461/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 21.10.2004
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DRINGLICHER ANTRAG
gemäß
§ 74a Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 2 GOG-NR
der Abgeordneten Dr. Partik-Pablé, Scheibner
Kolleginnen und Kollegen
an den
Bundesminister für Inneres
betreffend Novellierung des Asylgesetz
Seit Inkrafttreten der Asylgesetznovelle
2003 am 1. Mai 2004 ist die Zahl der Asylanträge erheblich zurückgegangen. Waren es im April 2004 noch 3.137
Anträge, so sank die Zahl im Mai 2004 auf nur noch 1.304.
Insgesamt wurden im Jahre 2004 18.762
Asylanträge gestellt (Stand 1. Oktober 2004), um 23,63% weniger als im
Vergleichszeitraum des Vorjahres (24.566 Anträge) Die Asylantragsstatistik für
weist für das Jahr 2003 eine Gesamtsumme von 32.359 und im Jahre 2002 39.354
Asylantragsteller aus.
Nach dem Asylgesetz 1997 gab es bis 1. Oktober 2004 insgesamt 17.947
rechtskräftige Erledigungen von Asylverfahren,. 29.003
Verfahren sind immer noch offen.
Nach dem Asylgesetz 2003 wurden seit 1.
Mai 2004 3.206 Asylverfahren rechtskräftig erledigt und 6.462 Verfahren sind
noch offen.
Im Jahr 2004 zählen zu den Spitzenreitern
unter den Herkunftsländern bis dato die Russische Förderation mit 4.689 Anträgen, Serbien und
Montenegro mit 1.981 Anträgen, Indien mit 1.556 Anträgen, Nigeria mit 1.509
Anträgen und Georgien mit 1.359 Anträgen.
Der Belagstand der
Bundesbetreuungseinrichtungen, im speziellen die Betreuungsstellen Bad Kreuzen,
Reichenau, Thalham und Traiskirchen, weist per 1. Oktober 2004 eine Gesamtsumme
von 1.941 Personen auf.
Gemäß den Angaben des Innenministeriums
werden derzeit fast 13.800 von insgesamt rund 26.000 Asylwerbern in Wien und
Niederösterreich untergebracht. Wien liegt mit 8.580 Asylwerbern um 80 Prozent
über seinem ursprünglich vereinbarten Anteil, in Niederösterreich sind es mit
5.354 Asylwerbern acht Prozent.
Die übrigen Bundesländer erfüllen nicht
den von ihnen geforderten Anteil.
Besonders problematisch ist, daß insbesondere in Wien zahlreiche Personen zu Unrecht als schutzbedürftige Fremde eingestuft und dadurch die vorhandenen Kapazitäten in jeder Hinsicht überfordert worden sind.
Der Budgetvoranschlag für 2005 sieht im
Bereich des Asyl- und Fremdenwesens für die Flüchtlingsbetreuung und
Integration Ausgaben von 106,688.000 € vor, was im Vergleich zum Jahre 2004, wo
52,862.000 € im Budget veranschlagt wurden,, mehr als eine Verdoppelung
bedeutet .
Bei der Zahl der Asylsuchenden
und ihrer Herkunftsländer
bestehen große Unterschiede zwischen den Ländern der Europäischen Union. In Frankreich beläuft sich die Zahl der
Asylsuchenden auf 51.360, in
Deutschland auf 50.445, in Großbritannien auf 49.369 und in Österreich auf 32.342. Im Jahr 2003 beliefen
sich die Asylanträge in den EU-Staaten Großbritannien auf 61.050, in Frankreich
auf 51.360, in Deutschland auf 50.450 und in Österreich auf 32.340. Österreich ist daher trotz
aller Bemühungen eines der Hauptzielländer für Asylsuchende und
Wirtschaftsflüchtlinge.
Am Freitag den 15. Oktober 2004
gab der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Anfechtungen einzelner Bestimmungen des
Asylgesetzes 2003 bekannt. Die Anträge
der Oberösterreichischen und der Wiener Landesregierung sowie des Unabhängigen
Bundesasylsenats wurden teilweise aus formalen Gründen zurückgewiesen, zum
Großteil hielten auch die übrigen angefochtenen Bestimmungen des Asylgesetzes
der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof stand. Nur in drei Punkten,
nämlich beim Neuerungsverbot, beim generellen Ausschluss der aufschiebenden
Wirkung einer Ausweisung im Dublin-Verfahren und bei der Verhängung von Schubhaft, wurde den Antragstellern,
und hier auch nur teilweise, Recht gegeben.
Das Neuerungsverbot des Asylgesetzes sah
als eine von vier Ausnahmen vor, daß ein Asylwerber in zweiter Instanz nur dann
neue Beweise vorbringen durfte, wenn er
"aufgrund einer medizinisch belegbaren Traumatisierung" nicht
in der Lage war, diese in erster Instanz vorzubringen. Diese Bestimmung ist für
den Verfassungsgerichtshof zu eng gefasst, weshalb sie ersatzlos gestrichen
wird. Das Neuerungsverbot an sich bleibt damit zwar in Kraft, allerdings können
sich künftig alle Asylwerber auf eine "psychische und physische
Sondersituation" und damit auf die Ausnahmebestimmungen berufen. Die
Beweiswürdigung liegt letztlich beim Unabhängigen Bundesasylsenat.
Vom Verfassungsgerichtshof wurde auch jene
Bestimmung aufgehoben, wonach im Dublin-Verfahren die Ausweisungsentscheidung
generell sofort durchsetzbar war. wenn der Asylantrag deshalb zurückgewiesen
wurde, weil die Verfahrensführung in die Zuständigkeit eines anderen Staates
fiel. Hier stünden dem öffentlichen Interesse einer raschen Durchführung der
Ausweisung mögliche Nachteile des Asylwerbers entgegen. Die im Sinne der
Menschenrechtskonvention nötige Interessensabwägung könne nur im Einzelfall
vorgenommen werden. Der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mache
eine derartige Interessensabwägung unmöglich.
Weiters wurde angefochten, daß
die bloße Stellung eines erneuten Asylantrages nach rechtskräftiger negativer
Entscheidung, ein sogenannter Folgeantrag, zur Verhängung der Schubhaft genügt.
Das Anliegen des Gesetzgebers, Mißbräuchen in Form von wiederholten
Antragstellungen bei gleicher Sach- und Rechtslage entgegenzuwirken, geht dem
Verfassungsgerichtshof zu weit. Für diesen Punkt hat der Verfassungsgerichtshof eine Reparaturfrist bis
zum 30. Juni 2005 gesetzt.
Bestätigt wurden hingegen die
angefochtenen Bestimmungen zur Drittstaatsicherheit von Schweiz und Liechtenstein, die
Durchsuchungsbestimmungen, die Liste sicherer Herkunftsstaaten und die Regelung
der Bundesbetreuung.
Durch die Aufhebung von Teilen des
Asylgesetzes 2003 besteht die Gefahr, dass es erneut zu einem verstärkten Asylantragsaufkommen kommt. Österreich
wird dadurch für Asylwerber aufgrund der geänderten Gesetzeslage im Vergleich
zu den anderen EU-Ländern interessanter.
Aufgrund des Fehlens der aufgehobenen
Bestimmungen wird möglicherweise eine Verlangsamung der Verfahren eintreten.
Dies wiederum würde einerseits eine
verstärkte Ungewissheit für die Asylwerber und möglicherweise eine
Verteuerung für Bund und Länder andererseits bedeuten.
Konkret bezieht sich dies auf die
Einschränkung des Neuerungsverbots. Dieses hätte dazu führen sollen, daß alle
Behauptungen über Verfolgungen bereits in der ersten Instanz vorgelegt bzw.
vorgebracht werden müssten. Noch vor kurzem war es gängige Praxis, daß in der
zweiten Instanz und teilweise sogar noch direkt vor der Abschiebung von den
Asylwerbern neue Behauptungen aufgestellt worden waren, warum doch Asylgründe
vorhanden und dadurch ein positives Asylverfahren zu erwarten sei.
Eine rasche Novellierung des
Asylgesetzes 2003 ist daher notwendig, um die durch den
Verfassungsgerichtshof-Entscheid entstandene Lücke schnellstmöglich zu
schließen. Da nun Teile des
Asylgesetzes aufgehoben wurden, bietet diese Situation auch die beste Chance,
dieses Gesetz im Zuge einer Reparatur weiter zu verbessern und neu zu gestalten. Bestehende Probleme,
die sich im Vollzug herausgestellt haben, wie zum Beispiel im Bereich
Traumatisierung, Zurückweisung an der Grenze, etc. könnten gleichzeitig mit der
Reparatur ausgeräumt werden. Ein sehr strenges, restriktives und auch im
Vollzug funktionierendes neues Asylgesetz muss jetzt sicherstellen, daß
Österreich wirksam Schutz und Hilfe für Flüchtlinge nach der Genfer Konvention
gewährt, aber Wirtschaftsflüchtlinge entweder gar nicht in das Land lässt oder
umgehend in ihre Heimatländer abschiebt.
Österreich soll daher unter Wahrung der
Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention alle
rechtlichen Möglichkeiten
ausschöpfen, um einen Missbrauch des Asylrechts hintanzuhalten.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten daher an
den Bundesminister für Inneres folgenden
D r i n
g l i c h e n A n t r a g:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Inneres wird ersucht, dem Nationalrat ehebaldigst eine Regierungsvorlage vorzulegen, die die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. Nr. I 101/2003 im Interesse der österreichischen Bevölkerung und der im Sinne der Genfer Konvention bzw. der EMRK Verfolgten verfassungskonform überarbeitet und folgende Maßnahmen unter Beachtung der bereits in der EU harmonisierten Bereiche des Asyl- und Migrationswesens beinhaltet:
·
Rasche Prüfung und – negativen
Falls - Abschiebung von wegen schwerer Straftaten verurteilter
Asylwerber
·
Unterbindung
des Asylmissbrauchs
·
Verbesserung
der Vollzugsmöglichkeiten des Asylgesetzes
·
Klare
Mitwirkungsverpflichtungen eines Asylwerbers an der Identitäts-feststellung und
im Asylverfahren
Ferner wird der Bundesminister für Inneres
ersucht, im Interesse der Sicherung von Abschiebungen seine Bestrebungen zum
Abschluss von Rückübernahme-übereinkommen fortzusetzen.
In formeller Hinsicht wird verlangt, diesen Antrag im Sinne des § 74a Abs. 1 iVm § 93 Abs. 2 GOG-NR zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu behandeln und der Erstantragstellerin Gelegenheit zur mündlichen Begründung zu geben.