516/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 26.01.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Posch, Renate Csörgits, Heidrun Silhavy

und GenossInnen

betreffend Einhaltung des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und

kulturelle Rechte

Bereits 1966 im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(WSK) (in Österreich wurde dieser Staatsvertrag im Dezember 1978 ratifiziert) wurden
Grundrechte definiert, deren Umsetzung in den Jahren der schwarz-blauen
Regierungstätigkeit schwer ins Hintertreffen geraten ist.

Art. 7 WSK nennt ein Arbeitsentgelt, das allen ArbeitnehmerInnen gleiches Entgelt für
gleichwertige Arbeit sichert; insbesondere wird gewährleistet, dass Frauen keine
ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches
Entgelt erhalten. Weiters sichert Art. 7 einen angemessenen Lebensunterhalt für
ArbeitnehmerInnen und ihre Familien.

Faktum ist, dass die Einkommensschere zwischen Frauen und Männern in den letzten Jahren
weiter auseinanderdriftet, dass a-typische Beschäftigung und geringfügige Entlohnung
zunimmt, gleichzeitig Vollerwerbsbeschäftigung sinkt und dass vor allem Arbeitslosigkeit
und die Betroffenheit von Arbeitslosigkeit seit vier Jahren rasant im Steigen begriffen ist.
Bereits rund 800.000 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind jährlich mindestens einmal
von Arbeitslosigkeit betroffen und müssen rund ein Viertel ihres Jahreseinkommens aus
Arbeitslosengeld bestreiten.

Durch die von schwarz-blau vorgenommenen Maßnahmen im Bereich der
Arbeitslosenversicherung, wie zB. der Senkung der Nettoersatzrate des Arbeitslosengeldes,
kann in den meisten Fällen ein angemessener Lebensunterhalt während der Zeit von
Arbeitslosigkeit nicht gehalten werden.

Art. 11 WSK bestätigt das Recht auf angemessenen Lebensstandard (Ernährung, Bekleidung,
Unterbringung) aller, inkl. ihrer Familien, sowie eine stetige Verbesserung der
Lebensbedingungen.


Faktum ist, dass die Anwendung des Sippenhaftungsprinzips (Anrechnung des
Partnereinkommens bei der Berechnung der Notstandshilfe) in vielen Fällen zur Verarmung
der Betroffenen und ihrer Familien führt. Die durchschnittliche Notstandshilfe beträgt etwa
550,- Euro und liegt damit weit unter der Armutsschwelle von 780,- Euro. Von
Sozialhilfebezieherlnnen ganz zu schweigen.

Art. 13 WSK bestätigt das Recht auf Bildung.

Faktum ist. dass dieses Recht Erwerbslosen insofern nicht in Anspruch nehmen können, da
sie während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe dem Arbeitsmarkt
uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, unter Einbeziehung der Sozialpartner die
notwendigen Gesetzesänderungen zur Umsetzung insbesondere der in den Artikeln 7, 11 und
13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte formulierten
Grundrechte zu erarbeiten und dem Nationalrat bis längstens 30. Juni 2005 eine
Regierungsvorlage zur Beschlussfassung zuzuleiten."

Zuweisungsvorschlag: Menschenrechtsausschuss