511/A XXII. GP

Eingebracht am 26.01.2005
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ANTRAG

der Abgeordneten Kopf, Wittauer

und Kollegen


betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 und das Bundesgesetz über den Umweltsenat geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 und das Bundesgesetz über den Umweltsenat geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 46 Abs. 18 Z 5 lit. c wird der Ausdruck „31. Mai 2004“ ersetzt durch „31. Mai 2005“.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat

Das Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl.  I Nr. 114/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft“.

2. § 18 Abs. 2 entfällt.

3. Dem § 18 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Dieses Bundesgesetz gilt in seiner am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter.

(5) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich tritt Abs. 2 außer Kraft.

(6) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Es ist jedoch auf Verfahren weiter anzuwenden, die vor seinem Außer-Kraft-Treten eingeleitet wurden.“

 

 

 

 

Begründung

 

Bei der UVP-G-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153/2004, wurde in den Übergangsbestimmungen der Neufassung des 3. Abschnittes für Bundesstraßen in § 46 Abs. 18 Z 5 lit. c für bereits durch Vorverfahren begonnene Verfahren fälschlicher Weise auf eine Kundmachung des UVP-Verfahrens bis 31. Mai 2004 abgestellt. Dies wird nunmehr auf das richtige Datum 31. Mai 2005 korrigiert.

Im Hinblick auf die Verlängerung der den Umweltsenat betreffenden Regelungen durch die auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene im Rahmen der UVP-G-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153, erfolgte Novellierung des Bundes‑Verfassungsgesetzes und auf die in § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 vorgesehenen Zuständigkeit des Umweltsenates als Berufungsbehörde, ist ein Nachvollzug dieser Regelung im Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000) erforderlich. Dieses soll unter Beachtung der bundesverfassungsgesetzlich vorgegebenen Befristung unverändert weiter gelten.

 

 

In formaler Hinsicht wird ersucht, den Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Umweltausschuss zuzuweisen.