444/A XXII. GP
Eingebracht am 09.07.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Krainer, Eder
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Telekommunikationsgesetz (TKG 2003) geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Telekommunikationsgesetz (TKG 2003) geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Telekommunikationsgesetz 2003, BGBL I
Nr. 70/2003, wird wie folgt geändert:
1.
§ 107 lautet:
Unerbetene Nachrichten
„§ 107. (1) Anrufe –
einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige
Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers
steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines
Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit
widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis
mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(2) Die
Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ohne vorherige
Einwilligung des Empfängers ist unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der
Direktwerbung erfolgt.
(3)
Die Zusendung elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung ist auch
bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 2 unzulässig, wenn die Identität des
Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder
verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die
der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten
kann.
(4)
Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten
sie als an jenem Ort begangen, an dem der Anruf den Anschluss des Teilnehmers
erreicht.“
2. § 109
Abs. 3 lautet wie folgt und Z 21 entfällt.
„20. entgegen § 107 Abs. 2 und 3 elektronische Post zusendet“
3.
Im § 133 wird nachstehender Abs. 12 angefügt
„(12) § 107
und § 109 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1.11.2004 in
Kraft“
Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss
Begründung:
Unerbetene Nachrichten (Anrufe, Faxe,
E-Mail, SMS) sind zu einem großen Problem geworden. Insbesonders „Spam“
(unerbetene E-Mail Nachrichten) haben sich zu einem großen Problem und Ärgernis
der Internet Nutzer und des Internet Geschäftsverkehrs (E-Commerce) entwickelt.
Über 60% des weltweiten E-Mail Verkehrs besteht bereits aus Spam. Die Kosten
dafür tragen die Internet Service Provider und alle Firmen und Organisationen,
die das Internet für ihre Geschäfte und Arbeit nutzen. Den Ärger und den damit
einhergehenden Vertrauensverlust in der Nutzung des Internets müssen die Nutzer
des Internets ertragen.
In der Rechtsordnung gibt es verschiedene
Ansätze zur Regelung dieses Problems. Im wesentlichen unterscheidet man dabei
zwischen Opt-in-Regelungen (unerbetene Nachrichten sind verboten, wenn der
Empfänger nicht im vorhinein zugestimmt hat) und Opt-out-Regelungen (unerbetene
Nachrichten sind erlaubt, wenn dem Empfänger die Möglichkeit gegeben wird,
weitere Nachrichten abzulehnen).
Auf der europäischen Ebene
(Kommunikations-Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG) und in den nachfolgenden
Mitteilungen und Opinion wird eine strenge Opt-in Regelung vorgeschrieben
während im österreichischen Telekommunikationsgesetz 2003 eine komplizierte
Mischform aus Opt-in- und Opt-out-Regelung im Vorjahr neu eingeführt wurde.
Die Opt-in-Regel der EU basiert auf dem
vorherigen Einwilligung wie im § 1 des Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie
(2002/58/EC) festgehalten: “(1) Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen
ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder
elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger
Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.”
Die strenge Auslegung dieser Bestimmung
wurde vor kurzem erst bekräftigt durch die „THE WORKING PARTY ON THE PROTECTION
OF INDIVIDUALS WITH REGARD TO THE PROCESSING OF PERSONAL DATA”, in ihrer
Opinion 5/2004 on unsolicited communications for marketing purposes under
Article 13 of Directive 2002/58/EC (Adopted on 27 February 2004)
Mit der zur Zeit geltenden Bestimmung
betreffend „Unerbetener Nachrichten“ steht Österreich nicht nur im Widerspruch
zu EU-Recht sondern begünstigt geradezu des Versenden von Spam (unerbetener
E-Mail Nachrichten), da die Komplexität der Regelung keine wirksame
Strafverfolgung zulässt. Zugleich werden alle Bemühungen der Internet Service
Provider ihre Kunden vor Spam zu schützen, wie im ISPA Spam Code of Conduct
festggehallten, desavouiert, da zu deren Unterstützung die rechtliche Grundlage
zu schwach ausgebildet ist.
Aus allen diesen Überlegungen soll das
Gesetz auf das von der letzten Novelle geltende Recht zurückgeführt werden.