518/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 26.01.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel, Gerhard Reheis, Mag. Johann Maier
und GenossInnen

betreffend Bundesbeschaffung und Novellierung der „Änderung der Verordnung
zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem BG über die
Errichtung einer Bundesbeschaffungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind" (BGBl 312/2002)

Mit der o.a. Verordnung wurde die zentrale Beschaffung von "Lebensmittel für Großabneh-
mer" (§1 Z 19) und von „Betriebsverpflegung, Essensbons“ (§1 Z 20) normiert.

Die derzeitige Praxis, Lebensmittel für Bundesdienststellen nicht wie früher dezentral bei den
lokalen Lebensmittelanbietern, Bauern etc., sondern zentral für alle Bundesstellen über die
BBG bei einem bzw. wenigen großen Händlern anzuschaffen, die in der Lage sind
österreichweit zu liefern, hat bei zahlreichen betroffenen Bundesdienststellen und in den
betroffenen Bezirken zu folgenden schildbürger-ähnlichen Auswirkungen geführt:

      Dramatische Verteuerungen einzelner Produkte; Beispiele aus der Praxis einer Bundes-
dienststelle:

-         Paprika wurden früher um 4,51 Euro pro Kilo eingekauft, jetzt um 10,74 pro Kilo.

-         Pfeffer gemahlen wurde früher um 4,94 Euro pro Kilo, jetzt um 14,90 Euro pro Kilo
eingekauft.

-         Das Gewürz Oregano wird jetzt pro Kilo um 29,67 Euro statt wie früher um 3,93 (!)
Euro eingekauft.

-         Großhändler ist bei Mehl um 2/3 teurer als die lokale Mühle und kann nicht das
gewünschte Mehl liefern. Auch die Qualität ist zum Teil schlechter.

-         Fertigsuppen sind durch Einkauf über die BBG um 5 % teurer als bei lokalen Alter-
nativanbietern.

-         Großlieferant liefert nur einmal in der Woche an einem fixen Tag mitunter schlechte
Qualität (z.B. grüne Bananen)

 

         Kleine Firmen können als Anbieter von Einzelprodukten mit Konzernen als Anbieter von
Produktgruppen nicht konkurrieren. Der Clou ist, dass sich in den großen Sortimenten
gleichzeitig billige und teure Produkte befinden. Der Mischpreis ist dann das gute
Geschäft für die „Großen". Einzelne Produkte dürfen bei einem lokalen Anbieter nicht
billiger gekauft werden.

         In der Praxis schaut die BBG nur auf den Preis des Gesamtpaketes und überhaupt nicht
auf irgend welche Bedachtnahmen auf die Regionen und kleine Betriebe - wie es nach
dem Willen des Gesetzgebers jedoch sein müsste.

         Es gibt starre und unflexible Liefertermine, sodass auf sich zum Teil täglich ändernde
Verpflegungs-Notwendigkeiten nicht zufrieden stellend reagiert werden kann.

         Früher konnte man bei Preis-Aktionen lokaler Händler billiger einkaufen. Jetzt gibt es
beim Großhändler nur Fixpreise.

         Der Großhändler, der österreichweit liefern können muss, hat keine Konkurrenz mehr,
denn es können nur sehr wenige Firmen für ganz Österreich liefern. Die Folge ist keine
Preisreduktion, sondern - für Monopole typisch - steigende Preise.

         Die überlangen Transportwege spielen keine Rolle.

         Es mangelt an Frischwaren, obwohl die lokalen Bauern liefern könnten.


         Jetzt sind keine Preisverhandlungen, wie das früher mit den lokalen Anbietern möglich
war, mehr möglich.

         Die Einkaufs-Experten in den Dienststellen sind jetzt quasi entmündigt.

         Es gibt keine Flexibilität mehr. Durch die gebündelten Großeinkäufe werden kleine lokale
Firmen, die rascher, flexibler, frischer und für viele Produkte auch billiger liefern könnten,
aus dem Markt gedrängt.

         Die regionale Wirtschaft und Beschäftigung wird massiv geschädigt.

         Es wird auf die in § 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz normierte „regionale Versorgungsstruktur
durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung" keinesfalls ausreich-
end Bedacht genommen.

Die Herausnahme von Lebensmitteln aus der zentralen Ankaufspolitik des Bundes stellt daher
die einzige Alternative dar, um die oben skizzierten Probleme sinnvoll zu lösen.

Und im Sinne der tatsächlichen Bedachtnahme „auf die regionale Versorgungsstruktur durch
Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung" (§3 Absatz 2 BBG-Gesetz) sollen
regionalen Anbietern bei allen sonst in der BBG-Verordnung verbleibenden Produktgruppen
prozentuelle Preisvorteile eingeräumt werden müssen. Ähnlich wie z.B. Öko-Produkte aus
gesellschaftlich erwünschten Gründen von der öffentlichen Hand teurer eingekauft werden
dürfen als Nicht-Öko-Produkte, soll auch der regionale Bezug eines Lieferanten als
gewünschtes und positives Qualitätsmerkmal bei öffentlichen Ausschreibungen berücksichtigt
werden. Die nachhaltige Förderung und Absicherung der regionalen Wirtschaft und Be-
schäftigung muss uns etwas wert sein. Erfahrungswerte aus der Praxis zeigen, dass regionalen
Anbietern ab Preisvorteilen von mindestens drei Prozent deren Strukturnachteile gegenüber
Großanbietern abgegolten werden können - wenn natürlich die Ausschreibungen auf Teillose
bzw. Gebietseinheiten beschränkt werden, die maximal die Größe von einzelnen oder
mehreren Politischen Bezirken (NUTS 3) haben.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachfolgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

1)             Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, die Ziffer 19 "Lebensmittel für Groß-
abnehmer" und Ziffer 20 „Betriebsverpflegung, Essensbons" aus § 1 der Verordnung
BGBl.
II Nr. 208/2001 idF. BGBl. II Nr. 312/2002 (Verordnung des Bundesministers für
Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz
über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-
GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind) umgehend ersatzlos zu streichen.

2)      Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, unverzüglich dafür zu sorgen, dass
die Bundesbeschaffungs-GmbH bei nach einzelnen Losen geteilten Ausschreibungen
regionalen Anbietern Preisvorteile von mindestens drei Prozent der Auftragssumme
ermöglicht, damit so ein Beitrag im Sinne des Gesetzgebers geleistet wird, nämlich den
qualitativen Kriterien und Zielen des § 3 Absatz 2 BBG-Gesetz genüge zu tun.

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss