493/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 10.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Dr. Hannes Jarolim, Mag. Johann Maier
und GenossInnen
betreffend Feststellungsverfahren beim Obersten Gerichtshof zur schnellen und
kostengünstigen Klärung strittiger Rechtsfragen für Konsumenten im Sinne von § 1 KSchG
Der nunmehr vorliegende Entwurf für
ein Gesetz, mit dem die Zivilprozessordnung und das
Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden soll (229/ME), ist zwar im
Grundsätzlichen zu
begrüßen, da
hierdurch bei Vorliegen im wesentlichen gleichartiger Tat- oder Rechtsfragen
und Parteienidentität die
Möglichkeit geschaffen wird, bei sogenannten „Sammelklagen" die
Verhandlung auf einzelne Ansprüche zu
beschränken, welche als Musterprozess
durchprozessiert wird, als auch bei
einer Vielzahl gleichartiger Verfahren zwischen denselben
Parteien diese Verfahren im Hinblick
auf ein zu verhandelndes Musterverfahren zu
unterbrechen.
Hinsichtlich der Erfordernis einer
kostengünstigen und schnellen Klärung strittiger
Rechtsfragen
in Konsumentenschutzangelegenheiten greift der Entwurf jedoch zu kurz. So
wird es auch mit den im
Begutachtungsentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen weiterhin nicht
möglich sein, strittige Rechtsfragen
schnell, kostengünstig und über die Parteien des
Verfahrens hinweg abzuklären.
Insbesondere bringen die Maßnahmen keine
Verfahrensverkürzung mit sich, was
geschädigte Anspruchsinhaber weiter dazu zwingt, ihre
Ansprüche klagsweise geltend zu
machen, um eine allfällige Anspruchsverjährung zu
verhindern. Abgesehen davon, dass
viele KonsumentInnen vor dem mit einer Klage
verbundenen Kostenrisiko
zurückscheuen bzw. nicht im Stande sind, eine solches zu tragen,
führen Massenklagen auch zu einer verstärkten Belastung der Gerichte. Als
Beispiel sei die
Belastung der Gerichte im Zusammenhang
mit Rückforderung der zuviel bezahlten
Kreditzinsen erwähnt.
Um den Verbrauchern den mühseligen
Instanzenweg bis zur Klärung der Rechtsfrage durch
den Obersten Gerichtshof (OGH) künftig zu ersparen, wird dafür plädiert, ein
dem § 54 Abs.
4 ASGG nachgebildetes Antragsverfahren durch Urteil beim OGH zu schaffen. Dies
würde
zwei wesentliche Vorteile mit
sich bringen:
Einerseits würden die Ansprüche der
Konsumenten durch die Hemmung von
Verjährungs- und Verfallsfristen bis zur Erledigung
des Antragsverfahrens aufrecht erhalten, andererseits könnte man mit Hilfe
dessen zur
Prozessvermeidung in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle insoferne beitragen,
dass hiermit
strittige
Rechtsfragen mehrerer Verbraucher schnell und kostengünstig geklärt werden
könnten. Dass
dies auch im Sinne der Justizverwaltung wäre, braucht nicht extra betont zu
werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Justiz wird
aufgefordert, im Rahmen der Novelle zur
Zivilprozessordnung
und zum Rechtsanwaltstarifgesetz (229/ME) ein dem § 54 Abs. 2 ASGG
nachgebildetes
besonderes Feststellungsverfahren beim Obersten Gerichtshof zur schnellen
und
kostengünstigen Klärung strittiger Rechtsfragen für Konsumenten im Sinne von §
1
KSchG
vorzulegen."
Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss