430/A XXII. GP

Eingebracht am 28.06.2004
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ANTRAG

der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Magda Bleckmann

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz, das Privatfernsehgesetz, das KommAustria-Gesetz und das ORF-Gesetz geändert werden sowie das Fernsehsignalgesetz aufgehoben wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz, das Privatfernsehgesetz, das KommAustria-Gesetz und das ORF-Gesetz geändert werden sowie das Fernsehsignalgesetz aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Privatradiogesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz, PrR-G), BGBl. I. Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Hörfunks.

(3) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.

(4) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.“

2. In § 3 Abs. 3 Z 2 wird der Verweis auf „§ 7 Abs. 6“ durch den Verweis auf „§ 22 Abs. 5“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 3 wird nach der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6 angefügt:

         „6. durch Verzicht des Zulassungsinhabers“.

4. In § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge „eine Darstellung über freie Übertragungskapazitäten“ durch die Wortfolge „eine Darstellung über die geplanten Übertragungskapazitäten sowie der technischen Voraussetzungen“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 6 Z 2 wird nach dem Wort „Voraussetzungen“ die Wortfolge „und Angaben zu den fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen“ eingefügt.

6. In § 3 Abs. 7 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben“ die Wortfolge „und ist dadurch ein Zulassungsinhaber, der den Sendebetrieb bereits aufgenommen hat, nicht weiter zur Ausübung der Zulassung berechtigt“ eingefügt sowie im letzten Satz die Wortfolge „der Regulierungsbehörde über die Zulassung“ durch die Wortfolge „über die aufgehobene Zulassung“ ersetzt.“

7. Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag dem Österreichischen Rundfunk und Hörfunkveranstaltern im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zu erteilen. Die Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Für die dabei verbreiteten Hörfunkprogramme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für Hörfunkveranstalter die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen des 5. Abschnittes des PrR-G.“

 

8. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 2“ ersetzt.

9. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Antragsteller hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 7 Tagen ab  Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Antragstellers im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt.“

10. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „(§ 5 Abs. 1 und 2)“ durch die Wortfolge „(§ 5 Abs. 2 und 3)“ ersetzt.

11. In § 6 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder von der“.

12. In § 6 Abs. 2 wird vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:

„und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.“

13. In § 7 Abs. 4 lautet der vierte Satz:

„Die Übertragung von Kapitalanteilen bedarf der Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss.“

14. In § 7 entfallen die Absätze 5 und 6.

15. In § 8 Z 1 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

16. § 9 Abs. 6 entfällt.

17. Nach § 9 wird die Abschnittsüberschrift 3. Abschnitt durch die Überschrift 4. Abschnitt ersetzt.

18. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens drei österreichweit sowie neun bundeslandweit empfangbaren Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das dritte österreichweite Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland bestand.“

19. § 10 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 lauten:

         „2. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind Hörfunkveranstaltern auf Antrag zur Verbesserung der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet zuzuordnen, sofern sie dafür geeignet sind und eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet ist;

           3. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag für den Ausbau der Versorgung durch den Inhaber einer bundesweiten Zulassung zuzuordnen. Bei der Auswahl zugunsten eines Inhabers einer bundesweiten Zulassung ist jenem der Vorzug einzuräumen, dessen Versorgungsgebiet in Bevölkerungsanteilen berechnet kleiner ist;

           4. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag entweder für die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete heranzuziehen oder die Schaffung neuer Versorgungsgebiete zuzuordnen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Für die Erweiterung ist Voraussetzung, dass durch die Zuordnung ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Versorgungsgebiet gewährleistet ist. Für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes muss gewährleistet sein, dass den Kriterien des § 12 Abs. 6 entsprochen wird.“

20. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung Übertragungskapazitäten bestimmen, die zur Planung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden. Die Festlegung hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Frequenzökonomie zu erfolgen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, gegebenenfalls durch die Verbindung mehrerer Übertragungskapazitäten möglichst großräumige Versorgungsgebiete zu schaffen, um eine wirtschaftliche Hörfunkveranstaltung zu ermöglichen. Die Verordnung ist jährlich zu überprüfen.“

21. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Übertragungskapazitäten, die gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 ausgeschrieben wurden, können nur in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 4 beantragt und zugeordnet werden. § 12 Abs. 2, 7 und 8 sind anzuwenden.“

22. In § 11 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie gemäß § 13 auszuschreiben.“ und nach dem Wort „entziehen“ wird ein Punkt angefügt.

23. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter Übertragungskapazitäten in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie

           1. die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzungsberechtigten zu entziehen, oder

           2. sofern bei gänzlichem Wegfall der Übertragungskapazität ein Versorgungsmangel innerhalb des Versorgungsgebietes auftreten würde, dem Nutzungsberechtigten geeignete Maßnahmen (wie insbesondere eine Standortverlegung, Leistungsreduktion oder Änderung der Hauptstrahlrichtung oder des Antennendiagramms) aufzutragen, um die Doppel- oder Mehrfachversorgung zu vermeiden; zu diesem Zweck kann auch eine Änderung der Frequenz oder sonstiger technischer Parameter aufgetragen werden.

Für die Durchführung der Maßnahmen im Sinne der Z 2 ist dem Nutzungsberechtigten der Übertragungskapazität auf Antrag eine angemessene Frist einzuräumen. Bei der Festlegung der Frist ist das Maß der Doppel- oder Mehrfachversorgung und der mit dem Abbau der Doppel- oder Mehrfachversorgung einhergehende Vorteil der ökonomischeren Frequenznutzung einerseits und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Zulassungsdauer oder der Befristung der Frequenznutzungsbewilligung, andererseits zu berücksichtigen. Die Frist darf ein Jahr nicht unter- und neun Jahre nicht überschreiten. Mit dem Bescheid über die dem Nutzungsberechtigten aufgetragenen Maßnahmen im Sinne der Z 2 kann auch die Bewilligung oder Änderung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für die Nutzung der Übertragungskapazität verbunden werden. Ist der Österreichische Rundfunk Nutzungsberechtigter der Übertragungskapazität, hat die Regulierungsbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß Z 1 dessen Verpflichtungen gemäß § 3 ORF-G und bei Entscheidungen gemäß Z 2 dessen Verpflichtungen nach § 7 ORF-G, § 15 Abs. 1 PrR-G sowie § 19 Abs. 1 PrTV-G zu berücksichtigen.“

24. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Übertragungskapazitäten, die nach Abs. 1 und 2 dem bisherigen Nutzungsberechtigten entzogen wurden, sind gemäß § 13 Abs. 2 auszuschreiben, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden.“

25. § 12 Abs. 2 bis 8 lauten:

„(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung der Übertragungskapazität, eine Darstellung über die geplante Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazität, sowie die nachweislich für die Erstellung des technischen Konzepts angefallenen Aufwendungen zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf die Verbesserung der Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2, so ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die beantragte Übertragungskapazität behoben werden sollen. Bezieht sich der Antrag auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig Angaben zu den Kriterien gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß § 5 zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Liegt die technische Reichweite unter 50 000 Personen, so hat ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes zusätzlich Angaben zu den Kriterien gemäß Abs. 6 zu enthalten.

(3) Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten als fernmeldetechnisch realisierbar, so hat die Regulierungsbehörde

           1. im Falle einer vom Österreichischen Rundfunk beantragten Zuordnung einer Übertragungskapazität diese dem Österreichischen Rundfunk zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erforderlich ist;

           2. im Falle eines Antrags auf Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet eines Hörfunkveranstalters diesem die beantragte Übertragungskapazität zuzuordnen, sofern in einem Verfahren nach Abs. 4 kein Antrag gestellt wurde. Kann einHörfunkveranstalter, der einen Antrag nach Abs. 4 gestellt hat, nachweisen, dass die Zuordnung der beantragten Übertragungskapazität zu seinem Versorgungsgebiet eine größere Verbesserung der in seinem Versorgungsgebiet bestehenden Versorgungsmängel bewirkt, ist diesem Veranstalter die Übertragungskapazität zuzuordnen. Das Ausmaß der Verbesserung ist nach dem Grundsatz der Frequenzökonomie, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Vermeidung von Doppel- und Mehrfachversorgungen, der Anzahl der von den Versorgunsgmängeln betroffenen Personen (Wohnbevölkerung), der flächenmäßigen Ausdehnung und der Schwere der Versorgungsmängel zu beurteilen;

           3. im Falle eines Antrags auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes das Verfahren nach Abs. 5 einzuleiten.

(4) Ein Antrag auf Verbesserung ist nach fernmeldetechnischer Prüfung jenen Hörfunkveranstaltern bekannt zu machen, die im Gebiet, welches durch die beantragte Übertragungskapazität versorgt werden könnte, zugelassen sind. Diese Hörfunkveranstalter haben das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Bekanntmachung  die Zuordnung der Übertragungskapazität zu beantragen, wenn diese Übertragungskapazität auch zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet dienen könnte. Auf dieses Recht ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Antrag ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die Zuordnung der Übertragungskapazität behoben werden sollen.. Weiters hat dieser Antrag eine Darstellung über die beantragte Übertragungskapazität gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 zu enthalten.

(5) Richtet sich der Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so ist – sofern der Antrag nicht gemäß Abs. 6 abzuweisen oder die Übertragungskapazität gemäß § 10 Abs. 3 zu reservieren ist – eine Ausschreibung gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 vorzunehmen.

(6) Ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes ist abzuweisen, wenn die beantragten Übertragungskapazitäten eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweisen und der Antragsteller nicht nachweist, dass eine eigenständige Hörfunkveranstaltung im Versorgungsgebiet besonderen lokalen Bedürfnissen dient und dass ungeachtet der geringen Reichweite die Hörfunkveranstaltung auf Dauer finanzierbar ist. Ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes ist weiters abzuweisen, wenn die beantragten Übertragungskapazitäten eine technische Reichweite von 50 000 bis 100 000 Personen aufweisen und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Versorgung mit Programmen nach diesem Bundesgesetz sowie der Wettbewerbssituation am Hörfunkmarkt im beantragten Versorgungsgebiet eine auf Dauer finanzierbare Programmveranstaltung nicht zu erwarten ist.

(7) Wird die Übertragungskapazität einer Person oder Personengesellschaft zugeordnet, die erst anlässlich des Verfahrens gemäß Abs. 4 oder der Ausschreibung (§ 13) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Abs. 2 die nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.

(8) Ansprüche gemäß Abs. 7 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde kann im Streitfall vor Anrufung der Zivilgerichte um Schlichtung ersucht werden.“

26. § 13 samt Überschrift lautet:

„Ausschreibung von Übertragungskapazitäten

§ 13. (1) Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Abs. 2 hat neben den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen stattzufinden:

           1. frühestens zwölf Monate, spätestens jedoch sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung nach § 3 Abs. 1;

           2. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 3, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden;

           3. bei Vorliegen eines fernmeldetechnisch realisierbaren Antrags auf Erweiterung eines bestehenden oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden;

           4. von Amts wegen, wenn auf der Grundlage gemäß § 10 Abs. 3 reservierter Übertragungskapazitäten die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes möglich ist, das eine technische Reichweite von zumindest 100 000 Personen in einem politisch, sozial, wirtschaftlich und kulturell zusammenhängenden Gebiet aufweist.

(2) Die Regulierungsbehörde hat dabei die verfügbaren Übertragungskapazitäten im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.

(3) Die Ausschreibung gemäß Abs. 1 Z 3 kann auf bestehende Hörfunkveranstalter zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete beschränkt werden, wenn sich der der Ausschreibung zugrundeliegende Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes richtet und die beantragte Übertragungskapazität eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweist. In diesem Fall kann die Bekanntmachung gemäß Abs. 2 durch direkte Verständigung der betreffenden Hörfunkveranstalter ersetzt werden.“

27. § 15 samt Überschrift lautet:

„Mitbenutzung der Sendeanlagen

§ 15. (1) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Hörfunkveranstaltern die Mitbenutzung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme einsetzt.

(3) Auf Nachfrage eines Hörfunkveranstalters hat der Österreichische Rundfunk ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.“

28. Vor § 16 wird die Abschnittsüberschrift „4. Abschnitt“ durch die Überschrift „5. Abschnitt“ ersetzt.

29. § 17 lautet:

§ 17. (1) Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Österreichischen Rundfunks oder von Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz ist in einem Ausmaß von höchstens 80 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.

(2) Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Programms einer bundesweiten Zulassung ist unzulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.“

30. Vor § 20 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Werbung für Arzneimittel“

31. In § 21 wird nach dem Wort „Redaktionsstatut“ die Wortfolge „nach den in § 5 des Mediengesetzes geregelten Grundsätzen“ eingefügt.

32. In § 22 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „des Sendebetriebs“ die Wortfolge „und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte“ eingefügt.

33. Dem § 22 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach Erteilung der Zulassung ein, so hat der Veranstalter diese unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Stehen Anteile des Veranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften so sind auch Änderungen bei deren Eigentumsverhältnissen anzuzeigen.

(5) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Hörfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Hörfunkveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.“

34. Vor § 23 wird die Abschnittsüberschrift 5. Abschnitt durch die Überschrift 6. Abschnitt ersetzt.

35. Vor § 24 wird die Abschnittsüberschrift 6. Abschnitt durch die Überschrift 7. Abschnitt ersetzt.

36. In § 24 entfällt die Wortfolge „, die über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat“.

37. In § 25 Abs. 1 entfällt nach der Wortfolge „entscheidet über“ das Wort „behauptete“.

38. In § 26 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch „sechs“ ersetzt.

39. § 27 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1. der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß § 5 Abs. 5 nicht nachkommt,“

40. § 27 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 3 oder Abs. 4 verletzt.

41. In § 27 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.

42. In § 28 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 7 Abs. 6“ durch den Verweis auf „§ 22 Abs. 5“ ersetzt.

43. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn ein Veranstalter von Hörfunk den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung oder eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.“

44. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

„Änderung des Programmcharakters

§ 28a. (1) Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 liegt – unter Berücksichtigung des jeweiligen Zulassungsbescheides – insbesondere vor:

           1. bei einer wesentlichen Änderung des Musikformats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist;

           2. bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs oder Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;

           3. bei einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten;

           4. bei einem Wechsel zwischen nichtkommerziellem und kommerziellem Programm.

(2) Auf Antrag des Hörfunkveranstalters hat die Regulierungsbehörde festzustellen, ob eine beabsichtigte Programmänderung eine grundlegenden Änderung des Programmcharakters darstellt. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.

(3) Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Hörfunkveranstalters sowie nach Anhörung jener Hörfunkveranstalter, deren Programme im Versorgungsgebiet des Antragstellers terrestrisch empfangbar sind, zu genehmigen, wenn

           1. wenn der Hörfunkveranstalter seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und

           2. durch die beabsichtigte Änderung keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet sowie die Angebotsvielfalt für die Hörer zu erwarten sind.

Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, inwieweit sich für die Tätigkeit des Hörfunkveranstalters maßgebliche Umstände seit der Erteilung der Zulassung ohne dessen Zutun geändert haben. Vor der Entscheidung ist der Landesregierung, in deren Gebiet sich das Versorgungsgebiet des Zulassungsinhabers befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

45. Nach § 28a wird folgender 8. Abschnitt eingefügt:

„8. Abschnitt

Bundesweite Zulassung

§ 28b. (1) Zur Schaffung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk (bundesweite Zulassung) zur Versorgung von mindestens 60 vH. der österreichischen Bevölkerung kann erstmals befristet bis zum 30. April 2005 der Antrag auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden. In weiterer Folge hat die Regulierungsbehörde - vorausgesetzt, dass eine den Erfordernissen des § 28c Abs. 2 entsprechende bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte - in regelmäßigen zumindest zweijährigen Intervallen durch Bekanntmachung unter Einräumung einer mindestens sechsmonatigen Frist die Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung einzuräumen. Zu diesem Zweck können abweichend von § 3 Abs. 4 Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zum Zweck der Erteilung einer Zulassung an eine Kapitalgesellschaft für die Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk ihre Zulassung an diese übertragen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen 10 Wochen ab Einlangen des Antrages nach Abs. 1 zu prüfen, ob bei der Kapitalgesellschaft den Voraussetzungen des § 28c entsprochen ist. Im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat sie der Kapitalgesellschaft unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz eine Zulassung nach Maßgabe des § 28d zu erteilen, die unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, umfasst waren. Die Regulierungsbehörde kann dabei auch eine Frist festlegen, innerhalb derer der Sendebetrieb mit dem nach § 28d genehmigten Programm aufzunehmen ist.

(3) Im Verfahren nach Abs. 2 kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.

(4) Mit Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung der Regulierungsbehörde werden die Übertragungen wirksam und erlöschen die bisher bestehenden einzelnen Zulassungen.

Voraussetzungen für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung

§ 28c. (1) Der Regulierungsbehörde ist bis zum 30. April 2005 und in weiterer Folge innerhalb der von der Regulierungsbehörde festgesetzten Frist (§ 28b Abs. 1) die Eintragung einer Kapitalgesellschaft im Firmenbuch zur Veranstaltung von bundesweiten terrestrischem Hörfunk sowie durch geeignete Urkunden die Anzahl der Übertragungen und deren Verbindlichkeit nachzuweisen. Der Regulierungsbehörde sind weiters für die Kapitalgesellschaft die Nachweise zu § 5 Abs. 2 zu erbringen, die Voraussetzungen zu § 5 Abs. 3 darzulegen sowie die weiteren Urkunden zu § 5 Abs. 3 vorzulegen. Der Regulierungsbehörde ist durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstitutes nachzuweisen, dass der Geschäftsführung oder dem Vorstand der Kapitalgesellschaft ein Betrag zur freien Verfügung steht, der zumindest der Höhe von 10vH der aus der Veranstaltung von Rundfunk erzielten Umsätze aller jener Hörfunkveranstalter entspricht, die zum Zweck der Erteilung der Zulassung an diese Kapitalgesellschaft ihre Zulassung übertragen haben. Für die Berechnung sind die letzten vorhandenen Umsatzzahlen heranzuziehen. Für den Nachweis zu § 9 ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass beginnend mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Zulassungsentscheidung der Regulierungsbehörde Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), im Wege der bundesweiten Zulassung nur einmal versorgen dürfen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung nach § 28b Abs. 2 ist, dass sich aus der Summe der Versorgungsgebiete jener Zulassungen, für die eine Übertragung erklärt wurde, ein Versorgungsgebiet ergibt, das mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst. Wird der Antrag auf Erteilung einer Zulassung mangels Vorliegen dieser Voraussetzung rechtskräftig zurückgewiesen, bleiben sämtliche Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, in ihrem Bestand unberührt. Dies gilt auch für die Ab- oder Zurückweisung des Antrags aus anderen Gründen.

(3) Umfasst ein Antrag auf Erteilung einer bundesweiten Zulassung den Nachweis der Übertragung einer Zulassung, die innerhalb der auf die Antragseinbringung folgenden 6 Monate durch Zeitablauf erlischt, so findet § 13 Abs. 1 Z 1 keine Anwendung. Die von derartigen Zulassungen umfassten Übertragungskapazitäten können von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 für eine bundesweite Zulassung herangezogen werden. Unverzüglich nach einer rechtskräftigen abschlägigen Entscheidung in einem Verfahren nach § 28b hat eine Ausschreibung gemäß § 13 stattzufinden. Der Sendebetrieb kann bis zur rechtskräftigen neuerlichen Entscheidung der Regulierungsbehörde über die bisherige Zulassung fortgeführt werden.

Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen

§ 28d. (1) Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) im Wege einer bundesweiten Zulassung nur einmal versorgen.

(2) Eine bundesweite Zulassung berechtigt zur Veranstaltung eines bundesweit einheitlichen Vollprogramms mit einer Mindestdauer von 14 Stunden täglich. Sendeausstiege aus dem bundesweiten Programm für die Ausstrahlung von Werbung und Informationssendungen sind

1. nur bis zu einer Dauer von maximal 10 vH der täglichen Sendezeit und

2. jeweils nur für alle Übertragungskapazitäten innerhalb eines Bundeslandes oder innerhalb zwei oder mehrerer Bundesländer

zulässig.

(3) Auf bundesweite Zulassungen finden – soweit in diesem Bundesgesetz nicht andere Regelungen getroffen werden - die §§ 3 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2 zweiter Satz und § 17 Abs. 1 keine Anwendung. § 7 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine bundesweite Zulassung nur an Kapitalgesellschaften erteilt werden kann. Die Erteilung einer bundesweiten Zulassung zum Zweck des Betriebs eines Informationssenders für Soldaten (§ 8 Z 1) ist ausgeschlossen.

(4) Nach rechtskräftiger Erteilung einer bundesweiten Zulassung können Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zugunsten der Erweiterung des bisherigen Versorgungsgebietes einer bundesweiten Zulassung ihre Zulassung auf den Inhaber der bundesweiten Zulassung übertragen. § 3 Abs. 4 findet keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat dazu die bundesweite Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern, dass unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, die bisher von der übertragenen Zulassung umfasst waren.

(5) Behebt der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, die Gegenstand einer Übertragung zugunsten einer bundesweiten Zulassung waren und sinkt dadurch der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung unter 60 vH der österreichischen Bevölkerung (§ 28b Abs. 1), so bleibt die bundesweite Zulassung nach Ausspruch der Regulierungsbehörde über die von der Aufhebung nicht betroffenen, verbleibenden Übertragungskapazitäten unberührt. Betrifft die Aufhebung eine Entscheidung über die Erweiterung oder Verbesserung eines Versorgungsgebietes, so sind zudem die betreffenden Übertragungskapazitäten gemäß § 13 Abs. 2 neu auszuschreiben. Sinkt der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung aus vom Zulassungsinhaber zu vertretenden Gründen unter diese Grenze, so hat die Regulierungsbehörde das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.“

46. Vor § 29 wird die Abschnittsüberschrift 7. Abschnitt durch die Überschrift 9. Abschnitt ersetzt.

47. In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „bleibt das“ durch die Wortfolge „bleiben das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600 und das“ ersetzt.

48. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wahrgenommen.“

49. In § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2001“ ersetzt.

50. In § 32 entfallen die bisherigen Abs. 3 bis 7 und werden folgende Absätze 3 bis 5 neu angefügt:

„(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 bei der KommAustria aufgrund einer Ausschreibung gemäß § 13 oder einer Veröffentlichung gemäß § 12 Abs. 4 des Privatradiogesetzes BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 anhängige Verfahren zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 zuzuordnen.

(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 beim Bundeskommunikationssenat anhängige Berufungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 zu behandeln. Gleiches gilt für Berufungsverfahren über Entscheidungen der KommAustria nach dem vorstehenden Absatz.

(5) Die Voraussetzung eines mindestens zweijährigen Sendebetriebs (§ 28b Abs. 1 und § 28d Abs. 4) ist auf vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 erteilte Zulassungen nicht anzuwenden.“

40. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 bis 4, 3 Abs. 3, 3 Abs. 6, 3 Abs. 7, 4, 5, 6, 7, 9 Abs. 6, 10, 11, 12 Abs. 2 bis 8, 13, 15, 17, 20, 21, 22, 23, 24, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 2, 28a bis 28d, 29, 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Privatfernsehgesetzes, Aufhebung des Fernsehsignalgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz - PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung „3“ und wird folgender Abs. 2 neu eingefügt:

„(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Rundfunks sowie die Weiterentwicklung des digitalen Rundfunks.“

2. § 2 Z 7 lautet:

         „7. Multiplex-Plattform: die technische Infrastruktur zur Bündelung und Verbreitung der in einen digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste;“

3. In § 2 Z 8 entfällt das Wort „terrestrischen“.

4. § 2 Z 9 lautet:

         „9. digitales Programm: ein über eine Multiplex-Plattform verbreitetes Rundfunkprogramm;“

5. In § 2 Z 13 wird der Verweis auf „§ 11 Abs. 5“ durch den Verweis auf „§ 11 Abs. 6“ ersetzt.

6. In § 2 wird in der Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffern 24 bis 28 angefügt:

       „24. API (Application Programme Interface - Schnittstelle für Anwendungsprogramme): die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt wird und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehgeräten für digitale Rundfunkdienste;

         25. Erweiterte digitale Fernsehgeräte: Set-top-Boxen zur Verbindung mit Fernsehgeräten und integrierte digitale Fernsehgeräte zum Empfang digitaler interaktiver Fernsehdienste;

         26. Zugangsberechtigungssystem: jede technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Hörfunk‑ oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;

         27. Zugehörige Einrichtungen: diejenigen mit einem Kommunikationsnetz (§ 3 Z 11 TKG 2003) und/oder einem Kommunikationsdienst (§ 3 Z 9 TKG 2003) verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen. Dieser Begriff schließt auch Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer ein;

         28. Betreiber: ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung zur Übertragung von Rundfunk oder Zusatzdiensten bereitstellt oder zur Bereitstellung hievon befugt ist.“

7. In § 5 Abs. 3 wird vor der Wortfolge „die Übertragungskapazitäten“ das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.

8. In § 5 Abs. 7 entfällt die bisherige Z 5 und erhalten die bisherigen Z 6 und 7 die Bezeichnung „5.“ und „6.“.

9. Dem § 5 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

(9) Wird eine Zulassung vom Verwaltungs- oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und ist dadurch ein Zulassungsinhaber, der den Sendebetrieb bereits aufgenommen hat, nicht weiter zur Ausübung der Zulassung berechtigt, so hat die Regulierungsbehörde auf einen innerhalb von zehn Tagen gerechnet ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses einzubringenden Antrag des bisherigen Zulassungsinhabers diesem binnen 21 Tagen ab Einlangen des Antrages eine einstweilige Zulassung (einstweilige Bewilligung) zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen für das von der bisherigen Zulassung festgelegte Versorgungsgebiet zu erteilen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 und der §§ 7 bis 9 für die neuerliche Erteilung der Zulassung offenkundig erfüllt und seine wirtschaftlichen Interessen die Interessen der Partei offenkundig überwiegen, die im Verfahren obsiegt hat, welches zur Aufhebung des Zulassungsbescheides geführt hat. Diese Partei hat auch Parteistellung im über die einstweilige Bewilligung durchzuführenden Verfahren; ihr ist innerhalb einer mit sieben Tagen zu bemessenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf die einstweilige Bewilligung sind die Bestimmungen der Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Die einstweilige Bewilligung erlischt mit der neuerlichen Entscheidung über die aufgehobene Zulassung spätestens aber nach sechs Monaten ab Erteilung der einstweiligen Bewilligung.

(10) In den Fällen des Abs. 9 ist die Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen durch den bisherigen Zulassungsinhaber bis zum Ablauf des zehnten Tages ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses zulässig. Hat der bisherige Zulassungsinhaber fristgerecht einen Antrag auf einstweilige Bewilligung zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen gestellt, so hat er das Recht, bis zum Ablauf des Tages der Zustellung der diesen Antrag betreffenden Entscheidung der Regulierungsbehörde terrestrisches Fernsehen in dem Umfang zu veranstalten, der der bisherigen Zulassung entspricht.“

10. In § 6 lautet der letzte Satz:

„Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des 7. Abschnittes dieses Bundesgesetzes gewährleistet ist.“

11. In § 9 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

12. Der zweite Satz des § 9 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Weiters ist darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein Voll-, Sparten, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang anzugeben.“

13. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Kabelnetzbetreiber sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen die verbreiteten oder weiterverbreiteten Programme sowie die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter mitzuteilen.“

14. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146“ ersetzt.

15. In § 10 Abs. 6 wird die Wortfolge „binnen 14 Tagen“ durch die Wortfolge „binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung“ ersetzt.

16. § 10 Abs. 7 lautet:

„(7) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Fernsehveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Fernsehveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.“

17. § 10 Abs. 8 entfällt.

18. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Sinne des Abs. 5 Z 1“ durch die Wortfolge „im Sinne des Abs. 6 Z 1“ ersetzt.

19. In § 11 Abs. 7 werden die Worte „beauftragten Dritten“ durch die Worte „beauftragte Dritte“ ersetzt.

20. In § 17 Abs. 1 entfallen die Z 6 und 7 und lauten die bisherigen Z 3 bis 5 wie folgt:

         „3. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 7;

           4. nach Entzug einer Nutzungsberechtigung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2;

           5. bei Vorliegen eines begründeten Einspruchs gemäß § 15.“

21. § 19 lautet samt Überschrift wie folgt:

„Mitbenutzung der Sendeanlagen

§ 19. (1) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Fernsehveranstaltern und terrestrischen Multiplex-Betreibern die Mitbenutzung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme einsetzt.

(3) Auf Nachfrage eines Fernsehveranstalters hat der Österreichische Rundfunk ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. “

22. § 20 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm des Inhabers einer bundesweiten Zulassung sowie das im Versorgungsgebiet des Kabelnetzes empfangbare Programm eines Inhabers einer nicht-bundesweiten Zulassung (§ 8) auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu verbreiten. Der Kabelnetzbetreiber hat diese Programme an einem aktivierten Programmplatz weiter zu verbreiten.

(3) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines Kabelrundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung eines Programms aufzutragen, wenn

           1. eine gütliche Einigung zwischen dem Kabelrundfunkveranstalter und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt und entweder

           2. in dem Kabelnetz höchstens ein Programm dieser Programmart verbreitet oder weiterverbreitet wird und das Programm

                a)           vorwiegend der Lokalberichterstattung dient sowie

               b) täglich mehr als 120 Minuten eigengestaltete Sendungen beinhaltet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind oder

           3. das Programm täglich mindestens 12 Stunden eigengestaltete Sendungen mit einem überwiegenden Anteil an österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet, an denen nicht nur ein lokales oder regionales Interesse besteht, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und dadurch einen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leistet.

Ein Auftrag nach Z 3 kann nur erteilt werden, wenn durch den Kabelnetzbetreiber nicht bereits ein den Kriterien der Z 3 entsprechendes Programm verbreitet oder weiterverbreitet wird.“

23. In § 20 Abs. 7 wird statt der Wortfolge „in der Lage ist“ die Wortfolge „über die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt“ eingefügt.

24. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus soll durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft die Einführung und Weiterentwicklung der digitalen Rundfunkverbreitung auf allen Übertragungsplattformen ermöglicht und unterstützt werden.“

25. Dem § 21 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„In diesen Empfehlungen ist auf eine technologieneutrale Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf allen Übertragungsplattformen besonders Bedacht zu nehmen."

26. Die Überschrift zu § 23 lautet:

„Ausschreibung der Zulassung zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform“

27. In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „mindestens sechsmonatige“ durch die Wortfolge „mindestens dreimonatige“ ersetzt und wird vor der Wortfolge „Multiplex-Plattform“ jeweils das Wort „terrestrischen“ eingefügt.

28. § 23 Abs. 4 lautet:

„(4) Weitere Ausschreibungen zur Planung, Errichtung und zum Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen haben nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes zu erfolgen.“

29. In § 24 Abs. 1 wird nach der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen, wobei Programme mit österreichbezogenen Beiträgen vorrangig verbreitet werden.“

30. In § 24 Abs. 2 entfällt jeweils nach den Worten „gemäß § 23“ die Bezeichnung „Abs. 1“.

31. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die Regulierungsbehörde festlegen, durch welche Unterlagen Antragsteller die finanziellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen haben.“

32. Die Überschrift zu § 25 lautet:

„Erteilung der Zulassung und Auflagen für den terrestrischen Multiplex-Betreiber“

33. In § 25 Abs. 2 Z 2 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„soferne diese Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch verbreitet werden;“

34. § 25 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. dass das Programm jenes Rundfunkveranstalters, dem eine Zulassung für bundesweite analoges terrestrisches Fernsehen erteilt wurde, auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt, in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden wird und dass ausreichend Datenvolumen zu dessen Verbreitung zur Verfügung steht, soferne dieses Programm im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch verbreitet wird;“

35. In § 25 Abs. 2 wird nach der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 eingefügt:

       „10. dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen verbreitet wird, das vorrangig Programme mit österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet.“

36. § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Regulierungsbehörde kann dem Multiplex-Betreiber bei Erteilung der Zulassung weitere zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendige Auflagen vorschreiben.“

37. § 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Abs. 1 oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Abs. 1 erteilt.“

 

38. In § 25 Abs. 6 wird das Wort „Vorraussetzungen“ durch das Wort „Voraussetzungen“ ersetzt.

39. § 26 samt Überschrift lautet:

„Rückgabe und Umplanung analoger Übertragungskapazitäten

§ 26. (1) Inhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz, deren Programm über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden, haben nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten analogen Übertragungskapazitäten für dieses Gebiet innerhalb einer von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten festgelegten Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten einzustellen.

(2) Kommt ein Zulassungsinhaber innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist der Aufforderung der Regulierungsbehörde nicht nach, so hat diese die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität zu entziehen.

(3) Die durch Verzicht oder Entzug frei werdenden analogen Übertragungskapazitäten können zum weiteren Ausbau von terrestrischen Multiplex-Plattformen oder für andere Dienste herangezogen werden (§ 23).

(4) Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht, sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden.

(5) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung der Errichtung einer terrestrischen Multiplex-Plattform oder zur Optimierung der Versorgung einer terrestrischen Multiplex-Plattform in einem Gebiet analoge Übertragungskapazitäten umplanen und dem bisherigen Nutzungsberechtigten der Übertragungskapazität in Abänderung der fernmelderechtlichen Bewilligung andere analoge Übertragungskapazitäten zuordnen, sofern dadurch eine der bisherigen Versorgung vergleichbare Versorgung gewährleistet ist.

(6) Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten, sofern das Programm eines Inhabers einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz oder des Österreichischen Rundfunks über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wird, in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung des Ausbaus oder zur Optimierung der Versorgung dieser Multiplex-Plattform den Nutzungsberechtigten auffordern, die Nutzung einer ihm zugeordneten analogen Übertragungskapazität unter Verzicht auf die weitere Nutzung innerhalb einer gemäß Abs. 1 festgelegten Frist einzustellen. Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Regulierungsbehörde hat dem Multiplex-Betreiber diese oder andere geeignete Übertragungskapazitäten in diesem Gebiet zuzuordnen. Dabei hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der technischen Realisierbarkeit und der wirtschaftlichen Interessen des Nutzungsberechtigten festzulegen, innerhalb welcher Frist die Übertragungskapazität vom Multiplex-Betreiber in Betrieb zu nehmen ist.

40. § 27 samt Überschrift lautet:

„Zugang zu Multiplex-Plattformen

§ 27. (1) Digitale Programme und Zusatzdienste sind vorbehaltlich § 20 von Multiplex-Betreibern unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu verbreiten.

(2) Die für die technische Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste anfallenden Kosten sind den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung zu stellen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann Multiplex-Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu Multiplex-Plattformen im Sinne des Abs. 1 sicherstellen.

41. Nach § 27 werden folgende §§ 27a bis 27c samt Überschriften eingefügt:

„Zugang zu zugehörigen Einrichtungen

§ 27a. (1) Betreiber haben zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu zugehörigen Einrichtungen zu gewähren.

(2) Die Regulierungsbehörde kann Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 und die diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherstellen. Dabei hat die Regulierungsbehörde insbesondere sicherzustellen, dass

           1. falls elektronische Programmführer (Navigator) angeboten werden, über diese die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nicht diskriminierenden für den Konsumenten auffindbar sind,

           2. API-Eigentümer anderen Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung stellen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung festzulegen, zu welchen zugehörigen Einrichtungen Zugang im Sinne des Abs. 1 zu gewähren ist und auf welche Weise eine diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherzustellen ist. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Konsultationsverfahren gemäß § 128 TKG 2003 durchzuführen.

(4) Bevor die Regulierungsbehörde Betreibern Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auferlegt, hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß § 128 TKG 2003 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß § 129 TKG 2003 durchzuführen.

Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen

§ 27b. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme festzulegen, die den fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Diensten gewährleisten. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 2002/19/EG („Zugangsrichtlinie“).

(2) Auf Antrag des betroffenen Betreibers oder vom Amts wegen und nach Durchführung eines Marktanalyseverfahrens gemäß § 37 Abs. 1 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde die in der Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Bedingungen für Betreiber die nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, ändern oder aufheben sofern, die in Art. 6 Abs. 3 lit. a und b der Richtlinie 2002/19/EG („Zugangsrichtlinie“) angeführten Bedingungen vorliegen.

(3) Bevor die Regulierungsbehörde Bedingungen für Betreiber ändert oder aufhebt hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß § 128 TKG 2003 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß § 129 TKG 2003 durchzuführen.

Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten

§ 27c. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Anforderungen für die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten festzulegen. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs VI der Richtlinie 2002/22/EG („Universaldienstrichtlinie“).“

42. In § 28 Abs. 1 wird vor dem Wort „Multiplex-Plattform“ das Wort „terrestrische“ eingefügt.

43. In § 31 Abs. 1 entfällt am Ende des Satzes die Wortfolge „und schützen“.

44. In § 34 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Rundfunkveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.“

45. § 36 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen, Dokumentarfilme, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.“

46. In § 42 und in § 43 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Fernsehwerbung“ durch das Wort „Werbung“ ersetzt.

47. In § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „Fernsehwerbung und Teleshopping“ durch die Wortfolge „Werbespots und Teleshopping-Spots“ ersetzt.

48. Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Aufnahme des Sendebetriebs und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.

49. In § 49 Abs. 13 wird die Wortfolge „nach Abs. 5“ durch die Wortfolge „nach Abs. 11“ ersetzt.

50. In § 55 Abs. 1 wird jeweils nach den Worten „von diesem Mitgliedstaat“ und „von dem Mitgliedstaat“ die Wortfolge „oder von dieser Vertragspartei“ eingefügt.

51. In § 55 Abs. 1 wird nach den Worten „in einem Mitgliedstaat“ die Wortfolge „oder in einer Vertragspartei“ eingefügt.

52. In § 55 Abs. 2 wird vor den Worten „veröffentlicht wurde“ die Wortfolge „oder welches in einer Liste einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen, BGBl. III. Nr. 164/1998, in der Fassung des Änderungsprotokolls BGBl. III Nr. 64/2002, angeführt ist, die vom Ständigen Ausschuss nach Art. 9a des Übereinkommens“ eingefügt.

53. In § 55 Abs. 3 wird nach den Worten „von einem Mitgliedstaat“ die Wortfolge „oder von einer Vertragspartei“ eingefügt.

54. In § 55 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung „(5)“ und folgender Abs. 4 wird neu eingefügt:

„(4) Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ist § 3 Abs. 4 bis 7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, anzuwenden.“

55. In § 61 Abs. 1 entfällt im ersten Satz das Wort „behauptete“ und wird in Z 2 die Zahl „300“ durch die Zahl „150“ ersetzt.

56. In § 61 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „von Amts wegen oder“ eingefügt.

57. In § 62 Abs. 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde sind die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen.“

58. In § 63 Abs. 1 wird die Wortfolge „entweder von Amts wegen oder auf Antrag“ durch die Wortfolge „von Amts wegen“ ersetzt.

59. Dem § 63 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist – ausgenommen in den Fällen des § 6 - weiters einzuleiten, wenn ein Fernsehveranstalter den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 5 Abs. 3) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung oder eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.“

60. Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift eingefügt:

„Änderung des Programmcharakters

§ 63a. (1) Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 63 Abs. 5 liegt – unter Berücksichtigung der jeweiligen Zulassungsbescheides – insbesondere vor:

           1. bei einer wesentlichen Änderung des Formats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist;

           2. bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs oder Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;

           3. bei einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten,;

(2) Auf Antrag des Fernsehveranstalters hat die Regulierungsbehörde festzustellen, ob eine beabsichtigte Programmänderung eine grundlegenden Änderung des Programmcharakters darstellt. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.

(3) Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Fernsehveranstalters sowie nach Anhörung jener Fernsehveranstalter, deren Programme im Versorgungsgebiet des Antragstellers terrestrisch empfangbar sind, zu genehmigen, wenn

           1. wenn der Fernsehveranstalter seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und

           2. durch die beabsichtigte Änderung keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Fernsehveranstalter im Versorgungsgebiet sowie die Angebotsvielfalt für die Seher zu erwarten sind.

Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, inwieweit sich für die Tätigkeit des Fernsehveranstalters maßgebliche Umstände seit der Erteilung der Zulassung ohne dessen Zutun geändert haben. Vor der Entscheidung ist im Falle von Programmänderungen nicht-bundesweiter Zulassungen der Landesregierung, in deren Gebiet sich das Versorgungsgebiet dieser nicht-bundesweiten Zulassung befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

61. § 64 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1, 3 oder 4,“

62. § 64 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Programmgrundsätze des § 31 oder § 32 verletzt,“

63. In § 64 Abs. 4 wird die Wortfolge „40 000 € bis zu 60 000 Euro“ durch die Wortfolge „36 000 € bis zu 58 000 €“ ersetzt.

64. § 67 Abs. 5 lautet:

„(5) Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33 sowie die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, umgesetzt.“

65. § 67 Abs. 7 entfällt.

66. Dem § 69 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11 Abs. 1 und 7, 17 Abs. 1, 19, 20 Abs. 2, 3 und 7, 21 Abs. 1 und 6, 23, 24, 25, 26, 27, 27a bis 27c, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 36 Abs. 4, 42, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 47 Abs. 4, 49 Abs. 13, 55, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 5, 63a, 64, 67 Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale (FS-G), BGBl. I Nr. 50/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG) Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. die Beobachtung

                a. der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der auf die Regelungen des 3. Abschnitts bezugnehmenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des ORF-Gesetzes durch den ORF und seine Tochtergesellschaften (§ 9 Abs. 4 ORF-G);

                b. der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 des Privatfernsehgesetzes sowie der §§ 19 und 20 des Privatradiogesetzes durch private Rundfunkveranstalter.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die Werbung beinhalten, durchzuführen und die Ergebnisse dieser Auswertungen binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die KommAustria jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der in lit. a oder lit. b genannten Bestimmungen vermutet, dem ORF (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht einer Verletzung dieser Bestimmungen diese im Falle des ORF (seiner Tochtergesellschaft) beim Bundeskommunikationssenat anzuzeigen (§ 11a), im Falle eines privaten Rundfunkveranstalters die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen.“

2. In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von Zulassungen“ die Wortfolge „und Genehmigung von Programmänderungen“ eingefügt.

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

           1. durch Zeitablauf,

           2. durch Tod,

           3. durch Abberufung,

           4. durch Verzicht auf die Funktion.“

4. § 5 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. Wahrnehmung der der RTR-GmbH zugewiesenen Aufgaben nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I. Nr. 70/2003,“

5. § 8 Abs. 7 lautet:

„(7) Die §§ 115 und 122 TKG 2003 bleiben unberührt.“

6. In § 9b Z 5 wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge angefügt:

„sowie Planung und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen.“

7. In § 9b Z 8 entfällt das Wort „terrestrischen“.

8. In § 9c Abs.2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Mittel sind technologieneutral unter Berücksichtigung aller Verbreitungswege und Plattformen für digitalen Rundfunk zu vergeben.“

9. In § 11 Abs. 2 Z 2 und in § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Rundfunkgesetzes“ durch die Wortfolge „des ORF-Gesetzes“ ersetzt.

10. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Anzeige beim Bundeskommunikationssenat

§ 11a. (1) Der Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 bis 17 sowie der §§ 9 Abs. 4 und § 18 ORF-Gesetz, soweit sich diese beiden Regelungen auf einzelne Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-Gesetz beziehen, zu entscheiden. Dazu kann er die KommAustria anhören.

(2) § 36 Abs. 5 und 10 ORF-Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen der KommAustria auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Im Fall der Erstattung einer Anzeige ist diese von der KommAustria innerhalb von vier Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung (§ 2 Abs. 1 Z 4) einzubringen.“

11. In § 14 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Generalintendanten“ durch „Generaldirektor“ ersetzt.

12. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 neu angefügt:

„(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.“

 

Artikel 4

Änderung des ORF-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 wird wie folgt geändert:

1. In § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b wird die Zahl „300“ durch die Zahl „xxx“ ersetzt.

2. In § 36  Abs. 6 Z 1 lit. b wird die Zahl „300“ durch „xxx“ ersetzt.

3. In § 36 Abs. 1 und Abs. 6 wird jeweils nach dem Wort „entscheidet“ die Wortfolge „ neben den in § 11a KOG genannten Fällen“ eingefügt.

4. Dem § 49 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 36 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft. Auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 beim Bundeskommunikationssenat anhängig gemacht wurden, sind die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 anzuwenden.“

 


 Begründung

 

A. Allgemeiner Teil

1. Inhalt des Entwurfs

Im Jahr 2001 wurde die österreichische Rundfunkgesetzgebung einer grundlegenden Reform unterzogen. Die Auswirkungen dieser Reform in der Praxis wurden zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der gesetzlichen Bestimmungen evaluiert. Im Lichte der Erfahrungen aus der Praxis sollen insbesondere dort, wo Vollzugsschwierigkeiten aufgetreten sind, Verbesserungen an den bestehenden Regelungen vorgenommen werden. Gleichzeitig können damit auch einzelne legistische Klarstellungen verbunden werden.

Durch das Richtlinienpaket der Europäischen Union über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation treten zudem wesentliche Änderungen bei der Regulierung von Übertragungstechnologien ein, die sich auch auf die Übertragung von Rundfunksignalen auswirken. Der Großteil der zur Richtlinienumsetzung notwendigen Bestimmungen findet sich im Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003). Allerdings sind im Hinblick auf die digitale Übertragung von Fernsehsignalen, die ebenfalls von den Regelungen des Richtliniepakets umfasst wird, zur Richtlinienumsetzung zusätzliche Bestimmungen im Privatfernsehgesetz notwendig, die auch für die Tätigkeit des ORF relevant sind.

Die wesentlichsten Änderungen im Privatradiogesetz beziehen sich auf die Frequenzzuordnung. Die Frequenzzuordnung für Hörfunkveranstalter soll auf Grund der Erfahrungen mit der Vollziehung dieser Bestimmungen durch die Regulierungsbehörde sowie auf Grund von Anregungen der Marktteilnehmer verbessert werden. Wesentliches Ziel der Änderungen ist, die Zersplitterung der Hörfunklandschaft durch die Schaffung kleinster neuer Versorgungsgebiete hintan zu halten. Der Verbesserung der Frequenzausstattung bestehender Hörfunkveranstalter soll Vorrang eingeräumt werden. Gleichzeitig soll der Verfahrensablauf zur Zuteilung freier Frequenzen gestrafft werden. Die Änderungen sollen dazu beitragen, die zur Verfügung stehenden Frequenzen ökonomischer einzusetzen.

Eine weitere Änderung in inhaltlicher Hinsicht betrifft die Möglichkeit, grundlegende Änderungen des Programmcharakters nach Genehmigung durch die Regulierungsbehörde und unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation durchzuführen. Damit soll Hörfunkveranstaltern unter Aufsicht der Regulierungsbehörde die Möglichkeit gegeben werden, auf veränderte Marktgegebenheiten zu reagieren und ihre Programmgestaltung neu auszurichten, sollte sich etwa das gewählte Format als nicht erfolgsversprechend erwiesen haben.

Eine weitere zentrale Bestimmung des vorliegenden Entwurfs stellt die Schaffung einer Möglichkeit für eine bundesweite Zulassung dar. Damit wird dem Ziel der Etablierung einer lebensfähigen Hörfunklandschaft im dualen Rundfunksystem Rechnung getragen.

Die Änderungen im Privatfernsehgesetz betreffen im Wesentlichen die Umsetzung des Richtlinienpakets der Europäischen Union über elektronische Kommunikation. Zur Umsetzung der Richtlinien sind Regelungen über den Zugang zu Einrichtungen (wie Multiplex-Plattformen, Zugangsberechtigungssysteme oder Application Programm Interfaces), die zur Übertragung von digitalem Fernsehen notwendig sind, erforderlich. Gleichzeitig mit der Schaffung dieser Bestimmungen werden die Regelungen über die Vergabe der Multiplex Betreiber Lizenz präzisiert, um einen möglichst raschen und reibungslosen Start von terrestrischem Digitalfernsehen im Österreich zu ermöglichen. Durch die Aufnahme von Bestimmungen zur Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten in das Privatfernsehgesetz kann das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale aufgehoben werden. Im Lichte der praktischen Erfahrungen mit den Bestimmungen zur Mitbenützung von Sendeanlagen wird eine Vereinheitlichung der Verfahrensbestimmungen zur Mitbenützung sowohl in den Rundfunkgesetzen als auch im Telekommunikationsgesetz vorgesehen. Um die Präsenz österreichbezogener Programme in den Kabelnetzen zu erhöhen, werden Verbreitungsverpflichtungen für Kabelnetzbetreiber vorgesehen.

Wesentliche Neuerung im KommAustria-Gesetz ist, ein Anzeigerecht der KommAustria beim Bundeskommunikationssenat in Fragen des 3. Abschnitts des ORF-G (Werbung und Patronanzsendungen). Dadurch soll die Rechtsaufsicht gegenüber dem ORF effizienter gestaltet werden, indem die KommAustria die Einhaltung der Werbebestimmungen durch den ORF überprüft und bei vermuteten Gesetzesverletzungen ein Verfahren beim Bundeskommunikationssenat einleitet.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG „... Fernmeldewesen...“ und Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes zur Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks.

2. Finanzielle Auswirkungen

Dem Bund oder anderen Gebietskörperschaften entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Kosten für die Rechtsaufsicht durch den Bundeskommunikationssenat sind im Rahmen bestehender Ansätze gedeckt. Die bei der KommAustria und deren Geschäftsstelle RTR-GmbH entstehenden Kosten werden durch Finanzierungsbeiträge der betroffenen Unternehmen abgedeckt.

B. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Privatradiogesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 bis 4):

Die Änderung dient der Einfügung einer Zielbestimmung in Abs. 2 und bei Abs. 4 einer Klarstellung hinsichtlich des mit BGBl. I Nr. 83/2001 geänderten Titels des „ehemaligen“ Rundfunkgesetzes.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 3 Z 2):

Die Änderung dient der Richtigstellung des Verweises. Die Regelung des § 7 Abs. 6 wurde nunmehr zu § 22 (und dort Abs. 5) gerückt.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 3):

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass – was schon bisher in der Praxis unumstritten war - auf eine Zulassung auch verzichtet werden kann.

Zu Z 4 und 5 (§ 3 Abs. 6):

Die Änderung dient der Klarstellung, dass nicht nur die an sich freie Übertragungskapazität benannt werden soll, sondern auch die technischen Vorstellungen und Voraussetzungen des Antragstellers näher darzulegen sind. Die Ergänzung in Z 2 präzisiert, dass auch Veranstalter von Ereignis- oder Ausbildungshörfunk Angaben zu den fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zu erstatten haben.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 7):

Im System der Zweigliedrigkeit des Instanzenzuges bedarf es trotz der Regelung des § 42 Abs. 3 VwGG, wonach nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück tritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat, eines Übergangsregimes für die unterschiedlichen denkbaren Fallkonstellationen. Zwar ist bei Beibehaltung der Bestimmung (da ja der Bescheid des Bundeskommunikationssenates behoben würde) neben dem „wiederauflebenden“ Bescheid der KommAustria auch eine einstweilige Bewilligung zu erteilen. Dies ist aber etwa für den Fall notwendig, dass die KommAustria die aufschiebende Wirkung einer Berufung nicht ausgeschlossen hat, der Bundeskommunikationssenat den Bescheid bestätigt (und der Zulassungsinhaber damit rechtskräftig auf Sendung gehen kann, wenn nicht einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird), nachfolgend aber einer der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts den Bescheid des Bundeskommunikationssenates behebt. Diesfalls lebt der Bescheid der KommAustria wieder auf. Da aber die aufschiebende Wirkung der Berufungen nicht ausgeschlossen wurde, müßte der Zulassungsinhaber seinen Sendebetrieb sofort einstellen. Auch ist der Fall denkbar, dass die KommAustria dem Bewerber A die Zulassung erteilt, während der Bundeskommunikationssenat in seinem Bescheid den Bewerber B als den im Sinne des Gesetzes geeigneteren Bewerber ansieht. Wiederum vorausgesetzt, dass einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, müsste B im Fall der Behebung des Bescheids des Bundeskommunikationssenates den Sendebetrieb sofort einstellen, da ja der Bescheid der KommAustria wieder auflebt und danach A der Berechtigte wäre. Für diese Fälle, in denen der Betroffene, der möglicherweise seit längerem aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides seinen Sendebetrieb ausübt, bedarf es, um eine sofortige Einstellung des Sendebtriebes und die damit einhergehende Bedrohung der Überlebensfähigkeit möglichst hintanzuhalten (vgl. dazu näher die Erläuterungen im Bericht des Verfassungsausschusses zur Vorgängerregelung des § 17 RRG, 136 BlgNR, XXI. GP), einer Übergangslösung.

Zu Z 7 (§ 4):

Parallel zur Bestimmung des § 22 Abs. 2 PrTV-G sollen mit dieser Regelung auch Erprobungen im Rahmen des digitalen Hörfunks, die über die bloße Parallelabstrahlung zum analog verbreiteten Programm hinausgehen, ermöglicht werden.

Zu Z 8 (§ 5 Abs. 3):

Die Änderung dient der Klarstellung eines Fehlverweises aufgrund eines Redaktionsversehens.

Zu Z 9 (§ 5 Abs. 5):

Die Änderung dient der Klarstellung, dass sich die Bestimmung nur an den Antragsteller richtet, da § 5 die Voraussetzungen und den Inhalt eines Antrages regelt. Präzisiert wurde die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Änderungen in den Anteilsverhältnissen. Innerhalb des Zulassungsverfahrens ist es gerechtfertigt, eine kürzere Frist vorzuschreiben, da jede derartige Änderung auch Auswirkungen auf die Frage des Parteiengehörs und damit die Dauer des Verfahrens hat. Bisher war auch unklar, ob die Frist ab Eintragung im Firmenbuch, ab Wirksamwerden des Vertrags oder ab Abschluss des Vertrags zu rechnen wäre. Es wird daher eine 7-tägige Frist und ein bestimmter Zeitpunkt, ab dem die Frist läuft, geregelt. Die bisher im § 5 Abs. 5 vorzufindende Reglung wurde nunmehr unter gleichzeitiger Präzisierung an systematisch richtiger Stelle (Auskunftspflichten des Hörfunkveranstalters) dem § 22 als Abs. 4 angefügt.

Zu Z 10 und 11 (§ 6 Abs. 1):

Die Änderungen dienen einerseits der legistischen Klarstellung eines Verweises sowie der Bereinigung eines Redaktionsversehens in Z 2.

Zu Z 12 (§ 6 Abs. 2):

Die Ergänzung in dieser Bestimmung beruht auf der mit der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates GZ 611.171/001-BKS/2002 begonnenen und mittlerweile ständigen Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates. Die Änderung bezweckt, der Tatsache der unbeanstandeten Ausübung des Sendebetriebs bei der Prüfung im Rahmen des von § 6 vorgegebenen Kriterienrasters stärkeres Gewicht zu verleihen.

Zu Z 13 (§ 7 Abs. 4):

Die Regelung über die Zustimmung der Gesellschaft hat sich als nicht zweckmäßig erwiesen und führte in der Praxis regelmäßig zu Problemen. Die bisherige Bestimmung hatte keine wesentliche Auswirkung auf die Entscheidungsfindung in der jeweiligen Gesellschaft. Aus diesem Grund wird eine Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss, nicht aber der Gesellschaft vorgesehen, da damit eher die Interessen der anderen Gesellschafter gewahrt werden können als bei einem Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten der Gesellschaft.

Zu Z 14 (§ 7 Abs. 5 und 6):

Die Bestimmung des Abs. 5 wurde – da sie sich auch auf Änderungen nach Erteilung der Zulassung bezieht – an die systematisch richtige Stelle des § 22, dort nunmehr als Abs. 5 gestellt. Die Regelung des § 22 Abs. 5 ist ident mit jener des bisherigen § 7 Abs. 6. Neu ist nur die zwingende Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da davon auszugehen ist, dass die Entziehung eine Entscheidung über „civil rights“ [im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK] ist.

Zu Z 15 (§ 8 Z 1):

Die Änderung dient der Klarstellung eines Verweises.

Zu Z 16 (§ 9 Abs. 6):

Vgl. die Erläuterungen zu § 29 Abs. 1

Zu den Ziffern 17, 28, 34, 35 und 46:

Die diesbezüglichen Änderungen dienen der Klarstellung von Redaktionsversehen.

Zu Z 18 (§ 10 Abs. 1 Z 1):

Die Änderung dient der Anpassung an den Titel des ORF-Gesetzes sowie den Wortlaut der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3 des ORF-Gesetzes, ohne dass damit inhaltlich eine Änderung gegenüber dem bisherigen Wortlaut verbunden wäre.

Zu Z 19 (§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 4):

Die Zuordnung zur Verbesserung ist wie bisher auf Antrag vorzunehmen, sofern die beantragten Übertragungskapazitäten zur Verbesserung geeignet sind und eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet ist. Damit wird klargestellt, dass „Verbesserungen“, die zu Doppel- oder Mehrfachversorgungen führen, nicht vorzunehmen sind; auch die „Verschwendung“ von Übertragungskapazitäten für Füllsender mit geringer Leistung, welche eine großräumigere Einsatzmöglichkeit der jeweiligen Übertragungskapazität verhindern wird, kann mit dieser Bestimmung hintangehalten werden.

Die (im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 28b bis 28d geänderte) Rangfolge des § 10 begünstigt wie schon bisher zunächst die Verbesserung des Empfangs innerhalb eines bestehenden Versorgungsgebietes, entscheidend wird sein, bei welchem Veranstalter (darunter auch solchen bundesweiter Zulassungen) mit dem Einsatz der Übertragungskapazität die beste Versorgung gewährleistet werden kann. In der Folge wird die Rangfolge dahingehend beibehalten, dass Übertragungskapazitäten für bundesweite Zulassung zur Verfügung stehen sollen, um einen Ausbau zu ermöglichen. Für einen derartigen Ausbau gilt das Erfordernis des direkten Zusammenhangs mit dem bisher bestehenden Versorgungsgebiet nicht (wohl aber bei Z 4), sodass das vom Ausbau umfasste Versorgungsgebiet nicht direkt anschließen muss. Bei der Auswahl zwischen Inhabern bundesweiter Zulassungen ist jener zu bevorzugen, der ein kleineres Versorgungsgebiet hat (gerechnet nach Bevölkerungsanteilen).

Eine Erweiterung kommt nach der Z 4 dann in Frage, wenn mit dem durch die hinzutretende Übertragungskapazität erreichten Gebiet ein Zusammenhang mit dem bestehenden Versorgungsgebiet gewährleistet werden kann. Im Sinne der vom Bundeskommunikationssenat mit Bescheid GZ 611.091/004-BKS/2003 begonnenen und mit GZ 611.094/001-BKS/2003 fortgesetzten Rechtsprechung, darf das Kriterium des Zusammenhangs aber nicht überspannt werden. Alternativ zur Erweiterung eines Versorgungsgebietes eines Zulassungsinhabers einer „nicht-bundesweiten“ Zulassung kommt auch die Schaffung eines neuen – allerdings wirtschaftlich tragfähigen Versorgungsgebiets (vgl. § 12 Abs. 6) - in Frage. Vgl zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit auch VwGH, 17. Dezember 2003, 2003/04/0136)

Zu Z 20 (§ 10 Abs. 3):

Nach den bisher geltenden Regelungen hat es ein Antragsteller in der Hand, die Ausschreibung und gegebenenfalls Zuordnung jeglicher fernmeldetechnisch realisierbarer Übertragungskapazitäten durchzusetzen, selbst wenn dies großräumigeren oder langfristigeren Planungen oder dem Grundsatz der Frequenzökonomie widerspricht. Durch die Schaffung der Möglichkeit, bestimmte Übertragungskapazitäten durch Verordnung zu reservieren, erhält die Regulierungsbehörde eine gewisse Planungsflexibilität bei gleichzeitiger Wahrung der Transparenz gegenüber dem Markt. Ziel dieser Verordnungsermächtigung ist, dass die Regulierungsbehörde Übertragungskapazitäten, die für die Schaffung eines größeren Versorgungsgebietes geeignet sind, nicht unmittelbar ausschreiben muss, sondern zunächst reservieren kann, um zusammen mit anderen erst zu planenden Übertragungskapazitäten ein zusammenhängendes Versorgungsgebiet zu schaffen. Die Verordnungsermächtigung sieht vor, dass bei der Bestimmung der zu reservierenden Übertragungskapazitäten der Grundsatz der Frequenzökonomie zu beachten ist und möglichst großräumige Versorgungsgebiete zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Hörfunkveranstaltung angestrebt werden sollen.

Zu Z 21 (§ 10 Abs. 4):

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die ausgeschriebenen Übertragugnskapazitäten nur gemeinsam entweder für eine Erweiterung oder für die neuerliche Erteilung einer Zulassung zugeordnet werden können. Demgemäß können derartige Übertragungskapazitäten nicht für bundesweite Zulassungen zugeordnet werden.

Zu Z 22 (§ 11 Abs. 1):

Entsprechend dem schon zu § 10 Abs. 3 dargestellten neuen Zugang in den Möglichkeiten der Regulierungsbehörde ist eine verpflichtende Ausschreibung im Falle des Entzugs von Übertragungskapazitäten gemäß § 11 nicht mehr vorgesehen.

Zu Z 23 (§ 11 Abs. 2):

Eine Doppelversorgung liegt gemäß § 2 Z 5 PrR-G vor, wenn eine Übertragungskapazität genutzt wird, die technisch nicht zwingend zur Versorgung notwendig ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Sender zwar einen Versorgungsauftrag erfüllt, durch die Wahl des Standortes oder der technischen Parameter jedoch eine weit größere Versorgungsleistung aufweist, die in weiten Gebieten zur Doppelversorgung führt. Würde man die Übertragungskapazität entziehen, bliebe tatsächlich eine (geringe) Versorgungslücke. Um für diesen Fall klarere Vorsorge zu treffen, sieht § 11 Abs. 2 des Entwurfs vor, dass dem Nutzer einer Übertragungskapazität, die zu einer derartigen Doppelversorgung führt, auch geeignete Maßnahmen aufgetragen werden können, um die Doppel- oder Mehrfachversorgung zu vermeiden. Es kann in diesem Zusammenhang beispielsweise erforderlich sein, den Standort zu verlegen, eine Leistungsreduktion durchzuführen oder auch die Frequenz zu ändern. So kann es etwa erforderlich sein, an Stelle eines exponierten Standortes einen weniger exponierten Standort mit einer anderen Frequenz zu wählen, wodurch die tatsächliche Versorgungslücke ebenso geschlossen wird, dafür jedoch die (vergleichsweise) leistungsstarke Frequenz am exponierten Standort für weitere Planungen zur Verfügung stünde.

Um diese Maßnahmen durchführen zu können, muss es der Regulierungsbehörde auch möglich sein, den Hörfunkveranstaltern (einschließlich des Österreichischen Rundfunks) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit entsprechende Maßnahmen aufzutragen. Dabei handelt es sich um ein sanftes „Refarming“, das zur Optimierung der Frequenznutzung beiträgt. Die allenfalls damit verbundene Belastung der Hörfunkveranstalter ist auf Grund der vorgesehenen Fristen von zumindest einem Jahr gering, wobei in vielen Fällen entsprechende Aufträge auch mit Wirksamkeit zum Ablauf der Zulassung erteilt werden könnten. „Ersatzfrequenzen“ könnten nach dem Entwurf direkt zugeordnet werden, ohne ein Einspruchs- oder Ausschreibungsverfahren durchlaufen zu müssen.

Zu Z 24 (§ 11 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass entzogene Übertragungskapazitäten nicht automatisch neu ausgeschrieben werden müssen, sondern gegebenenfalls auch für die Planung größerer Versorgungsgebiete reserviert werden können.

Zu Z 25 (§ 12):

In der Praxis hat sich erwiesen, dass auch bei einer beantragten Verbesserung in aller Regel Einsprüche erhoben wurden, auf Grund derer schließlich eine Ausschreibung erforderlich war. Da jedoch einem Antragsteller, der die Zuordnung der Übertragungskapazität zur Verbesserung seiner Versorgung beantragt, jedenfalls der Vorrang vor Erweiterungs­anträgen bzw Anträgen auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes einzuräumen ist, führten derartige Einsprüche in der Regel zwar zu langwierigen Verfahren (Einspruchsfrist von vier Wochen, darauffolgend eine Ausschreibungsfrist von zumindest zwei Monaten), änderten aber nichts daran, dass schließlich der Verbesserungswerber die Übertragungskapazität zugeordnet erhielt.

Die Neufassung des § 12 sieht nun vor, dass im Falle einer beantragten Verbesserung, die sich als fernmeldetechnisch realisierbar erweist, kein offenes Einspruchsverfahren mehr stattzufinden hat, sondern lediglich jene Rundfunkveranstalter einbezogen werden, für die die beantragte Übertragungskapazität allenfalls auch eine Verbesserung darstellen könnte. Die Zuordnung hat unter diesen Rundfunkveranstaltern zu erfolgen, wobei der ursprüngliche Antragsteller eine gewisse Priorität besitzt: eine Zuordnung an einen anderen Hörfunkveranstalter zur Verbesserung von dessen Versorgung erfolgt nur, wenn dieser nachweist, dass eine wesentlich größere Verbesserung der in seinem Versorgungsgebiet bestehenden Versorgungsmängel bewirkt würde. Durch die Straffung dieses Verfahren – Verkürzung der Einspruchsfrist auf zwei Wochen, Wegfall des Ausschreibungsverfahrens – wäre eine rasche Abwicklung von Verbesserungsanträgen möglich, ohne die Interessen anderer Hörfunkveranstalter zu beeinträchtigen.

In ähnlicher Weise wird das Verfahren hinsichtlich der vom ORF beantragten Zuordnungen von Übertragungskapazitäten gestrafft. Hier hat die Regulierungsbehörde nach dem Entwurf zu prüfen, ob die beantragte Übertragungskapazität zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist und gegebenenfalls vorrangig die Zuordnung an den ORF vorzunehmen; das bisher vorgesehene Ausschreibungsverfahren, das im Ergebnis lediglich eine Verzögerung darstellt, entfällt daher auch in diesem Fall.

Zur Sicherung eines effizienten Verfahrensablaufs ist bei Verbesserungsanträgen vom Antragsteller auch eine konkrete Darlegung der zu behebenden Versorgungsmängel beizubringen, zumal sich in der Praxis gezeigt hat, dass vielfach bloß das Vorliegen von Versorgungsmängeln behauptet wurde, eine nähere Konkretisierung jedoch im Verfahren unterblieben ist.

Im Falle von Erweiterungsanträgen oder Anträgen auf Neuschaffung von Versorgungsgebieten hat der Antragsteller eine Darlegung der mit der beantragten Übertragungskapazität zu erzielenden technischen Reichweite beizubringen, da entsprechend den Anregungen von Marktteilnehmern Einschränkungen bei der Ausschreibung von Übertragungskapazitäten mit geringer Reichweite vorgenommen werden sollen.

Für Anträge auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes wird als Mindestgröße ein Richtwert von 50 000 Personen technischer Reichweite festgelegt. Sofern ein Antrag eingebracht wird, der sich auf die Neuschaffung eines kleineren Versorgungsgebietes bezieht, hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die Hörfunkveranstaltung im Versorgungsgebiet besonderen lokalen Bedürfnissen dient und ungeachtet der geringen technischen Reichweite die Wirtschaftlichkeit auf Dauer gewährleistet ist. Anders als nach § 5 Abs. 3 ist hier nicht die Glaubhaftmachung ausreichend, sondern der Antragsteller hat den konkreten Nachweis zu führen, was insbesondere etwa durch die Beibringung von Bankgarantien, Kreditzusagen oder Eigenkapitalnachweisen erfolgen könnte. Besondere lokale Bedürfnisse könnten beispielsweise in der Versorgung von Minderheitengruppen oder geographisch eingegrenzten Regionen mit besonderer Ausrichtung (zB Zollausschlussgebiet Kleines Walsertal) vorliegen.

Angesichts der Erfahrungen mit dem bisherigen Einspruchsverfahren gemäß § 12 PrR-G wird im Sinne der Verfahrensökonomie und –beschleunigung vorgeschlagen, das vorgeschaltete Einspruchsverfahren zur Gänze entfallen zu lassen, da in aller Regel ein Einspruch erhoben wurde, der schließlich zu einer Ausschreibung führte.

Zu Z 26 (§ 13):

Eine Ausschreibung hat nach der Entwurfsfassung nicht zwangsläufig zu erfolgen, wenn ein Antrag fernmeldetechnisch realisierbar ist oder eine Zulassung gemäß § 3 Abs. 3 erlischt. Im Sinne einer weitergehenden Flexibilität mit dem Ziel der Schaffung größerer Versorgungsgebiete soll es in diesem Fall auch möglich sein, die Übertragungskapazitäten durch Verordnung zu reservieren; der Antragsteller, der diese Übertragungskapazität erstmals beantragt hat und das technische Konzept hiefür ausgearbeitet hat, kann gemäß § 12 Abs. 7 auch im Falle einer Reservierung und der darauf folgenden Ausschreibung Ersatz seiner Kosten verlangen, wenn ein anderer Antragsteller diese Übertragungskapazität zugeordnet erhält. Bei Zulassungen, die aufgrund des Zeitablaufs erlöschen, ist die Zulassung erneut auszuschreiben, nicht aber einzelne Übertragungskapazitäten daraus.

In § 13 Abs. 1 wurde ergänzend auch die Möglichkeit der amtswegigen Ausschreibung ausdrücklich aufgenommen, wobei hier als Richtwert für die Schaffung neuer Versorgungsgebiete eine Mindestreichweite von 100 000 Personen in einem zusammenhängenden Gebiet vorgesehen wird.

Im Sinne der Zielsetzung, die weitere Schaffung kleiner Versorgungsgebiete möglichst zu vermeiden, wurde in § 13 Abs. 3 des Entwurfs vorgesehen, die Ausschreibung zu beschränken, wenn lediglich die Erweiterung des Versorgungsgebietes beantragt wurde und die technische Reichweite dieser Erweiterung weniger als 50 000 Personen beträgt. In diesem Fall soll die Ausschreibung – und damit die Antragsbefugnis – lediglich auf Hörfunkveranstalter beschränkt sein. Eine Neuschaffung eines Versorgungsgebietes ist in diesem Fall nicht möglich.

Zu Z 27 (§ 15):

Durch die Neufassung dieser Bestimmung soll eine Vereinheitlichung der sog. „site-sharing“ Bestimmungen im gesamten Rundfunkrecht erzielt werden. Auch § 19 PrTV-G enthält nunmehr die gleiche Textierung, wobei im PrR-G keine Verpflichtung zur Mitbenutzung durch Multiplex-Betreiber vorgesehen ist. Den ORF trifft die Verpflichtung, auf seine Tochtergesellschaften – so diese die Infrastruktur betreiben - einzuwirken, dieser Verpflichtung nachzukommen.

Die Textierung der Bestimmung ist an die Anordnungsbefugnisse des § 9 Abs 1 und 2 TKG 2003 angelehnt. Damit kommt die „Verhandlungspflicht“ des Österreichischen Rundfunks und der Vorrang einer vertraglichen Vereinbarung zum Ausdruck. Kommt es zu keiner vertraglichen Vereinbarung, kann auf Ersuchen einer der beteiligten Parteien die Regulierungsbehörde angerufen werden.  Die Bestimmung stellt somit klar, dass – wie bereits bisher von den Rundfunkbehörden anerkannt wurde – die KommAustria auch im Rahmen des PrR-G – dh nunmehr nicht nur im Rahmen des TKG 2003 – im Streitfall ermächtigt ist, vertragsersetzende Bescheide zu erlassen. Die der Regulierungsbehörde eingeräumte Entscheidungsfrist von vier Monaten entspricht der Frist in § 121 Abs 3 TKG 2003. Im Verfahren vor der Regulierungsbehörde ist auch besonders auf § 43 Abs. 5 AVG („Zustandekommen eines Ausgleichs“) Bedacht zu nehmen.

Zu Z 29 (§ 17):

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass Veranstalter mit kleineren Versorgungsgebieten für die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung größere Möglichkeiten für die Programmübernahme haben müssen. Die Übernahme von einem allfälligen bundesweiten Veranstalter soll aber – mit Ausnahme der werbefreien unmoderierten Musiksendungen - ausgeschlossen sein.

Zu Z 26 (§ 20):

Die Einfügung einer Überschrift entspricht der Systematik des Gesetzes, wonach jeder Paragraph eine Paragraphenüberschrift trägt.

Zu Z 31 (§ 21):

Die Änderung dient der Konkretisierung hinsichtlich des Inhaltes eines Redaktionsstatuts. Entspricht das Redaktionsstatut nicht den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Regulierungsbehörde diesen Umstand im Rahmen eines Rechstverletzungsverfahrens im Sinne des 7. Abschnitts aufgreifen.

Zu Z 32 (§ 22 Abs. 3):

Mit dieser Änderung soll klar gestellt werden, dass nicht nur die Aufnahme des Sendebetriebs nach Erhalt einer Zulassung anzuzeigen ist, sondern auch die Aufnahme des Betriebs einer später zugeteilten Übertragungskapazität (dies vor allem vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 1 des Privatradiogesetzes).

Zu Z 33 (§ 22 Abs. 4 und 5):

Vgl. diesbezüglich die Anmerkungen zu Z 9, wonach der bisherige Text des § 5 Abs. 5 an die Stelle des § 22 Abs. 4 verschoben wurde sowie zu Z 14. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage wurde eine Frist von 14 Tagen explizit vorgesehen. Bisher war auch unklar, ob „unverzüglich“ nach Eintragung im Firmenbuch, ab Wirksamwerden des Vertrags oder ab Abschluss des Vertrags anzuzeigen ist. In dem ansonsten gegenüber der bisherigen Rechtslage des § 7 Abs. 6 unveränderten § 22 Abs. 5 wurde nunmehr auch klar gestellt, dass die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zwingend ist, da davon auszugehen ist, dass die Entziehung eine Entscheidung über „civil rights“ [im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK] darstellt.

Zu Z 36 und 37 (§§ 24 und 25):

Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Regulierungsbehörde bereits nach der Stammfassung des Privatradiogesetzes von Amts wegen tätig werden kann.

Zu Z 38 (§ 26):

Die Verlängerung der Entscheidungsfrist ist für die ordnungsgemäße Durchführung eines Rechtsverletzungsverfahrens bei einer vorzusehenden öffentlichen mündlichen Verhandlung unerlässlich.

Zu Z 39 (§ 27 Abs. 1 Z 1):

Die Änderung dient der Richtigstellung des Verweises.

Zu Z 40 (§ 27 Abs. 1 Z 2):

Die Änderungen in der Anzeigepflicht dient der Klarstellung im Hinblick auf die neu eingefügte Bestimmung des § 22 Abs. 4 und entspricht inhaltlich der bisherigen Rechtslage.

Zu Z 41 und 42 (§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 1):

Die Änderung dient der Klarstellung eines Verweises.

Zu Z 43 (§ 28 Abs. 2):

Entsprechend dem mehrfach vehement vorgetragenen Anliegen von Marktteilnehmern sollen Klarstellungen hinsichtlich der grundsätzlichen Änderung des Programmcharakters erfolgen. Dementsprechend ist auch vorzusehen, dass eine grundsätzliche Programmänderung nicht mehr absolut unzulässig ist, sondern bei Vorliegen einer Genehmigung der Regulierungsbehörde gemäß § 28a des Entwurfs zulässig ist. § 28 Abs. 2 war daher textlich anzupassen.

Zu Z 44 (§ 28a):

Die grundlegende Änderung des Programmcharakters kann gemäß § 28 PrR-G zum Entzug der Zulassung führen. Zur Verbesserung der Rechts- und Planungssicherheit der Hörfunkveranstalter soll in § 28a eine demonstrative Aufzählung erfolgen, in welchen Fällen von einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters auszugehen ist. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten:

Nicht bei jeder Änderung des Musikformats (etwa von AC zu Hot AC) liegt eine grundlegende Änderung des Programmcharakters vor; dies wird nur dann der Fall sein, wenn damit nicht nur eine graduelle Veränderung der angesprochene Zielgruppe erfolgt, sondern ein „Austausch“ der Zielgruppe zu erwarten ist, etwa bei einem Umstieg von einem Alternative- oder CHR-Programm auf ein Oldie- und Schlagerradio oder umgekehrt.

Werden wesentliche Änderungen am Wortanteil oder am Anteil eigengestalteter Beiträge vorgenommen, die ebenfalls zu einer Neupositionierung des Programms führen, so kann auch von einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters ausgegangen werden – dies wäre etwa der Fall, wenn von einem vorwiegend musikorientierten Programm mit nur wenigen kurzen Veranstaltungshinweisen auf ein „informationslastiges“, talk-orientiertes Programm umgestiegen wird.

Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters wird bei einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm vorliegen, ebenso bei einem Wechsel verschiedener Sparten (etwa der Wechsel von einem christlichen Spartenradio zu einem Sport- oder Talkradio).

Der Wechsel zwischen nicht kommerziellem und kommerziellem Programm wird in der Regel ebenfalls eine grundlegende Veränderung des Programmcharakters darstellen; freilich sind hier Mischformen vorstellbar, bei denen noch nicht von einer grundlegenden Änderung auszugehen sein wird. Auch der Wechsel zwischen verschiedenen Ausprägungen nicht-kommerziellen Radios kann eine grundlegende Änderung des Programmcharakters iSd Z 3 sein (etwa von einem religiösen zu einem Volksgruppen-Programm).

Um für Hörfunkveranstalter Planungssicherheit zu bieten, steht diesen auch die Möglichkeit offen, die Feststellung der Regulierungsbehörde zu beantragen, dass eine beabsichtigte Programmänderung keine grundlegende Änderung im Sinne des § 28 Abs. 2 PrR-G darstellt und somit auch ohne Bewilligung zulässig ist. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs  Wochen zu entscheiden; der Hörfunkveranstalter hat die entsprechenden Informationen über das beabsichtigte Programm beizubringen.

Als grundsätzliche Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage soll mit dem Entwurf vorgesehen werden, dass Hörfunkveranstalter berechtigt sein sollen, auch grundlegende Änderungen ihres Programms vorzunehmen. Im Hinblick darauf, dass der Zulassungsantrag Grundlage der Entscheidung im Auswahlverfahren ist, kann eine unbeschränkte Änderung des Programms nicht zugelassen werden, würde doch in diesem Fall das Auswahlverfahren gemäß § 6 PrR-G überflüssig werden. Zu berücksichtigen sind bei Programmänderungen insbesondere die Interessen der Mitbewerber um die Zulassung, der weiteren im Verbreitungsgebiet am Markt aktiven privaten Hörfunkveranstalter, der Hörer sowie schließlich die öffentlichen Interessen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen waren (etwa die Medien- und Angebotsvielfalt). Der Entwurf sieht nun vor, dass erstmals nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren eine grundlegende Änderung des Programms möglich ist; diese Frist dient vor allem dazu, das Auswahlverfahren nicht ad absurdum zu führen. Der mit einem bestimmten Konzept erfolgreiche Zulassungswerber darf nicht bereits unmittelbar nach dem Obsiegen im Auswahlverfahren ein anderes Konzept umsetzen, sondern muss zunächst zumindest eine gewisse Zeitspanne hindurch das dem Zulassungsbescheid zugrunde liegende Programm veranstaltet haben, um auch aussagekräftige Werte über die Akzeptanz durch das Publikum zu erlangen. Weiters setzt die Genehmigung voraus, dass die beabsichtigte Änderung keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter sowie die Angebotsvielfalt erwarten lässt; geringe Auswirkungen sind in einem Wettbewerbsumfeld grundsätzlich zu erwarten und von den Marktteilnehmern hinzunehmen. Die Bestimmung des § 28a Abs. 3 Z 2 soll jedoch vermeiden, dass etwa ein bestimmtes erfolgreiches Format direkt kopiert wird und dieser Programmveranstalter, der im Vertrauen auf seine Zulassung und die Zulassungsbedingungen der anderen Hörfunkveranstalter sein Programm gestaltet, am Markt positioniert und zum Erfolg geführt hat, dadurch geschädigt wird. Den anderen Veranstaltern kommt ein Anhörungsrecht zu. Da bei der Änderung des Programmcharakters lediglich wirtschaftliche Interessen betroffen sind, nicht aber deren Rechtspositionen berührt werden kommt ihnen keine Parteistellung zu.

Schließlich hat die Regulierungsbehörde bei der Entscheidung auch die Änderung maßgeblicher Rahmenbedingungen für die Hörfunkveranstaltung zu berücksichtigen; in diesem Zusammenhang wird vor allem die Positionierung der Programme des ORF von Bedeutung sein, da sich auch aus den dem ORF grundsätzlich möglichen Programmänderungen Reaktionsbedarf für private Hörfunkveranstalter ergibt. Entsprechende Reaktionen auf das Marktverhalten des ORF müssen privaten Hörfunkveranstaltern jedenfalls offen stehen, sodass dies bei der Genehmigung auch grundlegender Programmänderungen entsprechend zu berücksichtigen ist.

Im Zusammenhalt mit einer Ergänzung des § 4 KOG hat die KommAustria zu beabsichtigten Programmänderungen einerseits dem Rundfunkbeirat und andererseits der „betroffenen“ Landesregierung (vgl. § 28a Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs) die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Zu Z 45 (§§ 28b bis 28d):

Die Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass mit den Regelungen des Privatradiogesetzes im Vergleich zur Situation nach dem Regionalradiogesetz zwar eine gewisse Konsolidierung am privaten Radiomarkt erreicht wurde, dennoch sind die Aussichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit angesichts der bestehenden Konkurrenzsituation weiter schwierig. Zwar gelang es mit dem Privatradiogesetz, die weitere Fragmentierung des privaten Hörfunkmarktes durch eine Vielzahl von Gesellschaften mit unzähligen Gesellschaftern (eine Folge der restriktiven Beteiligungsbeschränkungen des Regionalradiogesetzes) zu beenden, gleichzeitig hat die Erfahrung aber gezeigt, dass die Möglichkeiten zur Programmübernahme und die Lockerung der Beteiligungsbeschränkungen zu wenig sind, um Synergien zu nutzen und wirtschaftlich tragfähige Kooperationen einzugehen.

All diese Erkenntnisse belegen, dass es im Sinne der Sicherung des Bestandes von privatem Radio notwendig ist, eine Alternative zum bisherigen allein auf dem Ausbau von bestehenden Zulassungen beruhenden System zu entwickeln. Die Möglichkeit der Beantragung einer bundesweiten Zulassung (Voraussetzung ist eine Abdeckung von zumindest 60 % der Wohnbevölkerung) dient daher der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt im dualen Rundfunksystem, da – was auch der Bundeskommunikationssenat in seiner Entscheidung 611.121/001-BKS/2003 anerkannt hat – die Schaffung einer vielfältigen Hörfunklandschaft ein wesentliches Ziel des Privatradiogesetzes darstellt, aber „gleichzeitig nicht die Intention verfolgt wird, zwar eine (vielleicht kurzfristig) vielfältige aber letztlich aufgrund einer großen Zahl an besonders kleinen Einheiten nicht überlebensfähige Hörfunklandschaft schaffen zu wollen.“ In diesem Sinne stehen dem mit dieser Regelung ermöglichten – untechnisch gesprochen – „Zusammenschluss“ auch kartellrechtliche Überlegungen nicht entgegen, sondern ist die Bestimmung als spezielle Regelung anzusehen, die den Zweck der Etablierung einer konkurrenzfähigen privaten, auch bundesweiten Hörfunklandschaft verfolgt.

Ferner geht es auch darum, die Grundlagen für eine mit den Hörfunkprogrammen des ORF konkurrenzfähige private Hörfunklandschaft auszubauen. Es ist für die Medienvielfalt nicht förderlich, wenn sich – wie zumindest vereinzelt Beispiele zeigen – nach wenigen Jahren herausstellt, dass der Betrieb eines Hörfunkveranstalters – entgegen den eigenen Erwartungen – wirtschaftlich nicht zu bewerkstelligen ist.

Der Entwurf geht davon aus, dass im Wege der Übertragung der Zulassung einzelner Zulassungsinhaber eine bundesweite Zulassung (mit einer Versorgung von zumindest 60 % der Bevölkerung) geschaffen werden kann.

Im Entwurf wird davon ausgegangen, dass auch die erstmalige Möglichkeit der Schaffung einer bundesweiten Zulassung zeitlich befristet eingeräumt wird. Der Grund für die vorgesehene Frist bis 30. April 2005 liegt insbesondere darin, dass mit September des Jahres 2005 zwei bundeslandweite Zulassungen auslaufen und im Sinne der Rechtssicherheit der jeweiligen Betreiber noch vor dem Ablauf dieser Zulassungen rechtskräftig klargestellt sein muss, ob eine (Wieder)Erteilung der Zulassung (im Sinne eines Fortbetriebs im bisherigen Umfang der jeweiligen Zulassung) grundsätzlich möglich ist oder ob eine bundesweite Zulassung zustande gekommen ist. Für die Abwicklung des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zur Erteilung einer bundesweiten Zulassung ist damit zwar ein enger Zeitrahmen vorgegeben, der aber im Sinne einer ausreichend langen Vorbereitungszeit für die potentiellen Interessenten ab In-Kraft-Treten erforderlich erscheint.

Im Ergebnis wird damit für die erstmalige Möglichkeit ausdrücklich im Gesetz - wie dies im Übrigen für alle bisher erteilten Zulassungen mittels Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung von der Regulierungsbehörde vorgenommen wurde – eine Frist festgelegt, innerhalb derer eine Bewerbung für bundesweites Radio möglich ist. Wird eine bundesweite Zulassung erteilt, so ist natürlich nach Ablauf von deren Zulassungsdauer (10 Jahre) auch erneut eine bundesweite Zulassung auszuschreiben und zu vergeben. In der weiteren Folge wird vorgesehen, dass die Regulierungsbehörde regelmäßig (zumindest alle zwei Jahre) eine Bekanntmachung veranlasst und damit zur Antragstellung für bundesweites Radio auffordert. Die Festlegung einer Ausschreibung durch die Behörde und die Einräumung einer Frist dient zunächst insbesondere der Verfahrensökonomie, da die jederzeitige Möglichkeit der Beantragung einer bundesweiten Zulassung auch im Zeitpunkt des Antrags anhängige Zulassungsverfahren um „kleinere“ Zulassungen maßgeblich beeinflusst. Die Festlegung einer Frist dient auch den Interessen der Antragsteller im Hinblick auf eine ausreichende Vorbereitung des Antrags.

Die Übertragung bestehender Zulassungen auf eine Kapitalgesellschaft, welcher die bundesweite Zulassung erteilt werden soll, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch in Anwendung des UmgrStG erfolgen. In Betracht kommen die Einbringung nach Art III UmgrStG sowie die Spaltung nach Art VI UmgrStG. Denkbar wäre weiters eine Verschmelzung des bisherigen Zulassungsinhabers auf den neuen (bundesweit tätigen) Zulassungsinhaber iS des Art I UmgrStG, weil auch die Übertragung einer Zulassung im Rahmen einer Verschmelzung das Tatbestandsmerkmal „Übertragung einer Zulassung“ iS des § 28b Abs. 1 PrR-G erfüllt.

Anwendungsvoraussetzung für die Art III und VI UmgrStG ist im konkreten insbesondere, dass ein Vermögen iS des § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG, also entweder ein Betrieb oder ein Teilbetrieb, auf die übernehmende Körperschaft (hier: den bundesweit tätigen Zulassungsinhaber) übertragen wird. Die Übertragung eines (Teil-)Betriebes setzt voraus, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter die wesentlichen Betriebsgrundlagen gebildet haben und objektiv geeignet sind, dem Erwerber den Fortbetrieb des (Teil- ) Betriebes zu ermöglichen (s Rz 5507 ff EStR 2000). Die bloße Übertragung der bestehenden Zulassung, dh. nur der bescheidmäßigen rundfunkrechtlichen und fernmelderechtlichen Bewilligung, auf den neuen Zulassungsinhaber erfüllt diese Voraussetzung nicht. Zusätzlich zur Übertragung der bestehenden Zulassung ist daher erforderlich, dass auch die sonstigen wesentlichen Betriebsgrundlagen, insbesondere die Maschinen, Anlagen und sonstigen technischen Einrichtungen, auf den bundesweit tätigen Zulassungs­inhaber übertragen werden.

Im Fall der Einbringung nach Art III UmgrStG ist weiters auf das Erfordernis des § 19 Abs. 1 UmgrStG hinzuweisen, wonach die Einbringung ausschließlich gegen Gewährung von neuen An­teilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen muss. Von den Ausnahmefällen des § 19 Abs. 2 UmgrStG abgesehen, muss daher die Gegenleistung für die Übertragung des (Teil-)Be­triebes ausschließlich in der Gewährung neuer Anteile am bundesweit tätigen Zulassungsinhaber bestehen. Einbringungen und dafür gewährte Gegenleistungen sind nach § 22 Abs. 4 UmgrStG nur dann von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 GebG (Zessionsgebühr) befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Ver­mögen des Einbringenden besteht.

Soweit die Zulassung auf entgeltlicher Grundlage, also insbesondere im Rahmen eines Verkaufes, an den bundesweit tätigen Zulassungsinhaber übertragen wird, fällt dieser Vorgang nicht unter das UmgrStG. Verlustvorträge, die beim bisherigen Lizenzinhaber entstanden sind, gehen in diesem Fall nicht auf den bundesweit tätigen Zulassungsinhaber über. Soweit das UmgrStG anwendbar ist, richtet sich der Übergang vortragsfähiger Verluste nach den Bestimmungen des § 21 UmgrStG, im Falle von Verschmelzungen nach § 4 UmgrStG.

Abhängig von den Verhältnissen des Einzelfalls können mit der Übertragung der Lizenz eine Unternehmenserwerberhaftung, insbesondere nach § 1409 ABGB, § 67 ASVG und § 14 BAO, sowie der Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 3 AVRAG verbunden sein.

Der Entwurf verfolgt nicht nur die Absicht, die Entwicklung des dualen Rundfunksystems durch Aufbau einer bundesweiten privaten Versorgung zu fördern. Vielmehr muss durch entsprechende Maßnahmen auch dafür Sorge getragen werden, dass es jenen Veranstaltern, die ihren Sendebetrieb im bisherigen Umfang weiter führen wollen, erleichtert wird, Programm von anderen zu übernehmen (während der bundesweite Veranstalter keine Möglichkeit zur Übernahme haben soll - ein Ergebnis der Nicht-Anwendbarkeit des § 17). Es bedarf eines angemessenen Ausgleichs der Interessen zwischen den bundesweiten Veranstalter und den verbleibenden Hörfunkveranstaltern. Aus diesem Grund sieht der Entwurf vor, dass Ausstiege aus dem bundesweiten Programm nur zu einem bestimmten Ausmaß möglich sind. Für den verbleibenden Veranstalter ändert sich daher nicht die Anzahl der „Konkurrenten“, sondern die Ausrichtung des im selben Verbreitungsgebiet empfangbaren Programms.

§ 28 b geht davon aus, dass ein Antrag (vgl. die obenstehenden Ausführungen) in regelmäßigen Abständen möglich ist. Rechtzeitig vor Ablauf der Zulassung ist eine Ausschreibung zu veranlassen und besteht die Möglichkeit sich (erneut) um dieselbe Zulassung zu bewerben. Aufgrund der Notwendigkeit eines kapitalintensiven Einsatzes sieht die Regelung auch vor, dass die Zulassung nur an eine Kapitalgesellschaft erteilt werden kann, da sich die Rechtsform eines Vereins oder einer Gesellschaft des Handelsrechts (oder gar einer einzelnen natürlichen Person) in der Vergangenheit nicht als geeignet erwiesen hat, um ausreichende Flexibilität hinsichtlich des Wechsels von Anteilen zu gewährleisten oder vor allem Haftungsfragen hinsichtlich der Gläubiger ausreichend zu lösen. Da von einem hohen Kapitaleinsatz auszugehen ist, wird auch hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen ein strengerer Maßstab angelegt, indem die Finanzierung nicht nur glaubhaft zu machen ist, sondern für die Startphase eine ausreichende Finanzkraft nachgewiesen wird.

Wesentlich ist, dass die Übertragungen nur unter der Bedingung, dass eine bundesweite Zulassung rechtskräftig erteilt werden kann, wirksam werden. Diese Übertragungen dürfen gegenüber der Regulierungsbehörde nicht vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig gemacht, werden, da es nicht Aufgabe der Regulierungsbehörde allfällige zivilrechtliche Vereinbarungen zu überprüfen. Ausgeschlossen soll somit sein, dass die Erteilung der verwaltungsbehördlichen Bewilligung von zwischen den Parteien vereinbarten anderen (zivilrechtlichen) Prämissen abhängig ist und somit die Entscheidungsbefugnis der Regulierungsbehörde eingeschränkt wird.

Nach Einlangen des Antrages hat die Regulierungsbehörde den Antrag auf seine formellen Erfordernisse zu prüfen. Diese Prüfung weicht – abgesehen von der Bescheinigung ausreichender finanzieller Mittel - hinsichtlich der Frage der Nachweise zu § 5 Abs. 2 und der Erfüllung der Kriterien des § 5 Abs. 3 nicht wesentlich von bisherigen Verfahren ab. Als Versorgungsgebiet wird in der Zulassung nicht das gesamte Bundesgebiet festzulegen sein, sondern jenes (in Gemeinden, Bezirken oder Bundesländern) ausgedrückte Versorgungsgebiet, das sich durch die Zusammenfassung der Übertragungskapazitäten für die (mit dem Verzicht auf die Zulassung) verzichteten Übertragungskapazitäten ergibt. Bei der Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Umfang der zuzuordnenden Übertragungskapazitäten ist zudem zu berücksichtigen, dass Doppel- und Mehrfachversorgungen ausgeschlossen werden, da § 10 weiterhin anwendbar bleibt Es ist daher schon aufgrund der geltenden Bestimmungen des § 9 oder § 10 denkbar, dass die Regulierungsbehörde nicht alle Übertragungskapazitäten, die bisher von den einzelnen Zulassungen umfasst waren, der bundesweiten Zulassung zuordnet. Hiebei ist zu betonen, dass – was schon die Erl. zur RV 401 BlgNR, XXI. GP zu § 2 Z 3 hervorheben – als „versorgt“ nur jene Gebiete gelten, in denen gewisse technische Mindestwerte erreicht werden, um eine zufrieden stellende durchgehende Stereoversorgung sicherzustellen.“ Von der Festelegung bzw. Wiederholung dieser international koordinierten Werte im Gesetz wurde insofern abgesehen, als diese nur Richtwerte darstellen und sich nur anhand der konkreten topographischen Situation konrekt beurteilen ist, ab wann eine ausreichende Versorgung gewährleistet ist.

Auch § 9 bleibt weiterhin anwendbar. Dies bedeutet, dass maximal 2 Programme von Unternehmen desselben Verbunds an einem Ort empfangbar sein dürfen (abgesehen von technisch tatsächlich nicht vermeidbaren Überschneidungen). Anwendbar bleibt auch die Regelung des § 9 Abs. 2 (vgl. diesbezüglich die Erl. der RV 401 BlgNR, XXI. GP). Unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung und damit für das Wirksamwerden der Übertragungen ist die rechtskräftige Feststellung, dass ein Versorgungsgebiet erreicht wird, das mindestens 60 % der Wohnbevölkerung (d.h. der Gesamtbevölkerung und nicht einer altersmäßig definierten Teilmenge davon) umfasst. Diese Voraussetzung muss spätestens im Entscheidungszeitpunkt der ersten Instanz gegeben sein, andernfalls ein Antrag zurückzuweisen sein wird. Die Berufungsbehörde kann entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur bei Zurückweisung des Antrags nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung entscheiden. Das Berufungsverfahren soll jedenfalls nicht dazu dienen, eine Fristerstreckung hinsichtlich des Vorliegens der zentralen Voraussetzung zu gewähren, da dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die einzelnen Übertragungen führen würde. Im Falle einer rechtskräftigen Zurückweisung mangels Erfüllung dieser Voraussetzung oder einer aus anderem Grund erfolgenden rechtskräftigen abschlägigen Entscheidung bleiben die bisherigen Zulassungen unberührt, dh. die Übertragung ist unwirksam. Erst mit rechtskräftiger Stattgabe eines Antrags erlöschen die bisherigen Zulassungen. Genauso werden die Übertragungen erst mit Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung wirksam. Im Hinblick darauf, dass mit der rechtskräftigen Entscheidung der Regulierungsbehörde der Verlust der bisherigen Zulassung verbunden ist, ist den betreffenden Zulassungsinhabern Parteistellung einzuräumen. Insbesondere wird es für sie von besonderem Interesse sein, dass sie ihrer Zulassung nur dann verlustig gehen, wenn die Voraussetzung des § 28 c Abs. 2 erfüllt ist. Durch ihre Parteistellung können sie daher insbesondere alle Umstände dartun, die diese Voraussetzung betreffen. Die Parteistellung bezieht sich darauf, die Wirksamkeit der Übertragung nur unter der Voraussetzung des § 28c Abs. 2 sichergestellt zu wissen. Andere Fragen wie etwa die Rechtswirksamkeit sonstiger zivilrechtlicher Ansprüche der die Übertragung Vereinbarenden sind nicht im Verfahren zu prüfen.

Im Hinblick darauf, dass Zulassungen regelmäßig rechtzeitig vor Auslaufen auszuschreiben sind, war auch in § 28c Abs. 3 eine Sonderregelung vorzusehen, die eine Neuausschreibung während eines laufenden Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung für bundesweiten Hörfunk verhindert. Sollte letzteres Verfahren abschlägig entschieden werden, wäre es aufgrund der terminlichen Gegebenheiten für die Regulierungsbehörde unzumutbar, ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren in der (ab der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates) verbliebenen Zeit durchzuführen und es würde dazu führen, dass eine kontinuierliche Fortsetzung einer Zulassung (ob durch den bisherigen Bewerber oder einen neuen Bewerber) in jedem Fall unmöglich wäre. Aus diesem Grund (d.h. für die Abwicklung eines ordnungsgemäßen Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens wird nur für derartige Zulassungen eine kurzfristige Verlängerung des Sendebetriebs vorgesehen (§ 28c).

Für die bundesweite Zulassung waren auch weitere Anforderungen zu regeln. Für den Fall, dass eine bundesweite Zulassung geschaffen werden kann ist die Beibehaltung von Bestimmungen für diese Zulassung notwendig. Diesem Zweck dient § 28d. Es finden sich darin Regelungen, unter welchen Bedingungen die erstmalige Zulassung und auch eine spätere (neuerlich erteilte bundesweite) Zulassung ausgeübt werden kann. Neben der Regelung des Abs. 1, die einerseits der Frequenzökonomie andererseits auch Medienvielfaltserwägungen Rechnung trägt, sind hiebei insbesondere die programminhaltlichen Anforderungen des § 28d Abs. 2 von Bedeutung. Sendeausstiege sind danach nur in einem bestimmten zeitlichen aber auch räumlichen Ausmaß möglich. Der Inhaber einer bundesweiten Zulassung kann danach nicht beliebig für einzelne Übertragungskapazitäten aus dem bundesweiten Programm aussteigen, sondern immer nur für sämtliche dem Zulassungsinhaber zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten eines Bundeslandes.

Abs. 3 legt fest, dass bis auf einzelne Ausnahmen alle Bestimmungen des Privatradiogesetzes auf die bundesweite Zulassung Anwendung finden.

Abs. 4 räumt – unter der Annahme, dass eine bundesweite Zulassung zustande kommt – die Möglichkeit für Zulassungsinhaber ein, auch nach der Erteilung einer derartigen Zulassung Zulassungen zu übertragen. Dabei ist sorgfältig zu prüfen, dass keine Doppel- und Mehrfachversorgungen entstehen und nur jene Kapazitäten zuzuordnen, die für eine Erweiterung der bundesweiten Zulassung tatsächlich nutzbringend sind. Die übrigen Übertragungskapazitäten folgen bei der weiteren Vergabe dem Regime der §§ 10 ff. Die Möglichkeit nach § 28d Abs. 4 ist aufgrund der Bestimmung des § 33 Abs. 5 anders als im Fall späterer Anträge (also im Jahr 2005) auf Erteilung einer bundesweiten Zulassung (ähnlich wie bei § 28a Abs. 3) allen Betreibern eingeräumt, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen zur bundesweiten Zulassung über eine Zulassung verfügen. Bei späteren Übertragungen ist Voraussetzung, dass die Veranstalter über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren einen Sendebetrieb ausgeübt haben. Diese Regelung dient der Verhinderung von Umgehungen, da sonst die jeweils anhängigen Auswahlverfahren um die Erteilung von anderen Zulassungen obsolet würden. Bei den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bestimmung zugelassenen Veranstaltern kann hingegen davon ausgegangen werden, dass die Zulassungen nicht mit der alleinigen Absicht einer späteren Teilnahme an einem bundesweiten Veranstalter beantragt wurden.

Mit der Regelung des Abs. 5 wird Vorsorge getorffen, dass im Falle etwaiger Aufhebungen von Zulassungen oder Erweiterungsbescheiden durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Rahmen von im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Novelle anhängigen Verfahren der Inhaber der bundesweiten Zulassung seinen Sendebetrieb aufrechterhalten kann, auch wenn dessen Versorgungsgrad durch die Aufhebung einer ursprünglich eingebrachten Zulassung unter die Mindestgrenze von 60 % fällt.

Zu Z 47 (§ 29 Abs.1):

Die Anordnung über das Kartellgesetz fand sich schon bisher in § 9 Abs. 6. Da das Kartellgesetz auch durch die Bestimmungen über die bundesweite Zulassung unberührt bleibt (vgl dazu auch die Ausführungen zu den §§ 28b bis 28d) empfiehlt es sich, die Bestimmung unter der Überschrift „Anwendbarkeit anderer Bundesgesetze“ auszuweisen.

Zu Z 48 (§ 31 Abs.2):

Die Regelung des bisherigen § 32 Abs. 6 wurde zur Vollziehungsklausel übernommen. Der bisherige Abs. 2 kann entfallen, da es im Bereich des Privatradiogesetzes keine Beschlüsse der Bundesregierung gibt.

Zu Z 49 (§ 32 Abs. 2):

Bei der Änderung handelt es sich um eine legistische Klarstellung.

Zu Z 50 (§ 32):

Bei den betroffenen Regelungen handelte es sich mit Ausnahme des Abs. 6 um Übergangsbestimmungen, die nunmehr aufgehoben werden können. Der bisherige Absatz 6 wurde nunmehr an die Stelle des § 31 Abs. 2 gerückt. Die neu angefügten Bestimmungen dienen der Klarstellung hinsichtlich der anzuwendenen Rechtslage. Abs. 3 soll für anhängige Verfahren, die bereits in das Stadium der Veröffentlichung oder Ausschreibung gelangt sind, verhindern, dass Personen, die im Hinblick auf die Veröffentlichung oder Ausschreibung Aufwendungen getätigt haben, von der Anwendung der neuen Rechtslage überrascht werden. Solche Verfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage (dies gilt auch für bereits anhängige oder später anhängig gemachte Berufungsverfahren vgl. Abs.4) zu Ende zu führen. Sofern aber Verfahren dieses Stadium noch nicht erreicht haben, kommt die neue Rechtslage zur Anwendung. Zur Bestimmung des Abs. 5 vgl. die Ausführungen am Ende der Erläuterungen zu Z 45.

Zu Z 51 (§ 33):

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Zur Übergangsregelung über die bundesweite Zulassung vgl. die Ausführungen zu § 28b bis § 28d.

Zu Art. 2 (Änderung des Privatfernsehgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1):

Der neue § 1 Abs. 2 dient der Einfügung einer Zielbestimmung.

Zu Z 2, 3 und 4 (§ 2 Z 7, Z 8 und Z 9):

Entsprechend den Richtlinien über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, die eine technologieneutrale Regulierung vorsehen und aus denen die Begriffsbestimmungen übernommen wurden, wird die Bezugnahme auf die terrestrische Verbreitung in den Begriffsbestimmungen gestrichen. Soweit im Privatfernsehgesetz Sonderbestimmungen für die digitale terrestrische Verbreitung bestehen (§ 21 Abs. 5 und §§ 22 bis 26), erklären sich diese aus der Notwendigkeit der Verwaltung des knappen Funkfrequenzspektrums. Die Weiterverbreitung von Rundfunk über anderen Plattformen (etwa Kabelnetze) soll auch weiterhin keiner Zulassungspflicht oder gesonderten Regulierung unterliegen.

Zu Z 5 (§ 2 Z 13):

Die Änderung dient der Klarstellung eines Fehlverweises.

Zu Z 6 (§ 2 Z 24 bis 28):

Die Begriffsbestimmungen werden in Umsetzung und wörtlicher Übernahme der Richtlinie 2002/21/EG („Rahmenrichtlinie“) in das PrTV-G aufgenommen (vgl. Art. 2 lit. e, f, o und p der Rahmenrichtlinie). Der Begriff „Betreiber“ findet sich in Art. 2 lit. c der Richtlinie 2002/19/EG („Zugangsrichtlinie“). API stellt die in der Fachsprache gebräuchliche Abkürzung für „application programming interface“ dar. Im Sinne einer vergleichenden richtlinienkonformen Betrachtung ist davon auszugehen, dass der Begriff des „erweiterten digitalen Fernsehgeräts“ nicht auf herkömmliche Fernsehgeräte beschränkt ist (vgl. etwa in der englischen Sprachfassung der Richtlinie den Begriff „enhanced digital television equipment“). Um in Abstimmung mit der Definition in § 2 Z 1 eine umständliche Wiederholung der Wortfolge „Rundfunkveranstalter und ORF“ zu vermeiden, wurde die aus der Richtlinie stammende Formulierung Sendeanstalten übernommen.

Zu Z 9 (§ 5 Abs. 9 und 10):

Vgl. die Anmerkungen zu Art. I (Novelle des Privatradiogesetzes) Z 6. Auch im Bereich der Zulassungen für das terrestrische Fernsehen gelten die gleichen Überlegungen.

Zu Z 10 (§ 6):

Die bisherige Gesetzesbestimmung sah keinerlei Kriterien zur Genehmigung der Programmänderung von Satellitenrundfunkveranstaltern durch die Regulierungsbehörde vor. Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass Programmänderungen nicht die grundlegenden inhaltlichen Anforderungen (zB die Bestimmungen zum Schutz von Minderjährigen) an Rundfunkprogramme unterlaufen.

Zu Z 11 bis 13 (§ 9):

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll die Verpflichtung von Kabelnetzbetreibern, die Weiterverbreitung von Programmen anzuzeigen, entfallen und durch eine Auskunftspflicht der Kabelnetzbetreiber ersetzt werden. Kabelnetzbetreiber unterliegen als Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze bereits der Anzeigepflicht nach § 15 TKG 2003.

Zu Z 14, 18 und 19:

Die Änderungen dienen der Klarstellung von Fehlverweisen und der grammatikalischen Richtigstellung.

Zu Z 15 (§ 10 Abs. 6):

Die Änderung dient der Klarstellung und entspricht den Änderungen in § 5 Abs. 5 PrR-G und § 22 Abs. 4 PrR-G.

Zu Z 16 und 17:

Die Änderungen dienen der Klarstellung für die Voraussetzungen eines Feststellungsbescheids bei Änderungen in der Zusammensetzung des Veranstalters. Die Bestimmung des § 10 Abs. 7 entspricht wörtlich jener des bisherigen § 7 Abs. 6 PrR-G (nunmehr § 22 Abs. 5 PrR-G). Die Zulassung erlischt andererseits nun nicht mehr ex lege, wenn mehr als 50 % übertragen werden.

Zu Z 20 (§ 17):

Da der Verweis auf § 5 Abs. 7 bereits die Erlöschensgründe nach § 10 Abs. 7 und § 63 Abs. 3 Z 2 umfasst, kann der nochmalige Verweis in § 17 entfallen.

Zu Z 21 (§ 19):

Durch die Neufassung dieser Bestimmung soll eine Vereinheitlichung der sog. „site-sharing“ Bestimmungen im gesamten Rundfunkrecht erzielt werden. Auch § 15 PrR-G enthält nunmehr die gleiche Textierung, wobei im PrR-G keine Verpflichtung zur Mitbenutzung durch Multiplex-Betreiber vorgesehen ist. Den ORF trifft die Verpflichtung, auf seine Tochtergesellschaften – so diese die Infrastruktur betreiben - einzuwirken, dieser Verpflichtung nachzukommen.

Es soll klargestellt werden, dass die KommAustria, wie auch die Telekom-Control-Kommission, im Streitfall ermächtigt ist, vertragsersetzende Bescheide, die die wesentlichen Aspekte des „site-sharings“ umfassen, zu erlassen. Anders als im TKG 2003 (§ 8 Abs. 2 TKG 2003) ist der ORF als marktmächtige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, deren Senderaufbau im Wesentlichen aus Programmentgelten finanziert wurde, nicht nur zur Gestattung der Mitbenutzung seiner Antennentragemasten verpflichtet, sondern zur Gestattung der Mitbenutzung der gesamten Sendeanlage. Inhaltlich orientiert sich Abs. 3 an den Anordnungsbefugnissen des § 9 Abs 1 und 2 TKG. Die Entscheidungsfrist entspricht der in § 121 Abs. 3 TKG. Was bisher schon von den Rundfunkbehörden anerkannt wurde – nämlich die vertragsersetzende Wirkung einer Entscheidung der Regulierungsbehörde – wird nunmehr auch im Gesetzestext verdeutlicht. Im Verfahren vor der Regulierungsbehörde ist auch besonders auf § 43 Abs. 5 AVG („Zustandekommen eines Ausgleichs“) Bedacht zu nehmen.

Die bisher geltende Sonderbestimmung zum Aufbau von terrestrischen Multiplexen in § 27 konnte aufgrund der Einbeziehung von Rundfunknetzen in die Regelungen des TKG 2003 über Mitbenutzungsrechte entfallen. Lediglich für den ORF gilt auch in dieser Hinsicht, aus oben ausgeführten Gründen, die Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung der gesamten Sendeanlage.

Zu Z 22 (§ 20):

Mit den Änderungen in § 20 soll eine verstärkte Präsenz österreichbezogener Inhalte in Kabelnetzen erleichtert werden. Der Österreich-Bezug ist anhand des Programminhalts zu bestimmen, sodass z.B. die bloße Eigentümerschaft einer österreichischen Gesellschaft nicht ausreichen würde, um eine Einspeisungsverpflichtung zu begründen. Zu einen soll eine „must-carry“ Verpflichtung auch für die nicht-bundesweiten terrestrischen Programme gelten (Abs. 2). Zum anderen soll durch Abs. 3 Z 3 erreicht werden, dass Programme, die überwiegend österreichbezogene Beiträge bringen, prioritär und ohne Umstellungsschwierigkeiten für die an das Kabelnetz angeschlossenen Teilnehmer in die Kabelnetze eingespeist werden. Die Förderung österreichbezogener Inhalte durch diese „must-carry“ Verpflichtung ist im Hinblick auf den dringenden Bedarf des Ausbaus des dualen Rundfunksystems ein im allgemein Interesse liegendes Ziel iSd Art. 31 der Richtlinie 2002/22/EG („Universaldienstrichtlinie“).

Zu Z 23 (§ 20 Abs. 7):

Die Änderung dient der Präzisierung dessen, was ein Kabelrundfunkveranstalter zu belegen hat.

Zu Z 24 und 25 (§ 21 Abs. 1 und 6):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll – was schon bisher auch dem Verständnis der Plattform entsprach - klargestellt werden, dass sich die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und das Digitalisierungskonzept der Regulierungsbehörde nach § 21 Abs. 1 auf alle Übertragungsplattformen und -technologien und nicht nur auf digitales terrestrisches Fernsehen bezieht, somit eine (möglichst technologieneutrale) Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf allen Plattformen anzustreben ist.

Zu Z 27 (§ 23 Abs. 1):

Im Hinblick auf die Ermöglichung eines raschen Sendestarts von terrestrischem Digitalfernsehen ist die sechsmonatige Ausschreibungsfrist zu lang bemessen. Eine dreimonatige Frist ist ausreichend.

Zu Z 28 (§ 23 Abs. 4):

Es soll klargestellt werden, dass bei weiteren Multiplex-Plattformen auch die Planung (bisher nur Errichtung) durch den Betreiber zu erfolgen hat.

Zu Z 29 (§ 24 Abs. 1):

Die Auswahlgrundsätze für Multiplex-Betreiber werden ergänzt um ein inhaltliches Kriterium, nämlich dass der Multiplex-Betreiber danach zu trachten hat, ein möglichst meinungsvielfältiges Programmangebot zu verbreiten. Die konkrete Auswahl der digitalen Programme bleibt allerdings dem Multiplex-Betreiber überlassen, wobei er Programmen mit Österreichbezug Vorrang einzuräumen hat. Die Regulierungsbehörde kann dem Multiplex-Betreiber im Wege von Auflagen nach § 25 Abs. 2 inhaltliche Kriterien zur Programmpaket-Zusammenstellung auferlegen.

Zu Z 30 (§ 24 Abs. 2):

Die Änderung dient der Klarstellung, dass nicht nur die Bestimmung des § 23 Abs. 1 anwendbar ist.

Zu Z 31 (§ 24 Abs. 3):

Um sicherzustellen, dass nur Unternehmen, die über die notwendige Finanzkraft verfügen, um eine Multiplex-Plattform zu betreiben, in das Auswahlverfahren einbezogen werden, soll die Regulierungsbehörde mit Verordnung vorschreiben können, dass die finanziellen Voraussetzungen zB im Weg einer vorzulegenden Bankgarantie glaubhaft zu machen sind.

Zu Z 33 und 34 (§ 25 Abs. 2 Z 2 und 3):

Durch die Änderungen soll klargestellt werden, dass nur einen (und nicht zwei oder mehrere) Multiplex-Betreiber im Versorgungsgebiet die Verpflichtung zur Verbreitung der ORF-Programme und des bundesweiten Privatprogramms trifft.

Zu Z 35 (§ 25 Abs. 2 Z 10):

Die Regulierungsbehörde soll durch Auflagen sicherstellen können, dass ein ausgewogenes Programmangebot über eine Multiplex-Plattform verbreitet wird. Die Auswahl der Programmanbieter erfolgt aber durch den Multiplex-Betreiber, sofern diese eine Zulassung nach § 28 besitzen. Dem Multiplexbetreiber können allerdings Auflagen dahingehend erteilt werden, dass er vorrangig Programme mit Österreichbezug zu verbreiten hat.

Zu Z 36 (§ 25 Abs. 5):

Die Ergänzung ist notwendig, um der Regulierungsbehörde im Sinne einer optimalen Abstimmung auf die Gegebenheiten, auch die Möglichkeit weiterer nicht im Vorhinein allgemein definierbarer Auflagen einzuräumen.

Zu Z 37 (§ 25 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass dem Multiplex-Betreiber nicht sofort bei Zulassungserteilung sämtliche fernmelderechtlichen Bewilligungen erteilt werden müssen, sondern, dass diese gemäß den Freqenzplanungsfortschritten für digitales terrestrisches Fernsehen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Frequenzen auch schrittweise erteilt werden können.

Zu Z 38 (§ 25 Abs. 6):

Die Änderung dient der grammatikalischen Richtigstellung.

Zu Z 39 (§ 26):

Die Änderungen in § 26 sollen verdeutlichen, dass durch das Gesetz ein Konzept des „inselweisen“ Umstiegs auf digitale Verbreitung verfolgt wird. D.h. dass der Umstieg innerhalb der Versorgungsgebiete eines Rundfunkveranstalters gebietsweise erfolgen wird. Im Zuge dieses „inselweisen“ Umstiegs kann es notwendig sein, kurzfristig die analoge Versorgung in bestimmten Gebieten zu unterbrechen, um den Ausbau einer Multiplex-Plattform und damit die digitale Versorgung zu gewährleisten (Abs. 6). Diese Umstiegsmaßnahmen müssen im Rahmen des Digitalisierungsgkonzepts sorgfältig geplant werden und mit Informations-und Unterstützungsmassnahmen einhergehen. Unter Nutzungsberechtigten sind sowohl der ORF als auch die privaten Fernsehveranstalter zu verstehen.

Zu Z 40 (§ 27):

§ 27 in seiner bisherigen Form kann aufgrund der Regelungen des TKG 2003 und des § 19 PrTV-G entfallen (siehe Erläuterungen zu § 19).

Die Neufassung des § 27 beinhaltet eine für alle digitalen Verbreitungswege geltende allgemeine Nichtdiskriminierungsverpflichtung. „Must-carry“ Verpflichtungen (vgl zB § 20) stellen dazu eine Sonderregelung dar, die eine Bevorzugung einzelner Veranstalter in Ausnahmefällen rechtfertigt.

Zu Z 41 (§§ 27a, b und c):

§ 27a dient der Umsetzung des Art. 5 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/19/EG („Zugangsrichtlinie“). Nachdem es sich bei der Verpflichtung zur Einräumung von Zugang zu zugehörigen Einrichtungen, um eine Verpflichtung handelt, die unabhängig von der beträchtlichen Marktmacht eines Unternehmens auferlegt werden kann, bedarf es in Ergänzung der Regelungen des 5. Abschnitts des TKG 2003, die auch auf Rundfunknetze Anwendung finden, gesonderter Bestimmungen im PrTV-G. Nachdem die technischen Entwicklungen vor allem im Bereich zugehöriger Einrichtungen, wie EPG (electronic programm guide) oder API (application programm interface) rasant voranschreiten, soll im Wege einer Verordnungsermächtigung der Regulierungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden zu spezifizieren auf welche Weise Zugang einzuräumen ist.

§ 27b dient der Umsetzung des Art. 6 iVm mit Anhang I der Zugangsrichtlinie und räumt der Regulierungsbehörde im Sinne der Flexibilität eine Verordnungsermächtigung ein. Anhang I der genannten Richtlinie enthält Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme und übernimmt einen Teil der Regelungen der Richtlinie 95/47/EG. Anhang I kann in einem Verfahren nach Art. 6 i.V.m. Art 14 der Zugangsrichtlinie laufend geändert werden. § 27c des Entwurfs ermöglicht im Wege einer Verordnungsermächtigung die erleichterte – und flexiblere - Umsetzung des Art. 24 iVm Anhang VI der Richtlinie 2002/22/EG („Universaldienstrichtlinie“). Auch dieser Anhang (,der Teile der aufgehobenen Richtlinie 95/47/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Digitalfernsehempfängern enthält,) unterliegt ständiger Überprüfung (vgl. Art. 35 der Richtlinie) und kann demnach fortlaufend geändert werden. Da daher in die Verordnung der Regulierungsbehörde die (auf die nunmehr mit Art. 26 der Richtlinie  2002/21/EG aufgehobene Richtlinie 95/47/EG zurückgehenden) Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale (FS-G), BGBl. I Nr 50/2000 idF BGBl. I Nr. 136/2001 zu übernehmen sein werden, kann dieses außer Kraft treten. Die Verordnung wird die bisherigen Bestimmungen der § 4 bis 6 FS-G (vgl. Anhang I Zugangsrichtlinie) sowie § 3 F-SG (vgl. Anhang VI Universaldienstrichtlinie) zu ersetzen haben.

Zu Z 43 (§ 31 Abs. 1):

Diese Änderung bezweckt eine Vereinheitlichung mit § 10 Abs. 1 ORF-G.

Zu Z 44 (§ 34 Abs. 2):

Diese Änderung bezweckt eine Vereinheitlichung mit § 14 Abs. 2 ORF-G. Eine Definition fehlte bisher.

Zu Z 45 (§ 36 Abs. 4):

Diese Änderung bezweckt eine Richtigstellung und entspricht wörtlich der Fernsehrichtlinie.

Zu Z 46 (§ 42 und § 43):

Die für Fernsehwerbung geregelten Grundsätze für Alkoholwerbung und die Grundsätze zum Schutz von Minderjährigen sind auch für den vom PrTV-G geregelten Kabel- und Satelliten-Hörfunk unabdingbar.

Zu Z 47 (§ 44 Abs.2):

Die Änderung dient der Klarstellung im Hinblick auf den Wortlaut der Fernsehrichtlinie. Erst jüngst hat die Europäische Kommission in einer interpretativen Mitteilung vom 28.4.2004 Abl. C 102 S. 5 festgehalten, dass die Beschränkungen über die maximale Sendezeit pro Stunde nur für Werbespots und Teleshopping-Spots zur Anwendung kommen. Unter den Begriff der Fernsehwerbung fallen aber nach § 44 Abs. 1 PrTV-G auch „andere Formen der Werbung“, für die die Beschränkung auch auf der Ebene der Richtlinie nicht zur Anwendung kommt.

Zu Z 48 (§ 47):

Nachdem in einigen Bestimmungen des PrTV-G (vgl. zB 5 Abs. 4, § 14 Abs. 1) Rechtsfolgen vom Zeitpunkt der Aufnahme des Sendebetriebs oder der In-Betriebnahme von Sendestandorten abhängen, soll durch diese Ergänzung die Feststellung des konkreten Datums der Aufnahme bzw. In-Betriebnahme durch die Regulierungsbehörde erleichtert werden.

Zu Z 49 (§ 49):

Die Änderung dient der Klarstellung eines Fehlverweises.

Zu Z 50 bis 53 (§ 55):

Die Änderungen dienen der Einbeziehung der Verpflichtungen aus dem Europäischen Übereinkommen zum grenzüberschreitenden Fernsehen., BGBl. III. Nr. 164/1998 in der Fassung des Änderungsprotokolls BGBl. III Nr. 64/2002 in Bezug auf die vom Ständigen Ausschuss nach Art. 9a des Übereinkommens veröffentlichten Listen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

Zu Z 54 (§ 55 Abs. 4):

In Anlehnung an § 12 Abs. 4 ORF-G wird nunmehr auch im PrTV-G klargestellt, dass im Streitfall die Bestimmungen des FERG zur Anwendung gelangen.

Zu Z 55 und 56 (§ 61 Abs. 1):

Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass die Regulierungsbehörde – wie im Privatradiogesetz - Rechtsverstöße auch von Amts wegen aufgreifen kann. Die Ergänzung in Z 2 dient der Vereinheitlichung mit dem ORF-Gesetz.

Zu Z 57 (§ 62 Abs. 2):

Die Einfügung dient der Vereinheitlichung mit dem Privatradiogesetz (vgl. § 30 Abs. 2) und dem KOG (vgl. § 14 Abs. 3).

Zu Z 58 (§ 63 Abs. 1):

Wie im PrR-G (§ 28 Abs. 1) sollte die Regulierungsbehörde im Entzugsverfahren nicht an Anträge gebunden sein, um missbräuchliche Antragstellungen hintan zu halten.

Zu Z 59 und 60 (§ 63 Abs. 5 und § 63a):

Ähnlich wie bei den Änderungen zum Privatradiogesetz (§ 28a) soll zur Verbesserung der Rechts- und Planungssicherheit der Fernsehveranstalter und zur Ermöglichung einer flexibleren Reaktion auf Marktgegebenheiten eine demonstrative Aufzählung erfolgen, in welchen Fällen von einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters auszugehen ist. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten:

Nicht bei jeder Änderung des Formats liegt eine grundlegende Änderung des Programmcharakters vor; dies wird nur dann der Fall sein, wenn damit nicht nur eine graduelle Veränderung der angesprochene Zielgruppe erfolgt, sondern ein „Austausch“ der Zielgruppe zu erwarten ist.

Werden wesentliche Änderungen am Wortanteil oder am Anteil eigengestalteter Beiträge vorgenommen, die ebenfalls zu einer Neupositionierung des Programms führen, so kann auch von einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters ausgegangen.

Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters wird bei einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm vorliegen, ebenso bei einem Wechsel verschiedener Sparten, sofern die Sparte für die Zulassungserteilung von Bedeutung war. Der Wechsel zwischen nicht kommerziellem und kommerziellem Programm würde in der Regel ebenfalls eine grundlegende Veränderung des Programmcharakters im Sinne der Z 1 darstellen; Gegenwärtig sind jedenfalls keine nichtkommerziellen Veranstalter im Fernsehbereich zugelassen.

Um Planungssicherheit zu bieten, steht die Möglichkeit offen, die Feststellung der Regulierungsbehörde zu beantragen, dass eine beabsichtigte Programmänderung keine grundlegende Änderung darstellt und somit auch ohne Bewilligung zulässig ist. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs  Wochen zu entscheiden; der Veranstalter hat die entsprechenden Informationen über das beabsichtigte Programm beizubringen.

Als grundsätzliche Neuerung soll mit dem Entwurf wie im Radiobereich vorgesehen werden, dass Veranstalter berechtigt sein sollen, auch grundlegende Änderungen ihres Programms vorzunehmen. Im Hinblick darauf, dass der Zulassungsantrag Grundlage der Entscheidung im Auswahlverfahren ist, kann eine unbeschränkte Änderung des Programms nicht zugelassen werden, würde doch in diesem Fall das Auswahlverfahren gemäß überflüssig werden. Zu berücksichtigen sind bei Programmänderungen insbesondere die Interessen der Mitbewerber um die Zulassung, der weiteren im Verbreitungsgebiet am Markt aktiven privaten Veranstalter, der Zuschauer sowie schließlich die öffentlichen Interessen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen waren (etwa die Medien- und Angebotsvielfalt). Der Entwurf sieht nun vor, dass erstmals nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren eine grundlegende Änderung des Programms möglich ist; diese Frist dient vor allem dazu, das Auswahlverfahren nicht ad absurdum zu führen. Der mit einem bestimmten Konzept erfolgreiche Zulassungswerber darf nicht bereits unmittelbar nach dem Obsiegen im Auswahlverfahren ein anderes Konzept umsetzen, sondern muss zunächst zumindest eine gewisse Zeitspanne hindurch das dem Zulassungsbescheid zugrunde liegende Programm veranstalten, um auch aussagekräftige Werte über die Akzeptanz durch das Publikum zu erlangen. Weiters setzt die Genehmigung voraus, dass die beabsichtigte Änderung keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter sowie die Angebotsvielfalt erwarten lässt; geringe Auswirkungen sind in einem Wettbewerbsumfeld grundsätzlich zu erwarten und von den Marktteilnehmern hinzunehmen. Die Bestimmung des § 63a Abs. 3 Z 2 soll jedoch vermeiden, dass etwa ein bestimmtes erfolgreiches Format direkt kopiert wird und dieser Programmveranstalter, der im Vertrauen auf seine Zulassung und die Zulassungsbedingungen der anderen sein Programm gestaltet, am Markt positioniert und zum Erfolg geführt hat, dadurch geschädigt wird.

Schließlich hat die Regulierungsbehörde bei der Entscheidung auch die Änderung maßgeblicher Rahmenbedingungen zu berücksichtigen; in diesem Zusammenhang wird vor allem die Positionierung der Programme des ORF von Bedeutung sein, da sich auch aus den dem ORF grundsätzlich möglichen Programmänderungen Reaktionsbedarf für Private ergibt. Entsprechende Reaktionen auf das Marktverhalten des ORF müssen Privaten jedenfalls offen stehen, sodass dies bei der Genehmigung auch grundlegender Programmänderungen entsprechend zu berücksichtigen ist.

Im Zusammenhalt mit einer Ergänzung des § 4 KOG hat die KommAustria zu beabsichtigten Programmänderungen einerseits dem Rundfunkbeirat und andererseits der „betroffenen“ Landesregierung (vgl. § 63a Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs) die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Zu Z 61 (§ 64):

Die Änderung dient der Ergänzung im Hinblick auf die Neufassung der Anzeigepflicht in § 9 Abs. 3.

Zu Z 62 und 63 (§ 64):

Die Änderung dient der Vereinheitlichung mit vergleichbaren Strafbestimmungen.

Zu Z 65 (§ 67 Abs. 7):

Die Bestimmung stellt eine Übergangsbestimmung dar, die nunmehr entfallen kann.

Zu Z 66 (§ 69):

Vgl. im Hinblick auf das Außer-Kraft-Treten des FSG die Ausführungen zu Z 36.

Zu Art. 3 (Änderung des KommAustria-Gesetzes):

Zu Z 1 (§ 2):

Im Hinblick auf die Weiterentwicklung des dualen Rundfunkmarktes bedarf es im ökonomisch besonders wichtigen Bereich der Werbung zur Herstellung eines ausgewogenen Wettbewerbs unter den privaten Rundfunkveranstaltern einerseits und im Verhältnis zwischen ORF und privaten Rundfunkveranstaltern andererseits einer Sicherstellung der Einhaltung der relevanten Rechtsvorschriften. Zu diesem Zweck wird der KommAustria in diesem Bereich die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der Werbevorschriften und des Product-placement in regelmäßigen Abständen – wobei als Richtschnur zumindestens ein einmonatiger Intervall vorgegeben wird – die Einhaltung der Vorschriften stichprobenartig zu überprüfen. Die KommAustria kann dabei ganze Programme oder auch nur einzelne Sendungen oder Teile derselben zur Beobachtung heranziehen, wobei darauf zu achten ist, dass ein repräsentativer Durchschnitt an Sendungen bzw. Bereichen von Sendungen (Kultur, Sport, Reportagen, Nachrichten, Shows etc) evaluiert wird. Es wäre unzureichend, wenn immer die gleiche Art von Sendungen überprüft und andere Sendungen überhaupt nicht überprüft würden. Auch die Marktanteile der jeweiligen Rundfunkveranstalter sind bei der Frage der Häufigkeit des Testens zu berücksichtigen.

Durch die verpflichtende Veröffentlichung der Ergebnisse ist eine gewisse Transparenz – wie sie § 7 KommAustria-G für weitere Bereiche vorsieht - der Tätigkeit der KommAustria auch im Bereich des Monitorings sichergestellt. Als geeignete Form der Veröffentlichung kann etwa die Website der Kommunikationsbehörde Austria angesehen werden. Durch die Veröffentlichung wird zugleich Interessenten noch ausreichend Zeit gegeben, allenfalls fristgerecht eine Beschwerde etwa nach § 36 ORF-G einzubringen. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist bei einer vermuteten Rechtsverletzung dem betroffenen Rundfunkveranstalter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahme wird maßgeblich für die Entscheidung der KommAustria über ihr weiteres Vorgehen sein (Erstattung einer Anzeige beim Bundeskommunikationssenat bei Verletzungen des ORF-G bzw. Einleitung eines Verfahrens nach §§ 61 ff. PrTV-G oder §§ 24 ff. PrR-G).

Liegt nach Berücksichtigung der Stellungnahmen der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen Werbebestimmungen bzw. jene über Sponsoring und Product-placement vor, so ist die KommAustria verpflichtet, Anzeige zu erstatten, sodass hier ein Instrument einer effektiven Rechtskontrolle eingeführt wurde.

Zu Z 2 (§ 4):

Wie vor Erteilung einer Zulassung soll der Rundfunkbeirat auch zu beabsichtigten Programmänderungen im Hörfunk und Fernsehbereich (vgl. § 28a PrR-G und § 63a PrTV-G) Stellung nehmen.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 8):

Die Ergänzung dient der Klarstellung im Hinblick auf die Beendigung der Funktion.

Zu Z 4 und 5 (§§ 5 und 8):

Die Änderungen dienen der Anpassung an das am 20. August in Kraft getretene TKG 2003.

Zu den Z 6 bis 8 (§ 9b und § 9c):

Wie auch im Zusammenhang mit den Änderungen zu § 21 Abs. 1 und 6 PrTV-G erläutert, dienen auch diese Änderungen der Betonung der Technologieneutralität, sodass klargestellt ist, dass aus den Mitteln des Digitalisierungsfonds neben terrestrischem Rundfunk auch Verbreitungen bzw. Anwendungen auf anderen Plattformen finanziell unterstützt werden können, sofern sie den Förderungsvoraussetzungen in den Richtlinien entsprechen.

Zu Z 9 (§§ 11 und 14):

Diese Änderung dient jeweils der Klarstellung im Hinblick auf den mit der Novelle BGBl. I Nr. 83/2001 geänderten Titel des verwiesenen Gesetzes.

Zu Z 10 (§ 11a):

Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass der Bundeskommunikationssenat auf Anzeige der KommAustria – allerdings nur im Bereich der Vorschriften des 3. und 4. Abschnittes des ORF-Gesetzes (bei letztgenanntem Abschnitt nur soweit er sich auf Werberegelungen bezieht) tätig zu werden hat. Die Anzeigepflicht der KommAustria steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der in § 2 neu eingeführten Aufgabe der Beobachtung der Werbevorschriften. Während für Verstöße privater Veranstalter die KommAustria unmittelbar zuständig ist, liegt die Rechtsaufsicht über den ORF beim Bundeskommunikationssenat. Dieser ist als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nicht darauf ausgerichtet, Beobachtungen im beschriebenen Sinn durchzuführen. Zugleich soll aber auch nicht vom System abgewichen werden, die Rechtsaufsicht über den ORF beim Bundeskommunikationssenat zu belassen. Der KommAustria sind dazu vom ORF entsprechende Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Wesentlich ist, dass dem ORF vor Erstattung einer Anzeige Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, damit schon im Vorfeld der Standpunkt des ORF vor allem auch im Lichte der einschlägigen Werberichtlinien des ORF in die Beurteilung einfließen kann.

Zu Z 11 (§ 14 Abs. 2):

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 83/2001 beim ORF-Gesetz wurde der Begriff Generalintendant durch Generaldirektor ersetzt. Die Änderung berücksichtigt dies.

Zu Art. 4 (Änderung des ORF-Gesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 36 Abs. 1 Z 1 lit b und Abs. 6 Z 1 lit b):

Die Änderung dient der Erleichterung der Beschwerdelegitimation für nach dem In-Kraft-Treten anhängig gemachte Verfahren. Die neue Formulierung in Abs. 1 ist mit dem Wortlaut der für die Tochtergesellschaften des ORF geltenden Vorschriften in § 36 Abs. 6 ident.

Zu Z 3 (§ 36 Abs. 1 und 6):

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass auch in den Fällen des § 11a KOG eine Entscheidung des Bundeskommunikationssenates ergehen kann.