434/A XXII. GP
Eingebracht am 07.07.2004
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag. Tancsits,
Dolinschek
und Kollegen
betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und
das Gesundheits- und Sozialbereich‑Beihilfengesetz geändert werden
(Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2004 – SRÄG 2004)
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und das Gesundheits- und Sozialbereich‑Beihilfengesetz geändert werden (Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2004 – SRÄG 2004)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 31
Abs. 3 Z 12 lit. b lautet:
„b) Gelber Bereich (yellow box): Dieser Bereich
beinhaltet jene Arzneispezialitäten, die einen wesentlichen zusätzlichen
therapeutischen Nutzen für Patienten und Patientinnen aufweisen und die aus
medizinischen oder gesundheitsökonomischen Gründen nicht in den grünen Bereich
aufgenommen werden. Arzneispezialitäten dieses Bereiches unterliegen der
ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der
Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinie nach § 31 Abs. 5 Z 13. Bezieht sich die
Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesen Bereich auch auf bestimmte
Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen, Altersstufen
von Patient(inn)en, Mengenbegrenzung oder Darreichungsform), kann die ärztliche
Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes
durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung
ersetzt werden. Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der
sozialen Sicherheit darf einem Sozialversicherungsträger für eine
Arzneispezialität dieses Bereiches höchstens der ermittelte
EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.“
2. Im § 31
Abs. 5 Z 13 wird vor dem letzten Halbsatz folgender Halbsatz
eingefügt:
„für
Arzneispezialitäten im gelben Bereich des Erstattungskodex, die an Stelle der
ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes einer
nachfolgenden Kontrolle unterliegen, ist in diesen Richtlinien eine
einheitliche Dokumentation unter Beachtung einer Rahmenvereinbarung oder
Verordnung nach § 609 Abs. 9 festzulegen;“
3. § 74
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Beitrag beläuft sich
für den Kalendermonat
1. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3
lit. a und b teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf 6,93 €;
2. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3
lit. e, g und j teilversicherten Personen auf 1,75 €.“
4. Im § 264
Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Invaliditätspension“ durch den Ausdruck „Invaliditäts(Alters)pension“ ersetzt.
5. Dem § 343
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Erfolgt eine
Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Verletzung von Bewilligungs- und
Dokumentationspflichten nach § 350 Abs. 3 bei der Verschreibung von
Arzneispezialitäten, so kann abweichend von Abs. 4 die Kündigung nur dann
für unwirksam erklärt werden, wenn gegen eine zuvor vom Versicherungsträger
wegen wiederholter Verletzungen der Dokumentationspflichten auferlegte
Bewilligungspflicht nicht verstoßen wurde.“
6. Dem § 350
Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Wird die
Bewilligung von Arzneispezialitäten im gelben Bereich des Erstattungskodex
durch die nachfolgende Kontrolle nach § 31 Abs. 3 Z 12
lit. b ersetzt, ist die Zulässigkeit der Verschreibung auf Kosten
der Sozialversicherungsträger von der Durchführung einer Dokumentation
(§ 31 Abs. 5 Z 13) über Vorliegen und Einhaltung der bestimmten
Verwendungen abhängig. Bei Verschreibungen ohne oder mit mangelhafter
Dokumentation ist der Arzt/die Ärztin nachweislich zu verwarnen; bei
Wiederholung der Verletzung sind dem Sozialversicherungsträger die Kosten der
Arzneispezialitäten vom verschreibenden Arzt/von der verschreibenden Ärztin zu
ersetzen. Findet der Ersatz nicht statt oder nach wiederholtem Verstoß gegen
die Dokumentationspflicht, kann dem Arzt/der Ärztin die ausnahmslose
Bewilligungspflicht für Arzneispezialitäten des gelben Bereiches des
Erstattungskodex befristet bis zur Dauer von drei Jahren auferlegt werden.“
7. Im § 447g
Abs. 10 wird der Ausdruck „jährlich bis zum 31. Oktober,
erstmals für das Kalenderjahr 1999 bis zum 31. Oktober 2000“ durch den Ausdruck „jedes
fünfte Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2005, jeweils bis zum
31. Oktober“
ersetzt.
8. § 459c
lautet:
„§ 459c. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben
nach Maßgabe des Abs. 3 den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage
folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
1. die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und
die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) der Witwe
(des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes
des (der) Versicherten;
2. die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und
die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) des (der)
Verstorbenen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines
(ihres) Todes.
(2) Die übermittelten
Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges einer
Witwen(Witwer)pension nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
(3) Das Verfahren der
Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und
organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(4) Jene Stellen, die
zur Durchführung der im § 264 Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften
zuständig sind, gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der
Witwen(Witwer)pension als Versicherungsträger im Sinne des § 321.“
9. Im § 460
Abs. 4a erster Halbsatz wird der Ausdruck „§ 427 Abs. 1
Z 4 bis 7“ durch
den Ausdruck „§ 427 Abs. 1 Z 3 bis 5“ ersetzt.
10. Nach § 607
Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a)
Auf Personen, die am Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach Abs. 9, 10, 12
bis 14, 20 oder 22 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige
Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) erfüllen, sind die
§§ 254 Abs. 1 Z 3, 271 Abs. 1 Z 3 und 279 Abs. 1
Z 3 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung
weiterhin anzuwenden.“
11. Im § 609
Abs. 7 werden der Ausdruck „und“ am Ende der Z 7 und der Punkt am Ende der
Z 8 jeweils durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 9 wird
angefügt:
„9. die Aufwendungen im Zusammenhang mit
a) den zusätzlichen Verwaltungskosten auf Grund
der EU-Erweiterung mit 1. Mai 2004 und
b) den Vorkehrungen für die Einrichtung von
Pensionskonten.“
12. Im § 609
Abs. 9 wird der Ausdruck „der Hauptverband im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen berechtigt, die
Grundsätze der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung festzulegen“ durch den Ausdruck „die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ermächtigt, die Grundsätze der chef-
und kontrollärztlichen Bewilligung, insbesondere die Umsetzung der Einholung
der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung, sowie der nachfolgenden Kontrolle
und die Grundsätze der Dokumentation nach § 350 Abs. 3, durch
Verordnung zu regeln“
ersetzt.
13. Im § 609
Abs. 9 werden der zweite und der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Eine nach In-Kraft-Treten der Verordnung abgeschlossene Rahmenvereinbarung
und deren Übernahme in die Gesamtverträge kann erst nach Außer-Kraft-Treten der
Verordnung in Geltung treten. Für die Umsetzung der Einholung der chef- und
kontrollärztlichen Bewilligung sowie der nachfolgenden Kontrolle nach
§ 350 Abs. 3 hat der Hauptverband gemeinsam mit den
Sozialversicherungsträgern bis längstens 31. Dezember 2004 die notwendigen
Voraussetzungen zu schaffen.“
14. Dem § 609
Abs. 14 wird folgender Satz angefügt:
„In der
Verfahrensordnung nach § 351g kann für die Überleitung einer
Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex ein
verkürztes Verfahren, insbesondere auch ohne Befassung der
Heilmittel-Evaluierungs-Kommission und unter Ausschluss des Rechtszuges an die
Unabhängige Heilmittelkommission, vorgesehen werden.“
15.
§ 609 Abs. 19 lautet:
„(19) Die
vertriebsberechtigten Unternehmen haben zur Wahrung des finanziellen
Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit den Krankenversicherungsträgern
beginnend mit dem Jahr 2004 bis einschließlich 2006 jährlich einen
nachträglichen Rabatt in Höhe von 2 % ihres jährlichen
Arzneimittelumsatzes, den sie auf Rechnung der Krankenversicherungsträger
erzielen, zu gewähren. Bei jedem Unternehmen bleibt dabei ein Sockelbetrag von
zwei Millionen Euro außer Betracht. Dieser Betrag unterliegt einer
jährlichen Valorisierung auf Basis der Steigerungen der Heilmittelaufwendungen
der Krankenversicherungsträger. Für das Jahr 2004 beträgt die Summe der
Überweisungen pauschal 23 Millionen Euro. Eine erste Akontierung ist mit
1. Juli 2004 fällig, die Abrechnung ist so rasch wie möglich nach Ende des
jeweiligen Kalenderjahres vorzunehmen. Eine weitere Akontierung ist mit
10. Jänner 2005 fällig, in weiterer Folge gelten als Fälligkeitstage
jeweils der 1. April und der 1. Oktober. Die Abrechnung und Einhebung
des Betrages erfolgt durch den Hauptverband, der im Namen und auf Rechnung der
Krankenversicherungsträger tätig wird.“
16. Nach § 614
wird folgender § 615 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu
Art. 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I
Nr. xxx
§ 615. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2004 die §§ 264
Abs. 1 Z 1, 447g Abs. 10, 459c, 607 Abs. 9a sowie 609
Abs. 7 Z 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
2. mit
1. Jänner 2005 die §§ 74
Abs. 1 und 460 Abs. 4a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
3. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 die §§ 31 Abs. 3
Z 12 lit. b und Abs. 5 Z 13, 343 Abs. 5 sowie 350
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
4. rückwirkend mit 31. Dezember 2003 § 609 Abs. 9, 14
und 19 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.
(2) Folgende
Krankenversicherungsträger erhalten aus dem Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger nach § 447a Zahlungen in folgender Höhe:
1. Wiener Gebietskrankenkasse 32 237 374,74 €
2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 50 524 734,29 €
3. Burgenländische Gebietskrankenkasse 3 383 505,28 €
4. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 59 129 455,25 €
5. Steiermärkische Gebietskrankenkasse 16 542 755,44 €
6. Kärntner Gebietskrankenkasse
7 644 563,10 €
7. Salzburger Gebietskrankenkasse 25 224 285,24 €
8. Tiroler Gebietskrankenkasse 10 047 516,09 €
9. Vorarlberger Gebietskrankenkasse 14 413 390,76 €
10. Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues
6 450 096,98 €
11. Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen 25 574 348,91 €
12. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 49 615 110,88 €
13. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft 85 238 286,00 €
14. Sozialversicherungsanstalt der Bauern 6 331 384,38 €
Diese
Forderungen der Krankenversicherungsträger unterliegen einer Verzinsung. Die
Verzinsung ist nach dem jeweils von der Europäischen Zentralbank für die
Einlagenfazilität erstellten Zinssatz, erhöht um 0,8 Prozentpunkte, zu
berechnen.
(3) Die Zahlungen nach
Abs. 2 haben aus den folgenden Mitteln, die dem Ausgleichsfonds zufließen,
nach der Maßgabe des Einlangens zu erfolgen:
1. auf Grund des § 1 des Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, in den
Jahren 2004 bis 2007 jeweils in der Höhe von 69 Mio. € und 2008
in der Höhe von 21 343 741,58 €;
2. auf Grund der Rückzahlungen der Darlehen
folgender Krankenversicherungsträger in den Jahren 2005 bis 2007:
a. Wiener
Gebietskrankenkasse 58 605 171,00 €
b. Burgenländische
Gebietskrankenkasse 5 242 898,00 €
c. Steiermärkische
Gebietskrankenkasse 23 469 518,00 €
d. Kärntner
Gebietskrankenkasse 22 426 428,00 €
e. Tiroler Gebietskrankenkasse 16 854 133,00 €
f. Sozialversicherungsanstalt
der Bauern 45 401 852,00 €
(4) Den folgenden
Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2004 die nachstehenden
Teilbeträge der Zahlungen nach Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3
Z 1 zu überweisen:
1. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 9 203 662,00 €
2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 11 742 606,00 €
3. Salzburger Gebietskrankenkasse
5 395 255,00 €
4. Vorarlberger Gebietskrankenkasse
4 574 348,00 €
5. Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues
1 586 841,00 €
6. Versicherungsanstalt für österreichischen
Eisenbahnen 5 395 255,00 €
7. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 8 251 558,00 €
8. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft 22 850 475,00 €
(5) Den folgenden
Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2005 die nachstehenden
Teilbeträge der Zahlungen nach Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3
Z 1 und 2 zu überweisen:
1. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 13 834 390,00 €
2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 17 650 765,00 €
3. Salzburger Gebietskrankenkasse
8 109 807,00 €
4. Vorarlberger Gebietskrankenkasse 825 978,00 €
5. Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau 10 495 042,00 €
6. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 12 403 249,00 €
7. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft 34 347 436,00 €
(6) Den folgenden
Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2006 die nachstehenden
Teilbeträge der Zahlungen nach Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3
Z 1 vorrangig vor den anderen in Abs. 2 genannten
Krankenversicherungsträgern zu überweisen:
1. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 5 961 948,00 €
2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 7 606 629,00 €
3. Salzburger Gebietskrankenkasse
3 494 938,00 €
4. Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau 4 522 862,00 €
5. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 5 345 193,00 €
6. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft 14 802 089,00 €
(7) Den folgenden
Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2006 die nachstehenden
Teilbeträge der Zahlungen nach Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3
Z 1, diese im Anschluss an die Überweisungen nach Abs. 6, und
Z 2 zu überweisen:
1. Wiener Gebietskrankenkasse 10 306 954,00 €
2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 6 881 902,00 €
3. Burgenländische Gebietskrankenkasse 1 081 778,00 €
4. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 7 075 240,00 €
5. Steiermärkische Gebietskrankenkasse 5 289 059,00 €
6. Kärntner Gebietskrankenkasse
2 444 121,00 €
7. Salzburger Gebietskrankenkasse
2 629 472,00 €
8. Tiroler Gebietskrankenkasse
3 212 401,00 €
9. Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau 3 205 023,00 €
10. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 7 550 235,00 €
11. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft
4 232 551,00 €
12. Sozialversicherungsanstalt der Bauern 2 024 272,00 €
(8) Den folgenden
Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2007 die nachstehenden
Teilbeträge der Zahlungen nach Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3
Z 1 und 2 zu überweisen:
1. Wiener Gebietskrankenkasse 17 997 349,00 €
2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 12 016 741,00 €
3. Burgenländische Gebietskrankenkasse 1 888 932,00 €
4. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 12 354 335,00 €
5. Steiermärkische Gebietskrankenkasse 9 235 419,00 €
6. Kärntner Gebietskrankenkasse
4 267 770,00 €
7. Salzburger Gebietskrankenkasse
4 591 417,00 €
8. Tiroler Gebietskrankenkasse
5 609 290,00 €
9. Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau 5 596 407,00 €
10. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 13 183 740,00 €
11. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft 7 390 613,00 €
12. Sozialversicherungsanstalt der Bauern 3 534 654,00 €
(9) Den folgenden
Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2008 die nachstehenden
Teilbeträge der Zahlungen nach Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3
Z 1 zu überweisen:
1. Wiener Gebietskrankenkasse 3 933 071,74 €
2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 2 626 091,29 €
3. Burgenländische Gebietskrankenkasse 412 795,28 €
4. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 2 699 880,25 €
5. Steiermärkische Gebietskrankenkasse 2 018 277,44 €
6. Kärntner Gebietskrankenkasse
932 672,10 €
7. Salzburger Gebietskrankenkasse 1 003 396,24 €
8. Tiroler Gebietskrankenkasse 1 225 825,09 €
9. Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau 1 223 015,89 €
10. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 2 881 135,88 €
11. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft 1 615 122,00 €
12. Sozialversicherungsanstalt der Bauern 772 458,38 €
(10) Die vollständige
Leistung der Zahlung nach Abs. 2 an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse
hat bis 30. April 2005 zu erfolgen, wobei die Aufrechnung mit
Beitragsforderungen nach § 447a Abs. 3 für das Jahr 2004 im
Ausmaß von 5 886 427 € und 2005 im Ausmaß von
3 126 638 € zulässig ist. Im Übrigen ist jede Art der
Aufrechnung im Zusammenhang mit den Zahlungen nach Abs. 2, insbesondere auch
mit den Teilzahlungen nach Abs. 4 bis 9, ausgeschlossen.
(11) Die Überweisungen
nach den Abs. 4 bis 9 an die Krankenversicherungsträger haben jeweils
gleichzeitig und der Höhe nach im Verhältnis der Teilbeträge zueinander zu
erfolgen.“
Artikel 2
Änderung des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 4
Abs. 1 Z 7 lit. b lautet:
„b) die das Regelpensionsalter (§ 130
Abs. 1) erreicht hat oder“
2. § 5
Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Verordnungen auf Grund
dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.“
3. § 25
Abs. 6a lautet:
„(6a) Auf Antrag sind
die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des
erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1
Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese
Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen
(Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein
solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens
gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom
Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der
zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c
ASVG) zu erfolgen hat.“
4. Im § 145
Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Erwerbsunfähigkeitspension“ durch den Ausdruck „Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension“ ersetzt.
5. § 229d
lautet:
„§ 229d. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben
nach Maßgabe des Abs. 3 dem Versicherungsträger auf Anfrage folgende Daten
getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
1. die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und
die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) der Witwe
(des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes
des (der) Versicherten;
2. die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und
die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) des (der)
Verstorbenen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines
(ihres) Todes.
(2) Die übermittelten
Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges einer
Witwen(Witwer)pension nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
(3) Das Verfahren der
Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und
organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(4) Jene Stellen, die
zur Durchführung der im § 145 Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften
zuständig sind, gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der
Witwen(Witwer)pension als Versicherungsträger im Sinne des § 183.“
6. § 294
Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 werden aufgehoben.
7. Im § 298
Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck „und Abs. 6“.
8. Nach § 298
Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Auf Personen,
die am Stichtag (§ 113 Abs. 2) nach Abs. 9, 10, 12, 13 oder 13a
die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
erfüllen, ist § 132 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003
in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.“
9. Nach § 304
wird folgender § 305 samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zu
Art. 2 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I
Nr. xxx
§ 305. Die §§ 4 Abs. 1 Z 7 lit. b,
5 Abs. 2, 25 Abs. 6a, 145 Abs. 1 Z 1, 229d sowie 298
Abs. 2 Z 2 und Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten
mit 1. Juli 2004 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 20a
wird folgender Satz angefügt:
„Einnahmen
aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der
eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der
zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht
ausgenommen.“
2. § 20b
Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Entgelt für die erbrachte Leistung.“
3. Im § 23
Abs. 10 lit. a wird der Ausdruck „1 950,70 €
(Mindestbeitragsgrundlage)“
durch den Ausdruck „1 950,70 €
(Mindestbeitragsgrundlage) in der Pensionsversicherung und 1 096,42 €
(Mindestbeitragsgrundlage) in der Krankenversicherung“ ersetzt.
4. Im § 24
Abs. 1 wird der Ausdruck „5,9 vH“ durch den Ausdruck „6,8 %“ ersetzt.
5. Im § 30
Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 23 festzustellen“ durch den Ausdruck „§ 23
mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23
Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach
§ 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen
ist“ ersetzt.
6. Im § 136
Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Erwerbsunfähigkeitspension“ durch den Ausdruck „Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension“ ersetzt.
7. Dem § 204
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der
Versicherungsträger ist ermächtigt, aus der allgemeinen Rücklage der
Unfallversicherung jährlich Mittel in die allgemeine Rücklage der
Krankenversicherung zu übertragen.“
8. § 217b
lautet:
„§ 217b. (1) Die Abgabenbehörden des
Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 3 dem Versicherungsträger auf Anfrage
folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
1. die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und
die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) der Witwe
(des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes
des (der) Versicherten;
2. die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und
die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) des (der)
Verstorbenen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines
(ihres) Todes.
(2) Die übermittelten
Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges einer
Witwen(Witwer)pension nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
(3) Das Verfahren der
Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und
organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(4) Jene Stellen, die
zur Durchführung der im § 136 Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften
zuständig sind, gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der
Witwen(Witwer)pension als Versicherungsträger im Sinne des § 171.“
9. § 280
Abs. 5 wird aufgehoben.
10. Nach § 287
Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a)
Auf Personen, die am Stichtag (§ 104 Abs. 2) nach Abs. 9, 10,
12, 13 oder 13a die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer erfüllen, ist § 123 Abs. 1 Z 3 in
der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin
anzuwenden.“
11. Nach § 293
wird folgender § 294 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu
Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I
Nr. xxx
§ 294. (1) Es treten in Kraft:
1. mit
1. Juli 2004 die §§ 136 Abs. 1 Z 1,
217b und 287 Abs. 9a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
2. mit
1. Oktober 2004 § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xxx/2004;
3. mit 1. Jänner 2005 die §§ 20a, 20b, 23 Abs. 10
lit. a, 30 Abs. 1 sowie 204 Abs. 6 und die Z 3.2 und 5 in
der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.
(2) § 280
Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Die §§ 20a,
20b, 23 Abs. 10 lit. a, 30 Abs. 1 sowie die Z 3.2 und 5 in
der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 sind
erstmals für das Beitragsjahr 2004 anzuwenden.
(4) Personen, die nach
den §§ 262 Abs. 3 und 277 Abs. 5 am 30. September 2004 von
der Krankenversicherung ausgenommen sind, bleiben ab 1. Oktober 2004 nur
dann weiterhin ausgenommen, sofern die für den Betrieb maßgebliche
Beitragsgrundlage den Betrag von 1 015 € nicht übersteigt. Hiebei ist
für die Beurteilung der die Pflichtversicherung auslösenden
Bewirtschaftungsverhältnisse jener Sachverhalt maßgeblich, der am 30. Mai
2004 bestanden hat.“
12. In der
Anlage 2 werden die Z 3.2.1 und 3.2.2 durch folgende Z 3.2
ersetzt:
„3.2 persönliche Dienstleistungen mit oder ohne § 23 Abs. 1 Z 3
Betriebsmittel für andere
land(forst)wirtschaftliche
Betriebe
einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im
Rahmen
eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als
Holzakkordant/in“
13. Die Z 5 in
der Anlage 2 lautet:
„5. Privatzimmervermietung gemäß Art. III der § 23 Abs. 1 Z 3
B-VG-Novelle
1974, BGBl. Nr. 444 in Verbindung mit
§ 2
Abs. 1 Z 9 bzw § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese
in
der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhof erfolgt
(§ 148c
Abs. 2 Z 11), und sohin als eine wirtschaftliche
Einheit
mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist, unter
Anwendung eines einmaligen Freibetrages von
3 700 € jährlich“«
Artikel 4
Änderung des Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem
Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, BGBl.
Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1
Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen und werden folgende Sätze angefügt:
„Dieser Prozentsatz ist vom Bundesminister für
Finanzen und vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung
festzusetzen. In dieser Verordnung darf auch vorgesehen werden, dass über dem
Pauschalsatz von 4,3 % liegende Anteile an den Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger (§ 447a ASVG) und an einzelne
Sozialversicherungsträger unter Anrechnung auf die gesamten Ansprüche der
Krankenversicherungsträger nach Abs. 1 ganz oder teilweise mit einem in
der Verordnung zu bestimmenden Betrag zu überweisen sind.“
2.
Der bisherige Text des
§ 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2)
§ 1 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist auf Zeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.“
In formeller Hinsicht wird beantragt,
diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und
Soziales zuzuweisen.
Begründung
Zu
Art. 1 Z 1und 2 (§ 31 Abs. 3 Z 12 lit. b und
Abs. 5 Z 13 ASVG):
Nach der geltenden
Rechtslage unterliegen alle Arzneispezialitäten des gelben Bereichs des
Erstattungskodex der Vorabbewilligungspflicht durch den chef- und
kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger. Gerade im gelben
Bereich werden innovative Arzneispezialitäten gelistet sein, die einen
wesentlichen therapeutischen Mehrwert als Vergleichspräparate haben oder
überhaupt in Bezug auf bestimmte Indikationen die einzige therapeutische
Alternative darstellen. Eine Vorabbewilligung erscheint daher in solchen Fällen
überflüssig und ökonomisch nicht vertretbar. Im Sinne einer möglichst
unbürokratischen Regelung zur Senkung der Bewilligungshandlungen des chef- und
kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger und damit einer
einfachen bürokratischen Abwicklung in den Ordinationen der verschreibenden
Ärzte und Ärztinnen ist es daher angezeigt, bei vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger (und der
Heilmittel-Evaluierung-Kommission) zu bestimmenden Präparaten, von der
Vorbewilligungspflicht zu Gunsten einer nachfolgenden Kontrolle abzusehen. Die
nachfolgende Kontrolle wird dabei auf einer vom Arzt/von der Ärztin anlässlich
jeder Verschreibung einer solchen Arzneispezialität zu führenden Dokumentation,
die insbesondere das Vorliegen einer vorgegebenen Indikation belegen soll,
erfolgen. Im Sinne der Einheitlichkeit und der Rechtssicherheit für die
verschreibenden Ärzte und Ärztinnen wird die Dokumentation vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß den in einer Verordnung der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festgelegten Grundsätzen im Rahmen
der Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln vorgegeben
werden. Es ist davon auszugehen, dass eine strenge Kontrolle der Einhaltung der
Indikations- und Dokumentationsregeln ein effizientes Instrument der
Mengenkontrolle ist und zur Eindämmung von Kostensteigerungen speziell im
Segment der hochpreisigen Arzneispezialitäten beitragen wird.
Zu
Art. 1 Z 3 (§ 74 Abs. 1 ASVG):
Der Umstand, dass
die pauschale Festsetzung der Beiträge für die in der Unfallversicherung nach
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b ASVG teilversicherten
selbständig Erwerbstätigen, in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1
Z 3 lit. e, g und j ASVG teilversicherten Funktionäre der Sozialversicherung,
der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, der kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigungen etc. sowie für die Mitglieder der in lit. j genannten
Kommissionen auf Grund der geltenden Rechtslage auf das Kalenderjahr abgestellt
ist, hat schon seit jeher zu Akzeptanzproblemen bei den Betroffenen geführt. So
müssen Beiträge zur Unfallversicherung auch über das Ende der
Pflichtversicherung hinaus entrichtet werden, wenn nach Beendigung der die
Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. Funktion
der Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle bzw.
Berufskrankheiten weggefallen ist. Im Hinblick darauf sollen die Beiträge für
Teilversicherte in der Unfallversicherung künftig weiterhin pauschal, jedoch monatsbezogen
festgesetzt werden.
Zu
Art. 1 Z 4, Art. 2 Z 4 und Art. 3 Z 6 (§ 264
Abs. 1 Z 1 ASVG; § 145 Abs. 1 Z 1 GSVG; § 136
Abs. 1 Z 1 BSVG):
Mit dieser Formulierung wird
sichergestellt, dass die Hinterbliebenenpension auch von der im Zeitpunkt des
Todes des (der) Versicherten gebührenden fiktiven (vorzeitigen) Alterspension
abgeleitet werden kann. Dadurch kann etwa auch ein Anspruch des (der)
Versicherten auf Grund der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte
Berücksichtigung finden.
Zu
Art. 1 Z 5 und 6 (§§ 343 Abs. 5 und 350 Abs. 3 ASVG):
Als letzte
Konsequenz bei fortgesetzter Verletzung von Dokumentations- und
Bewilligungspflichten – unabhängig von der Richtigkeit der Verschreibung – ist
die Kündigung des Einzelvertrages vorgesehen. Der Ablauf der Kündigung erfolgt
nach § 343 Abs. 4. Nach Feststellung der Verletzung von
Dokumentationspflichten ist der Vertragspartner zunächst nachweislich zu
verwarnen. Bereits beim ersten Wiederholungsfall sind die Kosten jener
Arzneispezialitäten, die ohne vorgegebene Dokumentation verordnet oder bei der
die Indikationsregeln nicht eingehalten wurden, dem Sozialversicherungsträger
zu ersetzen. Weigert sich ein Vertragspartner, dieser Ersatzpflicht
nachzukommen, kann der Sozialversicherungsträger eine generelle Vorbewilligungspflicht
für alle Arzneispezialitäten des gelben Bereiches des Erstattungskodex
gegenüber dem Vertragspartner anordnen. Der betroffene Vertragspartner wird
dadurch verpflichtet, auch für Arzneispezialitäten des gelben Bereiches des
Erstattungskodex, die grundsätzlich der nachfolgenden Kontrolle unterliegen,
selbst die Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes einzuholen;
die Einholung einer Bewilligung darf nicht auf den Patienten/die Patientin
übertragen werden. Erst der Verstoß gegen diese, über den einzelnen Arzt/die
einzelne Ärztin verhängte Vorbewilligungspflicht, kann zur oben angeführten
Kündigung führen.
Zu
Art. 1 Z 7 (§ 447g Abs. 10 ASVG):
Seit dem
Jahr 2000 ist der Bundesregierung alljährlich zu berichten, welche
Aufwendungen den Pensionsversicherungsträgern aus der Ersatzzeitenanrechnung
erwachsen und welche Wanderungsbewegungen sich im Bereich der
Pensionsversicherung ereignen.
Es hat sich
erwiesen, dass das Kalenderjahr als Beobachtungszeitraum für die
Berichterstattung im Hinblick auf den mangelnden Neuigkeitswert der
einschlägigen Daten ein zu knapp bemessener Zeitraum ist.
Daher soll für das
Jahr 2004 kein Bericht zu erstatten sein und ab dem Jahr 2005 auf
eine fünfjährliche Berichterstattungspflicht umgestellt werden. In concreto
bedeutet dies, dass der nächste einschlägige Bericht bis 31. Oktober 2005,
der übernächste bis 31. Oktober 2010 zu erstatten ist.
Zu
Art. 1 Z 8, Art. 2 Z 5 und Art. 3 Z 8
(§ 459c ASVG; § 229d GSVG; § 217b BSVG):
Für die Ermittlung
der Berechnungsgrundlagen einer Witwen(Witwer)pension ist die Summe der
Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und aus Ruhe- und Versorgungsbezügen in den
letzten zwei Kalenderjahren vor dem Tod des Versicherten oder Pensionisten
maßgebend. Diese Einkünfte sind vom Hinterbliebenen im
Pensionsfeststellungsverfahren nachzuweisen. Bei Vorliegen mehrerer
Dienstverhältnisse oder bei Feststellung von Ansprüchen nach getrennt lebenden
oder geschiedenen Eheleuten führt dies zu aufwändigen Verfahren.
Die Übermittlung
der bei den Abgabenbehörden des Bundes elektronisch gespeicherten Daten des
Lohnzettels könnte das Pensionsfeststellungsverfahren wesentlich vereinfachen
und beschleunigen. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung sollen daher die
Pensionsversicherungsträger ermächtigt werden, in dem dort festgelegten Umfang
auf die beim Bundesrechenamt gespeicherten Lohnzetteldaten zuzugreifen.
Der bisherige Text
des § 459c ASVG, des § 229d GSVG und des § 217b BSVG soll
inhaltlich unverändert jeweils den letzten Absatz dieser Bestimmungen bilden.
Zu
Art. 1 Z 9 (§ 460 Abs. 4a ASVG):
Mit dieser
Änderung wird eine Zitierungsanpassung vorgenommen.
Zu
Art. 1 Z 10, Art. 2 Z 8 und Art. 3 Z 10 (§ 607 Abs. 9a
ASVG; § 298 Abs. 9a GSVG; § 287 Abs. 9a BSVG):
Da auf Grund
übergangsrechtlicher Bestimmungen weiterhin Anspruch auf vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer bestehen kann, soll auch im
Übergangsrecht die - im Dauerrecht auf Grund der Aufhebung der Frühpensionen
beseitigte - Ausschlusswirkung dieser Pensionsart gegenüber der
Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension)
aufrechterhalten werden.
Zu
Art. 1 Z 11 (§ 609 Abs. 7 ASVG):
Da die Kosten für die administrativen Belastungen auf Grund der
EU-Osterweiterung per 1. Mai 2004 ebenso wie die administrativen
Vorkehrungen für die beabsichtigte Einführung eines Pensionskontos einen
zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Pensionsversicherungsträger bewirken,
der im Rahmen der Budgeterstellung nicht vorhersehbar war, sollen diese
Aufwendungen von der „Verwaltungskostendeckelung“ nach § 609 Abs. 7
ASVG ausgenommen werden.
So ist allein als Folge des Beitrittes von Slowenien, Polen und Ungarn zur
EU in mehr als 12 000 Fällen eine Prüfung des (erstmaligen) Bestehens oder
der Beendigung eines Sachleistungsanspruches in der Krankenversicherung bzw.
die Neuberechnung von Pensionsversicherungsleistungen nach der VO (EWG)
Nr. 1408/71 erforderlich.
In Bezug auf die bevorstehende Einführung von Pensionskonten ist davon
auszugehen, dass – unabhängig davon, welche Regelungsvariante letztendlich zur
Anwendung kommt – bei mehr als drei Millionen Personen eine Überprüfung
des Versicherungsverlaufes auf dessen Vollständigkeit und Aktualität notwendig
sein wird. Dabei wird etwa im Bereich der Pensionsversicherungsanstalt in
geschätzten 775 000 bis einer Million Fällen ein Verfahren zur
rückwirkenden Erfassung der Versicherungszeiten durchzuführen sein.
Zu
Art. 1 Z 12 und 13 (§ 609 Abs. 9 ASVG):
Eine
Rahmenvereinbarung zwischen dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer, Bundeskurie
niedergelassener Ärzte, ist bis 31. März 2004 nicht zustande gekommen. Ein
Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Grundsätze der
chef- und kontrollärztlichen Bewilligung konnte nicht hergestellt werden. Um
die „Chefarztplicht neu“ (die Einholung der Bewilligung durch den
verschreibenden Arzt/die verschreibende Ärztin) für die praktische Umsetzung
weiter zu entwickeln, bedarf es daher einer Verordnungsermächtigung der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
Zu
Art. 1 Z 14 (§ 609 Abs. 14 ASVG):
Von der
Überleitung aus dem roten Bereich sind mehr als 5 000 Präparate
betroffen. Eine Abwicklung wie sie etwa nach einem Antrag auf Aufnahme eines
Arzneimittels vorzunehmen ist, ist aus administrativen Gründen nicht möglich.
Es soll somit ein verkürztes Verfahren ermöglicht werden, wobei in der Verfahrensordnung
die Einbindung der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter
und Angestellte, der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen
Apothekerkammer vorgesehen wird. Da auf Antrag ein ordentliches
(Einzel-)Verfahren durchzuführen ist, sind alle Rechte der betroffenen
vertriebsberechtigten Unternehmen, wie das Recht auf Parteienstellung;
entsprechend der Verfahrensordnung, gewahrt. Bei rechtzeitiger Antragstellung
bleibt die Arzneispezialität gegebenenfalls kontinuierlich im roten Bereich des
Erstattungskodex.
Zu
Art. 1 Z 15 (§ 609 Abs. 19 ASVG):
Die textliche
Änderung stellt klar, dass der Rabatt im Nachhinein auf den erzielten Umsatz
eines Unternehmens mit Arzneimittel, die auf Rechnung der
Krankenversicherungsträger abgegeben werden, berechnet wird. Aus
umsatzsteuertechnischen Gründen wird in der textlichen Anpassung präzisiert,
dass der Hauptverband im Namen der Krankenversicherungsträger den Rabatt
abrechnet, womit sichergestellt ist, dass die Umsatzsteuer auf Arzneimittel auf
den Rabatt entsprechend korrigiert wird.
Zu
Art. 1 Z 16 (§ 615 Abs. 2 bis 11 ASVG):
Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 2004, G 279/02
u.a., wesentliche Teile der gesetzlichen Regelungen zum Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger mit Rückwirkung - teilweise bis 1977 - aufgehoben.
Das Erkenntnis wurde mit BGBl. I Nr. 20/2004 vom 29. März
2004 kundgemacht. Aufgrund der rückwirkenden Aufhebung der Bestimmungen sind
eine Vielzahl von Beitrags-und Darlehenszahlungen als - zumindest mittelbar -
rechtsgrundlos geleistet anzusehen. Die einzelnen Beschlüsse und insbesondere
Tilgungspläne des Hauptverbandes im Zusammenhang mit den Finanzströmen des
Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger sind zwar von der Aufhebung der
gesetzlichen Bestimmung nicht unmittelbar betroffen. Durch den Wegfall der
gesetzlichen Grundlage sind diese Beschlüsse einerseits von einer Aufhebung im
öffentlich-rechtlichen Verfahrensweg bedroht bzw. besteht andererseits die
Pflicht des Hauptverbandes zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
Mit der
Überprüfung und Rückabwicklung sämtlicher auf Basis der aufgehobenen
Bestimmungen erfolgten Zahlungsflüsse wäre sowohl ein enormer administrativer
Aufwand als auch eine Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten über viele Jahre
verbunden, da sowohl Art als auch Rechtsweg allfälliger Rückforderungsansprüche
nicht feststehen.
Daher soll eine
pauschale Bewertung der „rechtsgrundlos“ erfolgten Zahlungsströme zwischen dem
Ausgleichsfonds und den einzelnen Krankenversicherungsträgern erfolgen und die
Rückabwicklung durch Normierung von genau bezifferten Verbindlichkeiten des
Ausgleichsfonds eingeleitet und durchgeführt werden. Aus dieser Bewertung
leitet sich die Sonderstellung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse ab. Nur mit
einer solchen auf gesetzlicher Grundlage durchgeführten Rückabwicklung, der
einen Vergleich der darlehensgebenden Träger über ihre Ansprüche zu Grunde
liegt, kann Rechtsfriede und Rechtssicherheit zwischen den
Krankenversicherungsträgern und dem Hauptverband als Verwalter des
Ausgleichsfonds kurzfristig und nachhaltig erreicht werden. Inhalt dieses
Vergleiches zwischen dem Hauptverband und den betroffenen
Krankenversicherungsträgern ist auch eine Vereinbarung, dass keine weiteren
Ansprüche, die mittelbar oder unmittelbar auf der Grundlage einer oder mehrerer
mit der Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2004, Abs. 1 Z 2,
3, 7 und 8 rückwirkend aufgehobenen Bestimmungen beruhen, erhoben und keine
weiteren Rechtsmittel ergriffen werden.
Für die
Rückabwicklung werden einerseits die Einnahmen des Ausgleichsfonds aus der
„Tabaksteuer“ (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes,
BGBl. Nr. 746/1996) in den Jahren 2004 bis 2008 jeweils in der
Höhe von 69 Mio. € (der restliche Aufwand im Jahr 2008 beträgt
21 343 741,58 €; die Rückabwicklung kann daher bereits im April
abgeschlossen werden) und andererseits die Rückzahlungen - beginnend im
Jahr 2005 - der bestehenden und noch offenen Darlehen reserviert. In der
Abfolge werden zunächst die an den Ausgleichsfonds bezahlten ziffernmäßig
bestimmten Einmaldarlehen zur Gänze getilgt. Die restliche Rückabwicklung
findet anschließend ab 2006 statt. Die Auszahlung der reservierten Mittel
findet jeweils unverzüglich nach deren Einlangen (die Mittel nach dem GSBG
werden monatlich angewiesen, die Darlehensrückzahlungen erfolgen jeweils Anfang
April und Anfang Oktober) statt und erfolgt an die einzelnen
Krankenversicherungsträger in Teilbeträgen, die das Verhältnis der jeweiligen
(Teil-)Forderungen widerspiegeln.
Zu
Art. 2 Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 7 lit. b GSVG):
Nach § 4 Abs. 1 Z 7
GSVG können selbständig Erwerbstätige die Ausnahme von der Kranken- und
Pensionsversicherung mittels Antrages erwirken, wenn ihre Umsätze und Einkünfte
die in dieser Bestimmung festgelegten Umsatz- und Gewinngrenzen (Werte 2004:
22 000 € Jahresumsatz und 3 794,28 € Jahresgewinn) nicht
übersteigen und die betreffende Person entweder maximal zwölf Monate innerhalb
der letzten fünf Kalenderjahre pflichtversichert war oder aber das
65. Lebensjahr vollendet hat bzw. zwar erst das 57. Lebensjahr
vollendet hat, jedoch in den letzten fünf Jahren die genannten Umsatz- und
Gewinngrenzen nicht überschritten wurden.
Das Abstellen auf das
65. Lebensjahr, d. h. das Regelpensionsalter für Männer, bringt
insofern eine Benachteiligung für Frauen mit sich, als Männer jedenfalls ab
Erreichung des Regelpensionsalters die Befreiung von der Pflichtversicherung
für KleinunternehmerInnen lukrieren können, während dies für Frauen, die das
Regelpensionsalter erreicht haben (Vollendung des 60. Lebensjahres) nur
unter erschwerten Bedingungen (maximale Versicherungsdauer von zwölf Monaten in
den letzten fünf Jahren, Nichtüberschreitung der Umsatz- und Gewinngrenzen in
den letzten fünf Jahren) möglich ist, und zwar bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres.
Aus diesem Grund soll in Hinkunft
für den erleichterten Zugang zur so genannten KleinunternehmerInnenregelung
generell auf das Regelpensionsalter abgestellt werden.
Es wird angenommen, dass etwa
600 Personen von dieser Möglichkeit der Ausnahme von der Pflichtversicherung
Gebrauch machen werden, was zu Mindereinnahmen im Bereich der
Krankenversicherung in der Höhe von rund 650 000 € jährlich führen
würde.
Zu
Art. 2 Z 2 (§ 5 Abs. 2 GSVG):
Nach § 5 Abs. 1 GSVG
sind Angehörige einer Kammer der freien Berufe von der Kranken- und/oder
Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen, wenn sie auf Grund ihrer
Kammerzugehörigkeit Anspruch auf Leistungen (etwa gegenüber einem
Wohlfahrtsfonds der Kammer) haben, die den Leistungen nach dem GSVG gleichartig
oder zumindest annähernd gleichwertig sind, soweit die jeweilige Kammer die
Ausnahme beantragt. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden
Gleichwertigkeit obliegt dem zuständigen Bundesminister. Nach Abs. 2 der zitierten
Bestimmung war der Antrag von den in Betracht kommenden Kammern bis zum
1. Oktober 1999 zu stellen; über einen solchen Antrag war vor dem
1. Jänner 2000 zu entscheiden.
In der Folge ergingen seitens des
Sozialressorts (auf Antrag der jeweiligen Kammern) entsprechende Entscheidungen
u. a. für die Angehörigen der Bundeskammer der Architekten und
Ingenieurkonsulenten sowie die
Angehörigen der Kammer der Rechtsanwälte, wobei hiefür die Rechtsform des Bescheides gewählt
wurde.
Mit Erkenntnis vom
25. Februar 2004, V 121/2003, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH)
den Bescheid, mit dem die Mitglieder der Bundeskammer der Architekten und
Ingenieurkonsulenten von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen
wurden, als Verordnung gedeutet und diese mangels Kundmachung im
Bundesgesetzblatt aufgehoben.
Der als „Bescheid“ bezeichnete
Verwaltungsakt sei nämlich an einen nach generell-abstrakten Merkmalen
umschriebenen Personenkreis – alle derzeitigen, aber auch alle künftigen
Mitglieder der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten -
adressiert und entfalte für diesen Personenkreis normative Wirkung, und zwar in
der Weise, dass er ihre Ausnahme von der sonst mit der Erteilung der
Berufsbefugnis als Ziviltechniker/Ziviltechnikerin eintretenden Pflichtversicherung
nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG verfügt.
Dem Erkenntnis des VfGH soll nunmehr in der Weise
Rechnung getragen werden, dass dem zuständigen Bundesminister unter Anknüpfung
an die seinerzeitige Antragstellung ermöglicht wird, die Entscheidungen nach
§ 5 GSVG rückwirkend mit 1. Jänner 2000 im Wege einer Verordnung zu
treffen.
Mit dieser Regelung sind keine finanziellen
Auswirkungen verbunden.
Zu
Art. 2 Z 3 (§ 25 Abs. 6a GSVG):
Im Zuge der
Pensionssicherungsreform 2003 wurde für GSVG-Versicherte die Möglichkeit
geschaffen, auf Antrag die Beitragsgrundlage in den ersten drei Kalenderjahren
der gewerblichen Tätigkeit um Investitionsbeträge zu erhöhen. Seitens der
Interessenvertretung der Gewerbetreibenden wurde nunmehr darauf hingewiesen,
dass diese Regelung insofern mit Problemen verbunden ist, als die Unterlagen
über entsprechende Investitionen bis zu 45 Jahre aufbewahrt werden
müssten, da der Antrag auf Erhöhung auch noch mit dem Pensionsantrag (oder
innerhalb einer darüber hinaus eingeräumten Frist) gestellt werden kann.
Angesichts der im Steuerrecht normierten Aufbewahrungspflicht von sieben Jahren
würde dies den bürokratischen Aufwand für die Betroffenen erheblich erhöhen.
Da bei einer
Durchschnittsbetrachtung die um die Investitionen erhöhte Beitragsgrundlage
ohnehin regelmäßig die Höchstbeitragsgrundlage erreicht, ist es sachgerecht,
bereits im Gesetz ausschließlich die Möglichkeit der Erhöhung auf die
Höchstbeitragsgrundlage vorzusehen, zumal dies zu einer erheblichen
Verwaltungsvereinfachung führt. Von dieser profitieren sowohl die Versicherten
(Senkung der Aufbewahrungskosten) als auch die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft (Senkung des Überprüfungsaufwandes).
Zu
Art. 2 Z 6 (§ 294 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2
GSVG):
Mit der
gegenständlichen Änderung wird sichergestellt, dass auch weiterhin
Optionsmöglichkeiten nach § 85a GSVG für Sach- und
Geldleistungsberechtigte angeboten werden können. Korrespondierend damit ist
die Regelung betreffend die Höherreihung aufzuheben.
Zu
Art. 2 Z 7 (§ 298 Abs. 2 Z 2 GSVG):
Die vorgeschlagene
Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu
Art. 3 Z 1, 2, 11, 12 und 13 (§§ 20a, 20b und 294 Abs. 3
BSVG sowie Z 3.2 und 5 in der Anlage 2 zum BSVG):
Seit dem
1. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den
Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen.
Es gibt derzeit
bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen
wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten
Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit
Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten
24 200 € nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche
Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß
von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. Als dritte Gruppe
sind noch jene Tätigkeiten anzuführen, die einer gesonderten Beitragspflicht
nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG unterliegen, wobei jedoch ein Freibetrag
im Ausmaß von 3 700 € in Abzug zu bringen ist. Hiezu zählen die Be-
und Verarbeitung eigener Naturprodukte und der Mostbuschenschank.
Nunmehr erfolgt
für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere
land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als
Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als
Holzakkordant/in und die Privatzimmervermietung in der spezifischen Form des
Urlaubes am Bauernhof folgende Neuregelung:
Die bisher mit
einer Freigrenze von 24 200 € versehenen Dienstleistungen für andere
land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen
Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das
ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant
wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den
so genannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz.
Für den Bereich
der Privatzimmervermietung in der spezifischen Form des Urlaubes am Bauernhof
erfolgt insoweit eine beitragsrechtliche Änderung, als die betriebsbezogene
einmalige Berücksichtigung eines Freibetrages im Ausmaß von 3 700 €
jährlich - unabhängig davon, wie viele Nebentätigkeiten ausgeübt werden -
gewährt wird. Damit erfolgt gleichzeitig eine Gleichstellung hinsichtlich der
Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie des
Mostbuschenschankes.
Auf Grund dieser
beitragsrechtlichen Änderungen ist für das Jahr 2005 im Bereich der
Krankenversicherung mit zusätzlichen Mitteln im Ausmaß von rund
1,5 Mio. € zu rechnen bzw. von etwa 1 Mio. €, falls die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern rund ein Drittel an die Länder (den
Landesfonds) für die Krankenanstaltenfinanzierung zu leisten hat.
Zu
Art. 3 Z 3 und 5 (§§ 23 Abs. 10 lit. a und 30
Abs. 1 BSVG):
Anlässlich der
Einführung der Optionsmöglichkeit nach § 23 Abs. 1a BSVG mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 wurde für Versicherte, die von der
Option Gebrauch machen, eine Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von derzeit
1 950,70 € eingeführt. Dieser Maßnahme lag die Überlegung zu Grunde,
angesichts der damals nicht genau absehbaren Anzahl von Optant/inn/en eine nach
unten hin limitierte Beitragsgrundlage zu schaffen, um einen allfälligen
Beitragseinnahmenrückgang zu begrenzen. Mittlerweile haben rund 1100
Versicherte von der Optionsmöglichkeit nach § 23 Abs. 1a BSVG
Gebrauch gemacht und werden deren Beiträge auf Basis des jeweiligen
Einkommensteuerbescheides bemessen. Im Hinblick darauf, dass von den bisher
etwa 1100 Optant/inn/en nur ca. 5 % eine Beitragsgrundlage aufweisen, die
über der geltenden Mindestbeitragsgrundlage (1 950,70 €) liegt,
erweist sich diese der Höhe nach als nicht praxisgerecht, sodass eine Anpassung
im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung erfolgt. In der Pensionsversicherung
wäre eine entsprechende Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage mit einem
Minderertrag an Beiträgen in der Höhe von rund 1,5 Mio. € verbunden; in
Anbetracht der bestehenden Debatte über die Harmonisierung der
Pensionsversicherungssysteme erfolgt in diesem Versicherungszweig derzeit keine
Änderung der Mindestbeitragsgrundlage. Der mit der gegenständlichen Maßnahme
verbundene Minderbeitrag beträgt für das Jahr 2005 im Bereich der
Krankenversicherung etwa 670 000 € und im Bereich der Unfallversicherung
rund 200 000 €, sohin insgesamt rund 870 000 €.
Zu
Art. 3 Z 4 (§ 24 Abs. 1 BSVG):
Der
Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. März 2004,
G 279/02, u.a. die Einbeziehung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
in den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger als verfassungswidrig
aufgehoben, was für die bäuerliche Krankenversicherung mit finanziellen
Problemen verbunden ist. Um die Finanzierungslücke in diesem Bereich zu
verringern, soll der Beitragssatz in der bäuerlichen Krankenversicherung mit
Wirksamkeit vom 1. Oktober 2004 von derzeit 6,5 % (einschließlich des
Zusatzbeitrages von 0,5 % und des Ergänzungsbeitrages von 0,1 %) auf
7,4 % (ebenfalls einschließlich des Zusatzbeitrages von 0,5 % und des
Ergänzungsbeitrages von 0,1 %) der Beitragsgrundlage erhöht werden. Damit
wird der Beitragssatz für die bäuerliche Krankenversicherung dem mit dem
Budgetbegeleitgesetz 2003 beschlossenen einheitlichen Beitragssatz im ASVG
für Arbeiter und Angestellte angeglichen, sodass die vorgesehene Erhöhung des
Beitragssatzes in der bäuerlichen Krankenversicherung gleichzeitig ein weiterer
Schritt entsprechend dem Programm der Bundesregierung zur Harmonisierung der
Beitragssätze in der Krankenversicherung ist. Die Anhebung des Beitragssatzes
in der bäuerlichen Krankenversicherung bedeutet für diesen Bereich im Jahr 2005
zusätzliche Mittel von etwa 7,9 Mio. € bzw. 5,25 Mio. €,
falls die Sozialversicherungsanstalt der Bauern rund ein Drittel an die Länder
(den Landesfonds) für die Krankenanstaltenfinanzierung zu leisten hat.
Zu
Art. 3 Z 7 und 9 (§§ 204 Abs. 6 und 280 Abs. 5 BSVG):
Nach § 280
Abs. 5 BSVG ist die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ermächtigt, aus
der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in die allgemeine Rücklage der
Krankenversicherung so lange jährlich Mittel zu übertragen, bis die in der
Schlussbilanz zum 31. Dezember 2000 in der Krankenversicherung
nachgewiesene nicht gedeckte allgemeine Rücklage in Summe abgedeckt ist. Dieser
Regelung lag die Überlegung zu Grunde, dass durch die Erhöhung des Hebesatzes
nach § 26 Abs. 2 BSVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 101/2000 die Finanzierung der bäuerlichen Krankenversicherung im
Wesentlichen gesichert sei und für die Schuldenabdeckung ein Mitteltransfer aus
der Unfallversicherung nur begrenzt notwendig ist. Die aktuelle finanzielle
Entwicklung steht jedoch im Gegensatz zu dieser Annahme, sodass die in Rede
stehende Ermächtigung zum Mitteltransfer nicht mit dem Betrag der in der
Schlussbilanz zum 31. Dezember 2000 in der Krankenversicherung nicht
gedeckten allgemeinen Rücklage limitiert sein soll.
Zu
Art. 3 Z 11 (§ 293 Abs. 4 BSVG):
Zwecks Abfederung
der finanziellen Nachteile, die für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2004,
G 279/02, verbunden sind, sollen auch Änderungen bei den
Ausnahmebestimmungen für Angehörige betreffend die - bis 1. Jänner 1999
zum Grundprinzip der bäuerlichen Sozialversicherung gehörenden - Subsidiarität
in der bäuerlichen Krankenversicherung erfolgen. Mit dem Arbeits- und
Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 wurde mit Wirksamkeit ab 1. Jänner
1999 die Ehegattensubsidiarität grundsätzlich aufgehoben. Allerdings gibt es
durch § 262 Abs. 3 BSVG in Verbindung mit § 277 Abs. 5 BSVG
eine großzügige Übergangsregelung, wonach Ehegatten weiterhin von der
Pflichtversicherung ausgenommen bleiben, solange jener Sachverhalt unverändert
bleibt, der für die Ausnahme von der bäuerlichen Krankenversicherung maßgeblich
war und auf sie eine der Voraussetzungen des § 24b BSVG zutrifft. Nunmehr
soll diese Ausnahme eingeschränkt werden und mit Wirksamkeit ab
1. Oktober 2004 die bis dahin von der Pflichtversicherung
ausgenommenen Angehörigen in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
nach dem BSVG einbezogenen werden, sofern die für den Betrieb maßgebliche
Beitragsgrundlage den gesetzlich vorgegebenen Betrag (1 015 €)
übersteigt. Weist die bezughabende Beitragsgrundlage des Betriebes zum
30. September 2004 diesen Betrag oder einen darunter liegenden Wert auf, so
bleibt den betroffenen Personen aus sozialpolitischen Erwägungen die Ausnahme
von der bäuerlichen Krankenversicherung weiterhin erhalten.
Im Hinblick
darauf, dass jede für die Pflichtversicherung bedeutsame Änderung innerhalb
eines Monats dem Versicherungsträger zu melden ist (§ 16 BSVG), wird aus
verwaltungsökonomischen Gründen für die Beurteilung der die Pflichtversicherung
auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse auf den 30. Mai 2004 abgestellt.
Die nun
vorgesehene weitere Einschränkung der Ausnahmebestimmungen für Angehörige
betreffend die Subsidiarität in der bäuerlichen Krankenversicherung bedeutet
für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für das vierte Quartal des Jahres
2004 zusätzliche Mittel in der Höhe von rund 7,5 Mio. € bzw. ca.
2,5 Mio. €, falls
die Sozialversicherungsanstalt der Bauern rund ein Drittel an die Länder (den
Landesfonds) für die Krankenanstaltenfinanzierung zu leisten hat und nach Abzug
des Leistungsaufwandes, und für das Jahr 2005 mit zusätzlichen Mitteln von
etwa 15 Mio. € bzw. rund 5 Mio. €, falls die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Drittel an die Länder (den
Landesfonds) für die Krankenanstaltenfinanzierung zu leisten hat und nach Abzug
des Leistungsaufwandes.
Zu Art. 4 Z 1 (§ 1 Abs. 2 GSBG):
Durch die Änderung
sollen neben der Zuweisung von Beihilfen an den Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger auch Beihilfen an einzelne
Krankenversicherungsträger aus Bundesmitteln ermöglicht werden.
Zu Art. 4 Z 2 (§ 16 GSBG):
Die mit Verordnung neu festzusetzenden Prozentsätze sollen rückwirkend ab
dem 1. Jänner 2004 gelten.