426/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 28.06.2004
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr.
Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
betreffend Unzureichende
Sicherung der KonsumentInnenbeim Kauf neuer Immobilien im
Bauträgervertragsgesetz
Die Lücken im
Bauträgervertragsgesetz erlangen bei Konkurs von Bauträgern immer wider
besondere Brisanz. Eine Studie von Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm, die im Auftrag
der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol erstellt worden ist, belegt,
dass beim Erwerb erst zu errichtender Wohnungen keine ausreichende Sicherung besteht.
Eine der gravierendsten Schwächen des Gesetzes
liegt beim grundbücherlichen Sicherungsmodell. Die alleinige Sicherung durch
grundbücherliche Maßnahmen hat sich in der Praxis als völlig unzureichend
erwiesen. Nach dem Gesetzeswortlaut muss zwischen dem Pfandgläubiger des
Bauträgers – der vorfinanzierenden Bank – und dem Bauträger zu Gunsten des
Erwerbers vereinbart werden, dass die Liegenschaft bzw. ein Anteil daran „mit
Ausnahme jenen Anteils des Entgelts freigestellt wird, den der Erwerber noch nicht
entrichtet hat“. Auf Grund dieser Bestimmung weigern sich die Banken der
Bauträger oft, die Liegenschaft pfandlastenfrei zu stellen, solange nicht der
gesamte Kaufpreis bezahlt ist, auch wenn das Objekt erst zum Teil errichtet
ist. Das heißt der Erwerber müsste zunächst die Bank des Bauträgers
befriedigen und dann die Fertigstellung des Baues – nochmals – auf eigene
Kosten finanzieren.
Damit wird das grundbücherliche
Sicherungsmodell ad absurdum geführt. Eine Klarstellung des Gesetzeswortlautes
ist daher dringend notwendig.
Ein weiterer Punkt betrifft die vorzeitige
Übergabe der Wohnung. Soweit der Erwerber den gesamten Kaufpreis bei Übergabe
der Wohnung jedoch vor Fertigstellung der Gesamtanlage bezahlt, handelt es sich
um eine völlig ungesicherte Vorausleistung der Erwerber, die das Gesetz
entsprechend dem Ratenplanschema für zulässig erklärt. Das führt immer wieder
zu Härtefällen: Die ErwerberInnen müssen die Fertigstellung der Anlage nochmals
bezahlen, obwohl sie den gesamten Kaufpreis bereits bezahlt haben.
Schließlich ergeben sich durch das unklare
Verhältnis zwischen Bauträgervertragsgesetz und Gewährleistungsrecht Probleme.
Der Begriff des „gravierenden“ Mangels muss gesetzlich definiert werden. Bei
Vorliegen eines „gravierenden „ Mangels gilt der betreffende Bauabschnitt nicht
als fertiggestellt. Die entsprechende Teilzahlung wird nicht fällig. Es wäre
sinnvoll eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen, um den betroffenen
ErwerberInnen den risikoreichen Weg zum Obersten Gerichtshof zu ersparen.
Die angeführten Punkte führen nicht nur in
Einzelfällen zu schwerwiegenden Problemen, da diese durch das System des
Gesetzes vorprogrammiert sind. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Justiz wird ersucht,
dem Nationalrat einen Entwurf für eine Novelle des Bauträgervertragsgesetzes
bis 31. Dezember 2004 zu zuleiten, mit dem die gravierendsten Mängel beim
grundbücherlichen Sicherungsmodell behoben werden, insbesondere
·
gewährleistet wird, dass bei noch nicht
fertiggestellten Bauvorhaben den ErwerberInnen im Falle des Konkurses des
Bauträgers von der vorfinanzierenden Bank die Pfandlastenfreistellung nicht
verweigert werden kann, weil noch nicht der gesamte Kaufpreis entrichtet worden
ist;
·
der Schutz des Erwerbers bei vorzeitiger
Übernahme (§ 10 Abs. 2 letzter Satz) verbessert wird; und
·
eine Klarstellung des Gesetzesbegriffes
des „gravierenden Mangels“ vorgenommen wird,
und dem Nationalrat darüber zu berichten.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an
den Justizausschuss vorgeschlagen.