464/A XXII. GP
Eingebracht am
10.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Kaipel
und
GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz
über die Errichtung einer Bun-
desbeschaffung-Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (BB-GmbH-Gesetz) geändert
wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung
einer Bundesbeschaffung-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Errichtung
einer Bundesbeschaffung-Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
(BB-GmbH-Gesetz), BGBL I Nr. 39/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 lautet:
„§ 3. (2) Der Bundesminister für Finanzen hat durch
Verordnung jene Güter und Dienstleist-
ungen zu bestimmen, die nach diesem
Bundesgesetz zu beschaffen sind. Dabei hat er Maß-
nahmen zu bestimmen, wie auf die regionale Versorgungsstruktur durch
Kleinstunternehmen
und durch Klein- und Mittelbetriebe,
Arbeitsplätze und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen
ist. Über die Ergebnisse dieser Bedachtnahme hat der Bundesminister für
Finanzen dem
Nationalrat jährlich Bericht zu
erstatten. Eine ,Region' im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
eine Gebietseinheit kleiner als ein Bundesland."
Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag
eine Erste Lesung innerhalb von
drei Monaten anzuberaumen.
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss
Begründung:
Im Bundesgesetz über die Errichtung einer
Bundesbeschaffung-Gesellschaft (BBG) mit
beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz; BGBl.
I Nr. 39/2001) ist im Paragraph 3, Absatz 2
gegenwärtig folgendes geregelt:
„Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung jene
Güter und Dienstleistungen zu
bestimmen, die nach diesem Bundesgesetz zu beschaffen sind. Dabei hat er auf
die regionale
Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und
Wertschöpfung Be-
dacht zu nehmen."
In der entsprechenden Verordnung
(BGBl. II Nr. 208/2001 idF: BGBl. II Nr. 312/2002)
werden zwar jene Güter und
Dienstleistungen aufgezählt, die nach obigem Bundesgesetz zu
beschaffen sind, es fehlt jedoch jeglicher
Hinweis darauf, wie der Finanzminister auf die
regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze
und Wert-
schöpfung Bedacht nimmt bzw. nehmen
will. Daher wird der Bundesminister für Finanzen
mit der gegenständlichen Gesetzes-Änderung verpflichtet, konkret zu
setzende Maßnahmen
mittels einer Verordnung zu bestimmen, um sich nicht - so wie bisher - damit
begnügen zu
können, auf die allgemeine und im Detail nicht geregelte Bedachtnahme im Sinne
des § 3 (2)
nur in den Erläuterungen zu den
Verordnungen hinzuweisen.
Aus dem österreichischen ländlichen
Raum erreichen die den Antrag stellenden Abgeordneten
immer häufiger Klagen darüber, dass seit Arbeitsbeginn der BBG zahlreiche
kleine Unterneh-
men, die
vorher Aufträge von Bundesdienststellen in der umliegenden Region bekommen
hatten, nunmehr
keine Chance mehr auf Bundesaufträge haben. Dadurch gingen bereits
zahlreiche Arbeitsplätze im ohnehin
ökonomisch benachteiligten ländlichen Raum verloren.
Die Bedachtnahme auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und
Mittelbetriebe,
Arbeitsplätze und Wertschöpfung, so wie es
das Ziel des Gesetzes ist, wurde durch die
Schaffung der BBG und der
tatsächlichen Vergabepraxis geschwächt und nicht gestärkt.
Im gegenwärtigen Gesetzesvollzug durch
den Herrn Bundesminister für Finanzen wird nur
auf „Klein-
und Mittelbetriebe" (KMUs) im Sinne der großzügigen EU-Definition Bedacht
genommen (siehe
887/AB XXII.GP). Da Betriebe, die unter diese Kriterien fallen (weniger
als 250
Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. €
oder
eine Jahresbilanzsumme von
höchstens 43 Mio. €) in Österreich aufgrund der tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus schon
als Mittel- und Großbetriebe, aber auf keinen
Fall als Kleinbetriebe zu bezeichnen
sind, vernachlässigt die Auftragsvergabe durch die BBG
die österreichischen Kleinunternehmen, die im EU-Sprachgebrauch als
„Kleinstunternehmen"
zu bezeichnen sind. Die Ergänzung im Gesetzestext um diese
„Kleinstunternehmen" ist daher
notwendig, damit klargestellt ist, dass auch auf diese Bedacht zu nehmen ist.
Im gegenwärtigen Gesetzesvollzug
durch den Herrn Bundesminister für Finanzen wird unter
einer
„Region" z.B. „Westösterreich" und/oder einfach ein Bundesland
verstanden (siehe
887/AB
XXII.GP). Da unter einer „Region" im allgemeinen österreichischen Sprachgebrauch
und im Sinne des Gesetzgebers jedoch - vereinfacht gesagt - ein Bezirk
außerhalb der großen
Städte verstanden wird, ist die entsprechende Ergänzung und Präzisierung
notwendig.
Auch alle im burgenländischen Landtag vertretenen Parteien verlangen
Verbesserungen bzw.
dringend
notwendige Änderungen im Beschaffungs- bzw. Vergabewesen zugunsten region-
aler
Versorgungsstrukturen durch Klein- und Mittelbetriebe im Sinne der nunmehr neu
beantragten
Begriffsbestimmungen. Eine entsprechende Entschließung wurde vom
burgenländischen Landtag am 24.
Juni 2004 mehrheitlichen mit den Stimmen von SPÖ und
Grünen verabschiedet, und ein entsprechender
Entschließungsantrag von ÖVP, FPÖ und
Grünen wurde am 7. Juli 2004 formuliert
und dem Landtag zugewiesen.
Der burgenländische Landtag ist
einstimmig der Ansicht, dass „Klein- und Mittelbetriebe aus
dem ländlichen Raum bei Bundesbeschaffungen und Bundesvergaben nicht
ausreichend zum
Zug" kommen. Aufgrund der
diesbezüglichen Bundesregelungen mit dem Bundesbeschaff-
ungs-GmbH-Gesetz an der Spitze zeigen sich
„verfehlte Entwicklungen". Auch „Initiativen
der Wirtschaftskammer Österreich" und die bisherigen Anfragen von
Abg.z.NR Ing. Erwin
Kaipel und Genossen „signalisieren dringenden Änderungsbedarf".
Die vom burgenländischen Landtag aufgezeigten Probleme sind folgende:
„Auch kleinere Einkäufe müssen über
diese Zentralstelle (BBG, Anm.) abgewickelt werden,
welche die Empfänger einschlägigen Beschwerden zufolge aber oft erst nach langer
Wartezeit
und/oder in nur mangelhafter
Qualität erreichen."
„Es muss weiters für Flexibilität
gerade auch für kleinere Dienststellen und für kleinere
Aufträge
gesorgt werden. Es muss auch in allen Ausschreibungen vorher ermittelt werden,
wo
die Wertschöpfung tatsächlich
erfolgt bzw. sind Ausschreibungen so zu gestalten, dass auch
Klein- und Mittelbetriebe vor Ort eine realistische Chance auf einen Auftrag
haben. Es wäre
eine effektive Strategie zu entwickeln, die
auf Dauer einen fairen Wettbewerb sichert und
nicht, wie derzeit, eher dem Entstehen von Monopolen Vorschub
leistet."
„Mögen auch kurzfristig zu bilanzierende Einsparungen durch
eine scheinbar ökonomische
Volumens- und Bedarfsbündelung eintreten - sie können nicht den
volkswirtschaftlichen Ge-
samtschaden aufwiegen, der in Form der massiven Schwächung und weiterer
Abwander-
ungstendenzen im ländlichen Raum angerichtet wird."
„Konsequenterweise müssten etwa auch
die dadurch verursachten Unternehmensinsolvenzen
und Arbeitsplatzverluste, die abnehmende
Wertschöpfung in den Ländern, Bezirken und
Gemeinden sowie die teuren Zukäufe nicht inkludierter Serviceleistungen, die zu
langen
Wartezeiten für die Besteller (...) in
Rechnung gestellt werden."
Die Berichterstattung an den Nationalrat dient der besseren
Kontrolle der für die österreich-
ische Wirtschaft so wichtigen Tätigkeit der
BBG durch das Parlament.
Da die Beschaffungsvorgänge im Sinne
dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf Kleinstunter-
nehmen und
Klein- und Mittelbetriebe unter den Schwellenwerten des EU-Vergaberechts
liegen, sind
die EU-Vergabe-Richtlinien nicht betroffen.
Die beantragten Neuregelungen entsprechen den Zielsetzungen
des KMU-Förderprogramms
der EU.