480/A XXII. GP
Eingebracht am 18.11.2004
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A n t r a g
der
Abgeordneten Wittauer, Mag. Hakl
Kolleginnen und
Kollegen
betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, wird wie folgt
geändert:
1. In § 82 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Dienste
der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut
sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen,
die zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu
entrichten.“
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar
2004, V 84/03-11, die Z 3 der Z VIII der lit. A des
2. Abschnittes der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Verkehr über Gebühren im Bereich der Telekommunikation
(Telekommunikationsgebührenverordnung – TKGV), BGBl. II Nr. 29/1998,
in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und
Technologie, mit der die Verordnung über Gebühren im Bereich der
Telekommunikation geändert wird, BGBl. II Nr. 110/2001, als
gesetzwidrig aufgehoben. In seiner Begründung führt der Verfassungsgerichtshof
aus, dass die gesetzliche Grundlage auf die sich der Verordnungsgeber stützt -
§ 51 Abs. 2 TKG 1997 - zwar eine auf sachlichen Erwägungen und Kostenrechnungen
basierende unterschiedlich hohe Gebührenfestsetzung für Funksysteme, die mit
verschiedenen technischen Standards betrieben werden und dementsprechend einen
unterschiedlichen administrativen Aufwand erfordern, rechtfertigt, nicht jedoch
zur gänzlichen Freistellung bestimmter Funksysteme von der Gebühr bzw. zum
Wechsel von der Einhebung regelmäßiger Nutzungsgebühren zu Gunsten einmaliger Zuteilungsgebühren
ermächtigt.
Da Z 3 der ZVIII der lit. A des 2. Abschnittes der TKGV in §
51 Abs. 2 TKG 1997 somit keine ausreichende gesetzliche Grundlage fand, erwies
sich jene Bestimmung als gesetzwidrig. Weil ferner auch der nunmehr in Geltung
stehende § 82 Abs. 2 und 3 TKG 2003 keine hinreichende gesetzliche Grundlage
bildet - weist doch diese Bestimmung dieselbe Regelungsstruktur mit den im
Wesentlichen gleichen gesetzlichen Verordnungsdeterminanten wie § 51 Abs. 2 TKG
1997 auf -, ist auch eine Konvalidation der zu prüfenden Verordnung durch das
TKG 2003 nicht eingetreten. Die Z3 der ZVIII der lit. A des 2. Abschnittes der TKGV, die für
Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste)
eine Gebührenbefreiung für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Funkanlagen vorsah, war daher als gesetzwidrig aufzuheben. Der
Verfassungsgerichtshof hegte auch Bedenken, ob die gesetzliche Ermächtigung es
dem Verordnungsgeber gestattet hätte, für Dienste der Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) für die Bewilligung zur
Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen (nur) dann gemäß Z3 der lit. A ZVIII des 2. Abschnittes
der TKGV keine
Gebühren im Sinne der ZII der lit. A dieser Verordnung zu verlangen, wenn die
Funkanlagen auf TETRA-Basis und im Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz
betrieben würden. Da sich die primären Bedenken des Verfassungsgerichtshofes
als zutreffend erwiesen, hat der Gerichtshof eine inhaltliche Prüfung dieser
Frage unterlassen.
Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der
Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
betraut sind, erfüllen besondere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben,
die eine Gebührenbefreiung für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb
von Funkanlagen rechtfertigen. Diesen Einrichtungen obliegt die Wahrung vitaler
Interessen des Gemeinwesens - unter Umständen auch die Rettung menschlichen
Lebens. Von einer derartigen Bewertung ausgehend, ist es einsichtig und
entspricht es auch gleichheitsrechtlichen Erwägungen, dass diese Dienste auch
dann der Gebührenbefreiung unterliegen, wenn sie sich keines bestimmten
technischen Standards bedienen. Auch wenn der Begriff „Behörden und
Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind“
im vorliegenden Gesetzesvorschlag nicht taxativ umschrieben werden kann, wird
üblicherweise kein Zweifel daran bestehen, welche Dienste davon umfasst sind.
Es handelt sich dabei um
Einrichtungen, die im
Dienste der Allgemeinheit mit der Abwehr unmittelbarer Gefahren für Leib,
Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen bzw. mit Aufgaben im Sinn von Art.
10 Abs. 1 Z 7 B-VG befasst sind, wie dies jedenfalls für Feuerwehren,
Rettungsdienste und Sicherheitsbehörden zutrifft. Der spezielle Aufgabenbereich
dieser Behörden und Organisationen stellt die sachliche Rechtfertigung für eine
Ausnahmebestimmung zugunsten dieser Institutionen dar.
Hinsichtlich Feuerwehren und
Rettungsdienste stellt diese Bestimmung keine Neuerung dar, sondern wird lediglich
eine derzeit bereits in der Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl. II Nr.
29/1998, enthaltene Befreiungsbestimmung auf gesetzliche Ebene gehoben.
Hinsichtlich der Befreiung der Sicherheitsbehörden von der Verpflichtung zur
Entrichtung von Gebühren ist mit Bezug auf die obigen Ausführungen zu bemerken,
dass eine Einschränkung der Gebührenfreiheit auf Funkanlagen, die einem
bestimmten technischen Standard entsprechen bzw. ausschließlich zum Betrieb in
einem bestimmten Frequenzbereich geeignet sind, aus verfassungsrechtlicher
Sicht bedenklich sein könnte.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen
Antrag – unter Verzicht auf die erste Lesung – dem Verkehrsausschuss
zuzuweisen.