488/A XXII. GP

Eingebracht am 09.12.2004
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Dipl.-Ing. Elke Achleitner

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

 

 

       Der Nationalrat wolle beschließen:        

       Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

 

       Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2003, wird wie folgt geändert:

 

 

 In § 15 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 wird jeweils das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt; § 15 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 entfallen.


 

Begründung:

 

Grundsätzlich kennt das Studienförderungsgesetz nur die Förderung des ersten Studienabschlusses. Ausnahmsweise können bei besonders guten Studienleistungen und zügig betriebenem Studium auch die weiterführenden Studien des Magisterstudiums und des Doktoratsstudiums gefördert werden. Deshalb verlangt das Studienförderungsgesetz für eine weitere Förderung, dass das weiterführende Studium zeitgerecht nach Abschluss des vorangegangenen Studiums (beim Magisterstudium binnen 18 Monaten, beim Doktoratsstudium binnen zwölf Monaten) aufgenommen wird und dass das vorangegangene Studium um nicht mehr als zwei Semester überzogen wurde. Zusätzlich sieht die derzeit geltende Regelung vor, dass zwischen dem abgeschlossenen Grundstudium und dem weiterführenden Studium kein anderes Studium belegt werden darf, ohne zu differenzieren, ob dieses andere Studium bereits vor Abschluss des Grundstudiums (parallel) betrieben wurde oder nicht.

Im Sinne der Förderung besonders leistungsorientierter Studierender ist es tatsächlich nicht zielführend, ihnen wegen eines zwischen Grundstudium und weiterführendem Studium betriebenen anderen Studiums die Förderungsmöglichkeit für ein weiterführendes Magister- oder Doktoratsstudium zu nehmen. Daher soll künftig die Überprüfung eines zwischenzeitig, nach Abschluss des Grundstudiums betriebenen weiteren Studiums entfallen. Für dieses vor Aufnahme des Magister- oder Doktoratsstudiums betriebene weitere Studium besteht ohnedies kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Damit wird ein weiterführendes Studium dann gefördert, wenn das vorangegangene Studium besonders rasch absolviert und die Entscheidung für das weiterführende Studium zügig getroffen wurde.

Um ein unverzügliches In-Kraft-Treten nach Kundmachung zu ermöglichen, wird von einer In-Kraft-Tretens-Bestimmung abgesehen.

 

Kostenberechnung

Im Studienjahr 2003/04 wurden insgesamt 293 Anträge auf Förderung eines Magisterstudiums und 641 Anträge auf Förderung eines Doktoratsstudiums eingebracht. Geht man davon aus, dass in 2 bis 3% der Fälle wegen der vorgesehenen Änderung künftig kein Anspruchsverlust mehr eintritt, würde dies zu zwanzig bis dreißig mehr geförderten Studierenden pro Jahr führen. Dies ergäbe bei einer durchschnittlichen Studienbeihilfe von 4 000 € pro Jahr eine Mehrbelastung von 80 000 bis 120 000 € jährlich, die im Rahmen des Kapitel 14 abgedeckt wird.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den Ausschuss für Wissenschaft und Forschung vorgeschlagen.