441/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 09.07.2004
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Entschließungsantrag
der
Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Franz Riepl
und Genossen
betreffend
Chancengerechtigkeit für Frauen
Der
Verfassungsgerichtshof hat in seinem Pensionsalterserkenntnis 1990 erkannt,
dass ein unterschiedliches Pensionsanfallsalter für Frauen und Männer verfassungswidrig
ist.
Daraufhin wurden folgende Maßnahmen gesetzt:
·
Anhebung des
Frauenpensionsalters ab 2019 schrittweise bis 2033 bis zur Erreichung eines
gleichen Pensionsalters von Frauen und Männern durch Verfassungsgesetz
·
„Gleichbehandlungspaket"
(arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen zur Pensionsreform:
Mutterschutz-Beschäftigungsverbote; Gleichbehandlungsgesetz für den
Bundesdienst; Teilzeitbeschäftigung arbeitsrechtlich gleichgestellt;
Behaltepflicht nach Karenzurlaub, Einführung der Pflegefreistellung,...
·
Berichtspflicht der
Bundesregierung betreffend den Abbau von Benachteiligungen von Frauen
Die zentrale
politische Vereinbarung bestand darin, dass ein gleiches Pensionsalter für
Frauen und Männer dann gerechtfertigt ist, wenn die tatsächliche Gleichstellung
der Frauen am Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft erreicht ist. Bekanntlich
sind erwerbstätige Frauen doppelt- und dreifachbelastet. Zentrales Ziel vieler
Frauenorganisationen ist somit eine Umverteilung von bezahlter und unbezahlter
Arbeit zwischen Frauen und Männern, die erst die Voraussetzung für eine
gleichberechtigte Beteiligung von Frauen in der Arbeitswelt und Gesellschaft
ermöglichen.
Ein Teil der
Gleichstellungsforderungen wie z.B. das Gleichbehandlungsgesetz für den
Bundesdienst, die Kinderbetreuungsmillionen, die sozialversicherungsrechtliche
Absicherung der geringfügig Beschäftigten, die Einführung der
Pflegefreistellung, die Reform des Arbeitsmarktservice wurde im Zuge des
Gleichbehandlungspakets und in den Jahren bis 2000 legistisch umgesetzt.
Weitere Gleichbehandlungsschritte wie das Recht auf Teilzeitarbeit nach Karenz
für alle ArbeitnehmerInnen wurden nur teilweise, die Absicherung prekärer
Beschäftigungsverhältnisse, oder Frauenförderung wurden noch gar nicht gesetzt.
Die tatsächliche
Gleichstellung der Frauen kommt zum Ausdruck in
·
Einkommen
·
Beschäftigung
·
tatsächlicher
Gleichbehandlung im Arbeitsleben (Einstufung, Qualifikation,
Führungspositionen, Einstellung,...)
Wesentlich dafür
ist die faktische Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie Frauenförderung im
Arbeitsleben.
Die
Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern (selbst hochgerechnet auf
Vollzeitbeschäftigung) steigen weiter an. Die Frauenbeschäftigung steigt zwar
kontinuierlich an, besteht aber vor allem in Teilzeitbeschäftigung und
atypischer Beschäftigung.
Die Vereinbarkeit
von Beruf und Familie liegt nach wie vor im Argen!
Verfassungsrechtlich
gesehen ist der zeitliche Abstand zwischen Frauen und Männerpensionsalter
geschützt. Der Vertrauensschutz für diese Regelung besteht darin, dass erst
über einen langen Übergangszeitraum Gleichstellungserfolge erzielbar sind. Der
Vertrauensschutz bezieht sich auf die gesellschaftliche Position der Frauen
generell und weniger auf einzelne Ansprüche. Faktisch liegen das
Pensionsantrittsalter von Frauen und Männer nicht um 5 Jahre auseinander,
sondern nur um l,5 Jahre, denn Frauen gehen tatsächlich nur um 1,5 Jahre früher
in Pension als Männer.
Altersdiskriminierung
am Arbeitsmarkt trifft Frauen deutlich früher als Männer, Frauen gelten am
Arbeitsmarkt bereits mit 35(!) als alt. Ihre Arbeitsmarktchancen sind in
jüngeren Jahren durch mögliche Mutterschaft beeinträchtigt.
Ein höheres
Pensionsalter würde die altersbedingte Arbeitsmarktdiskriminierung nicht
aufheben, sondern verlängern.
Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten
nachfolgenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die
Bundesregierung wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass die
Rahmenbedingungen für die Gleichstellung von Frauen weiter ausgebaut werden,
insbesondere:
1) Die Rücknahme der seit 2000 beschlossenen
frauenpolitischen Verschlechterungen wie z.B. die Verschlechterungen in der
Pensions- und Krankenversicherung, die Abschaffung des Weiterbildungsgeldes
nach Karenz, die Einführung von Studiengebühren, die Kürzung der finanziellen
Förderungen für Frauenprojekte u.s.w.
2)
Die Umsetzung der
noch offenen Punkte aus dem Gleichbehandlungspaket 1993 wie z.B. der
Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit nach Karenz für alle ArbeitnehmerInnen und
nicht beschränkt auf Unternehmen mit mehr als 20 MitarbeiterInnen sowie mit
Rückkehrrecht auf Vollzeitarbeitsplatz, die Absicherung prekärer
Beschäftigungsverhältnisse, den Entfall der Anrechnung des Partnereinkommens
bei der Notstandshilfe.
3)
Schaffung einer
eigenständigen, existenzsichernden Alterssicherung für Frauen im Zuge der
Harmonisierung der Pensionssysteme.
4)
Keine Anhebung des
derzeit bestehenden Regelpensionsantrittsalter von Frauen vor Erreichen der
tatsächlichen Gleichstellung in allen Gesellschaftsbereichen, frühestens zu dem
im Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen
und weiblichen Sozialversicherten festgesetzten Zeitpunkt.“
Zuweisungsvorschlag: Gleichbehandlungsausschuss