498/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 22.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Terezija Stoisits, Bettina Stadlbauer, Mag. Ulrike
Lunacek und GenossInnen

betreffend die mögliche Benachteiligung von ohne PartnerInnen lebende Frauen und
lesbischen Partnerinnenschaften im Fortpflanzungsmedizingesetz

Ziel des Fortpflanzungsmedizingesetzes war ursprünglich die Überwindung einer bestehenden
Fortpflanzungsunfähigkeit zur Erfüllung eines aktuellen Kinderwunsches. Die nunmehr vom
Justizausschuss einstimmig beschlossene Novelle nimmt auf jene Fälle Bedacht, in denen zwar kein
solcher aktueller Kinderwunsch vorliegt, aber im Hinblick auf eine Erkrankung und der damit
verbundenen Therapie absehbar ist, dass der betreffenden Person künftig eine Fortpflanzung auf
natürlichem Weg nicht mehr möglich sein wird. Nach geltendem Recht dürfen Samen und Eizellen,
die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, sowie
entwicklungsfähige Zellen höchstens ein Jahr aufbewahrt werden. Die vorliegende Novelle
ermöglicht die Entnahme und Aufbewahrung von Zellen und Gewebe bis zum Widerruf der
Zustimmung oder dem Tod der Person, von der sie stammen. Entwicklungsfähige Zellen, deren
langjährige Konservierung im Hinblick auf die hohe Missbrauchsgefahr problematisch erscheint,
sollen zehn Jahr lang aufbewahrt werden dürfen.

Die unterzeichneten Abgeordneten begrüßen die genannten Zielsetzungen der Novelle.

Für die Zukunft diskussionswürdig erscheint darüber hinaus folgende Problematik, welche auch im
Begutachtungsverfahren aufgeworfen worden ist: demnach scheint auch das novellierte Gesetz
dezidiert alleine, ohne Partner lebende Frauen sowie lesbische Frauen und lesbische
Partnerinnenschaften zu benachteiligen. Für diese rechtliche Ungleichbehandlung gegenüber in
heterosexuellen Lebensformen lebenden Menschen bzw. Paaren wird auch in den Erläuterungen
kein triftiger sachlicher Grund angeführt. Im Begutachtungsverfahren wurde z.B. von der
„Homosexuellen Initiative Wien" die Aufnahme der rechtlichen Zulässigkeit der Insemination für
alle Frauen in die Novelle des Fortpflanzungsmedizingesetzes gefordert. Dabei wurde auch
angeführt, dass es dazu entsprechender begleitender rechtlicher Maßnahmen auch im Sinne des
Kindeswohles bedürfe, insbesondere was das Adoptionsrecht betrifft. Nach dieser Stellungnahme
sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass die nichtbiologische Mutter automatisch das


Adoptionsrecht für das Kind ihrer Partnerin erhält, ohne dass die biologische Mutter ihren
Rechtsstatus gegenüber dem Kind aufgeben muss. Umgekehrt erhalte das Kind auch Rechte
gegenüber der nichtbiologischen Mutter, das heißt letzterer erwachsen auch Pflichten.

Die unterzeichneten Abgeordneten sind der Auffassung, dass es durchaus sinnvoll war, das
Fortpflanzungsmedizingesetz in der vom Justizausschuss beschlossenen Fassung auch im
Nationalrat anzunehmen, dass darüber hinaus aber eine umfassende Diskussion über eine spätere
Erweiterung bzw. weitere Novellierung geführt werden soll. Es sollen insbesondere von
WissenschafterInnen aus den einschlägigen Bereichen und von LegistInnen geprüft werden,
inwieweit es eine Diskriminierung im genannten Sinn gibt und in welche Richtung allenfalls
Novellierungsvorschläge ausgearbeitet werden sollen.

In diesem Sinn stellen die unterzeichneten Abgeordneten nachfolgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesministerin für Justiz wird ersucht

1.   zu prüfen, ob nach Beschlussfassung der Fortpflanzungsmedizingesetz-Novelle 2004 in
diesem Gesetz eine unsachliche Benachteiligung von ohne PartnerInnen lebenden Frauen
sowie lesbischen Partnerinnenschaften besteht. Dabei sollen die Expertisen von
WissenschafterInnen aus den einschlägigen Bereichen eingeholt werden. Falls als Ergebnis
dieser Prüfung hervorkommt, dass es eine derartige unsachliche Ungleichbehandlung gibt,
sollen Vorschläge für eine weitere Novellierung des Fortpflanzungsmedizingesetzes
vorgelegt werden, die die festgestellte Diskriminierung beseitigen;

2,   dem Justizausschuss des Nationalrates bis zum Ende des Jahres 2005 einen Bericht über die
Ergebnisse der Prüfung dieser Materie vorzulegen.

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss