478/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 18.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde
betreffend Einspruch der
Bundesregierung gegen die Beschlussfassung einer
weiteren
"Wahlkampfkostenrückerstattung" für die Kärntner Landtagswahlen
Bereits im Vorfeld der Landtagswahlen
2004 ist es im Kärntner Landtag zu einem
demokratiepolitisch und
verfassungsrechtlich über die Grenzen Österreichs hinaus
einmaligen Vorgang gekommen: Es wurde bereits vor einer Landtagswahl
eine
„Wahlkampfkostenrückerstattung"
beschlossen. Grundlage dafür war das
Wahlergebnis 1999! Dieser Vorgang
wurde in einem Gutachten des
Verfassungsrechtlers Univ-Prof Mayer
als verfassungswidrig klassifiziert. Eine
Anfechtung der Landtagswahl 04 gestützt auf diese Verfassungswidrigkeit
wäre
wahrscheinlich erfolgreich gewesen.
Nunmehr genehmigen sich die beiden
Koalitionsparteien SPÖ und FPÖ in Kärnten
eine neuerliche Erhöhung der
Parteienförderung. (Dabei ist schon allein sprachlich
beachtlich, dass bereits die Erhöhung des
Vorjahres als „einmalig" bezeichnet
wurde, wobei die Doppeldeutigkeit der Wortwahl offenbar übersehen
wurde!) Somit
wird im Ergebnis die Kärntner Landtagswahl 04 zweimal zum Anlass genommen
Wahlkampfkosten zu refundieren: Einmal im
vorhinein und nun ein weiteres Mal im
nachhinein.
Besonders absurd ist, dass gerade LH
Haider in früheren Jahren in populistischer
Weise gegen die
Höhe der öffentlichen Parteienförderung polemisiert hat und u.a.
eine Halbierung dieser Förderung
forderte. Offensichtlich ist die finanzielle Lage der
Kärntner Freiheitlichen derart prekär, dass
sie nunmehr im Jahresabstand
„einmalige" außerordentliche
Zuwendungen - zusätzlich zur normalen
Parteienförderung - benötigen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, gegen den
Gesetzesbeschluss des Kärntner
Landtages mit dem die Kärntner Landtagswahl
2004 neuerlich zum Anlass
genommen wird, Landesmittel an die
Kärntner Parteien auszuschütten, im Sinne des
Art 98 B-VG Einspruch zu erheben.
In formeller Hinsicht wird die
Zuweisung an den Verfassungsausschuss
vorgeschlagen.