497/A XXII. GP

Eingebracht am 22.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Mag. Johann Maier,

und Genossinnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz

geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl Nr. 140/1979, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2004, wird wie folgt geändert:

Artikel 1
§ 12 lautet samt Überschrift wie folgt:

„ Verbot der Gehaltsabtretung

§ 12 (1) Eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers darf
dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch
nicht fälligen Forderungen - auch nicht bedingt - abgetreten oder sicherungsweise
verpfändet werden; diese sind unwirksam.

(2) Hat der Dienstgeber dem Unternehmer oder einem Dritten auf
Grund einer entgegen dem Abs. 1 abgetretenen oder verpfändeten Lohn- oder
Gehaltsforderung Beträge mit der Wirkung gezahlt, dass er von der
Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers befreit worden ist, so
hat der Verbraucher an den Unternehmer einen Anspruch auf Ersatz
dieses Betrages."

Artikel II
Inkrafttreten, Vollzugsklausel

(1)  Diese Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(2)  Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Justiz betraut.


Begründung

Gehaltspfändungen sind in der Praxis schwer zu verifizieren. Viele
Arbeitgeber sind schlicht überfordert, zwischen Pfändung, Verpfändung,
Sicherung, Offenlegung, Verwertungsvereinbarung etc. zu unterscheiden.
Daher sollte die Sonderstellung vertraglicher Pfandrechte im
Konsumentenschutzgesetz (KSchG), insbesondere der Gehaltspfändung
bzw. der Gehaltsabtretung gestrichen werden.

Um Belastungen von Arbeitsverhältnissen durch die Vormerkung von (bedingten)
Gehaltspfändungen zu vermeiden, soll auch ein entsprechendes Verbot in § 12 KSchG
geschaffen werden. Vormerkungen von vertraglichen
Gehaltspfändungen sind damit nur dann zulässig und wirksam, wenn der
Schuldner sich im Zahlungsverzug befindet und die zugrundeliegende
Schuld nach § 13 KSchG wirksam fällig gestellt wurde.

Bankinstitute weichen zusehend auf die bedingte Abtretung aus. Das liegt auch am OGH,
der eine bedingte Abtretung, also eine Abtretung bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit, nicht
vom Verbot des § 12 KSchG erfasst sieht. Da das aber im Grunde genommen auch nur
eine einfache Umgehung des § 12 darstellt (siehe Ksoesnik-Wehrle, KSchG
Kurzkommentar, 2.Auflage, Seite 162), war im Antrag auch im § 12 Abs. 1 die bedingte
Abtretung ausdrücklich miteinzubeziehen.

Nach der gültigen Rechtslage sind die (Lohn- und) Gehaltsabtretungen

verboten, die der Sicherstellung oder Befriedigung einer noch nicht fälligen

Forderung eines Unternehmers dienen. Nach § 12 KSchG ist jedenfalls die

Abtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen zur Sicherung und

Befriedung noch nicht fälliger Unternehmerforderungen verboten, während

die sicherungsweise Verpfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen

nach den Gesetzesmaterialien vom Verbot des § 12 KSchG nicht erfasst werden soll.

Auch der Oberste Gerichtshof erklärte die Verpfändung einer Lohn- und

Gehaltsforderung, auch zur Sicherung einer noch nicht fälligen Forderung

des Unternehmers, für zulässig, sofern die Zustimmung des Verbrauchers

zur Verwertung erst zu einem Zeitpunkt gegeben wird, zu dem die

Forderung bereits fällig ist.

Soll die verpfändete Forderung hereingebracht werden, muss der Unternehmer den

Verbraucher klagen und Exekutionen führen, um das Pfandrecht verwerten zu können.

Von der Lehre wird diese Position (teilweise heftig) bestritten und abgelehnt.

Über diesen Antrag wird die Anberaumung einer Ersten Lesung innerhalb
von 3 Monaten verlangt.

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss