493/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 10.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Dr. Hannes Jarolim, Mag. Johann Maier

und GenossInnen

betreffend Feststellungsverfahren beim Obersten Gerichtshof zur schnellen und

kostengünstigen Klärung strittiger Rechtsfragen für Konsumenten im Sinne von § 1 KSchG

Der nunmehr vorliegende Entwurf für ein Gesetz, mit dem die Zivilprozessordnung und das
Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden soll (229/ME), ist zwar im Grundsätzlichen zu
begrüßen, da hierdurch bei Vorliegen im wesentlichen gleichartiger Tat- oder Rechtsfragen
und Parteienidentität die Möglichkeit geschaffen wird, bei sogenannten „Sammelklagen" die
Verhandlung auf einzelne Ansprüche zu beschränken, welche als Musterprozess
durchprozessiert wird, als auch bei einer Vielzahl gleichartiger Verfahren zwischen denselben
Parteien diese Verfahren im Hinblick auf ein zu verhandelndes Musterverfahren zu
unterbrechen.

Hinsichtlich der Erfordernis einer kostengünstigen und schnellen Klärung strittiger
Rechtsfragen in Konsumentenschutzangelegenheiten greift der Entwurf jedoch zu kurz. So
wird es auch mit den im Begutachtungsentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen weiterhin nicht
möglich sein, strittige Rechtsfragen schnell, kostengünstig und über die Parteien des
Verfahrens hinweg abzuklären. Insbesondere bringen die Maßnahmen keine
Verfahrensverkürzung mit sich, was geschädigte Anspruchsinhaber weiter dazu zwingt, ihre
Ansprüche klagsweise geltend zu machen, um eine allfällige Anspruchsverjährung zu
verhindern. Abgesehen davon, dass viele KonsumentInnen vor dem mit einer Klage
verbundenen Kostenrisiko zurückscheuen bzw. nicht im Stande sind, eine solches zu tragen,
führen Massenklagen auch zu einer verstärkten Belastung der Gerichte. Als Beispiel sei die
Belastung der Gerichte im Zusammenhang mit Rückforderung der zuviel bezahlten
Kreditzinsen erwähnt.

Um den Verbrauchern den mühseligen Instanzenweg bis zur Klärung der Rechtsfrage durch
den Obersten Gerichtshof (OGH) künftig zu ersparen, wird dafür plädiert, ein dem § 54 Abs.
4 ASGG nachgebildetes Antragsverfahren durch Urteil beim OGH zu schaffen. Dies würde
zwei  wesentliche  Vorteile mit  sich bringen:   Einerseits  würden  die  Ansprüche  der


Konsumenten durch die Hemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen bis zur Erledigung
des Antragsverfahrens aufrecht erhalten, andererseits könnte man mit Hilfe dessen zur
Prozessvermeidung in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle insoferne beitragen, dass hiermit
strittige Rechtsfragen mehrerer Verbraucher schnell und kostengünstig geklärt werden
könnten. Dass dies auch im Sinne der Justizverwaltung wäre, braucht nicht extra betont zu
werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert, im Rahmen der Novelle zur
Zivilprozessordnung und zum Rechtsanwaltstarifgesetz (229/ME) ein dem § 54 Abs. 2 ASGG
nachgebildetes besonderes Feststellungsverfahren beim Obersten Gerichtshof zur schnellen
und kostengünstigen Klärung strittiger Rechtsfragen für Konsumenten im Sinne von § 1
KSchG vorzulegen."

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss