443/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 09.07.2004
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Lunacek, Freundinnen und Freunde

 

betreffend rechtliche Absicherung von gleich- sowie verschiedengeschlechtlichen PartnerInnenschaften durch einen Zivilpakt (ZIP)

 

Während in vielen europäischen Staaten gleichgeschlechtliche Paare ihre Beziehung in Form einer Ehe oder einer Eingetragenen PartnerInnenschaft rechtlich absichern können, gibt es in Österreich diese Möglichkeit nicht. Im Gegensatz zu beispielsweise den Niederlanden und Belgien, wo gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare eine Ehe eingehen können, ist in Österreich  gleichgeschlechtlichen Paaren der Zugang zur Ehe verwehrt (§ 44 ABGB). Auch die rechtliche Absicherung einer gleichgeschlechtlichen PartnerInnenschaft im Sinne eines Zivilpaktes, also einer Eintragung der PartnerInnenschaft gibt es – im Gegensatz zu beispielsweise Dänemark, Deutschland, Frankreich, Schweden, Finnland, Portugal oder den Niederlanden – in Österreich nicht.

 

Obwohl das Europäische Parlament am 17.2.1998 in einer Entschließung zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union (Dokument A4-0034/98) alle Mitgliedsstaaten aufgefordert hat, „die Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben anzuerkennen, insbesondere durch – wo dies noch nicht der Fall ist – eine rechtliche Absicherung von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, um jedwede Diskriminierung abzuschaffen, unter denen Schwule und Lesben vor allem im Bereich des Steuerrechts, des Vermögensrechts, der sozialen Rechte etc. immer noch zu leiden haben, und mit Hilfe von Information und Aufklärung dazu beizutragen, gegen Vorurteile anzukämpfen, die in der Gesellschaft gegen Homosexuelle bestehen“, ist Österreich dieser Aufforderung bislang so gut wie nicht nachgekommen. Dies bedeutet, dass juristisch gesehen, gleichgeschlechtliche LebenspartnerInnen, auch wenn sie  schon seit Jahren oder Jahrzehnten in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtergemeinschaft leben, immer noch zueinander als „Fremde“ gelten. Die Folge sind Benachteiligungen von gleichgeschlechtlichen Paaren gegenüber verschiedengeschlechtlichen Paaren u. a. im Erb- und Mietrecht sowie im Steuerrecht (Einkommenssteuerrecht, Grunderwerbssteuerrecht, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht), im Fremdenrecht, im Fortpflanzungsmedizinrecht und im Sorge- und Adoptionsrecht. 

 

Um der Aufforderung des Europäischen Parlaments nachzukommen und um diese Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Paaren endlich zu beseitigen, ist (neben der Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen mit verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften) die rechtliche Absicherung von gleichgeschlechtlichen PartnerInnenschaften in Form eines Zivilpaktes (ZIP) – einer Eintragung von PartnerInnenschaften – notwendig.

 

Da viele heterosexuelle Paare ebenso eine an heutige Bedürfnisse angepasste moderne Form der rechtlichen Absicherung anstreben, soll der ZIP auch für sie gelten.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Entwurf für ein Bundesgesetz für einen Zivilpakt (ZIP) für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare, d. h. für eine Eingetragene PartnerInnenschaft nach niederländischem Modell, bis spätestens 20. Dezember 2004 vorzulegen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuß vorgeschlagen.