477/A XXII. GP
Eingebracht am 17.11.2004
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Antrag
der Abgeordneten Mag.Tancsits, Dolinschek
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e lautet:
„e) zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Anspruchsvoraussetzungen für eine andere (vorzeitige) Alterspension als die Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. xxx/2004, erfüllt oder“
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.“
Begründung
Um die Freiwilligkeit eines vorzeitigen Pensionsantrittes bei der Korridorpension zu gewährleisten, soll künftig trotz Vorliegens eines Anspruches auf Korridorpension die Maluspflicht des Dienstgebers bei Auflösung des Dienstverhältnisses aufrecht bleiben.
Die Neuregelung soll für Auflösungshandlungen nach dem 31. Dezember 2004 gelten.