443/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 09.07.2004
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten
Lunacek, Freundinnen und Freunde
betreffend rechtliche
Absicherung von gleich- sowie verschiedengeschlechtlichen PartnerInnenschaften
durch einen Zivilpakt (ZIP)
Während in vielen europäischen Staaten gleichgeschlechtliche
Paare ihre Beziehung in Form einer Ehe oder einer Eingetragenen
PartnerInnenschaft rechtlich absichern können, gibt es in Österreich diese
Möglichkeit nicht. Im Gegensatz zu beispielsweise den Niederlanden und Belgien,
wo gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare eine Ehe eingehen können, ist
in Österreich
gleichgeschlechtlichen Paaren der Zugang zur Ehe verwehrt (§ 44 ABGB).
Auch die rechtliche Absicherung einer gleichgeschlechtlichen PartnerInnenschaft
im Sinne eines Zivilpaktes, also einer Eintragung der PartnerInnenschaft gibt
es – im Gegensatz zu beispielsweise Dänemark, Deutschland, Frankreich,
Schweden, Finnland, Portugal oder den Niederlanden – in Österreich nicht.
Obwohl das Europäische Parlament am
17.2.1998 in einer Entschließung zur Achtung der Menschenrechte in der
Europäischen Union (Dokument A4-0034/98) alle Mitgliedsstaaten aufgefordert
hat, „die Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben anzuerkennen, insbesondere
durch – wo dies noch nicht der Fall ist – eine rechtliche Absicherung von
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, um jedwede Diskriminierung
abzuschaffen, unter denen Schwule und Lesben vor allem im Bereich des
Steuerrechts, des Vermögensrechts, der sozialen Rechte etc. immer noch zu
leiden haben, und mit Hilfe von Information und Aufklärung dazu beizutragen,
gegen Vorurteile anzukämpfen, die in der Gesellschaft gegen Homosexuelle
bestehen“, ist Österreich dieser Aufforderung bislang so gut wie nicht
nachgekommen. Dies bedeutet, dass juristisch gesehen, gleichgeschlechtliche
LebenspartnerInnen, auch wenn sie
schon seit Jahren oder Jahrzehnten in einer Wohn-, Wirtschafts- und
Geschlechtergemeinschaft leben, immer noch zueinander als „Fremde“ gelten. Die
Folge sind Benachteiligungen von gleichgeschlechtlichen Paaren gegenüber
verschiedengeschlechtlichen Paaren u. a. im Erb- und Mietrecht sowie im
Steuerrecht (Einkommenssteuerrecht, Grunderwerbssteuerrecht, Erbschafts- und
Schenkungssteuerrecht), im Fremdenrecht, im Fortpflanzungsmedizinrecht und im
Sorge- und Adoptionsrecht.
Um der Aufforderung des Europäischen
Parlaments nachzukommen und um diese Diskriminierungen von
gleichgeschlechtlichen Paaren endlich zu beseitigen, ist (neben der
Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen mit verschiedengeschlechtlichen
Lebensgemeinschaften) die rechtliche Absicherung von gleichgeschlechtlichen
PartnerInnenschaften in Form eines Zivilpaktes (ZIP) – einer Eintragung von
PartnerInnenschaften – notwendig.
Da viele heterosexuelle Paare ebenso eine
an heutige Bedürfnisse angepasste moderne Form der rechtlichen Absicherung
anstreben, soll der ZIP auch für sie gelten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem
Nationalrat einen Entwurf für ein Bundesgesetz für einen Zivilpakt (ZIP) für
gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare, d. h. für eine Eingetragene
PartnerInnenschaft nach niederländischem Modell, bis spätestens 20. Dezember
2004 vorzulegen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung
an den Justizausschuß vorgeschlagen.