465/A XXII. GP

Eingebracht am 10.11.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Brinek, Dipl.-Ing. Achleitner

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten § 15. „§ 15. Organ gemäß § 12 Abs. 2“, § 16. „§ 16. Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2“, § 17. „§ 17. Studienvertretung“, § 18. „§ 18 Aufgaben der Studienvertretung“, § 19a. „§ 19a. Leistungsbericht“, § 30. „§ 30. Verteilung der Studierendenbeiträge“, § 35a. „§ 35a. Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung“, § 41. „§ 41. Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen“, § 45. „§ 45. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen“, § 58a. „§ 58a. Vermögensübergang auf die Hochschülerschaften der Medizinischen Universität Wien, Graz, Innsbruck“; § 7a. entfällt.

2. § 1 Abs. 1 Z 2 und Z 9 entfallen; in § 1 Abs. 1 Z 8 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 lauten:

         „1. den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,

           3. der Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22,“

3. In § 4a Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 33 Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997)“, in § 4a Abs. 4 wird die Wortfolge „Donau-Universität Krems und an den akkreditierten Universitäten,“ durch die Wortfolge „Universität für Weiterbildung Krems“ ersetzt und in § 4a Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 9“ durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 8“ ersetzt.

4. § 7 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Mandatarinnen und Mandatare gemäß § 35a mit Stimmrecht;“

5. § 7a samt Überschrift entfällt.

6. In § 8 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „und Beschlussfassung über deren Verteilung“.

7. In § 9 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Z 12 und 20 UniStG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 51 Abs. 2 Z 15 und 22 Universitätsgesetz 2002)“ ersetzt.

8. In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt, in § 10 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(§ 33 UniStG)“, § 10 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“ und § 10 Abs. 7 und 8 lauten:

„(7) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat das Recht, Informationen über die Verwendung der Studienbeiträge beim Rektorat der jeweiligen Universität einzuholen. Das Rektorat ist verpflichtet, die entsprechenden Informationen schriftlich zu erteilen. Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung ist verpflichtet, die Studierenden der jeweiligen Universität darüber zu informieren.

(8) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat gemäß § 21 Abs. 15 Universitätsgesetz 2002 das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, insbesondere zu

1.                  Genehmigung des Entwicklungsplans,

2.                  Genehmigung des Organisationsplans,

3.                  Genehmigung des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und

4.                  Stellungnahme zu Curricula und Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung

angehört zu werden.“

9. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten sind:

1.    die Universitätsvertretung der Studierenden,

2.    die Studienvertretungen,

3.    die Wahlkommission.“

10. Der bisherige § 12 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und § 12 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Universitätsvertretung der Studierenden ist berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der Universität (z.B. Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, etc.) einzurichten. Sie hat in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Entsendung ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.

(3) Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und des Organs gemäß Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.“

11. In § 13 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „die Vorsitzenden der Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „die Vorsitzenden der Organe gemäß § 12 Abs. 2“ ersetzt und § 13 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. an Universitäten, an deren Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.“

12. § 14 Z 2 und 5 lauten und Z 5a wird eingefügt:

         „2. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. Dabei sind den Organen gemäß § 12 Abs. 2 Mittel in der Höhe von 5 vH und den Studienvertretungen Mittel in der Höhe von 35 vH zur Verfügung zu stellen. An Universitäten ohne Organe gemäß § 12 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt 40 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;

           5. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des obersten Kollegialorganes der Universität, in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002 und in staatliche Behörden;

         5a. Wahl der Mitglieder des obersten Kollegialorganes der Universität aus den Reihen der Mitglieder der Universitätsvertretung nach der Wahlordnung;“.

 

13. In § 14 Z 7 wird das Wort „Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2“ ersetzt.

14. Die §§ 15 bis 18 samt Überschriften lauten:

Organ gemäß § 12 Abs. 2

§ 15. Dem Organ gemäß § 12 Abs. 2 gehören an:

           1. bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bis zu 3.000 Wahlberechtigten sieben, bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und über 4.000 Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter;

           2. die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der Universität (z.B. Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, etc.) Studierende in dieses Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.

Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2

§ 16. Die Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2 sind:

1.                   Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;

2.   Verfügung über das zugewiesene Budget;

3.   Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;

4.    Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

Studienvertretung

§ 17. (1) Für fachverwandte Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien ist eine Studienvertretung einzurichten. Die Zuordnung der Studien zu den einzelnen Studienvertretungen hat die Universitätsvertretung zu beschließen.

(2) Der Studienvertretung gehören bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare, über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare an.

(3) Die Funktionsperiode der Studienvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat das Organ gemäß § 12 Abs. 2, an Universitäten ohne Organ gemäß § 12 Abs. 2 die Universitätsvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.

Aufgaben der Studienvertretung

§ 18. Die Aufgaben der Studienvertretung sind:

1.   Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;

2.   Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget;

3.    Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.“

15. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2 und Studienvertretungen“ ersetzt.

16. Dem § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift angefügt:

Leistungsbericht

§ 19a. Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen, die Studienvertretungen und die Organe gemäß § 12 Abs. 2 haben innerhalb von drei Monaten nach Abschluss jedes Budgetjahres einen Leistungsbericht zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere der Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat; die Bundesvertretung hat dem Nationalrat auf der Grundlage der Leistungsberichte mindestens alle zwei Jahre einen Bericht vorzulegen.“

17. § 20 lautet:

§ 20. (1) An Universitäten, an deren Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, übernimmt die Universitätsvertretung der Studierenden an der jeweiligen Universität die Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2.

(2) Sind mehrere Universitäten mit der Durchführung eines Studiums betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Universitätsvertretungen eine gemeinsame Studienvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerschaft die gemeinsame Studienvertretung organisatorisch angehört.“

18. In § 21 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „§ 38 Abs. 4 UniStG,“ durch die Wortfolge „§ 66 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002,“ ersetzt.

19. In § 22 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „gemäß § 13 Abs. 4 Z 6 UniStG“; in § 22 Abs. 3 Z 2 und Z 3 wird jeweils das Wort „Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2“, und das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt; in § 22 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „die Studiendekanin oder der Studiendekan“ durch die Wortfolge „das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ“ ersetzt; in § 22 Abs. 4 werden beide Klammerausdrücke gestrichen.

20. In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „Fakultätsvertretungen und die Studienrichtungsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2 und die Studienvertretungen“ ersetzt.

21. § 30 samt Überschrift lautet:

Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 30. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen. Die Sonderbeiträge und die Aufwendungen gemäß Abs. 3 sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 85 vH der festgestellten Gesamtsumme den Universitätsvertretungen anzuweisen. 25 vH des den Universitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Universitätsvertretungen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen.

(3) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat für Akademievertretungen 85 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von

1.    bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 2.180 €,

2.    bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3.634 €,

3.    bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 5.450 € und

4.    über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 7.267 €

erhalten.

(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen. Den restlichen Betrag auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Universitätsvertretungen bis zum 30. Juni jeden Jahres anzuweisen.

(5) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat 40 vH der erhaltenen Gesamtsumme den Studienvertretungen zur Verfügung zu stellen.“

22. § 31 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lauten:

„Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat.“

23. In § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2 und Studienvertretungen“ ersetzt.

24. In § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Fakultätsvertretung“ durch die Wortfolge „des jeweiligen Organs gemäß § 12 Abs. 2“ ersetzt und in § 33 Abs. 5 wird das Wort „Studienrichtungsvertretung“ durch das Wort „Studienvertretung“ ersetzt.

25. § 34 Abs. 2 erster Satz lautet:„Die Wahlen mit Ausnahme der Wahlen in die Bundesvertretung sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen.“ und in § 34 Abs. 5 Z 3 entfällt das Wort „sicherer“.

26. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Die ordentlichen Studierenden sind unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Wahl von Organen der Hochschülerschaften an den Universitäten aktiv wahlberechtigt.“

27. § 35 Abs. 3 entfällt, in § 35 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 32 Abs. 1 UniStG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 62 Universitätsgesetz 2002)“ ersetzt und § 35 Abs. 5, 6 und 7 lauten:

„(5) Die Studienvertretungen haben nach Maßgabe der Satzung Studierende in die Organe gemäß § 12 Abs. 2 zu entsenden. Bei der Entsendung ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.

(6) Für die Studienvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität wahlberechtigt, die für die betreffenden fachverwandten Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- oder Doktoratsstudien zugelassen sind und für das Semester, in der die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben.

(7) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium zu gelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums zuzulassen, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt.“

28. § 35a samt Überschrift lautet:

Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung

§ 35a. (1) Die Universitätsvertretungen und die Akademievertretungen haben Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechts in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen. Bei der Wahl ist das d`Hondtsche Verfahren, aufgrund der gültig abgegebenen Stimmen für die Universitätsvertretung, anzuwenden.

(2) Für je 5 000 Studierende pro Universität ist von der Universitätsvertretung je eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu entsenden. Verbleibt bei der Berechnung der zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter ein Rest von mehr als 2 500 Studierenden, so erhöht sich die Zahl der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter um eins. Universitätsvertretungen von Universitäten und Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 1 000 Studierenden haben jedenfalls eine Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter zu entsenden.

(3) Alle Mitglieder von Universitätsvertretungen von Universitäten und Akademievertretungen von Akademien mit weniger als 1 000 Studierenden bilden eine Entsendungsgemeinschaft. Diese Entsendungsgemeinschaft entsendet jene Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung, die den Bestimmungen des Abs. 2 entspricht. Die Entsendungsgemeinschaft ist auch dann entsendungsfähig, wenn einzelne Mitglieder an der Wahl nicht teilnehmen.

(4) Wahlwerbende Gruppen für die Wahl zur Universitätsvertretung und Akademievertretung können sich, auch universitäts- und akademieübergreifend, vor der Wahl zur Universitätsvertretung und Akademievertretung zu Listenverbänden für die Wahl zur Bundesvertretung zusammenschließen. Entsenden an einem Listenverband teilnehmende wahlwerbende Gruppen keine Studierendenvertreterin oder keinen Studierendenvertreter in die Bundesvertretung, so sind die bei der Wahl der Universitätsvertretung und Akademievertretung abgegebenen gültigen Stimmen aller dieser im jeweiligen Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen zu addieren. Werden mindestens 1 000 Stimmen erreicht, wird von diesem Listenverband jedenfalls eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zusätzlich entsandt.

(5) Die Festlegung der Zahl der von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter sowie die Festlegung des Wahlverfahrens gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers vorzunehmen.“

29. § 38 Abs. 2 Z 1 lautet:

 „1. drei von der Bundesvertretung zu wählende Vertreterinnen oder Vertreter,“

30. In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „Den Wahlkommissionen“ durch die Wortfolge „Den Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten“ ersetzt, in § 39 Abs. 1 Z 7 wird das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt, und in § 39 erhalten die Absätze 2 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“, der bisherige Abs. 6 entfällt und der neue Abs. 2 lautet:

„(2) Der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt:

1. Organisation und Durchführung der Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung (§ 35a),

2. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, Entscheidungen über Einsprüche gemäß § 45.“

31. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen erfolgen“ durch die Wortfolge „die Universitätsvertretungen erfolgt“ ersetzt, in § 40 Abs. 2 wird das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt und § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Gibt es weniger Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Studienvertretung zu vergebenden Mandate, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten, an deren Hochschülerschaften Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, das jeweilige Organ gemäß § 12 Abs. 2, an Universitäten, an deren Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, die Universitätsvertretung deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.“

32. Die Überschrift zu § 41 lautet:

Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen

33. In § 42 samt Überschrift werden die Wörter „Studienrichtungsvertretungen“ durch „Studienvertretungen“ ersetzt und § 42 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„In diesem Fall hat an Universitäten, an deren Hochschülerschaften Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, das jeweilige Organ gemäß § 12 Abs. 2, an Universitäten, an deren Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, die Universitätsvertretung die Aufgaben der Studienvertretung wahrzunehmen.“

34. In § 43 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Fakultätsvertretung“ durch die Wortfolge „das Organ gemäß § 12 Abs. 2“ ersetzt und § 43 Abs. 4 lautet:

„(4) Ein Mandat für die Studienvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an der Universität zugelassen ist.“

35. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Jede für die Wahl der Universitätsvertretungen zugelassene wahlwerbende Gruppe und die Vorsitzenden der Akademievertretungen sind berechtigt, Einsprüche gegen die Wahl in der Bundesvertretung binnen zwei Wochen ab Verlautbarung des Wahlergebnisses durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei dieser oder diesem einzubringen.

36. Die Überschrift zu § 45 lautet:

Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen

37. § 45 Abs. 2 lautet:

„(2) Jede Wahl werbende Gruppe für eine Universitätsvertretung und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.“

38. In § 47 Abs. 2 wird das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt.

39. In § 52 Abs. 3 wird in Z 3 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und Z 4 entfällt.

40. In § 55 Abs. 1 wird das Wort „Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2“ und das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt.

41. Dem § 56 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis und § 1 Abs. 1, § 4a Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 7a, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 bis Abs. 9, § 12 Abs. 1 bis Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 14, § 15, § 16, § 17, § 19 Abs. 1, § 19a, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und Abs. 4, § 24 Abs. 1, § 30, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2 und Abs. 5, § 35 Abs. 1 Abs. 3 bis Abs. 7, § 35a, § 38 Abs. 2, § 39, § 40 Abs. 1 bis Abs. 3, § 41, § 42, § 43 Abs. 3 und Abs. 4, § 44 Abs. 2, die Überschrift zu § 45 und § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 52 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 9 und 10, § 58a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Februar 2005 in Kraft.“

42. Dem § 58 werden folgende Abs. 9 bis 10 angefügt:

„(9) Bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft, die aufgrund der Wahl der drei von der Bundesvertretung zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter, notwendig ist, übernimmt die bisherige bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission deren Aufgaben.

(10) § 30 Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass 77 vH der jeweiligen Gesamtsumme für das Budgetjahr 2005/06 und 81 vH der jeweiligen Gesamtsumme für das Budgetjahr 2006/07 den Universitätsvertretungen bzw. den Akademievertretungen zur Verfügung zu stellen sind.“

43. Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:

Vermögensübergang auf die Hochschülerschaften der Medizinischen Universität Wien, Graz, Innsbruck

§ 58a. (1) Die Vermögen der Hochschülerschaften der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind entsprechend dem Anteil des Durchschnittswertes der Anzahl der Studierenden der Medizin in den Studienjahren 1999 bis 2004 an die Hochschülerschaften der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck zu übertragen. Der Stichtag für die Festlegung des Vermögens ist der 30. Juni 2004. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 680/1996 in der derzeit geltenden Fassung, insbesondere die Bestimmungen der §§ 15 und 16 SpaltG sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur Erstellung eines Übertragungsplanes sind sowohl von den Universitätsvertretungen der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck als auch von den Universitätsvertretungen der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck Unterkommissionen einzurichten, die aus jeweils zehn Mitgliedern bestehen. Von den Universitätsvertretungen Wien, Graz und Innsbruck sind jeweils sechs Mandatarinnen und Mandatare und von den Universitätsvertretungen der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind jeweils vier Mandatarinnen und Mandatare zu entsenden. Zur Erstellung des Übertragungsplanes können Sitzungen auch in der vorlesungsfreien Zeit einberufen und durchgeführt werden. Die Satzungen der jeweiligen Universitätsvertretungen sind mit Ausnahme der Ladungsfrist, die auf drei Tage verkürzt werden kann, sinngemäß anzuwenden.

(3) Aufgabe der Unterkommission ist es, Vorschläge für Übertragungspläne der bestehenden Hochschülerschaften zu erstellen.

(4) Die Vorschläge für die Übertragungspläne der Unterkommissionen bedürfen sowohl der Beschlussfassung durch die von der Universitätsvertretung entsandten sechs Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit als auch durch die von der Universitätsvertretung Medizin entsandten vier Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit.

(5) Der von der Unterkommission vorgelegte Übertragungsplan ist in der vorgelegten Form oder in zwischen der Universitätsvertretung und der jeweiligen Universitätsvertretung Medizin gemeinsam abgeänderten Form sowohl von der Universitätsvertretung als auch von der Universitätsvertretung Medizin jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.

(6) Der zu erstellende Übertragungsplan hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:

Personal,

Anteile an den Wirtschaftsbetrieben,

Vermögen (Aktiva und Passiva),

Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen.

Der Übertragungsplan hat vorzusehen, dass für die Teilung der Anteile an den Wirtschaftsbetrieben sowohl jener Hochschülerschaft, aus welcher diese Anteile des Wirtschaftsbetriebes stammen, als auch der Universitätsvertretung Medizin ein Vorkaufsrecht einzuräumen ist. Der Vermögensübergang erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Der Übertragungsplan kann auch vorsehen, dass hinsichtlich der Übertragung der Anteile an den Wirtschaftsbetrieben sowohl jener Hochschülerschaft, aus welcher diese Anteile stammten, als auch der Hochschülerschaft an der jeweiligen Medizinischen Universität eine Behaltefrist von höchstens einem Jahr aufzuerlegen ist. Der Übertragungsplan ist bis zum 31. Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen und von dieser oder diesem zu prüfen. Bei Vorliegen von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit ist der Übertragungsplan bescheidmäßig zu genehmigen. Mit Zustellung des Bescheides wird die Teilung rechtswirksam. Der Bescheid ist im amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.

(7) Sollte bis zum 31. Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister kein Übertragungsplan vorgelegt werden, ist von der Kontrollkommission der Österreichischen Hochschülerschaft eine Sachverständige oder ein Sachverständiger zu bestellen, die oder der einen Vorschlag für einen Übertragungsplan auf Grundlage der Bewertung sämtlicher Aktiva und Passiva bis längstens 30. September 2005 zu erstellen hat. Der oder dem Sachverständigen sind sämtliche Unterlagen, die seitens der Unterkommissionen bzw. der beteiligten Universitätsvertretungen erstellt wurden, zu übergeben. Die beteiligten Hochschülerschaften und die Mandatarinnen und Mandatare haben der oder dem Sachverständigen als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stehen. Die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens sind von den betreffenden Hochschülerschaften zu gleichen Teilen zu tragen.

(8) Der von der oder dem Sachverständigen erstellte Vorschlag eines Übertragungsplanes ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu prüfen und bei Vorliegen von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit bescheidmäßig zu genehmigen. Mit Zustellung des Bescheides wird die Teilung rechtswirksam. Der Bescheid ist im amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.

(9) Die Hochschülerschaften an den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck und die Hochschülerschaften an den Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind hinsichtlich der Teilung von allen dadurch entstehen Gebühren und Abgaben befreit.“


 

Begründung

 

Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, wurden mit 1. Jänner 2004 voll wirksam. Mit diesem Datum erhielten die Universitäten die volle Rechtsfähigkeit und erfüllen ihre Aufgaben selbständig. Dieser Aufgabenübertragung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu den Universitäten entspricht die Struktur der Hochschülerschaften nicht mehr. Entsprechend der Aufgabenverlagerung zu den Universitäten soll der Schwerpunkt der Vertretung der Studierenden von der Bundesvertretung zu den Universitätsvertretungen verlagert werden. Auch die Budgetaufteilung zwischen den Universitätsvertretungen und der Bundesvertretung soll dieser neuen Aufgabenverteilung folgen und den Universitätsvertretungen künftig insgesamt 85% des Gesamtbudget zur Verfügung stehen.

Durch die Verlagerung des Vertretungsschwerpunktes und das erhöhte Budget sollen die Universitätsvertretungen gestärkt werden, damit auch die Akzeptanz bei den Studierenden erhöht wird. Die unmittelbare Nähe der Universitätsvertretungen zu den Studierenden bringt es mit sich, dass die Wünsche der Studierenden besser erkannt und berücksichtigt werden können.

Nach dem Universitätsgesetz 2002 haben die Universitäten die Möglichkeit, neue Organisationspläne zu erstellen. Dementsprechend braucht auch die Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität die Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Organisation. Aufgrund der Umstrukturierungsmöglichkeiten hinsichtlich der Organisationseinheiten, die das Universitätsgesetz 2002 vorsieht, ist es erforderlich, dass den Universitätsvertretungen der Studierenden die Befugnis eingeräumt wird, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der Universitäten einzurichten. Eine Änderung des Organisationsplanes der Universität bedarf auch einer Änderung der Organisationsstruktur der Hochschülerschaft. Es hat daher jede Hochschülerschaft ihre Organisation in der Satzung festzulegen.

Die Studierenden der Privatuniversitäten haben kein Interesse an der Mitgliedschaft in der Österreichischen Hochschülerschaft. Daher sollen sie nicht mehr inkludiert sein.

Das Universitätsgesetz 2002 sieht in § 21 Abs. 15 vor, dass die oder der Vorsitzende der Hochschülerschaft das Recht hat, in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die den Aufgabenbereich der Hochschülerschaft betreffen. Bei der in § 10 Abs. 8 vorgeschlagenen Regelung handelt es sich um eine dahingehende Präzisierung.

Den Universitätsvertretungen soll das Recht eingeräumt werden, Informationen über die Verwendung der Studienbeiträge beim Rektorat der jeweiligen Universität einzuholen. Das Rektorat soll verpflichtet werden, die entsprechenden Informationen in schriftlicher Form erteilen zu müssen. Gleichzeitig soll die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung verpflichtet werden, die Studierenden der jeweiligen Universität in angemessener Weise über die Aufteilung der Studienbeiträge zu informieren (§ 10 Abs. 7).

Das im derzeitigen Hochschülerschaftsgesetz als „Studienrichtungsvertretung“ bezeichnete Organ soll in Hinkunft als „Studienvertretung“ bezeichnet werden. Der Studienvertretung obliegt die Vertretung sämtlicher fachverwandter Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien. Die Studienvertretung hat ein an die Universitätsvertretung gerichtetes Vorschlagsrecht hinsichtlich der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die „Curriculumskommission“.

Das bisherige direkte Wahlsystem für die Bundesvertretung soll durch ein mittelbares Wahlsystem ersetzt werden. Bislang wurde die Bundesvertretung von allen wahlberechtigten Studierenden direkt und unmittelbar gewählt. Vorgeschlagen wird, dass nunmehr die Universitätsvertretungen und die Akademievertretungen die Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung vornehmen. Diese Wahl wird entsprechend der Mandatsstärke der Wahl werbenden Gruppen in den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen vorzunehmen sein. Auf diese Weise soll eine bessere Vernetzung zwischen Universitätsvertretungen und Akademievertretungen einerseits und der Bundesvertretung andererseits erreicht werden.

 

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend den neuen Bestimmungen zu ändern.

Zu Z 2 (§ 1):

Durch das Außer-Kraft-Treten der einfachgesetzlichen Bestimmungen des UOG 1993, BGBl. Nr. 805/1993, und des KUOG, BGBl. I Nr. 130/1998, einerseits und das In-Kraft-Treten des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, andererseits sowie das In-Kraft des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22, sind hinsichtlich des Wirkungsbereiches des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 entsprechende Anpassungen erforderlich.

Durch die Zusammenfassung von § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in die nunmehr vorgeschlagene Z 1 entfällt die Z 2.

Durch den Entfall der Z 9 sind die Studierenden an den Privatuniversitäten nicht mehr Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft.

Zu 3 (§ 4a):

Es handelt sich um Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002 bzw. an das DUK-Gesetz 2004 sowie an die Änderung in § 1.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 1):

Die Anzahl der Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung ist nicht mehr – wie bisher – mit 45 festgesetzt. Sie hängt nunmehr von der Gesamtanzahl der Studierenden ab.

Zu Z 5 (§ 7a):

Im Hinblick darauf, dass die Bundesvertretung u.a auch durch die Universitätsvertretungen gewählt wird, ist eine eigene Vorsitzendenkonferenz nicht mehr notwendig.

Zu Z 6 (§ 8):

Die Beschlussfassung über die Verteilung der Studienbeiträge ist nicht mehr Aufgabe der Bundesvertretung, sondern die Verteilung wird gesetzlich festgelegt.

Zu Z 7 und 8 (§§ 9 und 10):

Es handelt sich um Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002.

Die bisher eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft als „Studienvertretungen“ bezeichnet werden.

Mit der Bestimmung des § 10 Abs. 7 wird den Vorsitzenden der Universitätsvertretungen das Recht eingeräumt, hinsichtlich der Verwendung der Studienbeiträge beim Rektorat der jeweiligen Universität Informationen einzuholen. Diese Informationen sind den Studierenden in angemessener Art und Weise somit beispielsweise in den Medien der Hochschülerschaften oder auch auf elektronische Art mitzuteilen. Das Rektorat wird durch diese Bestimmung verpflichtet, den jeweiligen Vorsitzenden der Universitätsvertretungen diese Informationen schriftlich bekannt zu geben.

Bei der Bestimmung des § 10 Abs. 8 handelt es sich um eine Klarstellung hinsichtlich des bereits in § 21 Abs. 15 Universitätsgesetz 2002 eingeräumten Informationsrechtes für die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Vorsitzenden bei studierendenspezifischen Angelegenheiten, somit insbesondere bei der „Genehmigung des Entwicklungsplanes“, bei der „Genehmigung des Organisationsplanes“, bei der „Genehmigung des Entwurfs der Leistungsvereinbarung“ und bei der „Stellungnahme zu Curricula und Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung“ vom Universitätsrat angehört werden müssen.

Zu Z 9 und 10 (§ 12):

Die Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten sind derzeit abschließend aufgezählt. Es handelt sich dabei um die Universitätsvertretung der Studierenden, die Fakultätsvertretungen, die Studienrichtungsvertretungen und die Wahlkommission. Durch die Möglichkeit der Universität den Organisationsplan zu ändern, wird vorgeschlagen, dass neben bzw. anstelle der Fakultätsvertretungen auch andere vergleichbare Organe seitens der Hochschülerschaften eingerichtet werden können. Dabei wäre insbesondere an eine Fachbereichsvertretung oder eine Departmentvertretung zu denken. Es wird vorgeschlagen, dass die Universitätsvertretung in ihrer Satzung festzulegen hat, um welche Organe es sich dabei handelt und welche Studierenden für diese (neuen) Organe wahlberechtigt sind.

Das Nachfolgeorgan der Fakultätsvertretung – nunmehr das „Organ gemäß § 12 Abs. 2“ – soll nicht wie bisher direkt durch Listenwahlrecht von den Studierenden (der Fakultät) gewählt werden, sondern von den Studienvertretungen mit Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern beschickt werden. Bei dieser Entsendung durch die Studienvertretungen ist auf die Anzahl der Studierenden der jeweiligen Studienvertretungen Bedacht zu nehmen. Auf Grund der Unterschiedlichkeit der Organisationsstrukturen der Universitäten und somit der Organisationsstrukturen des Organs gemäß § 12 Abs. 2 sollen Detailbestimmungen durch die Satzung der jeweiligen Hochschülerschaft autonom festgelegt werden können.

Die bisher eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft als „Studienvertretungen“ bezeichnet werden.

Beim neuen § 12 Abs. 3 handelt es sich um eine inhaltsgleiche Bestimmung zur derzeit in § 12 Abs. 2 HSG 1998 geregelten, doch ist eine Änderung erforderlich, da es keine „Fakultätsvertretungen“ mehr gibt.

Zu Z 11 (§ 13):

Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ „Fakultätsvertretung“ erforderlich.

Bei § 13 Abs. 1 Z 5 handelt es sich um die gleiche Bestimmung, die derzeit bereits im HSG 1998 vorgesehen ist. Die Änderung ist erforderlich, weil die Bezeichnung „Studienrichtungsvertretung“ nunmehr durch die Bezeichnung „Studienvertretung“ ersetzt werden soll.

Zu Z 12 und 13 (§ 14):

Mit der Bestimmung des § 14 Z 2 wird festgelegt, dass den Studienvertretungen Mittel in der Höhe von 35% und den Organen gemäß § 12 Abs. 2 Mittel in der Höhe von 5% des Gesamtbudgets der Universitätsvertretung zur Verfügung zu stellen sind. Der Universitätsvertretung verbleibt somit ein Budget in der Höhe von 60%. Ausdrücklich wird normiert, dass jedem der Organe ein zur Erfüllung der spezifischen Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zuzuweisen ist.

Damit soll – wie schon bisher – gewährleistet sein, dass Studienvertretungen bzw. Organe gemäß § 12 Abs. 2 mit einer geringen Studierendenanzahl, auf Grund der ihnen zugewiesenen Mittel auch weiterhin die ihnen zugeteilten Aufgaben einwandfrei erfüllen können.

Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ „Fakultätsvertretung“ erforderlich.

Mit der neuen Z 5a wird entsprechend den Intentionen des Universitätsgesetzes 2002 die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Senat durch die Universitätsvertretung aus ihrer Mitte vorgesehen. Damit wird eine hohe demokratische Legitimation der Interessenvertretung der Studierenden im Senat sicher gestellt.

 

Zu Z 14 (§ 15 bis § 18):

Bei der Bestimmung des § 15 handelt es sich um die Nachfolgebestimmung hinsichtlich des derzeitigen § 15 über die Fakultätsvertretung. Die Anzahl der Mandatarinnen und Mandatare in Bezug zur Anzahl der Wahlberechtigten bleiben gegenüber den bisherigen Bestimmungen über die Fakultätsvertretung unverändert.

In § 16 sind die Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2 grundsätzlich den Aufgaben der (bisherigen) Fakultätsvertretung nachgebildet. Da dieses Organ nicht direkt gewählt, sondern von den Studienvertretungen durch die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern bestellt wird, wird vorgeschlagen, dass die Entsendungskompetenz in universitäre Organe der Universitätsvertretung übertragen wird.

Bei der Bestimmung des § 17 handelt es sich um die Nachfolgebestimmung hinsichtlich des derzeitigen § 17 über die Studienrichtungsvertretung, welche nunmehr als „Studienvertretung“ bezeichnet wird. Die Anzahl der Mandatarinnen und Mandatare in Bezug zur Anzahl der Wahlberechtigten bleibt gegenüber den bisherigen Bestimmungen über die Studienrichtungsvertretung unverändert.

Bei der Bestimmung des § 18 betreffend die Aufgaben des Organs „Studienvertretung“ handelt es sich um die Nachbildung der Aufgaben der bisherigen Studienrichtungsvertretung. Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in die „Curriculumskommissionen“ ist nicht mehr Aufgabe der Studienvertretung. Diese Kompetenz wurde der Universitätsvertretung übertragen. Der Studienvertretung kommt jedoch ein diesbezügliches Vorschlagsrecht zu.

Zu Z 15 (§ 19):

Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ „Fakultätsvertretung“ erforderlich.

Die bisher eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft als „Studienvertretungen“ bezeichnet werden.

Zu Z 16 (§ 19a):

Durch diese Bestimmung werden die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen, die Studienvertretungen und die allenfalls eingerichteten Organe gemäß § 12 Abs. 2 verpflichtet, die erbrachten Leistungen und Tätigkeiten ihren Mitgliedern bekannt zu geben. Auf diese Weise soll die Akzeptanz bei den Studierenden erhöht werden. Gleichzeitig soll auch die Bundesvertretung verpflichtet werden, in zweijährigen Abständen an den Nationalrat zu berichten.

Zu Z 17 (§ 20):

Es sind die Fälle zu regeln, wenn keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind.

Zu Z 18, 19 und 20 (§ 21, § 22, § 24):

In § 21 handelt es sich um Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002.

Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ „Fakultätsvertretung“ erforderlich.

Die bisher eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft als „Studienvertretungen“ bezeichnet werden.

Zu Z 21 (§ 30):

Diese Bestimmung normiert, dass die Studierendenbeiträge nicht wie derzeit aufgrund eines Beschlusses der Bundesvertretung zwischen der Bundesvertretung einerseits und den (nunmehr 21) Universitätsvertretungen andererseits zu verteilen sind. Es wird vorgeschlagen, dass die Gesamtsumme festzustellen ist und die Verteilung in der Form zu erfolgen hat, dass 85% der Gesamtsumme den Universitätsvertretungen anzuweisen ist. 15% der Gesamtsumme verbleiben somit der Bundesvertretung. Die bisherige Regelung sah vor, dass die Verteilung nach einem komplizierten Prozedere durch Beschluss der Bundesvertretung vorzunehmen ist. Es ist derzeit so, dass mindestens 25% der Gesamtsumme der Bundesvertretung und mindestens 65% der Gesamtsumme den Universitätsvertretungen zugewiesen werden müssen. Mit der vorgeschlagenen Regelung, die eine Erhöhung des Budgets der Universitätsvertretungen zu Lasten der Bundesvertretung vorsieht, soll der verstärkten Autonomie der Universitäten und somit auch der Hochschülerschaften an den einzelnen Universitäten Rechnung getragen werden. Im Übrigen ist dieser Betrag nicht – wie bisher – auf 18 Universitätsvertretungen, sondern auf 21 Universitätsvertretungen aufzuteilen. Dabei sind zunächst 25% des Gesamtbetrages, der auf die Universitätsvertretungen entfällt, zu gleichen Teilen den Universitätsvertretungen zur Verfügung zu stellen. Damit soll – wie schon bisher – gewährleistet sein, dass Universitätsvertretungen, insbesondere Universitätsvertretungen mit einer geringen Studierendenanzahl, auf Grund der ihnen zugewiesenen Mittel, auch weiterhin einwandfrei die ihnen zugeteilten Aufgaben erfüllen können. Die restlichen 75% des Gesamtbetrages sind entsprechend der Anzahl der Studierenden auf die Universitätsvertretungen aufzuteilen.

Mit der Bestimmung des Abs. 5 wird sichergestellt, dass die Studienvertretungen 40% des Gesamtbudgets einer Universitätsvertretung erhalten müssen. Damit soll eine effiziente Betreuung der Studierenden auf der Ebene der Studienvertretung gewährleistet werden.

Zu Z 22 (§ 31):

Einer Anregung der Kontrollkommission folgend soll der dem Jahresabschluss beizulegende Prüfbericht künftig durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer erstellt werden. Die Beilage des schriftlichen Prüfberichtes eines anderen Wirtschaftstreuhänders (Buchprüfers, Steuerberaters oder selbständiger Buchhalters) wird nicht mehr genügen.

Zu Z 23 und 24 (§ 32 und § 33):

Die bisher eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft als „Studienvertretungen“ bezeichnet werden.

Zu Z 25 (§ 34):

In § 34 Abs. 5 Z 3 entfällt das Wort „sicherer“, da eine Server-Signatur nach dem Signaturgesetz nicht als sichere Signatur gilt. Nur bei Anwendung einer eigenen „Signatur-Card“ wird nach dem Signaturgesetz von einer „sicheren Signatur“ gesprochen. Freilich ist durch die elektronische Signatur eine Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels und die Geheimhaltung der Wahldaten gewährleistet, da sonst die Durchführung der elektronischen Wahl in dieser Form rechtlich nicht zulässig wäre.

Zu Z 26, 28, 29, 30, 31 (§ 35, § 35a, § 38, § 39, § 40):

Es wird vorgeschlagen, dass das unmittelbare Wahlsystem für die Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung durch ein mittelbares Wahlsystem abgelöst werden soll.

Universitätsvertretungen und Akademievertretungen haben, so der Vorschlag, nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes aufgrund der Wahlen zur Universitätsvertretung die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der Bundesvertretung zu wählen. Das d`Hondtsche System ist bei dieser Wahl jedenfalls anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Wahl der Vertreter entsprechend der Stärke in den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen erfolgt.

Vorgeschlagen wird, dass für je 5 000 Studierende pro Universität je eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter von der Universitätsvertretung in die Bundesvertretung zu wählen ist. Bleibt bei der Berechnung der Zahl der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter ein Rest von mehr als 2 500 Studierenden, so ist eine weitere Studierendenvertreterin oder ein weiterer Studierendenvertreter zu wählen. Jene Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, die mindestens 1 000 Studierenden aufweisen, haben jedenfalls eine Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter zu wählen.

Jene Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, die weniger als 1 000 Studierende aufweisen, bilden eine Entsendungsgemeinschaft. Es wird vorgeschlagen, dass diese Entsendungsgemeinschaft jene Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung zu wählen hat, die dem Verhältnis der Gesamtzahl aller Studierenden entspricht. Die organisatorische Durchführung der Wahl seitens der Entsendungsgemeinschaft wird von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft zu veranlassen und zu leiten sein.

Bei Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung durch die einzelnen Universitätsvertretungen und Akademievertretungen kann es vorkommen, dass einzelne wahlwerbende Gruppen zur Universitätsvertretung und Akademievertretung keine Vertreterin oder Vertreter in die Bundesvertretung entsenden würden, obwohl sie bei der Wahl der Universitätsvertretungen stimmenstark waren. Um auch diesen kleineren wahlwerbenden Gruppen die Möglichkeit zu geben, in der Bundesvertretung vertreten zu sein, wird vorgeschlagen, dass sich einzelne, auch unterschiedliche wahlwerbende Gruppen der selben Universität und Akademie oder verschiedener Universitäten und Akademien für die Wahl der Bundesvertretung zu „Listenverbänden“ zusammenschließen können. Dieser Zusammenschluss ist vor der Wahl der Universitätsvertretung bekannt zu geben. Haben an derartigen Listenverbänden teilnehmende wahlwerbende Gruppen keine Vertreterin oder keinen Vertreter in die Bundesvertretung entsandt, so sind die abgegebenen gültigen Stimmen aller dieser im jeweiligen Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen zu addieren. Ergeben sich aus der Berechnung zumindest 1 000 Stimmen, so hat dieser Listenverband jedenfalls zusätzlich zu den von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertretern eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Bundesvertretung zu entsenden.

Die Zahl der dem Verhältniswahlrecht entsprechenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die durch die Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählen sind, ist für jede Wahl in einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen. Die letzten verfügbaren statistischen Daten, das werden jene des der Wahl vorangegangenen Wintersemesters sein, sind bei der Berechnung der Gesamtanzahl der Studierenden und somit bei der Berechnung der von den einzelnen Universitätsvertretungen bzw. Akademievertretungen bzw. der Entsendungsgemeinschaft zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter heranzuziehen.

Die Mitglieder der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden, sollen zukünftig von der Bundesvertretung gewählt werden.

Durch die Änderung des Wahlsystems kommt es auch zu Aufgabenänderungen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft. Die Hauptaufgaben sind nunmehr die Durchführung der Wahl der Entsendungsgemeinschaft der „kleineren“ Universitätsvertretungen und Akademievertretungen. Wie bisher ist die Wahlkommission Behörde erster Instanz bei der Entscheidung über Einsprüche gemäß § 45.

Durch die Änderung des Wahlsystems kommt es auch zu Aufgabenänderungen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft. Die Hauptaufgaben sind nunmehr die Durchführung der Wahl der Entsendungsgemeinschaft der „kleineren“ Universitätsvertretungen und Akademievertretungen. Wie bisher ist die Wahlkommission Behörde erster Instanz bei der Entscheidung über Einsprüche gemäß § 45.

Zu Z 27 (§ 35):

Es handelt sich um Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002.

Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ „Fakultätsvertretung“ erforderlich.

Die bisher eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft als „Studienvertretungen“ bezeichnet werden.

Zu Z 32 (Überschrift zu § 41):

Durch den Entfall der direkten Wahl der Bundesvertretung entfällt die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung und es ist daher die Überschrift zu § 41 entsprechend zu ändern.

Zu Z 33 (§ 42):

Die bisher eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft „Studienvertretungen“ bezeichnet werden, § 42 ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Z 34 (§ 43):

Die bisher eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft als „Studienvertretungen“ bezeichnet werden. Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ „Fakultätsvertretung“ erforderlich.

Da die Studiendauer für Bakkalaureatsstudien im Regelfall nur sechs Semester beträgt und die Studierenden erst nach einigen Semestern die Funktion einer Studienvertreterin oder eines Studienvertreters übernehmen, kommt es auf Grund des Studienabschlusses häufig zum Verlust des Mandates während der Funktionsperiode. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Funktionsperiode für die Studienvertreterinnen und Studienvertreter, sofern die Zulassung zu einem anderen Studium an derselben Universität aufrecht ist, bis zum Ende der Funktionsperiode verlängert wird. Ein Mandatsverzicht ist selbstverständlich auch weiterhin jederzeit möglich.

Zu Z 35 (§ 44):

Es ist festzulegen, wer Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung einbringen darf.

Zu Z 36 und Z 37 (Überschrift zu § 45 und § 45):

Da Fakultätsvertretungen nicht mehr zwingend vorgesehen sind, ist die Überschrift zu § 45 anzupassen. Festzulegen ist auch, wer Einsprüche gegen die Wahl einbringen darf.

Zu Z 38 (§ 47):

Die bisher eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft als „Studienvertretungen“ bezeichnet werden.

Zu Z 39 (§ 52):

Da es keine Vorsitzendenkonferenz mehr geben soll, hat auch deren Vertretung in der Kontrollkommission zu entfallen.

Zu Z 40 (§ 55):

Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ „Fakultätsvertretung“ erforderlich.

Die bisher eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft als „Studienvertretungen“ bezeichnet werden.

Zu Z 41 (§ 56):

Die Novelle soll mit 1. Februar 2005 in Kraft treten.

Zu Z 42 (§ 58):

Da die Wahlkommission bei der österreichischen Hochschülerschaft neu zusammen zu setzen ist, sind Übergangsbestimmungen derart zu schaffen, dass die derzeitige Wahlkommission bis zur Neukonstituierung die Aufgaben übernimmt.

Den 21 Universitätsvertretungen soll künftig 85 vH der Studierendenbeiträge zur Verfügung stehen. Derzeit sind es etwa zwischen 71 vH und 72 vH. Die Erhöhung der Summe, die den Universitätsvertretungen zur Verfügung steht, soll stufenweise erfolgen, wobei im Budgetjahr 2005/06 77 vH und im Budgetjahr 2006/07 81 vH zur Verfügung stehen sollen. Ab dem Budgetjahr 2007/08 stehen dann die vorgesehenen 85 vH zur Verfügung. Diese Vorgangsweise ermöglicht auch der Bundesvertretung, sich auf die geänderten Rahmenbedingungen besser einzustellen.

Zu Z 43 (§ 58a):

Zu § 58a Abs. 1:

An den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck wurden die Hochschülerschaften geteilt und (neue) Hochschülerschaften an den (neuen) Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck eingerichtet. Bei der Teilung ist so vorzugehen, dass die Anzahl der Studierenden während der letzten fünf Jahre als Durchschnittswert für sämtliche Teilungsschritte als Parameter heranzuziehen ist. Als Stichtag für die Vermögensteilung wird der 30. Juni 2004 festgesetzt. In dieser Bestimmung wird überdies festgehalten, dass für die Teilung die Bestimmungen des Spaltungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind. Damit wird sichergestellt, dass allfällige Gläubigerinteressen berücksichtigt werden.

Zu § 58a Abs. 2:

Es wird vorgeschlagen, dass die Erstellung eines Übertragungsplanes grundsätzlich von den Hochschülerschaften als Selbstverwaltungskörperschaften selbst wahrgenommen werden soll. Aus diesem Grund sollen Unterkommissionen eingerichtet werden. Diese Unterkommissionen sollen aus zehn Mitgliedern bestehen. Vorgeschlagen wird, dass von der Universitätsvertretung der Hochschülerschaft an den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sechs Mandatarinnen und Mandatare und von der Universitätsvertretung der Hochschülerschaft an den Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck lediglich vier Mandatarinnen und Mandatare zu entsenden sind. Die geringere Anzahl der zu entsendenden Mandatarinnen und Mandatare seitens der Universitätsvertretungen an den Medizinischen Universitäten rührt daher, dass die Universitätsvertretung der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck von sämtlichen Studierenden und somit auch von Studierenden der Studienrichtung Medizin, Humanmedizin, Zahnmedizin und des Doktoratstudiums der Medizinischen Wissenschaft gewählt werden. Durch die unterschiedliche Anzahl von Mandatarinnen und Mandataren soll ein gewisser Interessensausgleich geschaffen werden. Es wird ausdrücklich normiert, dass auch in der vorlesungsfreien Zeit Sitzungen einberufen und durchgeführt werden können. Die Ladungsfrist kann auf drei Tage verkürzt werden.

Zu § 58a Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung wird normiert, welche Aufgabe den Unterkommissionen zukommt.

Zu § 58a Abs. 4 und 5:

Die Vorschläge für die Übertragungspläne der Unterkommissionen sind von beiden Seiten jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich beide Gruppen bemühen, einvernehmliche Lösungen zu erarbeiten.

Zu § 58a Abs. 6:

Die Bestimmung enthält die Mindestpunkte, die ein Übertragungsplan zu enthalten hat. Es sind somit genauere Bestimmungen über das Personal und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten in den Übertragungsplan aufzunehmen. Dazu gehören auch Bestimmungen über allfällige Abfertigungsrücklagen.

Hinsichtlich der Wirtschaftsbetriebe sind zu den Teilungsbestimmungen auch Bestimmungen darüber aufzunehmen, dass dem jeweiligen Partner ein Vorkaufsrecht einzuräumen ist. Dies bedeutet, dass, wenn zum Beispiel die Hochschülerschaft an der Universität Wien einen Wirtschaftsbetrieb oder Anteile eines Wirtschaftsbetriebes veräußern möchte, aufgrund des eingeräumten Vorkaufsrechtes diesen Wirtschaftsbetrieb oder diese Anteile des Wirtschaftsbetriebes der Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Wien und umgekehrt anzubieten hat. Des Weiteren kann der Teilungsplan vorsehen, dass gegenseitig eine Behaltefrist hinsichtlich der Anteile an den Wirtschaftsbetrieben eingeräumt wird. Ausdrücklich festgelegt wird, dass die Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu erfolgen hat.

Der Übertragungsplan hat Bestimmungen über sämtliche Vermögen (Aktiva und Passiva) zu enthalten, des Weiteren Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen.

Der Übertragungsplan ist bis zum 31. Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen und von dieser oder diesem bei Vorliegen von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit durch Bescheid zu genehmigen. Aus Gründen des Gläubigerschutzes ist dieser Bescheid im amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.

Zu § 58a Abs. 7:

Für den Fall, dass bis zum 31. Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister kein Übertragungsplan vorgelegt wird, ist von der Kontrollkommission der Österreichischen Hochschülerschaft eine Sachverständige oder ein Sachverständiger zu bestellen. Diese oder dieser hat einen Vorschlag für einen Teilungsplan auf Grundlage der Bewertung sämtlicher Aktiva und Passiva zu erarbeiten. Das Bezug habende Gutachten ist bis längstens 30. September 2005 zu erstellen. Die Kosten für diese Sachverständigengutachten sind von den jeweiligen Universitätsvertretungen zu gleichen Teilen zu tragen.

Zu § 58a Abs. 8:

Für den Fall, dass die Bestimmung des Abs. 7 zur Anwendung gelangen sollten, ist der von der oder dem Sachverständigen erstellte Vorschlag eines Übertragungsplanes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu prüfen. Bei Vorliegen von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit ist dieser Übertragungsplan durch Bescheid zu genehmigen. Aus Gründen des Gläubigerschutzes ist der Bescheid im amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.

Zu § 58a Abs. 9:

Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Hochschülerschaften an den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck und an den Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck hinsichtlich der Teilung von sämtlichen Gebühren und Abgaben befreit sind.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für Wissenschaft und Forschung zuzuweisen.