichung
und Vereinfachung bzw. für eine verbesserte Übersichtlichkeit (Klarheit)
des österreichischen
zivilrechtlichen Konsumentenschutzes sein.
Zuweisung: Sozialausschuss