480/A XXII. GP

Eingebracht am 18.11.2004
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A n t r a g

 

der Abgeordneten Wittauer, Mag. Hakl

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 82 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

 

„Für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu entrichten.“

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, V 84/03-11, die Z 3 der Z VIII der lit. A des 2. Abschnittes der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung – TKGV), BGBl. II Nr. 29/1998, in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über Gebühren im Bereich der Telekommunikation geändert wird, BGBl. II Nr. 110/2001, als gesetzwidrig aufgehoben. In seiner Begründung führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass die gesetzliche Grundlage auf die sich der Verordnungsgeber stützt - § 51 Abs. 2 TKG 1997 - zwar eine auf sachlichen Erwägungen und Kostenrechnungen basierende unterschiedlich hohe Gebührenfestsetzung für Funksysteme, die mit verschiedenen technischen Standards betrieben werden und dementsprechend einen unterschiedlichen administrativen Aufwand erfordern, rechtfertigt, nicht jedoch zur gänzlichen Freistellung bestimmter Funksysteme von der Gebühr bzw. zum Wechsel von der Einhebung regelmäßiger Nutzungsgebühren zu Gunsten einmaliger Zuteilungsgebühren ermächtigt.

Da Z 3 der ZVIII der lit. A des 2. Abschnittes der TKGV in § 51 Abs. 2 TKG 1997 somit keine ausreichende gesetzliche Grundlage fand, erwies sich jene Bestimmung als gesetzwidrig. Weil ferner auch der nunmehr in Geltung stehende § 82 Abs. 2 und 3 TKG 2003 keine hinreichende gesetzliche Grundlage bildet - weist doch diese Bestimmung dieselbe Regelungsstruktur mit den im Wesentlichen gleichen gesetzlichen Verordnungsdeterminanten wie § 51 Abs. 2 TKG 1997 auf -, ist auch eine Konvalidation der zu prüfenden Verordnung durch das TKG 2003 nicht eingetreten. Die Z3 der ZVIII der lit. A des 2. Abschnittes der  TKGV, die für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) eine Gebührenbefreiung für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen vorsah, war daher als gesetzwidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hegte auch Bedenken, ob die gesetzliche Ermächtigung es dem Verordnungsgeber gestattet hätte, für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen (nur) dann gemäß Z3 der lit. A ZVIII des 2. Abschnittes der TKGV keine Gebühren im Sinne der ZII der lit. A dieser Verordnung zu verlangen, wenn die Funkanlagen auf TETRA-Basis und im Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz betrieben würden. Da sich die primären Bedenken des Verfassungsgerichtshofes als zutreffend erwiesen, hat der Gerichtshof eine inhaltliche Prüfung dieser Frage unterlassen.

 

Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, erfüllen besondere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben, die eine Gebührenbefreiung für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen rechtfertigen. Diesen Einrichtungen obliegt die Wahrung vitaler Interessen des Gemeinwesens - unter Umständen auch die Rettung menschlichen Lebens. Von einer derartigen Bewertung ausgehend, ist es einsichtig und entspricht es auch gleichheitsrechtlichen Erwägungen, dass diese Dienste auch dann der Gebührenbefreiung unterliegen, wenn sie sich keines bestimmten technischen Standards bedienen. Auch wenn der Begriff „Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind“ im vorliegenden Gesetzesvorschlag nicht taxativ umschrieben werden kann, wird üblicherweise kein Zweifel daran bestehen, welche Dienste davon umfasst sind. Es handelt sich dabei um  Einrichtungen,  die im Dienste der Allgemeinheit mit der Abwehr unmittelbarer Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen bzw. mit Aufgaben im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG befasst sind, wie dies jedenfalls für Feuerwehren, Rettungsdienste und Sicherheitsbehörden zutrifft. Der spezielle Aufgabenbereich dieser Behörden und Organisationen stellt die sachliche Rechtfertigung für eine Ausnahmebestimmung zugunsten dieser Institutionen  dar.

Hinsichtlich Feuerwehren und Rettungsdienste stellt diese Bestimmung keine Neuerung dar, sondern wird lediglich eine derzeit bereits in der Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 29/1998, enthaltene Befreiungsbestimmung auf gesetzliche Ebene gehoben. Hinsichtlich der Befreiung der Sicherheitsbehörden von der Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren ist mit Bezug auf die obigen Ausführungen zu bemerken, dass eine Einschränkung der Gebührenfreiheit auf Funkanlagen, die einem bestimmten technischen Standard entsprechen bzw. ausschließlich zum Betrieb in einem bestimmten Frequenzbereich geeignet sind, aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich sein könnte.

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag – unter Verzicht auf die erste Lesung – dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.