473/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 17.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Dringlicher Antrag

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

betreffend die Abschaffung von PolitikerInnenprivilegien im alten Bezügerecht

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestens einen Gesetzesvorschlag
zu unterbreiten, mit dem die zahlreichen Übergangsbestimmungen des Bezügegesetzes
1972, das in wesentlichen Teilen durch das Bundesbezügegesetz 1997 und das
Bezügebegrenzungsgesetz 1997 ersetzt wurde und nur mehr bei den Ansprüchen auf
Ruhebezüge gültig ist, durch eine klare und transparente Regelung beendet werden.

Der Gesetzesvorschlag hat jedenfalls vorzusehen:

         Die Beendigung der Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz für
jene PolitikerInnen, die am 31.7.1997 volle oder teilweise Ansprüche auf eine
PolitikerInnenpension erworben haben, mit 30.6. 2005

         Die Berechnung, Valorisierung und Überführung der bisher einbezahlten
Pensionsbeiträge in eine öffentliche Pensionsversicherung bzw. eine
Pensionskasse

         Den Wegfall der garantierten Mindestpension von 50 % des Bezugs für
Mitglieder der Bundesregierung bzw. von 48 % für Abgeordnete

         Nach dem Vorbild des „Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von
Bezügen öffentlicher Funktionäre" soll das Gesetz auch der
Landesgesetzgebung auftragen analoge Regelungen zu treffen und ebenfalls
innerhalb angemessener Frist Ansprüche auf Politikerinnenpensionen
aufgrund bezügerechtlicher Übergangsbestimmungen zu beenden."

Begründung

Im Jahr 1997 wurde mit den Stimmen von vier Parteien (SPÖ, ÖVP, Grüne und LIF) ein

neues, transparentes Bezügerecht mit einer klaren Bezügepyramide und ein Gesetz zur

Begrenzung von öffentlichen Bezügen beschlossen.

Gleichzeitig wurden gegen die Stimmen der Grünen, die für einen klaren und raschen

Ausstieg plädierten, lange und komplizierte Übergangsbestimmungen für die Ruhebezüge

beschlossen.


Die FPÖ stimmte nicht nur gegen die Fortführung der Ruhebezüge, sondern auch gegen das

neue Bezügerecht mit Bezügebegrenzung und Bezügepyramide, was ihren damaligen

Klubobmann nicht daran hinderte, wenige Monate später selbst für den Verbleib im alten

Bezügerecht und damit für eine Politikerpension zu optieren.

Die Übergangsbestimmungen sahen im wesentlichen vor, dass Abgeordnete bzw.

Regierungsmitglieder, die am 31.7.1997 bereits zehn bzw. vier Jahre ihre Funktion ausgeübt

hatten, Anspruch auf Ruhebezug haben.

Abgeordnete bzw. Regierungsmitglieder, die bereits am 1.1.1996 die vier bzw. zehn Jahre

absolviert hatten, konnten weiter mit 55 Jahren den Pensionsanspruch auslösen, während

der Rest einen Pensionsanspruch (Ruhebezug) ab dem vollendeten 60. Lebensjahr

beanspruchen konnte.

PolitikerInnen, die zum Stichtag 31.7.1997 nur teilweise die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllten, konnten sich entscheiden, ob sie in ein öffentliches Pensionssystem wechseln oder
im alten Bezügerecht mit einer zum Stichtag eingefrorenen Pension bleiben wollten.
PolitikerInnen, die zum Stichtag noch nicht in politischen Funktionen nach dem
Bezügegesetz tätig waren, erwerben keine Pensionsansprüche nach dem Bezügerecht!
Im Jahr 2000 und dann wieder im Jahr 2003 wurden die Übergangsbestimmungen für
Ruhebezüge neuerlich abgeändert:

-          die Pensionssicherungsbeiträge von Personen, die bereits Ruhebezüge erhalten,
wurden erhöht,

-          das Pensionsantrittsalter wurde zunächst auf 56,5 bzw. 61,5 Jahre und dann auf 65
Jahre erhöht - mit neuen Übergangsbestimmungen,

-          die weltweit einzigartige Möglichkeit, dass ein Pensionsbeitrag gleich für zwei
PolitikerInnenpensionen angerechnet werden kann, wurde zwar abgeschafft - die
Möglichkeit, zwei PolitikerInnenpensionen beanspruchen zu können, aber
beibehalten.

Obwohl die Bundesregierung und der Bundeskanzler im Jahr 2003 eine Harmonisierung des
PolitikerInnenpensionsrechts versprochen haben, wurden weder 2003 noch jetzt 2004 die
maßgeblichen Faktoren, die eine Harmonisierung mit den anderen Pensionssystemen
bewirken könnten, geändert.

Für jene PolitikerInnen, die unter das alte Bezügerecht des Bundes (bzw. der meisten
Länder) fallen, gibt es nach wie vor:

-          eine garantierte Mindestpension in der Höhe von 48% (Abgeordnete) bzw. 50 %
(Regierungsmitglieder) des Bezugs;

-          keinen Durchrechnungszeitraum für die Pensionsbemessung

-          einen (fiktiven) Steigerungsbetrag von 12,5 Prozent pro Jahr bei
Regierungsmitgliedern für die ersten vier Jahre und von sechs Prozent für die
nächsten fünf Jahre, sodass nach neun Jahren als Regierungsmitglied der maximale
Anspruch in der Höhe von 80 Prozent des Bezugs erreicht ist

-          einen fiktiven Steigerungsbetrag von sechs Prozent pro Jahr bei Abgeordneten für
die ersten zehn Jahre und danach zwei Prozent für die nächsten zehn Jahre, sodass
nach 20 Jahren der maximale Ruhebezug in der Höhe von 80 Prozent der
Bemessungsgrundlage erreicht ist.

Mit der neuerlichen Novellierung des Bezügerechts im Rahmen der Pensionsharmonisierung
wird neu eingeführt:

-          ein Pensionsantrittsalter von 62 Jahren (mit Abschlägen)

-          eine Pensionsbeitragssenkung für Politikerinnen unter 50, die Anspruch auf einen
alten Ruhebezug haben und bei denen in Zukunft auch eine Pension nach dem APG
bemessen werden soll


Die Einführung eines Pensionsantrittsalters mit 62 Jahren, die bereits im Rahmen der
Pensionsreform 2003 (ohne Abschläge) geplant war und dann nach öffentlichem und auch
grünem Protest entsorgt wurde, stellt nicht einen Harmonisierungsschritt mit den anderen
Pensionssystemen, sondern die Schaffung eines neuen Privilegs dar. Während ASVG-,
APG-, aber auch Beamtenpensionistlnnen eine bestimmte Mindestversicherungszeit (im
ASVG und APG 37,5 Jahre!) brauchen, um mit 62 und mit Abschlägen in Pension gehen zu
können, benötigen PolitikerInnen, die unter das alte Bezügerecht fallen, keine langen
Versicherungszeiten (sondern nur vier oder zehn Jahre im Minimum) und werden außerdem
durch die Mindestpension abgefedert.

Auch die Absenkung der Pensionsbeiträge für jüngere PolitikerInnen, die unter das alte
Bezügerecht fallen, ist keine Harmonisierung mit den abgesenkten Beiträgen für BeamtInnen
oder ÖBB-Bedienstete, die ihr bisheriges Versicherungsleben lang höhere Beiträge bezahlt
haben und jetzt deutlich niedrigere Pensionen erhalten, während diese Zeiten gerade bei
jüngeren PolitikerInnen nur begrenzte Zeiten umfassen und dennoch hohe Pensionen
bewirken.

Das alte Bezügerecht des Bundes und der Länder betrifft zwar mittlerweile nur mehr einige
hundert PolitikerInnen, sichert diesen aber im Unterschied zu allen anderen von den
Pensionsreformen 1997, 2000, 2003 und 2004 betroffenen Menschen aber noch auf Jahre
bzw. Jahrzehnte ein privilegiertes Pensionssystem.

Die Regierungskoalition und manche ihrer VertreterInnen waren in den letzten Jahren nicht
knapp mit harten Vorwürfen an bestimmte Gruppen, dass sich diese Privilegien gesichert
hätten (EisenbahnerInnen, Sozialversicherungsangestellte, BeamtInnen usw.). Jetzt liegt es
an der Regierungskoalition zu beweisen, dass sie auch beim Bezügerecht mit gutem Beispiel
vorangehen will.

Eine Berechnung der einbezahlten Beiträge, ihre Valorisierung und Überführung in ein
öffentliches Pensionssystem bzw. der überschiessenden Teile in eine Pensionskasse, wie
sie von den Grünen schon 1997 vorgeschlagen wurde, wäre dafür eine saubere und
transparente Lösung.

In formeller Hinsicht wird die dringliche Behandlung gemäß § 74a iVm § 93 Abs. 2 GOG
verlangt.