475/A XXII. GP
Eingebracht am 17.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Krainer
und GenossInnen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird.
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 118/2004, wird wie
folgt geändert:
1. Art. 151 Abs. 7 lautet:
„(7) Art. 142 Abs. 2 lit. h und i in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 100/2003 tritt
mit 1. Jänner 2006 in Kraft;
zugleich treten Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
100/2003 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr.
114/2000 und
BGBl. I Nr. 100/2003 außer Kraft. Der unabhängige Umweltsenat bleibt für die zu
diesem
Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig."
2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) Art. 151 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxx/2004 tritt mit
1. Jänner 2005 in Kraft."
Zuweisungsvorschlag: Umweltausschuss
Erläuterungen
Der Umweltsenat ist derzeit im B-VG bis Ende 2004 befristet
eingerichtet und soll durch eine
Änderung des Art. 151 Abs. 7 bis
Ende 2005 verlängert werden.
Im Rahmen des
Österreich-Konvents wurde eine Zusammenführung der bestehenden
Sonderrechtsmittelbehörden in einem Verwaltungsgericht erster Instanz
diskutiert, die auch
den Umweltsenat betreffen könnte. Deswegen
soll - ohne die Arbeit des Österreich-Konvents
zu präjudizieren - der Umweltsenat bis Ende 2005 verlängert werden.