499/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 22.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Lunacek, Posch, Freundinnen und Freunde

betreffend einer österreichischen Initiative für das Verbot von Streubomben und
Streumunition

Streumunition wirkt sehr unpräzise, wird häufig in hohen Stückzahlen eingesetzt und
verteilt sich nach der Ausbreitung auf ein großes Gebiet, was große Mengen
explosiver Kampfmittelrückstände verursacht. Gerade Kinder fühlen sich durch die
geringe Größe und die Farben dieser Waffen angezogen. Daraus folgt
unabsehbares humanitäres Leid, Tote und Verletzungen. Zu den Staaten, die von
Streumunition am meisten geschädigt wurden gehören einige der ärmsten der Welt
wie Afghanistan, Kambodscha, Tschad, Eritrea, Äthiopien, Laos, Sudan und
Vietnam. Außerdem wurde Streumunition im Falklands/Malwinen-Konflikt sowie in
Albanien, Bosnien-Herzegowina, Irak, Kuwait, Libanon, Russland (Tschetschenien),
Saudi-Arabien sowie Serbien und Montenegro(einschließlich Kosovo) eingesetzt. In
78 Staaten lagern noch rund 400 Millionen Anti-Personenminen und Anti-Fahrzeug-
Minen. 15 000 bis 20 000 Menschen fallen pro Jahr Minen zum Opfer. Streumunition
wird nachweislich in über 15 EU-Mitgliedstaaten gelagert und in mindestens zehn
EU-Mitgliedstaaten hergestellt. In den Kriegen in Afghanistan und im Irak haben die
Koalitionstruppen große Mengen an Streumunition eingesetzt.

Das dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über bestimmte konventionelle
Waffen (Waffenübereinkommen) beigefügte Protokoll
V vom 28. November 2003
betrifft explosive Kampfmittelrückstände. Ebenso das 1997 geschlossene
Übereinkommen von Ottawa über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der
Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren
Zerstörung. Der Begriff „explosive Kampfmittelrückstände" bezieht sich auf nicht
explodierte Munition (explosive Munition, die scharf gemacht, mit Zündvorrichtung
versehen, geladen oder in anderer Weise zur Verwendung vorbereitet und in einem
bewaffneten Konflikt eingesetzt worden ist und die hätte explodieren sollen, aber
nicht explodiert ist) und auf zurückgelassene explosive Munition. Anti-
Personenminen sind Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe
oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden. Sie sind durch das
Übereinkommen von Ottawa verboten worden.

Es ist notwendig, das internationale humanitäre Recht in Bezug auf Streumunition zu
stärken und neue Vereinbarungen durch die Gruppe der Regierungsexperten (GGE)
im Rahmen des Waffenübereinkommens zu treffen, die die Verwendung von
Streumunition und Anti-Fahrzeug-Minen einschränken. Der Begriff Streumunition
bezieht sich auf Waffensysteme, die aus der Luft abgeworfen oder vom Boden
abgeschossen werden. Streumunition hat eine hohe Blindgängerquote, da sie häufig
nicht beim Aufprall explodiert und da sie noch lange nach Beendigung eines
Konflikts eine Gefahr für die Bevölkerung bleibt, wobei viele Arten von Streumunition
und Anti-Fahrzeug-Minen mit empfindlichen Zündvorrichtungen ausgestattet sind,
die auf einen geringeren physischen Kontakt reagieren als Anti-Personenminen.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die österreichische Bundesregierung wird aufgefordert einmal mehr - wie
bereits bei den Anti-Personenminen im Ottawa Prozess - eine Vorreiterrolle im
Bereich Streumunition und Streubomben einzunehmen und dazu folgende
Schritte zu setzen:

1)               eine rasche Ratifizierung des Protokoll V der Convention on Conventional
Weapons (CCW) durch die Republik Österreich;

2)               ein unilaterales Moratorium Österreichs in Bezug auf Einsatz, Produktion,
Entwicklung, Lagerung und Handel von Streumunition und Streubomben zu
erklären;

3)               die Erarbeitung eines Protokoll VI - eigens für Cluster Munitions - innerhalb
der CCW aktiv von österreichischer Seite zu unterstützen;

4)               eine Erweiterung des österreichischen Bundesgesetzes über das Verbot von
Anti-Personenminen (BGBl 13 I/1997) um Streumunition vorzunehmen, da
nicht explodierte Streubomben bzw. Streumunition sich als Blindgänger gleich
wie Anti-Personenminen verhalten.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den außenpolitischer Ausschuß
vorgeschlagen.