465/A XXII. GP
Eingebracht am 10.11.2004
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Antrag
der Abgeordneten
Dr. Brinek, Dipl.-Ing. Achleitner
Kolleginnen und
Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit
dem das Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2001, wird wie folgt
geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis
lauten § 15. „§ 15. Organ gemäß § 12
Abs. 2“, § 16. „§ 16. Aufgaben des
Organs gemäß § 12 Abs. 2“, § 17. „§ 17.
Studienvertretung“,
§ 18. „§ 18 Aufgaben der Studienvertretung“, § 19a. „§ 19a.
Leistungsbericht“, § 30.
„§ 30. Verteilung der Studierendenbeiträge“, § 35a.
„§ 35a. Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in
die Bundesvertretung“, § 41.
„§ 41. Zuweisung der Mandate für die
Universitätsvertretungen“, § 45. „§ 45.
Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und der
Studienvertretungen“, § 58a. „§ 58a.
Vermögensübergang auf die Hochschülerschaften der Medizinischen Universität
Wien, Graz, Innsbruck“; §
7a. entfällt.
2. § 1
Abs. 1 Z 2 und Z 9 entfallen; in § 1 Abs. 1 Z 8
wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; § 1 Abs. 1 Z 1 und
3 lauten:
„1. den Universitäten gemäß § 6 des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,
3. der Universität für Weiterbildung Krems gemäß
§§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22,“
3. In § 4a
Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 33
Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997)“, in
§ 4a Abs. 4 wird die Wortfolge „Donau-Universität
Krems und an den akkreditierten Universitäten,“ durch die Wortfolge „Universität für Weiterbildung Krems“ ersetzt und in
§ 4a Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 1
Abs. 1 Z 3 bis 9“ durch die Wortfolge „§ 1
Abs. 1 Z 3 bis 8“ ersetzt.
4. § 7
Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Mandatarinnen und Mandatare gemäß § 35a
mit Stimmrecht;“
5. § 7a samt
Überschrift entfällt.
6. In § 8
Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „und
Beschlussfassung über deren Verteilung“.
7. In § 9
Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Z 12
und 20 UniStG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 51
Abs. 2 Z 15 und 22 Universitätsgesetz 2002)“ ersetzt.
8. In § 10
Abs. 3 wird das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort
„Studienvertretungen“ ersetzt, in § 10 Abs. 4 entfällt der
Klammerausdruck „(§ 33 UniStG)“, § 10
Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“ und § 10 Abs. 7 und 8
lauten:
„(7) Die oder der
Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat das Recht, Informationen über die
Verwendung der Studienbeiträge beim Rektorat der jeweiligen Universität
einzuholen. Das Rektorat ist verpflichtet, die entsprechenden Informationen
schriftlich zu erteilen. Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung
ist verpflichtet, die Studierenden der jeweiligen Universität darüber zu
informieren.
(8) Die oder der
Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat gemäß § 21 Abs. 15
Universitätsgesetz 2002 das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrates
zu Tagesordnungspunkten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, insbesondere zu
1. Genehmigung
des Entwicklungsplans,
2. Genehmigung
des Organisationsplans,
3. Genehmigung
des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und
4. Stellungnahme
zu Curricula und Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung
angehört zu
werden.“
9. § 12
Abs. 1 lautet:
„(1) Die Organe der
Hochschülerschaften an den Universitäten sind:
1. die
Universitätsvertretung der Studierenden,
2. die
Studienvertretungen,
3. die
Wahlkommission.“
10. Der bisherige
§ 12 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und § 12 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die
Universitätsvertretung der Studierenden ist berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung
weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der Universität (z.B.
Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, etc.)
einzurichten. Sie hat in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung
Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Entsendung ist die
Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
(3) Die
Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und des Organs
gemäß Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet
mit 30. Juni des zweiten
darauf folgenden Jahres. Die
Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.“
11. In § 13
Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „die Vorsitzenden
der Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „die
Vorsitzenden der Organe gemäß § 12 Abs. 2“ ersetzt und
§ 13 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. an Universitäten, an deren Hochschülerschaften
keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, die Vorsitzenden
der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.“
12. § 14
Z 2 und 5 lauten und Z 5a wird eingefügt:
„2. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der
Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur
Verfügung stehenden Geldmittel. Dabei sind den Organen gemäß § 12
Abs. 2 Mittel in der Höhe von 5 vH und den Studienvertretungen Mittel
in der Höhe von 35 vH zur Verfügung zu stellen. An Universitäten ohne
Organe gemäß § 12 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt
40 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten,
dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher
Mindestbetrag zur Verfügung steht;
5. Entsendung und Abberufung von
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und
Unterkommissionen des obersten Kollegialorganes der Universität, in die
Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002 und in
staatliche Behörden;
5a. Wahl der Mitglieder des obersten Kollegialorganes der Universität aus den Reihen der Mitglieder der Universitätsvertretung nach der Wahlordnung;“.
13. In § 14 Z 7 wird das Wort „Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2“ ersetzt.
14. Die §§ 15
bis 18 samt Überschriften lauten:
„Organ
gemäß § 12 Abs. 2
§ 15. Dem Organ gemäß § 12 Abs. 2
gehören an:
1. bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bis zu 3.000
Wahlberechtigten sieben, bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und über 4.000
Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter;
2. die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die
entsprechend dem Organisationsplan der Universität (z.B. Fakultätsvertretung,
Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, etc.) Studierende in dieses
Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.
Aufgaben des
Organs gemäß § 12 Abs. 2
§ 16. Die Aufgaben des Organs gemäß § 12
Abs. 2 sind:
1. Vertretung
der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
2. Verfügung über das zugewiesene Budget;
3. Koordination der Tätigkeiten der
Studienvertretungen;
4. Abgabe
von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
Studienvertretung
§ 17. (1) Für fachverwandte Bakkalaureats-,
Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien ist eine Studienvertretung
einzurichten. Die Zuordnung der Studien zu den einzelnen Studienvertretungen
hat die Universitätsvertretung zu beschließen.
(2) Der
Studienvertretung gehören bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und
Mandatare, über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare an.
(3) Die Funktionsperiode der Studienvertretung
endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die
Hälfte der für die Studienvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In
diesem Fall hat das Organ gemäß § 12 Abs. 2, an Universitäten ohne
Organ gemäß § 12 Abs. 2 die Universitätsvertretung, deren Aufgaben
und das Budget zu übernehmen.
Aufgaben der
Studienvertretung
§ 18. Die Aufgaben der Studienvertretung sind:
1. Vertretung der Interessen der Studierenden
sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
2. Verfügung über das der Studienvertretung
zugewiesene Budget;
3. Abgabe
von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.“
15. In § 19
Abs. 1 wird die Wortfolge „Fakultätsvertretungen und
Studienrichtungsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe
gemäß § 12 Abs. 2 und Studienvertretungen“ ersetzt.
16. Dem § 19
wird folgender § 19a samt Überschrift angefügt:
Leistungsbericht
„§ 19a. Die Bundesvertretung, die
Universitätsvertretungen, die Studienvertretungen und die Organe gemäß
§ 12 Abs. 2 haben innerhalb von drei Monaten nach Abschluss jedes
Budgetjahres einen Leistungsbericht zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise
die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder,
insbesondere der Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen
darzulegen hat; die Bundesvertretung hat dem Nationalrat auf der Grundlage der
Leistungsberichte mindestens alle zwei Jahre einen Bericht vorzulegen.“
17. § 20
lautet:
„§ 20. (1) An Universitäten, an deren
Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind,
übernimmt die Universitätsvertretung der Studierenden an der jeweiligen
Universität die Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2.
(2) Sind mehrere
Universitäten mit der Durchführung eines Studiums betraut, so kann durch übereinstimmende
Beschlüsse der betroffenen Universitätsvertretungen eine gemeinsame
Studienvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen,
welcher Hochschülerschaft die gemeinsame Studienvertretung organisatorisch
angehört.“
18. In § 21
Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „§ 38
Abs. 4 UniStG,“ durch die
Wortfolge „§ 66 Abs. 4
Universitätsgesetz 2002,“
ersetzt.
19. In § 22
Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „gemäß
§ 13 Abs. 4 Z 6 UniStG“; in § 22 Abs. 3 Z 2 und Z 3 wird jeweils das
Wort „Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2“, und das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt; in § 22 Abs. 3
letzter Satz wird die Wortfolge „die Studiendekanin oder
der Studiendekan“ durch die Wortfolge „das für die
studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ“ ersetzt; in
§ 22 Abs. 4 werden beide Klammerausdrücke gestrichen.
20. In § 24
Abs. 1 wird die Wortfolge „Fakultätsvertretungen und
die Studienrichtungsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2 und die
Studienvertretungen“ ersetzt.
21. § 30 samt
Überschrift lautet:
„Verteilung
der Studierendenbeiträge
§ 30. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung
hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge
festzustellen. Die Sonderbeiträge und die Aufwendungen gemäß Abs. 3 sind
von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen.
(2) Die oder der Vorsitzende der
Bundesvertretung hat 85 vH der festgestellten Gesamtsumme den
Universitätsvertretungen anzuweisen. 25 vH des den
Universitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Universitätsvertretungen
als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe
der Zahl der Studierenden zu erfolgen.
(3) Die oder der Vorsitzende der
Bundesvertretung hat für Akademievertretungen 85 vH der
Studierendenbeiträge der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger
Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die
Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen,
wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von
1. bis
zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 2.180 €,
2. bis
zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3.634 €,
3. bis
zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 5.450 € und
4. über
300 einen Grundbetrag in der Höhe von 7.267 €
erhalten.
(4) Die oder der
Vorsitzende der Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den
Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens
30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen.
Den restlichen Betrag auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden hat
die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Universitätsvertretungen bis
zum 30. Juni jeden Jahres anzuweisen.
(5) Die oder der
Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat 40 vH der erhaltenen
Gesamtsumme den Studienvertretungen zur Verfügung zu stellen.“
22. § 31
Abs. 3 zweiter und dritter Satz lauten:
„Dem
Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin
oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn
die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftsprüferin oder einen
Wirtschaftsprüfer mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat.“
23. In § 32
Abs. 2 wird die Wortfolge „Fakultätsvertretungen und
Studienrichtungsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe
gemäß § 12 Abs. 2 und Studienvertretungen“ ersetzt.
24. In § 33
Abs. 4 wird die Wortfolge „der Fakultätsvertretung“
durch die Wortfolge „des jeweiligen Organs gemäß
§ 12 Abs. 2“ ersetzt und in § 33 Abs. 5 wird das
Wort „Studienrichtungsvertretung“ durch das Wort „Studienvertretung“ ersetzt.
25. § 34
Abs. 2 erster Satz lautet:„Die Wahlen mit Ausnahme
der Wahlen in die Bundesvertretung sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche
in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen.“ und in
§ 34 Abs. 5 Z 3 entfällt das Wort „sicherer“.
26. § 35
Abs. 1 lautet:
„(1) Die ordentlichen
Studierenden sind unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft für
die Wahl von Organen der Hochschülerschaften an den Universitäten aktiv
wahlberechtigt.“
27. § 35
Abs. 3 entfällt, in § 35 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 32 Abs. 1 UniStG)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 62
Universitätsgesetz 2002)“ ersetzt und § 35 Abs. 5, 6
und 7 lauten:
„(5) Die Studienvertretungen
haben nach Maßgabe der Satzung Studierende in die Organe gemäß
§ 12 Abs. 2 zu entsenden. Bei der Entsendung ist die Anzahl der
Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
(6) Für die Studienvertretungen
sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität
wahlberechtigt, die für die betreffenden fachverwandten Bakkalaureats-,
Magister-, Diplom- oder Doktoratsstudien zugelassen sind und für das Semester,
in der die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben.
(7) Die Wahlkommission hat auf
Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Bakkalaureats-,
Magister- oder Diplomstudium zu gelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung
jenes Studiums zuzulassen, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen
Studiums liegt.“
28. § 35a samt Überschrift
lautet:
„Wahl von Studierendenvertreterinnen und
Studierendenvertreter in die Bundesvertretung
§
35a. (1) Die Universitätsvertretungen
und die Akademievertretungen haben Studierendenvertreterinnen und
Studierendenvertreter nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechts in die
Bundesvertretung der Studierenden zu wählen. Bei der Wahl ist das d`Hondtsche
Verfahren, aufgrund der gültig abgegebenen Stimmen für die
Universitätsvertretung, anzuwenden.
(2) Für je 5 000 Studierende pro
Universität ist von der Universitätsvertretung je eine Studierendenvertreterin
oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu entsenden. Verbleibt
bei der Berechnung der zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und
Studierendenvertreter ein Rest von mehr als 2 500 Studierenden, so erhöht sich
die Zahl der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter um eins.
Universitätsvertretungen von Universitäten und Akademievertretungen von
Akademien mit mindestens 1 000 Studierenden haben jedenfalls eine
Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter zu entsenden.
(3) Alle Mitglieder von
Universitätsvertretungen von Universitäten und Akademievertretungen von
Akademien mit weniger als 1 000 Studierenden bilden eine
Entsendungsgemeinschaft. Diese Entsendungsgemeinschaft entsendet jene Anzahl
von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die
Bundesvertretung, die den Bestimmungen des Abs. 2 entspricht. Die
Entsendungsgemeinschaft ist auch dann entsendungsfähig, wenn einzelne
Mitglieder an der Wahl nicht teilnehmen.
(4) Wahlwerbende Gruppen für die
Wahl zur Universitätsvertretung und Akademievertretung können sich, auch
universitäts- und akademieübergreifend, vor der Wahl zur Universitätsvertretung
und Akademievertretung zu Listenverbänden für die Wahl zur Bundesvertretung
zusammenschließen. Entsenden an einem Listenverband teilnehmende wahlwerbende
Gruppen keine Studierendenvertreterin oder keinen Studierendenvertreter in die
Bundesvertretung, so sind die bei der Wahl der Universitätsvertretung und
Akademievertretung abgegebenen gültigen Stimmen aller dieser im jeweiligen
Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen zu addieren. Werden
mindestens 1 000 Stimmen erreicht, wird von diesem Listenverband jedenfalls
eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die
Bundesvertretung zusätzlich entsandt.
(5) Die Festlegung der Zahl der
von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden
Vertreterinnen und Vertreter sowie die Festlegung des Wahlverfahrens gemäß den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechts ist durch Verordnung der Bundesministerin
oder des Bundesministers vorzunehmen.“
29. § 38
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. drei von der Bundesvertretung zu
wählende Vertreterinnen oder Vertreter,“
30. In § 39
Abs. 1 wird die Wortfolge „Den Wahlkommissionen“
durch die Wortfolge „Den Wahlkommissionen bei den
Hochschülerschaften an den Universitäten“ ersetzt, in § 39 Abs. 1
Z 7 wird das Wort „Studienrichtungsvertretungen“
durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt, und
in § 39 erhalten die Absätze 2 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis
„(6)“, der bisherige Abs. 6 entfällt und der neue Abs. 2 lautet:
„(2) Der Wahlkommission bei der
Österreichischen Hochschülerschaft obliegt:
1.
Organisation und Durchführung der Wahl von Studierendenvertreterinnen und
Studierendenvertreter in die Bundesvertretung (§ 35a),
2. Zuweisung
der Mandate für die Bundesvertretung, Entscheidungen über Einsprüche gemäß
§ 45.“
31. In § 40
Abs. 1 wird die Wortfolge „die Bundesvertretung, die
Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen erfolgen“ durch
die Wortfolge „die Universitätsvertretungen erfolgt“
ersetzt, in § 40 Abs. 2 wird das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt und § 40 Abs. 3 lautet:
„(3) Gibt es weniger
Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Studienvertretung zu
vergebenden Mandate, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat an
Universitäten, an deren Hochschülerschaften Organe gemäß § 12 Abs. 2
eingerichtet sind, das jeweilige Organ gemäß § 12 Abs. 2, an
Universitäten, an deren Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12
Abs. 2 eingerichtet sind, die Universitätsvertretung deren Aufgaben und
das Budget zu übernehmen.“
32. Die Überschrift
zu § 41 lautet:
„Zuweisung
der Mandate für die Universitätsvertretungen“
33. In § 42
samt Überschrift werden die Wörter „Studienrichtungsvertretungen“
durch „Studienvertretungen“ ersetzt und § 42
Abs. 2 letzter Satz lautet:
„In diesem
Fall hat an Universitäten, an deren Hochschülerschaften Organe gemäß § 12
Abs. 2 eingerichtet sind, das jeweilige Organ gemäß § 12 Abs. 2,
an Universitäten, an deren Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12
Abs. 2 eingerichtet sind, die Universitätsvertretung die Aufgaben der
Studienvertretung wahrzunehmen.“
34. In § 43
Abs. 3 wird die Wortfolge „die Fakultätsvertretung“
durch die Wortfolge „das Organ gemäß § 12
Abs. 2“ ersetzt und § 43 Abs. 4 lautet:
„(4) Ein Mandat für
die Studienvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das
Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an der Universität
zugelassen ist.“
35. § 44
Abs. 2 lautet:
„(2) Jede für die Wahl
der Universitätsvertretungen zugelassene wahlwerbende Gruppe und die
Vorsitzenden der Akademievertretungen sind berechtigt, Einsprüche gegen die
Wahl in der Bundesvertretung binnen zwei Wochen ab Verlautbarung des
Wahlergebnisses durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei dieser
oder diesem einzubringen.
36. Die Überschrift
zu § 45 lautet:
„Einsprüche
gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen“
37. § 45
Abs. 2 lautet:
„(2) Jede Wahl
werbende Gruppe für eine Universitätsvertretung und jede Kandidatin oder jeder
Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der
Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige
Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission
einzubringen.“
38. In § 47
Abs. 2 wird das Wort „Studienrichtungsvertretungen“
durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt.
39. In § 52
Abs. 3 wird in Z 3 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und Z 4
entfällt.
40. In § 55
Abs. 1 wird das Wort „Fakultätsvertretungen“
durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2“
und das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch
das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt.
41. Dem § 56
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Das
Inhaltsverzeichnis und § 1 Abs. 1, § 4a Abs. 1, Abs. 4 und
Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 7a, § 8 Abs. 1, § 9
Abs. 1, § 10 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 bis Abs. 9,
§ 12 Abs. 1 bis Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 14,
§ 15, § 16, § 17, § 19 Abs. 1, § 19a, § 20,
§ 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und Abs. 4, § 24 Abs. 1,
§ 30, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 4,
§ 34 Abs. 2 und Abs. 5, § 35 Abs. 1 Abs. 3 bis
Abs. 7, § 35a, § 38 Abs. 2, § 39, § 40
Abs. 1 bis Abs. 3, § 41, § 42, § 43 Abs. 3 und
Abs. 4, § 44 Abs. 2, die Überschrift zu § 45 und § 45
Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 52 Abs. 3, § 55
Abs. 1, § 58 Abs. 9 und 10, § 58a, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Februar 2005 in
Kraft.“
42. Dem § 58 werden folgende Abs. 9 bis 10 angefügt:
„(9) Bis zur
Konstituierung der neuen Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerschaft, die aufgrund der Wahl der drei von der Bundesvertretung zu
wählenden Vertreterinnen oder Vertreter, notwendig ist, übernimmt die bisherige
bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission deren
Aufgaben.
(10) § 30 Abs. 2 und 3
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass 77 vH der jeweiligen Gesamtsumme für das
Budgetjahr 2005/06 und 81 vH der jeweiligen Gesamtsumme für das Budgetjahr
2006/07 den Universitätsvertretungen bzw. den Akademievertretungen zur
Verfügung zu stellen sind.“
43. Nach § 58
wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:
„Vermögensübergang
auf die Hochschülerschaften der Medizinischen Universität Wien, Graz, Innsbruck
§ 58a. (1) Die Vermögen der Hochschülerschaften
der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind entsprechend dem Anteil des
Durchschnittswertes der Anzahl der Studierenden der Medizin in den
Studienjahren 1999 bis 2004 an die Hochschülerschaften der Medizinischen
Universitäten Wien, Graz und Innsbruck zu übertragen. Der Stichtag für die
Festlegung des Vermögens ist der 30. Juni 2004. Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl.
Nr. 680/1996 in der derzeit geltenden Fassung, insbesondere die
Bestimmungen der §§ 15 und 16 SpaltG sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur Erstellung
eines Übertragungsplanes sind sowohl von den Universitätsvertretungen der
Universitäten Wien, Graz und Innsbruck als auch von den
Universitätsvertretungen der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und
Innsbruck Unterkommissionen einzurichten, die aus jeweils zehn Mitgliedern
bestehen. Von den Universitätsvertretungen Wien, Graz und Innsbruck sind
jeweils sechs Mandatarinnen und Mandatare und von den Universitätsvertretungen
der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind jeweils vier
Mandatarinnen und Mandatare zu entsenden. Zur Erstellung des Übertragungsplanes
können Sitzungen auch in der vorlesungsfreien Zeit einberufen und durchgeführt
werden. Die Satzungen der jeweiligen Universitätsvertretungen sind mit Ausnahme
der Ladungsfrist, die auf drei Tage verkürzt werden kann, sinngemäß anzuwenden.
(3) Aufgabe der
Unterkommission ist es, Vorschläge für Übertragungspläne der bestehenden
Hochschülerschaften zu erstellen.
(4) Die Vorschläge für
die Übertragungspläne der Unterkommissionen bedürfen sowohl der
Beschlussfassung durch die von der Universitätsvertretung entsandten sechs
Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit als auch durch die von der
Universitätsvertretung Medizin entsandten vier Mandatarinnen und Mandatare mit
Zweidrittelmehrheit.
(5) Der von der
Unterkommission vorgelegte Übertragungsplan ist in der vorgelegten Form oder in
zwischen der Universitätsvertretung und der jeweiligen Universitätsvertretung
Medizin gemeinsam abgeänderten Form sowohl von der Universitätsvertretung als
auch von der Universitätsvertretung Medizin jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu
beschließen.
(6) Der zu erstellende
Übertragungsplan hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
Personal,
Anteile an den
Wirtschaftsbetrieben,
Vermögen (Aktiva und
Passiva),
Vereinbarungen über
die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen.
Der Übertragungsplan
hat vorzusehen, dass für die Teilung der Anteile an den Wirtschaftsbetrieben
sowohl jener Hochschülerschaft, aus welcher diese Anteile des
Wirtschaftsbetriebes stammen, als auch der Universitätsvertretung Medizin ein
Vorkaufsrecht einzuräumen ist. Der Vermögensübergang erfolgt im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge. Der Übertragungsplan kann auch vorsehen, dass hinsichtlich
der Übertragung der Anteile an den Wirtschaftsbetrieben sowohl jener
Hochschülerschaft, aus welcher diese Anteile stammten, als auch der
Hochschülerschaft an der jeweiligen Medizinischen Universität eine Behaltefrist
von höchstens einem Jahr aufzuerlegen ist. Der Übertragungsplan ist bis zum
31. Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen und
von dieser oder diesem zu prüfen. Bei Vorliegen von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit
und Rechtmäßigkeit ist der Übertragungsplan bescheidmäßig zu genehmigen. Mit
Zustellung des Bescheides wird die Teilung rechtswirksam. Der Bescheid ist im
amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.
(7) Sollte bis zum 31.
Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister kein Übertragungsplan
vorgelegt werden, ist von der Kontrollkommission der Österreichischen
Hochschülerschaft eine Sachverständige oder ein Sachverständiger zu bestellen,
die oder der einen Vorschlag für einen Übertragungsplan auf Grundlage der
Bewertung sämtlicher Aktiva und Passiva bis längstens 30. September 2005
zu erstellen hat. Der oder dem Sachverständigen sind sämtliche Unterlagen, die
seitens der Unterkommissionen bzw. der beteiligten Universitätsvertretungen
erstellt wurden, zu übergeben. Die beteiligten Hochschülerschaften und die Mandatarinnen
und Mandatare haben der oder dem Sachverständigen als Auskunftspersonen zur
Verfügung zu stehen. Die Kosten für die Erstellung des
Sachverständigengutachtens sind von den betreffenden Hochschülerschaften zu
gleichen Teilen zu tragen.
(8) Der von der oder
dem Sachverständigen erstellte Vorschlag eines Übertragungsplanes ist durch die
Bundesministerin oder den Bundesminister zu prüfen und bei Vorliegen von
Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit bescheidmäßig zu genehmigen. Mit
Zustellung des Bescheides wird die Teilung rechtswirksam. Der Bescheid ist im
amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.
(9) Die
Hochschülerschaften an den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck und die
Hochschülerschaften an den Medizinischen Universitäten Wien, Graz und
Innsbruck sind hinsichtlich der Teilung von allen dadurch entstehen
Gebühren und Abgaben befreit.“
Begründung
Die Bestimmungen
des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, wurden mit
1. Jänner 2004 voll wirksam. Mit diesem Datum erhielten die
Universitäten die volle Rechtsfähigkeit und erfüllen ihre Aufgaben selbständig.
Dieser Aufgabenübertragung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur zu den Universitäten entspricht die Struktur der Hochschülerschaften
nicht mehr. Entsprechend der Aufgabenverlagerung zu den Universitäten soll der
Schwerpunkt der Vertretung der Studierenden von der Bundesvertretung zu den
Universitätsvertretungen verlagert werden. Auch die Budgetaufteilung zwischen
den Universitätsvertretungen und der Bundesvertretung soll dieser neuen
Aufgabenverteilung folgen und den Universitätsvertretungen künftig insgesamt
85% des Gesamtbudget zur Verfügung stehen.
Durch die
Verlagerung des Vertretungsschwerpunktes und das erhöhte Budget sollen die
Universitätsvertretungen gestärkt werden, damit auch die Akzeptanz bei den
Studierenden erhöht wird. Die unmittelbare Nähe der Universitätsvertretungen zu
den Studierenden bringt es mit sich, dass die Wünsche der Studierenden besser
erkannt und berücksichtigt werden können.
Nach dem
Universitätsgesetz 2002 haben die Universitäten die Möglichkeit, neue
Organisationspläne zu erstellen. Dementsprechend braucht auch die
Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität die Flexibilität bei der
Gestaltung ihrer Organisation. Aufgrund der Umstrukturierungsmöglichkeiten
hinsichtlich der Organisationseinheiten, die das Universitätsgesetz 2002
vorsieht, ist es erforderlich, dass den Universitätsvertretungen der
Studierenden die Befugnis eingeräumt wird, im Rahmen ihrer Satzung weitere
Organe entsprechend dem Organisationsplan der Universitäten einzurichten. Eine
Änderung des Organisationsplanes der Universität bedarf auch einer Änderung der
Organisationsstruktur der Hochschülerschaft. Es hat daher jede
Hochschülerschaft ihre Organisation in der Satzung festzulegen.
Die Studierenden
der Privatuniversitäten haben kein Interesse an der Mitgliedschaft in der
Österreichischen Hochschülerschaft. Daher sollen sie nicht mehr inkludiert
sein.
Das Universitätsgesetz 2002
sieht in § 21 Abs. 15 vor, dass die oder der Vorsitzende der
Hochschülerschaft das Recht hat, in den Sitzungen des Universitätsrates zu
Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die den Aufgabenbereich der
Hochschülerschaft betreffen. Bei der in § 10 Abs. 8 vorgeschlagenen
Regelung handelt es sich um eine dahingehende Präzisierung.
Den
Universitätsvertretungen soll das Recht eingeräumt werden, Informationen über
die Verwendung der Studienbeiträge beim Rektorat der jeweiligen Universität einzuholen.
Das Rektorat soll verpflichtet werden, die entsprechenden Informationen in
schriftlicher Form erteilen zu müssen. Gleichzeitig soll die oder der
Vorsitzende jeder Universitätsvertretung verpflichtet werden, die Studierenden
der jeweiligen Universität in angemessener Weise über die Aufteilung der
Studienbeiträge zu informieren (§ 10 Abs. 7).
Das im derzeitigen
Hochschülerschaftsgesetz als „Studienrichtungsvertretung“ bezeichnete Organ
soll in Hinkunft als „Studienvertretung“ bezeichnet werden. Der
Studienvertretung obliegt die Vertretung sämtlicher fachverwandter
Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien. Die Studienvertretung
hat ein an die Universitätsvertretung gerichtetes Vorschlagsrecht hinsichtlich
der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die
„Curriculumskommission“.
Das bisherige direkte Wahlsystem für die
Bundesvertretung soll durch ein mittelbares Wahlsystem ersetzt werden. Bislang
wurde die Bundesvertretung von allen wahlberechtigten Studierenden direkt und
unmittelbar gewählt. Vorgeschlagen wird, dass nunmehr die
Universitätsvertretungen und die Akademievertretungen die Wahl der
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung
vornehmen. Diese Wahl wird entsprechend der Mandatsstärke der Wahl werbenden
Gruppen in den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen vorzunehmen
sein. Auf diese Weise soll eine bessere Vernetzung zwischen
Universitätsvertretungen und Akademievertretungen einerseits und der Bundesvertretung
andererseits erreicht werden.
Zu Z 1
(Inhaltsverzeichnis):
Das
Inhaltsverzeichnis ist entsprechend den neuen Bestimmungen zu ändern.
Zu Z 2
(§ 1):
Durch das
Außer-Kraft-Treten der einfachgesetzlichen Bestimmungen des UOG 1993,
BGBl. Nr. 805/1993, und des KUOG, BGBl. I Nr. 130/1998,
einerseits und das In-Kraft-Treten des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 120, andererseits sowie das In-Kraft des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I
Nr. 22, sind hinsichtlich des Wirkungsbereiches des Hochschülerschaftsgesetzes 1998
entsprechende Anpassungen erforderlich.
Durch die
Zusammenfassung von § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in die nunmehr
vorgeschlagene Z 1 entfällt die Z 2.
Durch den Entfall
der Z 9 sind die Studierenden an den Privatuniversitäten nicht mehr
Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft.
Zu 3 (§ 4a):
Es handelt sich um Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002 bzw. an das DUK-Gesetz 2004 sowie an die Änderung in § 1.
Zu Z 4
(§ 7 Abs. 1):
Die Anzahl der
Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung ist nicht mehr – wie bisher –
mit 45 festgesetzt. Sie hängt nunmehr von der Gesamtanzahl der Studierenden ab.
Zu Z 5
(§ 7a):
Im Hinblick
darauf, dass die Bundesvertretung u.a auch durch die Universitätsvertretungen
gewählt wird, ist eine eigene Vorsitzendenkonferenz nicht mehr notwendig.
Zu Z 6 (§
8):
Die
Beschlussfassung über die Verteilung der Studienbeiträge ist nicht mehr Aufgabe
der Bundesvertretung, sondern die Verteilung wird gesetzlich festgelegt.
Zu Z 7
und 8 (§§ 9 und 10):
Es handelt sich um
Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002.
Die bisher eingerichteten
„Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft als „Studienvertretungen“
bezeichnet werden.
Mit der Bestimmung
des § 10 Abs. 7 wird den Vorsitzenden der Universitätsvertretungen
das Recht eingeräumt, hinsichtlich der Verwendung der Studienbeiträge beim
Rektorat der jeweiligen Universität Informationen einzuholen. Diese
Informationen sind den Studierenden in angemessener Art und Weise somit
beispielsweise in den Medien der Hochschülerschaften oder auch auf
elektronische Art mitzuteilen. Das Rektorat wird durch diese Bestimmung
verpflichtet, den jeweiligen Vorsitzenden der Universitätsvertretungen diese
Informationen schriftlich bekannt zu geben.
Bei der Bestimmung
des § 10 Abs. 8 handelt es sich um eine Klarstellung hinsichtlich des
bereits in § 21 Abs. 15 Universitätsgesetz 2002 eingeräumten
Informationsrechtes für die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen. Mit
dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Vorsitzenden bei
studierendenspezifischen Angelegenheiten, somit insbesondere bei der
„Genehmigung des Entwicklungsplanes“, bei der „Genehmigung des
Organisationsplanes“, bei der „Genehmigung des Entwurfs der
Leistungsvereinbarung“ und bei der „Stellungnahme zu Curricula und Studienangeboten
außerhalb der Leistungsvereinbarung“ vom Universitätsrat angehört werden
müssen.
Zu Z 9
und 10 (§ 12):
Die Organe der
Hochschülerschaften an den Universitäten sind derzeit abschließend aufgezählt.
Es handelt sich dabei um die Universitätsvertretung der Studierenden, die
Fakultätsvertretungen, die Studienrichtungsvertretungen und die Wahlkommission.
Durch die Möglichkeit der Universität den Organisationsplan zu ändern, wird
vorgeschlagen, dass neben bzw. anstelle der Fakultätsvertretungen auch andere
vergleichbare Organe seitens der Hochschülerschaften eingerichtet werden
können. Dabei wäre insbesondere an eine Fachbereichsvertretung oder eine
Departmentvertretung zu denken. Es wird vorgeschlagen, dass die
Universitätsvertretung in ihrer Satzung festzulegen hat, um welche Organe es
sich dabei handelt und welche Studierenden für diese (neuen) Organe
wahlberechtigt sind.
Das Nachfolgeorgan
der Fakultätsvertretung – nunmehr das „Organ gemäß § 12 Abs. 2“ –
soll nicht wie bisher direkt durch Listenwahlrecht von den Studierenden (der
Fakultät) gewählt werden, sondern von den Studienvertretungen mit
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern beschickt werden. Bei
dieser Entsendung durch die Studienvertretungen ist auf die Anzahl der
Studierenden der jeweiligen Studienvertretungen Bedacht zu nehmen. Auf Grund
der Unterschiedlichkeit der Organisationsstrukturen der Universitäten und somit
der Organisationsstrukturen des Organs gemäß § 12 Abs. 2 sollen
Detailbestimmungen durch die Satzung der jeweiligen Hochschülerschaft autonom
festgelegt werden können.
Die bisher
eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft als
„Studienvertretungen“ bezeichnet werden.
Beim neuen
§ 12 Abs. 3 handelt es sich um eine inhaltsgleiche Bestimmung zur
derzeit in § 12 Abs. 2 HSG 1998 geregelten, doch ist eine
Änderung erforderlich, da es keine „Fakultätsvertretungen“ mehr gibt.
Zu Z 11
(§ 13):
Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ „Fakultätsvertretung“ erforderlich.
Bei § 13 Abs. 1 Z 5 handelt es sich um die gleiche Bestimmung, die derzeit bereits im HSG 1998 vorgesehen ist. Die Änderung ist erforderlich, weil die Bezeichnung „Studienrichtungsvertretung“ nunmehr durch die Bezeichnung „Studienvertretung“ ersetzt werden soll.
Zu Z 12
und 13 (§ 14):
Mit der Bestimmung
des § 14 Z 2 wird festgelegt, dass den Studienvertretungen Mittel in
der Höhe von 35% und den Organen gemäß § 12 Abs. 2 Mittel in der Höhe
von 5% des Gesamtbudgets der Universitätsvertretung zur Verfügung zu stellen
sind. Der Universitätsvertretung verbleibt somit ein Budget in der Höhe von
60%. Ausdrücklich wird normiert, dass jedem der Organe ein zur Erfüllung der
spezifischen Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zuzuweisen ist.
Damit soll – wie
schon bisher – gewährleistet sein, dass Studienvertretungen bzw. Organe gemäß
§ 12 Abs. 2 mit einer geringen Studierendenanzahl, auf Grund der
ihnen zugewiesenen Mittel auch weiterhin die ihnen zugeteilten Aufgaben
einwandfrei erfüllen können.
Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ „Fakultätsvertretung“ erforderlich.
Mit der neuen Z 5a wird entsprechend den Intentionen des Universitätsgesetzes 2002 die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Senat durch die Universitätsvertretung aus ihrer Mitte vorgesehen. Damit wird eine hohe demokratische Legitimation der Interessenvertretung der Studierenden im Senat sicher gestellt.
Zu Z 14
(§ 15 bis § 18):
Bei der Bestimmung
des § 15 handelt es sich um die Nachfolgebestimmung hinsichtlich des
derzeitigen § 15 über die Fakultätsvertretung. Die Anzahl der
Mandatarinnen und Mandatare in Bezug zur Anzahl der Wahlberechtigten bleiben
gegenüber den bisherigen Bestimmungen über die Fakultätsvertretung unverändert.
In § 16 sind die
Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2 grundsätzlich den Aufgaben der
(bisherigen) Fakultätsvertretung nachgebildet. Da dieses Organ nicht direkt
gewählt, sondern von den Studienvertretungen durch die Entsendung von
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern bestellt wird, wird
vorgeschlagen, dass die Entsendungskompetenz in universitäre Organe der
Universitätsvertretung übertragen wird.
Bei der Bestimmung
des § 17 handelt es sich um die Nachfolgebestimmung hinsichtlich des
derzeitigen § 17 über die Studienrichtungsvertretung, welche nunmehr als
„Studienvertretung“ bezeichnet wird. Die Anzahl der Mandatarinnen und Mandatare
in Bezug zur Anzahl der Wahlberechtigten bleibt gegenüber den bisherigen
Bestimmungen über die Studienrichtungsvertretung unverändert.
Bei der Bestimmung
des § 18 betreffend die Aufgaben des Organs „Studienvertretung“ handelt es
sich um die Nachbildung der Aufgaben der bisherigen Studienrichtungsvertretung.
Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern
insbesondere in die „Curriculumskommissionen“ ist nicht mehr Aufgabe der
Studienvertretung. Diese Kompetenz wurde der Universitätsvertretung übertragen.
Der Studienvertretung kommt jedoch ein diesbezügliches Vorschlagsrecht zu.
Zu Z 15 (§
19):
Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ „Fakultätsvertretung“ erforderlich.
Die bisher
eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft als
„Studienvertretungen“ bezeichnet werden.
Zu Z 16
(§ 19a):
Durch diese Bestimmung werden die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen, die Studienvertretungen und die allenfalls eingerichteten Organe gemäß § 12 Abs. 2 verpflichtet, die erbrachten Leistungen und Tätigkeiten ihren Mitgliedern bekannt zu geben. Auf diese Weise soll die Akzeptanz bei den Studierenden erhöht werden. Gleichzeitig soll auch die Bundesvertretung verpflichtet werden, in zweijährigen Abständen an den Nationalrat zu berichten.
Zu Z 17 (§
20):
Es sind die Fälle zu regeln, wenn keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind.
Zu Z 18, 19
und 20 (§ 21, § 22, § 24):
In § 21 handelt es
sich um Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002.
Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ „Fakultätsvertretung“ erforderlich.
Die bisher
eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft als
„Studienvertretungen“ bezeichnet werden.
Zu Z 21
(§ 30):
Diese Bestimmung
normiert, dass die Studierendenbeiträge nicht wie derzeit aufgrund eines
Beschlusses der Bundesvertretung zwischen der Bundesvertretung einerseits und
den (nunmehr 21) Universitätsvertretungen andererseits zu verteilen sind. Es
wird vorgeschlagen, dass die Gesamtsumme festzustellen ist und die Verteilung
in der Form zu erfolgen hat, dass 85% der Gesamtsumme den
Universitätsvertretungen anzuweisen ist. 15% der Gesamtsumme verbleiben somit
der Bundesvertretung. Die bisherige Regelung sah vor, dass die Verteilung nach
einem komplizierten Prozedere durch Beschluss der Bundesvertretung vorzunehmen
ist. Es ist derzeit so, dass mindestens 25% der Gesamtsumme der Bundesvertretung
und mindestens 65% der Gesamtsumme den Universitätsvertretungen zugewiesen
werden müssen. Mit der vorgeschlagenen Regelung, die eine Erhöhung des Budgets
der Universitätsvertretungen zu Lasten der Bundesvertretung vorsieht, soll der
verstärkten Autonomie der Universitäten und somit auch der Hochschülerschaften
an den einzelnen Universitäten Rechnung getragen werden. Im Übrigen ist dieser
Betrag nicht – wie bisher – auf 18 Universitätsvertretungen, sondern auf 21
Universitätsvertretungen aufzuteilen. Dabei sind zunächst 25% des
Gesamtbetrages, der auf die Universitätsvertretungen entfällt, zu gleichen
Teilen den Universitätsvertretungen zur Verfügung zu stellen. Damit soll – wie
schon bisher – gewährleistet sein, dass Universitätsvertretungen, insbesondere
Universitätsvertretungen mit einer geringen Studierendenanzahl, auf Grund der
ihnen zugewiesenen Mittel, auch weiterhin einwandfrei die ihnen zugeteilten
Aufgaben erfüllen können. Die restlichen 75% des Gesamtbetrages sind
entsprechend der Anzahl der Studierenden auf die Universitätsvertretungen
aufzuteilen.
Mit der Bestimmung
des Abs. 5 wird sichergestellt, dass die Studienvertretungen 40% des
Gesamtbudgets einer Universitätsvertretung erhalten müssen. Damit soll eine
effiziente Betreuung der Studierenden auf der Ebene der Studienvertretung
gewährleistet werden.
Zu Z 22
(§ 31):
Einer Anregung der
Kontrollkommission folgend soll der dem Jahresabschluss beizulegende
Prüfbericht künftig durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer
erstellt werden. Die Beilage des schriftlichen Prüfberichtes eines anderen
Wirtschaftstreuhänders (Buchprüfers, Steuerberaters oder selbständiger
Buchhalters) wird nicht mehr genügen.
Zu Z 23 und
24 (§ 32 und § 33):
Die bisher
eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft als
„Studienvertretungen“ bezeichnet werden.
Zu Z 25 (§ 34):
In § 34
Abs. 5 Z 3 entfällt das Wort „sicherer“, da eine Server-Signatur nach
dem Signaturgesetz nicht als sichere Signatur gilt. Nur bei Anwendung einer
eigenen „Signatur-Card“ wird nach dem Signaturgesetz von einer „sicheren
Signatur“ gesprochen. Freilich ist durch die elektronische Signatur eine
Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels und die Geheimhaltung der
Wahldaten gewährleistet, da sonst die Durchführung der elektronischen Wahl in
dieser Form rechtlich nicht zulässig wäre.
Zu
Z 26, 28, 29, 30, 31 (§ 35, § 35a, § 38, § 39, § 40):
Es wird
vorgeschlagen, dass das unmittelbare Wahlsystem für die Mandatarinnen und
Mandatare der Bundesvertretung durch ein mittelbares Wahlsystem abgelöst werden
soll.
Universitätsvertretungen
und Akademievertretungen haben, so der Vorschlag, nach dem Grundsatz des
Verhältniswahlrechtes aufgrund der Wahlen zur Universitätsvertretung die
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der Bundesvertretung zu
wählen. Das d`Hondtsche System ist bei dieser Wahl jedenfalls anzuwenden. Dies
bedeutet, dass die Wahl der Vertreter entsprechend der Stärke in den
Universitätsvertretungen und Akademievertretungen erfolgt.
Vorgeschlagen
wird, dass für je 5 000 Studierende pro Universität je eine
Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter von der
Universitätsvertretung in die Bundesvertretung zu wählen ist. Bleibt bei der
Berechnung der Zahl der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter
ein Rest von mehr als 2 500 Studierenden, so ist eine weitere
Studierendenvertreterin oder ein weiterer Studierendenvertreter zu wählen. Jene
Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, die mindestens 1 000
Studierenden aufweisen, haben jedenfalls eine Studierendenvertreterin oder
einen Studierendenvertreter zu wählen.
Jene
Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, die weniger als 1 000
Studierende aufweisen, bilden eine Entsendungsgemeinschaft. Es wird
vorgeschlagen, dass diese Entsendungsgemeinschaft jene Anzahl von
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung
zu wählen hat, die dem Verhältnis der Gesamtzahl aller Studierenden entspricht.
Die organisatorische Durchführung der Wahl seitens der Entsendungsgemeinschaft
wird von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen
Hochschülerschaft zu veranlassen und zu leiten sein.
Bei Wahl der
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung
durch die einzelnen Universitätsvertretungen und Akademievertretungen kann es
vorkommen, dass einzelne wahlwerbende Gruppen zur Universitätsvertretung und
Akademievertretung keine Vertreterin oder Vertreter in die Bundesvertretung
entsenden würden, obwohl sie bei der Wahl der Universitätsvertretungen
stimmenstark waren. Um auch diesen kleineren wahlwerbenden Gruppen die
Möglichkeit zu geben, in der Bundesvertretung vertreten zu sein, wird
vorgeschlagen, dass sich einzelne, auch unterschiedliche wahlwerbende Gruppen
der selben Universität und Akademie oder verschiedener Universitäten und
Akademien für die Wahl der Bundesvertretung zu „Listenverbänden“
zusammenschließen können. Dieser Zusammenschluss ist vor der Wahl der
Universitätsvertretung bekannt zu geben. Haben an derartigen Listenverbänden
teilnehmende wahlwerbende Gruppen keine Vertreterin oder keinen Vertreter in
die Bundesvertretung entsandt, so sind die abgegebenen gültigen Stimmen aller
dieser im jeweiligen Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen zu
addieren. Ergeben sich aus der Berechnung zumindest 1 000 Stimmen, so hat
dieser Listenverband jedenfalls zusätzlich zu den von den
Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen
und Vertretern eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Bundesvertretung zu
entsenden.
Die Zahl der dem Verhältniswahlrecht
entsprechenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die durch
die Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählen sind, ist für
jede Wahl in einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers
festzulegen. Die letzten verfügbaren statistischen Daten, das werden jene des
der Wahl vorangegangenen Wintersemesters sein, sind bei der Berechnung der
Gesamtanzahl der Studierenden und somit bei der Berechnung der von den
einzelnen Universitätsvertretungen bzw. Akademievertretungen bzw. der
Entsendungsgemeinschaft zu wählenden Studierendenvertreterinnen und
Studierendenvertreter heranzuziehen.
Die Mitglieder der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden, sollen zukünftig von der Bundesvertretung gewählt werden.
Durch die Änderung
des Wahlsystems kommt es auch zu Aufgabenänderungen der Wahlkommission bei der
Österreichischen Hochschülerschaft. Die Hauptaufgaben sind nunmehr die
Durchführung der Wahl der Entsendungsgemeinschaft der „kleineren“
Universitätsvertretungen und Akademievertretungen. Wie bisher ist die
Wahlkommission Behörde erster Instanz bei der Entscheidung über Einsprüche
gemäß § 45.
Durch die Änderung
des Wahlsystems kommt es auch zu Aufgabenänderungen der Wahlkommission bei der
Österreichischen Hochschülerschaft. Die Hauptaufgaben sind nunmehr die
Durchführung der Wahl der Entsendungsgemeinschaft der „kleineren“
Universitätsvertretungen und Akademievertretungen. Wie bisher ist die
Wahlkommission Behörde erster Instanz bei der Entscheidung über Einsprüche
gemäß § 45.
Zu Z 27 (§
35):
Es handelt sich um
Anpassungen an das Universitätsgesetz 2002.
Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ „Fakultätsvertretung“ erforderlich.
Die bisher eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft als „Studienvertretungen“ bezeichnet werden.
Zu Z 32
(Überschrift zu § 41):
Durch den Entfall
der direkten Wahl der Bundesvertretung entfällt die Zuweisung der Mandate für
die Bundesvertretung und es ist daher die Überschrift zu § 41 entsprechend
zu ändern.
Zu Z 33
(§ 42):
Die bisher
eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft „Studienvertretungen“
bezeichnet werden, § 42 ist daher entsprechend anzupassen.
Zu Z 34
(§ 43):
Die bisher
eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft als
„Studienvertretungen“ bezeichnet werden. Aufgrund der allfälligen Änderung der
Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften
eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der
Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind
entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ „Fakultätsvertretung“
erforderlich.
Da die
Studiendauer für Bakkalaureatsstudien im Regelfall nur sechs Semester beträgt
und die Studierenden erst nach einigen Semestern die Funktion einer
Studienvertreterin oder eines Studienvertreters übernehmen, kommt es auf Grund
des Studienabschlusses häufig zum Verlust des Mandates während der
Funktionsperiode. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Funktionsperiode für
die Studienvertreterinnen und Studienvertreter, sofern die Zulassung zu einem
anderen Studium an derselben Universität aufrecht ist, bis zum Ende der
Funktionsperiode verlängert wird. Ein Mandatsverzicht ist selbstverständlich
auch weiterhin jederzeit möglich.
Zu Z 35 (§
44):
Es ist
festzulegen, wer Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung einbringen
darf.
Zu Z 36 und
Z 37 (Überschrift zu § 45 und § 45):
Da Fakultätsvertretungen nicht mehr zwingend vorgesehen sind, ist die Überschrift zu § 45 anzupassen. Festzulegen ist auch, wer Einsprüche gegen die Wahl einbringen darf.
Zu Z 38 (§
47):
Die bisher
eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft als
„Studienvertretungen“ bezeichnet werden.
Zu Z 39 (§
52):
Da es keine Vorsitzendenkonferenz mehr geben soll, hat auch deren Vertretung in der Kontrollkommission zu entfallen.
Zu Z 40 (§
55):
Aufgrund der allfälligen Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten und der den Hochschülerschaften eingeräumten Berechtigung ihre Organisationsstruktur dem Organisationsplan der Universitäten anzupassen (vgl. die Ausführungen zu Z 9 und 10) sind entsprechende Änderungen beim (bisherigen) Organ „Fakultätsvertretung“ erforderlich.
Die bisher
eingerichteten „Studienrichtungsvertretungen“ sollen in Hinkunft als
„Studienvertretungen“ bezeichnet werden.
Zu Z 41
(§ 56):
Die Novelle soll
mit 1. Februar 2005 in Kraft treten.
Zu Z 42 (§
58):
Da die Wahlkommission bei der österreichischen Hochschülerschaft neu zusammen zu setzen ist, sind Übergangsbestimmungen derart zu schaffen, dass die derzeitige Wahlkommission bis zur Neukonstituierung die Aufgaben übernimmt.
Den 21 Universitätsvertretungen soll künftig 85 vH der Studierendenbeiträge zur Verfügung stehen. Derzeit sind es etwa zwischen 71 vH und 72 vH. Die Erhöhung der Summe, die den Universitätsvertretungen zur Verfügung steht, soll stufenweise erfolgen, wobei im Budgetjahr 2005/06 77 vH und im Budgetjahr 2006/07 81 vH zur Verfügung stehen sollen. Ab dem Budgetjahr 2007/08 stehen dann die vorgesehenen 85 vH zur Verfügung. Diese Vorgangsweise ermöglicht auch der Bundesvertretung, sich auf die geänderten Rahmenbedingungen besser einzustellen.
Zu Z 43
(§ 58a):
Zu § 58a
Abs. 1:
An den
Universitäten Wien, Graz und Innsbruck wurden die Hochschülerschaften geteilt
und (neue) Hochschülerschaften an den (neuen) Medizinischen Universitäten Wien,
Graz und Innsbruck eingerichtet. Bei der Teilung ist so vorzugehen, dass die
Anzahl der Studierenden während der letzten fünf Jahre als Durchschnittswert
für sämtliche Teilungsschritte als Parameter heranzuziehen ist. Als Stichtag
für die Vermögensteilung wird der 30. Juni 2004 festgesetzt. In dieser
Bestimmung wird überdies festgehalten, dass für die Teilung die Bestimmungen
des Spaltungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind. Damit wird sichergestellt,
dass allfällige Gläubigerinteressen berücksichtigt werden.
Zu § 58a
Abs. 2:
Es wird
vorgeschlagen, dass die Erstellung eines Übertragungsplanes grundsätzlich von
den Hochschülerschaften als Selbstverwaltungskörperschaften selbst wahrgenommen
werden soll. Aus diesem Grund sollen Unterkommissionen eingerichtet werden.
Diese Unterkommissionen sollen aus zehn Mitgliedern bestehen. Vorgeschlagen
wird, dass von der Universitätsvertretung der Hochschülerschaft an den
Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sechs Mandatarinnen und Mandatare und
von der Universitätsvertretung der Hochschülerschaft an den Medizinischen
Universitäten Wien, Graz und Innsbruck lediglich vier Mandatarinnen und
Mandatare zu entsenden sind. Die geringere Anzahl der zu entsendenden
Mandatarinnen und Mandatare seitens der Universitätsvertretungen an den
Medizinischen Universitäten rührt daher, dass die Universitätsvertretung der
Universitäten Wien, Graz und Innsbruck von sämtlichen Studierenden und somit
auch von Studierenden der Studienrichtung Medizin, Humanmedizin, Zahnmedizin
und des Doktoratstudiums der Medizinischen Wissenschaft gewählt werden. Durch
die unterschiedliche Anzahl von Mandatarinnen und Mandataren soll ein gewisser
Interessensausgleich geschaffen werden. Es wird ausdrücklich normiert,
dass auch in der vorlesungsfreien Zeit Sitzungen einberufen und durchgeführt
werden können. Die Ladungsfrist kann auf drei Tage verkürzt werden.
Zu § 58a
Abs. 3:
Mit dieser
Bestimmung wird normiert, welche Aufgabe den Unterkommissionen zukommt.
Zu § 58a
Abs. 4 und 5:
Die Vorschläge für
die Übertragungspläne der Unterkommissionen sind von beiden Seiten jeweils mit
Zweidrittelmehrheit zu beschließen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich
beide Gruppen bemühen, einvernehmliche Lösungen zu erarbeiten.
Zu § 58a
Abs. 6:
Die Bestimmung
enthält die Mindestpunkte, die ein Übertragungsplan zu enthalten hat. Es sind
somit genauere Bestimmungen über das Personal und die sich daraus ergebenden
Rechte und Pflichten in den Übertragungsplan aufzunehmen. Dazu gehören auch
Bestimmungen über allfällige Abfertigungsrücklagen.
Hinsichtlich der
Wirtschaftsbetriebe sind zu den Teilungsbestimmungen auch Bestimmungen darüber
aufzunehmen, dass dem jeweiligen Partner ein Vorkaufsrecht einzuräumen ist.
Dies bedeutet, dass, wenn zum Beispiel die Hochschülerschaft an der Universität
Wien einen Wirtschaftsbetrieb oder Anteile eines Wirtschaftsbetriebes veräußern
möchte, aufgrund des eingeräumten Vorkaufsrechtes diesen Wirtschaftsbetrieb
oder diese Anteile des Wirtschaftsbetriebes der Hochschülerschaft an der
Medizinischen Universität Wien und umgekehrt anzubieten hat. Des Weiteren kann
der Teilungsplan vorsehen, dass gegenseitig eine Behaltefrist hinsichtlich der
Anteile an den Wirtschaftsbetrieben eingeräumt wird. Ausdrücklich festgelegt
wird, dass die Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu
erfolgen hat.
Der
Übertragungsplan hat Bestimmungen über sämtliche Vermögen (Aktiva und Passiva)
zu enthalten, des Weiteren Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung von
Einrichtungen.
Der Übertragungsplan
ist bis zum 31. Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister
vorzulegen und von dieser oder diesem bei Vorliegen von Zweckmäßigkeit,
Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit durch Bescheid zu genehmigen. Aus Gründen des
Gläubigerschutzes ist dieser Bescheid im amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu
verlautbaren.
Zu § 58a
Abs. 7:
Für den Fall, dass
bis zum 31. Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister kein
Übertragungsplan vorgelegt wird, ist von der Kontrollkommission der Österreichischen
Hochschülerschaft eine Sachverständige oder ein Sachverständiger zu bestellen.
Diese oder dieser hat einen Vorschlag für einen Teilungsplan auf Grundlage der
Bewertung sämtlicher Aktiva und Passiva zu erarbeiten. Das Bezug habende
Gutachten ist bis längstens 30. September 2005 zu erstellen. Die Kosten für
diese Sachverständigengutachten sind von den jeweiligen
Universitätsvertretungen zu gleichen Teilen zu tragen.
Zu § 58a
Abs. 8:
Für den Fall, dass
die Bestimmung des Abs. 7 zur Anwendung gelangen sollten, ist der von der
oder dem Sachverständigen erstellte Vorschlag eines Übertragungsplanes durch
die Bundesministerin oder den Bundesminister zu prüfen. Bei Vorliegen von
Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit ist dieser Übertragungsplan
durch Bescheid zu genehmigen. Aus Gründen des Gläubigerschutzes ist der
Bescheid im amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.
Zu § 58a
Abs. 9:
Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Hochschülerschaften an den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck und an den Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck hinsichtlich der Teilung von sämtlichen Gebühren und Abgaben befreit sind.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen
Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für Wissenschaft und
Forschung zuzuweisen.