511/A XXII. GP
Eingebracht am 26.01.2005
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ANTRAG
der Abgeordneten
Kopf, Wittauer
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 und das Bundesgesetz über den
Umweltsenat geändert werden
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit
dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 und das Bundesgesetz
über den Umweltsenat geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Das
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit
(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2004, wird
wie folgt geändert:
1. In § 46 Abs. 18
Z 5 lit. c wird der Ausdruck „31. Mai 2004“
ersetzt durch „31. Mai 2005“.
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über
den Umweltsenat
Das
Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I
Nr. 114/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I
Nr. 114/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 1
entfällt die Wortfolge „und tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft“.
2. § 18 Abs. 2
entfällt.
3. Dem § 18 werden
folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Dieses
Bundesgesetz gilt in seiner am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter.
(5) Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit
1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich tritt Abs. 2 außer Kraft.
(6) Dieses
Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Es ist
jedoch auf Verfahren weiter anzuwenden, die vor seinem Außer-Kraft-Treten
eingeleitet wurden.“
Begründung
Bei der
UVP-G-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153/2004, wurde in den Übergangsbestimmungen
der Neufassung des 3. Abschnittes für Bundesstraßen in § 46
Abs. 18 Z 5 lit. c für bereits durch Vorverfahren begonnene
Verfahren fälschlicher Weise auf eine Kundmachung des UVP-Verfahrens bis
31. Mai 2004 abgestellt. Dies wird nunmehr auf das richtige Datum 31. Mai
2005 korrigiert.
Im Hinblick
auf die Verlängerung der den Umweltsenat betreffenden Regelungen durch die auf
bundesverfassungsgesetzlicher Ebene im Rahmen der UVP-G-Novelle 2004,
BGBl. I Nr. 153, erfolgte Novellierung des Bundes‑Verfassungsgesetzes
und auf die in § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 vorgesehenen Zuständigkeit des
Umweltsenates als Berufungsbehörde, ist ein Nachvollzug dieser Regelung im
Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000) erforderlich. Dieses soll unter
Beachtung der bundesverfassungsgesetzlich vorgegebenen Befristung unverändert
weiter gelten.
In formaler Hinsicht wird ersucht, den Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Umweltausschuss zuzuweisen.