444/A XXII. GP

Eingebracht am 09.07.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

 

der Abgeordneten Krainer, Eder

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz (TKG 2003) geändert wird.

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz (TKG 2003) geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Telekommunikationsgesetz 2003, BGBL I Nr. 70/2003, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 107 lautet:

Unerbetene Nachrichten

 

„§ 107. (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.

(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.

(3) Die Zusendung elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 2 unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(4) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem der Anruf den Anschluss des Teilnehmers erreicht.“

 

 

 

2. § 109 Abs. 3 lautet wie folgt und Z 21 entfällt.

     „20. entgegen § 107 Abs. 2 und 3 elektronische Post zusendet“

 

3. Im § 133 wird nachstehender Abs. 12 angefügt

 „(12) § 107 und § 109 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1.11.2004 in Kraft“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss

Begründung:

 

 

Unerbetene Nachrichten (Anrufe, Faxe, E-Mail, SMS) sind zu einem großen Problem geworden. Insbesonders „Spam“ (unerbetene E-Mail Nachrichten) haben sich zu einem großen Problem und Ärgernis der Internet Nutzer und des Internet Geschäftsverkehrs (E-Commerce) entwickelt. Über 60% des weltweiten E-Mail Verkehrs besteht bereits aus Spam. Die Kosten dafür tragen die Internet Service Provider und alle Firmen und Organisationen, die das Internet für ihre Geschäfte und Arbeit nutzen. Den Ärger und den damit einhergehenden Vertrauensverlust in der Nutzung des Internets müssen die Nutzer des Internets ertragen.

 

In der Rechtsordnung gibt es verschiedene Ansätze zur Regelung dieses Problems. Im wesentlichen unterscheidet man dabei zwischen Opt-in-Regelungen (unerbetene Nachrichten sind verboten, wenn der Empfänger nicht im vorhinein zugestimmt hat) und Opt-out-Regelungen (unerbetene Nachrichten sind erlaubt, wenn dem Empfänger die Möglichkeit gegeben wird, weitere Nachrichten abzulehnen).

 

Auf der europäischen Ebene (Kommunikations-Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG) und in den nachfolgenden Mitteilungen und Opinion wird eine strenge Opt-in Regelung vorgeschrieben während im österreichischen Telekommunikationsgesetz 2003 eine komplizierte Mischform aus Opt-in- und Opt-out-Regelung im Vorjahr neu eingeführt wurde.

 

Die Opt-in-Regel der EU basiert auf dem vorherigen Einwilligung wie im § 1 des Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie (2002/58/EC) festgehalten: “(1) Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.”

 

Die strenge Auslegung dieser Bestimmung wurde vor kurzem erst bekräftigt durch die „THE WORKING PARTY ON THE PROTECTION OF INDIVIDUALS WITH REGARD TO THE PROCESSING OF PERSONAL DATA”, in ihrer Opinion 5/2004 on unsolicited communications for marketing purposes under Article 13 of Directive 2002/58/EC (Adopted on 27 February 2004)

 

Mit der zur Zeit geltenden Bestimmung betreffend „Unerbetener Nachrichten“ steht Österreich nicht nur im Widerspruch zu EU-Recht sondern begünstigt geradezu des Versenden von Spam (unerbetener E-Mail Nachrichten), da die Komplexität der Regelung keine wirksame Strafverfolgung zulässt. Zugleich werden alle Bemühungen der Internet Service Provider ihre Kunden vor Spam zu schützen, wie im ISPA Spam Code of Conduct festggehallten, desavouiert, da zu deren Unterstützung die rechtliche Grundlage zu schwach ausgebildet ist.

 

Aus allen diesen Überlegungen soll das Gesetz auf das von der letzten Novelle geltende Recht zurückgeführt werden.