475/A XXII. GP

Eingebracht am 17.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Krainer

und GenossInnen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert

wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird.

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 118/2004, wird wie folgt geändert:

1.  Art. 151 Abs. 7 lautet:

„(7) Art. 142 Abs. 2 lit. h und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 tritt
mit 1. Jänner 2006 in Kraft; zugleich treten Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
100/2003 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 114/2000 und
BGBl. I Nr. 100/2003 außer Kraft. Der unabhängige Umweltsenat bleibt für die zu diesem
Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig."

2.  Dem Art. 151 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) Art. 151 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit
1. Jänner 2005 in Kraft."

Zuweisungsvorschlag: Umweltausschuss


Erläuterungen

Der Umweltsenat ist derzeit im B-VG bis Ende 2004 befristet eingerichtet und soll durch eine
Änderung des Art. 151 Abs. 7 bis Ende 2005 verlängert werden.

Im Rahmen des Österreich-Konvents wurde eine Zusammenführung der bestehenden
Sonderrechtsmittelbehörden in einem Verwaltungsgericht erster Instanz diskutiert, die auch
den Umweltsenat betreffen könnte. Deswegen soll - ohne die Arbeit des Österreich-Konvents
zu präjudizieren - der Umweltsenat bis Ende 2005 verlängert werden.