519/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 26.01.2005
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Entschliessungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Posch

und GenossInnen

betreffend verfassungsrechtliche Beurteilung der „Diskussionsgrundlage“ zu einem neuen Asylgesetz

 

 

Das Bundesministerium für Inneres hat einen – mangels Absprache mit der FPÖ bloß als „Diskussionsgrundlage“ bezeichneten – Entwurf für ein neues Asylgesetz vorgelegt. Umgehend wurde von zahlreichen Experten die Befürchtung geäußert, dass dieses Asylgesetz verfassungswidrig wäre, insbesondere weil es gegen Menschrechte verstößt. Bereits bei der letzte Asylgesetz-Novelle äußerten Experten vor der Beschlussfassung verfassungsrechtliche Bedenken, die von der schwarz-blauen Bundesregierung in den Wind geschlagen wurden, die aber zur Aufhebung aller wesentlichen Teile durch den Verfassungsgerichtshof führten, was nun mehr das neue Asylgesetz erforderlich macht. In der Zwischenzeit wurden aber unzählige Menschen durch die Behandlung nach diesem verfassungswidrigen Asylgesetz in ihren Grundrechten verletzt. Damit dies nicht wieder geschieht, ist eine eingehende verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlich.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten beantragen daher, der Nationalrat wolle beschließen, folgende

 

 

Entschließung

 

 

Die Bundesregierung wird ersucht, den Entwurf für ein neues Asylgesetz, der folgenden Wortlaut hat:


Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl 2005

(AsylG 2005)

 

- I n h a l t s v e r z e i c h n i s -

(AsylG 2005)

 

1. Teil                                     Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1                   Anwendungsbereich

§ 2                   Begriffsbestimmungen

 

2. Teil                                     Bestimmungen zum Status eines Asylwerbers und

eines subsidiär Schutzberechtigten

1. Hauptsstück Zuständigkeit Ö für die Prüfung eines Antrags auf

Internationalen Schutz

§ 3

2. Hauptstück Materielle Bestimmungen

§ 4                   Status eines Asylberechtigten

§ 5                   Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 6                   Verfolgung und Schutz vor dieser

§ 7                   Nachfluchtgründe

§ 8                   Interner Schutz

§ 9                   Ausschluss von der Zuerkennung des Status eines Asyl-

berechtigten

§ 10                 Verlust des Status eines Asylberechtigten

§ 11                 Erlöschen des Status eines Asylberechtigten

§ 12                 Gemeinsame Bestimmungen für den Verlust und das Er

löschen von Asyl

§ 13                 Verlust des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 14                 Erlöschen des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

 

3. Teil                                     Rechte und Pflichten des Asylwerbers

1. Hauptstück Mitwirkungspflichten und deren Durchsetzung

§ 15                 Mitwirkungspflichten

§ 16                 Im Einzelfall angeordnete Mitwirkungspflichten

§ 17                 Beschränkung der Mitwirkungspflichten

§ 18                 Durchsetzung der Mitwirkungspflichten

§ 19                 Belehrung

§ 20                 Geldstrafe

§ 21                 Vorführung

§ 22                 Entzug des Aufenthaltsrechts

§ 23                 Beugehaft

2. Hauptstück Rechte des Asylwerbers

§ 24                 Faktischer Abschiebeschutz

§ 25                 Aufenthaltsrecht

§ 26                 Wiedereinreise

 

4. Teil                                     Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen auf

internationalen Schutz

1. Hauptstück Allgemeines Verfahrensrecht

§ 27                 Zweck des Verfahrens

§ 28                 Allgemeine Verfahrensregeln

§ 29                 Weitere Anträge auf internationalen Schutz und Zurück-

ziehung dieser

§ 30                 Hemmung des Fristenlaufs

§ 31                 Handlungsfähigkeit

§ 32                 Verfahrensablauf

§ 33                 Ermittlungspflichten

§ 34                 Befragungen und Einvernahmen

§ 35                 Einvernahmen von Folteropfern und Traumatisierten

§ 36                 Länderdokumentation

§ 37                 Beweismittel

§ 38                 Entscheidungen

§ 39                 Zustellungen

§ 40                 Einstellung des Verfahrens und Fiktion der Zurückziehung

der Berufung

§ 41                 Gegenstandslosigkeit

2. Hauptstück Verfahrensschritte vor Einbringung des Antrags auf

internationalen Schutz

§ 42                 Stellen von Asylanträgen

§ 43                 Tätigwerden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

bei Asylwerbern mit Aufenthaltsrecht in Österreich

§ 44                 Tätigwerden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

bei Asylwerbern ohne Aufenthaltsrecht in Österreich

§ 45                 Unterlassen der Vorführung

3. Hauptstück Zulassungsverfahren

§ 46                 Einbringung von Anträgen

§ 47                 Zulassungsverfahren

§ 48                 Verfahrensfreie Maßnahmen in der Erstaufnahmestelle

§ 49                 Verfahren in der Erstaufnahmestelle

§ 50                 Folteropfer und Traumatisierte im Zulassungsverfahren

4. Hauptstück Verfahren nach erfolgter Zulassung

§ 51                 Führung des Verfahrens

5. Hauptstück Zurückweisung eines Antrags mangels Zuständigkeit

Österreichs

§ 52

§ 53

§ 54

6. Hauptstück Zurückweisung eines Antrags als unzulässig

§ 55

7. Hauptstück Offensichtlich unbegründete Anträge

§ 56

§ 57                 Sichere Herkunftsstaaten

§ 58                 Längerer Aufenthalt vor Stellung des Antrags auf inter-

nationalen Schutz

8. Hauptstück Flughafenverfahren

§ 59                 Anreise über einen Flugplatz, Vorführung und Sicherung der

Zurückweisung

§ 60                 Sicherung der Zurückweisung

§ 61                 Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren

9. Hauptstück Ausweisung bei ab- oder zurückweisenden

Entscheidungen

§ 62                 Einleitung eines Ausweisungsverfahrens

§ 63                 Ausweisung

§ 64                 Unzulässigkeit und Abschiebung der Durchsetzbarkeit einer

Ausweisung

10. Hauptstück Familienverfahren

§ 65                 Familienverfahren im Inland

§ 66                 Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden

11. Hauptstück Berufungen

§ 67                 Berufungen gegen eine zurückweisende Entscheidung wegen

Unzuständigkeit Österreichs

§ 68                 Berufung gegen Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des

Antrags


§ 69                 Berufung gegen Abweisung eines Antrags als offensichtlich

Unbegründet

12. Hauptstück Verfahren in 2. Instanz

§ 70                 Berufungsumfang

§ 71                 Vorbringen in der Berufung

§ 72                 Stellung des Bundesasylamtes in Verfahren vor dem

Unabhängigen Bundesasylsenates

§ 73                 Entscheidungen über Berufungen im Zulassungsverfahren

§ 74                 Entscheidungen über Berufungen gegen den Ausschluss

der aufschiebenden Wirkung

§ 75                 Entscheidungen über Berufungen gegen abweisende

Entscheidungen

§ 76                 Berufungen gegen die Verbindung einer ab- oder

zurückweisenden Entscheidung mit einer Ausweisung

§ 77                 Musterverfahren und Senatsentscheidungen

§ 78                 Folgeverfahren

 

5. Teil Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 79                 Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit

§ 80                 Durchsuchung und Sicherstellung

§ 81                 Abnahme von Karten

§ 82                 Zurückweisung an der Grenze

§ 83                 Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

 

6. Teil Schubhaft gegen Asylwerber

§ 84                 Schubhaft

 

7. Teil Ausweise für Asylwerber und subsidiär schutzberechtigte Verfahrenskarte

§ 85                 Verfahrenskarte

§ 86                 Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 87                 Karte für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88                 Entzug von Ausweisen

 

8. Teil Datenschutzbestimmungen

§ 89                 Erkennungsdienst

§ 90                 Ermittlungsdienst


9. Teil Österreichische und internationale Behörden, Rechts-

und Flüchtlingsberater

1. Hauptstück Österreichische und internationale Behörden

§ 91                 Bundesasylamt

§ 92                 Erstaufnahmestellen

§ 93                 Betreuungseinrichtungen, Betreuungsstellen

§ 94                 Unabhängiger Bundesasylsenat

§ 95                 Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

2. Hauptstück Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und

Flüchtlinge, Rückkehrhilfe

§ 96                 Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle

§ 97                 Anforderungsprofil für Rechtsberater

§ 98                 Flüchtlingsberater

§ 99                 Rückkehrhilfe

§ 100               Integrationshilfe

 

10. Teil Schlussbestimmungen

§ 101               Sprachliche Gleichbehandlungen

§ 102               Stempelgebühren

§ 103               Verweisungen

§ 104               Vollziehung

§ 105               Zeitlicher Geltungsbereich

§ 106

§ 107               Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention

§ 108               Übergangsbestimmgungen

 

 

1. Teil

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

 

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Anerkennung, den Verlust und das

Erlöschen des Status als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter von

Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.

(2) Weiters regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren über die Anerkennung, den

Verlust und die Feststellung des Erlöschens des Status als Asylberechtigter oder

subsidiär Schutzberechtiger.


(3) Ist einem solchen Fremden kein Schutz in Österreich zu gewähren oder geht er

jeglichen Schutzes in Österreich verlustig, regelt dieses Bundesgesetz ob die

Abweisung des Antrags, die Aberkennung oder die Feststellung des Verlustes

jeglichen Schutzes mit einer Ausweisung zu verbinden ist.

 

Begriffsbestimmungen (noch nicht vollständig)

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Genfer Flüchtlingskonvention das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Jänner

1967 geänderten Fassung;

3. die Statusrichtlinie die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über

Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder

Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen

Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Verfolgung jede von einem Verfolger (§ 6 Abs. 1) ausgehende

Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Abs. 1 Statusrichtlinie wenn diese auf

Grund von Verfolgungsgründen erfolgt;

2. Verfolgungsgründe die in Art 10 Abs. 1 Statusrichtlinie genannten Gründe, soweit

dem Asylwerber diese Gründe von seinem Verfolgern zugeschrieben werden;

3. ernsthafter Schaden

4. Herkunftsstaat der Staat oder die Staaten der Staatsangehörigkeit oder bei

Staatenlosen des früheren gewöhnlichen Aufenthalts;

5. Drittstaat …

6. Familienangehöriger…

7. Folgeantrag ist der Antrag eines Fremden, wenn dieser Fremde schon früher

einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Asylantrag gestellt hat und über

diesen rechtskräftig abgesprochen wurde;

8. Zivilpersonen …

 

 

2. Teil

Bestimmungen zum Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär

Schutzberechtigten

 

1. Hauptstück

Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung eines Antrags auf Internationalen Schutz

 

§ 3. (1) Österreich ist für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

zuständig, wenn dieser in Österreich gestellt wurde und

1. der Fremde nicht in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung finden kann,

a. mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung

von Asylanträgen oder Anträgen auf internationalen Schutz oder

b. in dem die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003

zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der

für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat

gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht anwendbar ist oder

2. kein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG)

des Rates vom 18. Februar 2003

a. zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist oder

b. zur Prüfung über die Zuständigkeit eines anderen Staates zuständig ist.

(2) (Verfassungsbestimmung) In Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die

Vorraussetzungen gegeben, die die Abschiebung von Asylwerbern in diesen Staat

erlauben.

 

 

2. Hauptstück

Materielle Bestimmungen

 

Status eines Asylberechtigten

§ 4. (1) Wer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wird, soweit

Österreich für die Führung des Antrags zuständig und § 8 nicht anzuwenden ist, als

Asylberechtigter anerkannt, wenn er sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen

der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatstaates

befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich

des Schutzes dieses Staates zu bedienen (Art 1 Abs. a Z 2 Genfer

Flüchtlingskonvention).

(2) Abs. 1 ist auf Fremde jedenfalls nicht anzuwenden, wenn sie einen

Ausschlussgrund gesetzt haben. Ihnen ist Asyl nicht zu gewähren.

(3) Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren Asyl zu gewähren,

wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu bereit erklärt hat.

(4) Die Entscheidung, mit der Fremden Asyl gewährt wird, ist mit der Feststellung zu

verbinden, dass dem Fremden damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft

zukommt.


Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 5. (1) Wer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wird, soweit

Österreich für die Prüfung des Antrags zuständig und § 8 nicht anzuwenden ist, als

subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, wenn er die Voraussetzungen für die

Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme

vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat tatsächlich

Gefahr liefe, dass

1. über ihn die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt werden würde oder

2. ihm Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung

drohen würde oder

3. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der

Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder

innerstaatlichen Konfliktes gegeben sein würde oder

4. seine Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 EMRK darstellen würde.

(2) Kann der Herkunftsstaat im Sinne von Abs. 1 nicht festgestellt werden, so ist der

Status des subsidiär Schutzberechtigter nicht zuzuerkennen.

 

Verfolgung und Schutz vor dieser

§ 6. (1) Verfolgung (§ 2 Abs. 2 Z 1) oder ernsthafter Schaden (§ 2 Abs. 2 Z 3) können

ausgehen von

1. einem Staat;

2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des

Staatsgebietes beherrschen;

3. nichtstaatlichen Personen und Organisationen, sofern die unter 1. und 2.

genannten Subjekte nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung

zu bieten.

(2) Schutz vor Verfolgung (§ 2 Abs. 2 Z 1) oder ernsthaftem Schaden (§ 2 Abs. 2 Z 3)

können geboten werden

1. vom Staat oder

2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des

Staatsgebietes beherrschen;

(3) Schutz im Sinne von Abs. 2 ist gewährleistet, wenn die in Abs. 2 genannten

Subjekte geeignete Schritte einleiten, um Verfolgung (§ 2 Abs. 2 Z 1) oder

ernsthaften Schaden (§ 2 Abs. 2 Z 3) zu verhindern, insbesondere durch wirksame

Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die

eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, wenn der Asylwerber

Zugang zu diesem Schutz hat.

 

Nachfluchtgründe

§ 7. (1) Die begründete Furcht vor Verfolgung (§ 2 Abs. 2 Z 1) oder die tatsächliche

Gefahr (§ 2 Abs. 2 Z 3) kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem

der Asylwerber das Herkunftsland verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder

auf Aktivitäten des Asylwerbers beruhen, die dieser seit Verlassen des

Herkunftslandes gesetzt hat (subjektive Nachfluchtgründe).

(2) Asylwerber, die einen Folgeantrag stellen, werden nicht als Asylberechtigte

anerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Asylwerber

nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.

(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Verfolgungsgefahr auf in Österreich

erlaubte politische Aktivitäten mit Bezug zu seinem Herkunftsland beruht.

 

Interner Schutz

§ 8. (1) Wird dem Asylwerber in einem Teil des Herkunftsstaates Schutz gewährt,

sodass keine begründete Furcht vor Verfolgung oder keine tatsächliche Gefahr,

einen Schaden gemäß § 5 Abs. 1 zu erleiden, vorliegen und kann vom Asylwerber

erwartet werden, dass er sich in diesem Teil des Staates aufhält, so ist der Antrag im

Bezug auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär

Schutzberechtigten abzuweisen (Interner Schutz).

(2) Bei der Prüfung, ob Interner Schutz (Abs. 1) gegeben ist, sind die allgemeinen

Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragsstellers zum Zeitpunkt

der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

 

Ausschluss von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 9. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter

ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution

der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten

Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer

Flüchtlingskonvention genießt;

2. schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

a. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein

Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat;

b. eine schwere, nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmestaates

begangen hat, bevor er als Asylberechtigter anerkannt wurde oder

c. sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen

der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikel 1 und 2 der

Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

(2) Weiters ist ein Fremder von der Gewährung von Asyl ausgeschlossen, wenn er

1. aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt oder

2. von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens

rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine

Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

(3) Eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein

ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB

entspricht.

(4) Eine Gefahr für die Gemeinschaft (Abs. 2 Z 2) ist jedenfalls dann anzunehmen,

wenn der Fremde,

1. wenn auch mit in Verbindung mit einer bedingten Haftstrafe, zu einer unbedingten

Haftstrafe von mindestens 12 Monaten verurteilt worden ist oder

2. wegen eines Vorsatzdeliktes zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt worden ist,

wenn kein Teil dieser Haftstrafe bedingt nachgesehen wird.

(5) Der Antrag auf internationalen Schutz kann im Bezug auf die Zuerkennung des

Status eines Asylberechtigten abgewiesen werden, wenn der Asylwerber einen

Ausschlussgrund nach den Abs. 1 bis 3 gesetzt hat, ohne zu prüfen, ob ihm der

Status eines Asylberechtigten ansonsten zukommen würde.

 

Verlust des Status eines Asylberechtigten

§ 10. Asyl ist von Amts wegen abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 9 gesetzt wurde;

2. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen

Staat hat oder

3. der Asylberechtigte die Staatsbürgerschaft eines Staates der Europäischen Union

erlangt hat.

 

Erlöschen des Status als Asylberechtigter

§ 11. (1) Ein Fremder geht des Status als Asylberechtigter verlustig, wenn er

1. sich freiwillig erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er

besitzt, unterstellt;

2. nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wieder erlangt;

3. eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen

Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt;

4. freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist oder sich dort niedergelassen hat

oder

5. nach nicht nur vorübergehenden Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als

Asylberechtigter anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des

Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

(2) Das Erlöschen ist vom der Behörde bei Bekannt werden der Tatsache mit

Bescheid festzustellen.

(3) Ein Asylberechtigter kann seines Status nicht gemäß Abs. 1 verlustig gehen,

wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre verstrichen sind und die Fremden

ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. In solchen Fällen hat die Behörde die

nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen.

(4) Die Asylbehörde hat trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 den

Fremden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 den Status als

Asylberechtigter abzuerkennen, wenn die zuständige Behörde nach dem

Fremdengesetz dem Fremden einen Niederlassungstitel für jeglichen

Aufenthaltszweck erteilt hat.

 

Gemeinsame Bestimmungen für den Verlust und das Erlöschen von Asyl

§ 12. (1) In den Fällen der §§ 9 und 10 hat die Behörde mit der Aberkennung (§ 9)

oder mit der Feststellung des Verlustes (§ 10) die Feststellung zu verbinden, dass

damit dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt.

(2) Mit der Aberkennung gemäß der §§ 9 Z 1 und 10 Abs. 1 hat die Behörde die

Feststellung zu verbinden, ob dem Fremden der Status eines subsidiär

Schutzberechtigten zukommt.

(3) Kommt dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, ist

§ 14 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

 

Verlust des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 13. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist von Amts wegen

abzuerkennen, wenn

1. der Berechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen

Staat hat oder

2. der Berechtigte die Staatsbürgerschaft eines Staates der Europäischen Union

erlangt hat.

 

Erlöschen des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 14. (1) Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist dem Berechtigten mit

Bescheid abzuerkennen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären

Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert

haben, dass der Berechtigte den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt und keine

anderen Gründe vorliegen, die zur Zuerkennung des Status als subsidiär

Schutzberechtigter geführt hätten.

(2) Die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter ist mit einer

Ausweisung zu verbinden, wenn diese Ausweisung im Hinblick auf die Dauer der

Anwesenheit des Fremden im Bundesgebiet, seine Integration in Österreich und

seine familiären Beziehungen verhältnismäßig ist.

(3) Kann eine Ausweisung nach Abs. 2 nicht erfolgen, ist die für die Erteilung von

Aufenthaltstitel zuständige Behörde zu verständigen; diese hat den Fremden bei der

Erlangung eines Aufenthaltstitels anzuleiten.

 

 

3. Teil

Rechte und Pflichten des Asylwerbers

 

1. Hauptstück

Mitwirkungspflichten und deren Durchsetzung

 

Mitwirkungspflichten

§ 15. (1) Asylwerber haben

1. unverzüglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz

erforderlichen Anhaltspunkte wahrheitsgemäß darzulegen;

2. am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere haben sie

bei Verfahrenshandlungen wie auch bei der Untersuchung durch einen

Sachverständigen persönlich anwesend zu sein, wenn die Behörde das verlangt;

3. zu Verfahrenshandlungen nach Z 2 so rechtzeitig zu erscheinen, dass die

Durchführung der Verfahrenshandlung nicht verzögert wird;

4. an der erkennungsdienstlichen Behandlung nach diesem Bundesgesetz

mitzuwirken;

5. der Behörde ihren Aufenthaltsort und ihre Anschrift bekannt zu geben und

Änderungen so rasch wie möglich, jedenfalls binnen drei Tagen zu melden;

6. das Bundesgebiet oder – soweit sich sein Bleibe- oder Aufenthaltsrecht auf einen

Teil des Bundesgebietes beschränkt, diesen Teil – nicht zu verlassen;

7. der Behörde alle ihnen zur Verfügung stehenden relevanten Dokumente,

Urkunden und sonstige Beweismittel am Beginn des Verfahrens oder soweit diese

erst während des Verfahren hervorkommen oder zugänglich werden so schnell wie

möglich anzuzeigen;

8. über Aufforderung der Behörde bei einem ihnen genannten Rechtsberater

vorstellig zu werden und

9. Zustellungen, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz vorgenommen werden,

entgegenzunehmen oder unverzüglich zu beheben.

(2) Wenn Asylwerber einer ihrer Mitwirkungspflichten nach Abs. 1 aus von ihnen

nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, haben sie dies

unverzüglich dem Bundesasylamt mitzuteilen. Die Mitteilung ist an die Außenstelle

oder die Erstaufnahmestelle zu richten, in der zum Zeitpunkt der Mitteilung das

Verfahren des Asylwerbers geführt wird.

(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören jedenfalls

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendete Namen samt Aliasnamen;

3. die Staatsangehörigkeit;

4. das Geburtsdatum;

5. Länder des früheren Aufenthaltes;

6. für das Verfahren relevante Reisewege;

7. frühere Asylanträge;

8. für das Verfahren relevante Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen die Behörde ausdrücklich fragt.

(4) Kommt ein Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz nach, ersetzt

dies eine Meldung nach Abs. 1 Z 5.

(5) Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und

die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist –

soweit möglich – ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen

Sprache auszufolgen.

 

Im Einzelfall angeordnete Mitwirkungspflichten

§ 16. (1) Soweit dies für die zweckmäßige und rasche Führung eines Asylverfahrens

notwendig ist, kann die Behörde dem Asylwerber oder soweit dies aus Gründen der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, kann die Sicherheitsdirektion des

Landes, in dem der Asylwerber seinen Hauptwohnsitz hat, mit Bescheid auftragen,

1. dass sich dieser zu bestimmten Zeitpunkten bei einer bestimmten Außenstelle

oder Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes meldet;

2. dass sich dieser in von der Behörde festgelegten Abständen, jedoch nicht öfter als

täglich, bei einer bestimmten Sicherheitsdienststelle meldet oder

3. zu einem bestimmten Zeitpunkt in seiner Unterkunft persönlich anwesend zu sein.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 können, soweit dies erforderlich ist, auch

nebeneinander verhängt werden. Die Verpflichtung zur Anwesenheit nach Abs. 1 Z 3

ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Erreichung des verfolgten Zieles

auszusprechen.

 

Beschränkung der Mitwirkungspflichten

§ 17. Kommt einem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zu, das sich nicht auf dieses

Bundesgesetz stützt, sind §§ 15 Abs. 1 Z 7 und 16 Abs. 1 und 2 auf diesen nicht

anwendbar.

 

Durchsetzung der Mitwirkungspflichten

§ 18. (1) Die Behörde kann, wenn ein Asylwerber seine Mitwirkungspflichten verletzt,

soweit dies zur raschen und zweckmäßigen Führung des Verfahrens oder zur

Hintanhaltung von weiteren, das Verfahren verzögernder Verletzungen der

Mitwirkungspflichten notwendig ist

1. den Asylwerber abermals über seine Pflichten belehren;

2. eine Beugestrafe von bis zu € 726 aussprechen;

3. eine zwangsweise Vorführung anordnen;

4. einem zugelassenen Asylwerber das Aufenthaltsrecht entziehen und

5. Beugehaft verhängen.

(2) Es ist jene Maßnahme nach Abs. 1 zu wählen, die den geringsten Eingriff in die

Rechte des Asylwerbers bedeutet, für den jeweiligen Anlassfall zulässig ist und unter

Beachtung des bisherigen Verhaltens des Asylwerbers wahrscheinlich noch zum

Erfolg führt. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit sie in einem

vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Die Maßnahme ist zu

beenden, wenn der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder nicht mehr erreicht

werden kann.

(3) Maßnahmen nach Abs. 1, die für die zweckmäßige und rasche Führung eines

Asylverfahrens notwendig sind, ordnet das Bundesasylamt, wenn das Verfahren in

erster, oder der Unabhängige Bundesasylsenat, wenn das Verfahren in zweiter

Instanz anhängig ist, an.

(4) Maßnahme nach Abs. 1, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit notwendig sind, ordnet die Sicherheitsdirektion des Landes an, in dem

sich der Asylwerber aufhält. Wird der Asylwerber durch den Bund oder ein Land

versorgt, gilt der Ort, an dem ihm Versorgung gewährt wird, als der Ort des

Aufenthalts, andernfalls gilt jenes Land als Ort des Aufenthalts, in dem sich der

Asylwerber aufhalten darf.

(5) Maßnahmen nach Abs. 1 werden gemäß § 57 AVG angeordnet, sie sind sofort

durchsetzbar.

(6) Gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes und der Sicherheitsdirektion nach

Abs. 1 ist Vorstellung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zulässig,

in dem sich der Asylwerber aufhält.

(7) Gegen Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates ist eine

Vorstellung nicht zulässig.

 

Belehrung

§ 19. Die Belehrung nach § 18 Abs. 1 Z 1 hat nur zu erfolgen, wenn davon

ausgegangen werden kann, dass der Asylwerber seine Pflichten bloß fahrlässig

missachtet hat und die Missachtung nicht zu einer erheblichen

Verfahrensverzögerung geführt hat.

 

Geldstrafe

§ 20. Beim Vollzug der Beugestrafe nach § 18 Abs. 1 Z 2 kann auf ein Taschengeld,

dass dem Asylwerber von einer Gebietskörperschaft in Vollziehung der

Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG, BGBl. I Nr. 32/2004, gewährt wird,

gegriffen werden. Die Beugestrafe kommt dieser Gebietskörperschaft zu Gute und ist

für Zwecke der Grundversorgung zu verwenden.

 

Vorführung

§ 21. Die Vorführung darf nur angeordnet werden, wenn der Asylwerber einer

Ladung, die ihm zu eigenen Handen zugestellt wurde, nicht gefolgt ist oder wenn die

Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugehaft vorliegen und der Zweck mit

einer Vorführung erreicht werden kann.

 

Entzug des Aufenthaltsrechts

§ 22. (1) Wird einem Asylwerber das Aufenthaltsrecht entzogen, so hat er seine

Aufenthaltsberechtigungskarte der Behörde zurückzustellen. Ihm steht weiterhin

faktischer Abschiebeschutz nach § 24 zu, ihm ist eine Verfahrenskarte auszufolgen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Asylbehörden sind

ermächtigt, Aufenthaltsberechtigungskarten, die gemäß Abs. 1 zurückzustellen

wären, dem Fremden abzunehmen. Diese sind ohne unnötigen Aufschub der

Asylbehörde vorzulegen.

 

Beugehaft

§ 23. (1) Beugehaft wird gemäß § 57 AVG anzuordnen. Die Beugehaft kann

angeordnet werden, wenn

1. sich der Asylwerber nachdem dieser sich dem Verfahren entzogen hat und dieses

einzustellen war, wieder aufgegriffen wurde und das Asylverfahren fortzusetzen ist;

2. sich der Asylwerber dem Verfahren entziehen wollte oder

3. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich dem Verfahren

wahrscheinlich entziehen, soweit er sich bereits einer Verletzung seiner

Mitwirkungspflichten schuldig gemacht hat.

(2) Bestimmte Tatsachen nach Abs. 1 Z 3 sind in der Regel anzunehmen, wenn der

Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt stellt, an

dem er sich schon längere Zeit, wenn auch rechtswidrig, im Bundesgebiet

aufgehalten hat und es in seinem Herkunftsland in dieser Zeit zu keiner relevanten

Änderung der Verhältnisse gekommen ist.

(3) Wird die Beugehaft länger als sechs Wochen aufrechterhalten, ist diese dem

Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dem sie vollzogen wird, zur

amtswegigen Haftprüfung vorzulegen. Dieser hat binnen sieben Tagen die

Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beugehaft zu prüfen und

gegebenenfalls deren Aufhebung anzuordnen. Diese Prüfung ist, solange die Haft

andauert, darüber hinaus alle sechs Wochen von Amts wegen durchzuführen.

(4) Beugehaft ist in Räumlichkeiten durchzuführen, die zum Vollzug der Schubhaft

verwendet werden. Wird Beugehaft auf Grund einer Entscheidung des

Bundesasylamtes durchgeführt, hat der Bund der die Haft durchführenden

Gebietskörperschaft die Kosten zu ersetzen.

 

2. Hauptstück

Rechte des Asylwerbers

 

Faktischer Abschiebeschutz

§ 24. (1) Fremde, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt

haben, können bis zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte oder bis zur

Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen,

zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz), soweit

dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Der Aufenthalt solcher Fremder ist

geduldet.

1. im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in der der Fremde versorgt wird und

2. im Bundesgebiet, soweit und solange dies notwendig ist, um Ladungen von

Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten.

Solchen Fremden ist binnen drei Tagen nach Einbringen des Antrags eine

Verfahrenskarte auszustellen. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes

Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Gegen Fremde nach Abs. 1 ist die Verhängung der Schubhaft nur zulässig, wenn

sich dies aus diesem Bundesgesetz ergibt; eine vor der Stellung des Antrags auf

internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer

Sicherheitsbehörde oder beim Bundesasylamt verhängte Schubhaft kann aufrecht

erhalten werden.

 

Aufenthaltsrecht

§ 25. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung

einer durchsetzbaren Entscheidung zum Aufenthalt in dem Land, in dem er seinen

Hauptwohnsitz hat, berechtigt. Er ist darüber hinaus zum Aufenthalt im restlichten

Bundesgebiet berechtigt, wenn dies notwendig ist, um Ladungen zu Gerichten oder

Verwaltungsbehörden Folge zu leisten. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze

bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Das Bundesasylamt kann auf begründeten Antrag die Berechtigung zum

Aufenthalt auf weitere Länder erstrecken. Die Erstreckung kann zeitlich befristet sein;

bei der Entscheidung ist insbesondere auf Art. 8 EMRK und eine rechtmäßige

Arbeitsaufnahme durch den Asylwerber Bedacht zu nehmen.

(3) Asylwerbern nach Abs. 1 ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen.

 

Wiedereinreise

§ 26. Asylwerbern, deren Berufung gegen eine zurückweisende oder abweisende

Entscheidung des Bundesasylamtes keine aufschiebende Wirkung zukam, ist an der

Grenzübergangsstelle unter Vorlage der Berufungsentscheidung die Wiedereinreise

zu gestatten, wenn ihrer Berufung Folge gegeben wurde und der Fremde seine

Identität nachweisen kann. Solchen Fremden ist, wenn das Asylverfahren nicht mit

der Berufungsentscheidung rechtskräftig entschieden wurde, eine

Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen.

 

 

4. Teil

Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen auf internationalen Schutz

 

1. Hauptstück

Allgemeines Verfahrensrecht

 

Zweck des Verfahrens

§ 27. (1) Zweck des Verfahrens ist die Feststellung, ob

1. Österreich für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist;

2. der Antrag auf internationalen Schutz, für dessen Prüfung Österreich zuständig ist,

als Folgeantrag zurückzuweisen ist;

3. einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz, für dessen Prüfung

Österreich zuständig ist, gestellt hat, der Status eines Asylberechtigten oder eines

subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist und

4. ob in Verbindung mit einer zurückweisenden Entscheidung nach Z 1 und 2 oder

einer gänzlich abweisenden Entscheidung nach Z 3 eine Ausweisung zu erfolgen

hat.

 

Allgemeine Verfahrensregeln

§ 28. Soweit dieses Bundesgesetz keine Bestimmungen zum Verfahren normiert, ist

das AVG anzuwenden.

 

Weitere Anträge auf internationalen Schutz und Zurückziehung dieser

§ 29. (1) Während ein Verfahren zur Entscheidung eines Antrags auf internationalen

Schutz geführt wird, ist die Einbringung eines weiteren Antrags, soweit dies zulässig

ist, als Antragsergänzung zu behandeln.

(2) Die Zurückziehung eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren vor

dem Bundesasylamt unzulässig; die Behörde hat jedenfalls über den Antrag auf

internationalen Schutz abzusprechen, es sei denn, das Verfahren wird eingestellt

(§ 40) oder der Antrag wird als gegenstandslos abgelegt (§ 41).

(3) Eine Zurückziehung des Antrags im Stadium der Berufung ist zulässig und gilt als

Zurückziehung der Berufung.

 

Hemmung des Fristenlaufs

§ 30. Kommt die Richtlinie 2001/55/EG des Rates über vorübergehenden Schutz im

Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer

ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und

den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedsstaaten zur

Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß § 29 FrG erlassen, ist der Fristenlauf

von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des

vorübergehenden Schutzes gehemmt.

 

Handlungsfähigkeit

§ 31. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist

ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich

(§ 21 ABGB).

(2) Volljährige Fremde sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig.

(3) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung

des Kindes befugt.

(4) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht

wahrgenommen werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen und

einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und

dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 wird für die Dauer des

Zulassungsverfahrens der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle; nach Zulassung

des Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes,

dessen Betreuungsstelle der Minderjährige zuerst zugewiesen wird.

(5) Bei unmündigen Minderjährigen, deren Interessen von ihren gesetzlichen

Vertretern nicht wahrgenommen werden können, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass

der Rechtsberater ab Einleitung des Zulassungsverfahrens dessen gesetzlicher

Vertreter wird; der Rechtsberater bringt den Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Verfahrensablauf

§ 32. (1) Die Behörde hat den für die Entscheidung des Antrags und gegebenenfalls

den für die Entscheidung über eine Ausweisung relevanten Sachverhalt von Amts

wegen zu ermitteln.

(2) Bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts hat die Behörde insbesondere

1. die Angaben des Asylwerbers im Verfahren;

2. die der Behörde bekannten, für die Entscheidung relevanten Umstände im

Herkunftsstaats und;

3. vorliegende Beweise und Urkunden;

zu berücksichtigen.

(3) Vor einer Entscheidung hat die Behörde dem Asylwerber das Ergebnis des

bisherigen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen und ihn nach einer zur

Vorbereitung des Parteiengehörs angemessenen Frist vor der Erlassung der

Entscheidung zumindest einmal und, soweit dies ohne besonderen Aufwand möglich

ist, von dem für die Entscheidung zuständigen Organ anzuhören (Parteiengehör).

(4) Ist der Asylwerber im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bereits einmal

persönlich durch die Behörde einvernommen worden, kann ihm zur Wahrung seines

Parteiengehörs ein nach Ausfolgung des Ermittlungsergebnisses eine angemessene

Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt werden. Einer

mündlichen Anhörung bedarf es dann nicht.

 

Ermittlungspflichten

§ 33. Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf

hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder

lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten

Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet

oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse

gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.

Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

 

Befragungen und Einvernahmen

§ 34. (1) Befragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen

der Vorführung haben sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.

(2) Asylwerber dürfen in Begleitung einer Vertrauensperson oder eines

Rechtsbeistandes vor der Behörde zu Einvernahmen erscheinen; die Anwesenheit

des Rechtsberaters steht der Begleitung durch Rechtsbeistand oder

Vertrauensperson nicht entgegen. Die Vertrauensperson darf bei der Einvernahme

anwesend sein. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines

gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.

(3) Einvernahmen können, soweit dies zweckmäßig ist und der Asylwerber sich nicht

selbständig zur zuständigen Erstaufnahme- oder Außenstelle des Bundesasylamtes

begeben kann, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und

Bildübertragung vorgenommen werden; diese Einvernahmen können durch einen

Mitschnitt der Wort und Bildübertragungen dokumentiert werden. Darüber hinaus

können alle Einvernahme durch Tonbandaufnahmen dokumentiert werden.

(4) Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer

unwahren Aussage und deren Strafbarkeit hinzuweisen.

(5) Von einer Einvernahme darf abgesehen werden, wenn und insoweit die

Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des

maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.

(6) Der Asylwerber ist vor Beginn der Erstbefragung oder Einvernahme im

Zulassungsverfahren darauf hinzuweisen, dass seinen Aussagen in diesen

Befragungen oder Einvernahmen eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.

 

Einvernahmen von Folteropfern und Traumatisierten

§ 35. (1) Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A der Genfer

Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind

von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass sie

anderes verlangen; von dem Bestehen dieser Möglichkeit sind diese Asylwerber

nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(2) Abs. 1 gilt für Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat mit der

Maßgabe, dass das Verlangen spätestens mit der Berufung zu stellen ist. In den

Fällen des Abs. 2 ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen, wenn

der Asylwerber dies wünscht. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis

zu setzen.

 

Länderdokumentation

§ 36. (1) Beim Bundesasylamt ist eine Länderdokumentation zu führen, in der die für

das Verfahren relevante Tatsachen samt den Quellen festzuhalten sind. Zweck der

Länderdokumentation ist insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die für die

Entscheidung, ob ein bestimmter Staat sicher im Sinne der §§ 57 (sicherer

Herkunftsstaat) oder 53 (sicherer Drittstaat) ist oder ob in einem bestimmten Staat

die Gefahr von Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes erhöht ist, relevant sind.

(2) Die Länderdokumentation steht den Asylbehörden, den Fremdenpolizeibehörden

und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts für Verfahren nach einem

Bundesgesetz zur Verfügung.

(3) Die Länderdokumentation ist nicht öffentlich; sie kann jedoch im Rahmen des

Ermittlungsverfahrens verwendet werden. Die im Verfahren verwendeten

Informationen sind der Partei im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu

bringen.

(4) Stellt eine Asylbehörde, eine Fremdenpolizeibehörde oder ein Gerichtshof des

öffentlichen Rechts fest, dass eine in der Länderdokumentation enthaltene

Information nicht oder nicht mehr den Tatsachen entspricht, ist dies dem

Bundesasylamt mitzuteilen.

(6) Die Länderdokumentation ist dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für

Flüchtlinge (UNHCR) zugänglich zu machen.

(7) Über Ersuchen kann die Länderdokumentation auch einer ausländischen Asyl-

oder Fremdenbehörde, ausländischen Gerichten oder einem Organ der

Europäischen Gemeinschaft oder dem Europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte zur Verfügung gestellt werden, soweit Gegenseitigkeit besteht oder

für das zur Verfügung stellen ein angemessenes Entgelt entrichtet wird. Dem

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kann die Länderdokumentation auch

ohne entsprechendes Entgelt zur Verfügung gestellt werden.

(8) Bei der Führung der Länderdokumentation kann sich das Bundesasylamt eines

Privaten bedienen; dieser ist an Weisungen des Bundesasylamtes gebunden und

diesem meldepflichtig.

 

Beweismittel

§ 37. Nach diesem Bundesgesetz sichergestellte Urkunden und Gegenstände sind

dem Asylwerber so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren

nach diesem Bundesgesetz, dem Dubliner Übereinkommen oder der Dublin-

Verordnung nicht mehr benötigt werden, es sei denn, die Gegenstände wären nach

anderen Gesetzen sicherzustellen. Dann sind sie der zuständigen Behörde oder dem

zuständigen Gericht zu übergeben. Der Betroffenen ist diesfalls von der Übergabe in

Kenntnis zu setzen.

 

Entscheidungen

§ 38. (1) Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz ergehen in

Bescheidform. Bescheide haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den

Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu

enthalten. Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder als

unzulässig zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene

Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (7. Hauptstück) beizugeben.

(2) Bescheiden, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz aus dem Grund der

§§ 52, 53 zurückgewiesen wird, ist eine auch in der Amtssprache des sicheren

Drittstaates abgefasste Bestätigung beizufügen, wonach der in Österreich

eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz des Fremden wegen des im sicheren

Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der

gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung eine aufschiebende Wirkung nicht

zukommt.

 

Zustellungen

§ 39. (1) Zustellungen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erfolgen, soweit sich

nichts anderes ergibt, nach dem Zustellgesetz.

(2) Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen sind, auch bei

Bestehen einer Zustellbevollmächtigung, an den Asylwerber selbst vorzunehmen.

(3) Abweisende oder zurückweisende Entscheidungen eines Antrags oder einer

Berufung auf internationalen Schutz sind, wenn sie mit Erlassung durchsetzbar

werden, über die für den Asylwerber örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde

zuzustellen. Diese kann die Zustellung durch Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes veranlassen.

(4) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann sich die Behörde eines

Unterkunftgebers oder eines anderen Beauftragten nach dem

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVB 2005), BGBl. Nr. 405/1991 idgF,

bedienen, um dem Asylwerber Ladungen, amtliche Schreiben und Entscheidungen

zuzustellen. Der Unterkunftgeber hat bei der Zustellung Weisungen zu beachten und

ist der Behörde berichtspflichtig.

(5) Abs. 4 ist auf Unterkunftgeber oder mit anderen Aufgaben betraute Private, die für

die Länder im Rahmen der Vollziehung der Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a

B-VG tätig werden, sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die ein nicht auf

dieses Bundesgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht haben.

 

Einstellung des Verfahrens und Fiktion der Zurückziehung der Berufung

§ 40. (1) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren

entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme des

Asylwerbers nicht erfolgen kann.

(2) Entzieht sich der Asylwerber dem Verfahren, steht die Tatsache, dass er bisher

nicht vernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn die Sache

entscheidungsreif ist.

(3) Wäre ein Verfahren, das beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig ist,

nach Abs. 1 einzustellen, so gilt die Berufung als zurückgezogen und das

Berufungsverfahren ist als gegenstandslos abzulegen. Der Unabhängige

Bundesasylsenat hat dies, sobald er von dieser Tatsache in Kenntnis ist, mit

Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid ist dem Bundesasylamt zuzustellen und an

der Amtstafel des Unabhängigen Bundesasylsenates öffentlich bekannt zu machen.

Die Zustellung gilt mit Bekanntmachung als bewirkt.

(4) Das Bundesasylamt kann die Feststellung des Unabhängigen Bundesasylsenates

nach Abs. 3 beantragen. Über einen solchen Antrag ist binnen sechs Wochen

abzusprechen.

(5) Nach Abs. 1 eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die

Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des

Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu

laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine

Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

 

Gegenstandslosigkeit

§ 41. (1) Asylanträge Fremder im Familienverfahren, denen nach Befassung des

Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt worden ist (§ 66) sind als

gegenstandslos abzulegen. Ebenso ist mit vor einem Organ des öffentlichen

Sicherheitsdienstes gestellten Anträgen zu verfahren, wenn der Fremde nicht

persönlich zu der Erstaufnahmestelle kommt (§ 43 Abs. 2).

(2) Ein Anbringen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen

werden soll, ist nach entsprechender Belehrung des Asylwerbers über die

Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als

Zurückziehung der Berufung gilt (§ 29 Abs. 3).

(3) Der Antrag eines Fremden auf internationalen Schutz, der freiwillig und nicht bloß

vorübergehend heimreist, wird mit seiner Ausreise als gegenstandslos abgelegt.


2. Hauptstück

Verfahrensschritte vor Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz

 

Stellen von Asylanträgen

§ 42. (1) Ersucht ein Fremder vor einer Behörde, die nicht Asylbehörde erster Instanz

(§ 91 Abs. 1) ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige

Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu

verständigen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 gilt als gestellt, wenn der Fremde das Eintreffen der

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abwartet.

(3) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt weiters als gestellt, wenn er persönlich

bei der Asylbehörde erster Instanz, bei einer Sicherheitsbehörde oder bei einem

Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt wird.

 

Tätigwerden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Asylwerbern mit

Aufenthaltsrecht in Österreich

§ 43. (1) Stellt ein Fremder, der zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einen

Antrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen

Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde, ist er aufzufordern, diesen Antrag

binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle einzubringen. Dem

Bundesasylamt ist die Stellung des Antrags mittels einer schriftlichen Meldung zur

Kenntnis zu bringen.

(2) Kommt der Fremde gem. Abs. 1 der Aufforderung, den Antrag bei einer

Erstaufnahmestelle einzubringen nicht binnen vierzehn Tagen nach, ist der Antrag

als gegenstandslos abzulegen.

(3) Wird der Fremde nach Abs. 1 vor Einbringung oder Gegenstandslosigkeit des

Antrags auf internationalen Schutz aber nach Ablauf seines Aufenthaltsrechtes

betreten, ist er unter den Voraussetzungen des § 44 der Erstaufnahmestelle

vorzuführen.

 

Tätigwerden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Asylwerbern ohne

Aufenthaltsrecht in Österreich

§ 44. (1) Stellt ein Fremder, der nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist,

einen Antrag auf internationalen Schutz, ist er von den einschreitenden Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Ausweisung der

Erstaufnahmestelle vorzuführen.

(2) Vor Durchführung der Vorführung ist diese dem Bundesasylamt anzukündigen.

Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn

1. der Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder

2. die Versorgungskapazitäten der Erstaufnahmestelle ausgelastet sind.

(3) Die Kleidung und mitgeführten Behältnisse Fremder, die gemäß der Abs. 1 der

Erstaufnahmestelle vorzuführen sind, sind zu durchzusuchen, soweit nicht

ausgeschlossen werden kann, dass die Fremden Gegenstände und Dokumente, die

Aufschluss über die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe

geben können, mit sich führen und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegen.

Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sind

erkennungsdienstlich zu behandeln. Die Durchsuchung und erkennungsdienstliche

Behandlung ist – soweit sie nicht nach Maßgabe dieses Absatzes unterbleiben kann

– auch durchzuführen, wenn das Bundesasylamt angeordnet hat, dass die

Vorführung zu unterbleiben hat.

(4) Bei einer Durchsuchung oder freiwilligen Herausgabe nach Abs. 3 sind alle

Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über die Staatsangehörigkeit, den

Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen. Diese

sind der Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu

übergeben. Hat die Vorführung gemäß Abs. 2 zu unterbleiben, so hat das

Bundesasylamt zu verfügen, was mit den sichergestellten Gegenständen zu erfolgen

hat.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Fremden nach Abs. 1

einer ersten Befragung zu unterziehen (Erstbefragung).

(6) Ergibt die erste Befragung oder das vorliegende Ermittlungsergebnis, dass die

Verhängung der Schubhaft zulässig wäre, ist die Fremdenpolizeibehörde zu

verständigen. Über deren Aufforderung ist der Fremde der Fremdenpolizeibehörde

vorzuführen. Das Bundesasylamt ist über diese Umstände umgehend zu informieren.

Wird in weiterer Folge die Schubhaft nicht verhängt, ist gemäß Abs. 1 und 2

vorzugehen.

(7) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (Abs. 1) haben die vorführenden Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle die Erstbefragung sowie

einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie

Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg,

insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.

(8) Unterbleibt die Vorführung (Abs. 2), so ist die Erstbefragung und der Bericht nach

Abs. 7 dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.

 

Unterlassen der Vorführung

§ 45 (1) Unterbleibt die Vorführung nach § 44 Abs. 2 Z 2, gilt der Antrag auf

internationalen Schutz als eingebracht und es ist dem Asylwerber binnen drei Tagen

eine Verfahrenskarte auszustellen.

(2) Das Zulassungsverfahren dieser Asylwerber kann auch durch eine Außenstelle

des Bundesasylamtes geführt werden, es ist binnen angemessener Frist zu

beginnen. Die Fristen nach dem 3. Hauptstück beginnen mit Einleitung des

Zulassungsverfahrens.

 

3. Hauptstück

Zulassungsverfahren

 

Einbringung von Anträgen

§ 46. (1) Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz gelten als eingebracht,

wenn sie vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 44) - bei

der Erstaufnahmestelle gestellt werden. Unverzüglich nach Einbringung des

Antrages ist dem Fremden eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation

über das Asylverfahren zu geben.

(2) Anträge auf internationalen Schutz von in Österreich nachgeborenen Kindern von

Asylwerbern, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten können auch bei

einer Außenstelle des Bundesasylamtes eingebracht werden. Eine Durchsuchung

und erkennungsdienstliche Behandlung dieser Kinder ist nicht vorzunehmen.

 

Zulassungsverfahren

§ 47. (1) Zu Beginn des Asylverfahrens ist ein Zulassungsverfahren zu führen. Das

Zulassungsverfahren ist, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes

ergibt, in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen.

(2) Zweck des Zulassungsverfahrens ist die Feststellung, ob

1. Österreich voraussichtlich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz

zuständig ist oder der Antrag wegen Drittstaatsicherheit, wegen vertraglicher

Unzuständigkeit oder wegen Unzuständigkeit auf Grund eines unmittelbar

anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zurückzuweisen ist und

2. der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zulässig oder als

unzulässiger Folgeantrag zurückzuweisen ist.

(3) Die Entscheidung, dass Österreich für die Prüfung eines zulässigen Antrags

voraussichtlich zuständig ist (zugelassener Antrag) erfolgt mit Ausfolgung der

Aufenthaltsberechtigungskarte; eines Bescheides bedarf es nur, wenn der Antrag als

nicht zugelassen zurückgewiesen wird (nicht zugelassener Antrag). Die Ausfolgung

einer Aufenthaltsberechtigungskarte steht einer späteren zurückweisenden

Entscheidung nicht entgegen.

(4) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags ersetzt eine noch nicht ergangene

Entscheidung nach Abs. 2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz, ohne darüber

abzusprechen, ob Österreich für die Prüfung zuständig und der Antrag zulässig ist,

abgewiesen, gilt dieser als zugelassener Antrag, wenn oder sobald einer gegen

diese Entscheidung ergriffenen Berufung die aufschiebende Wirkung zukommt.

(5) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Beginn des

Zulassungsverfahrens das der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist,

ist der Antrag zugelassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der

Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 oder gemäß eines

Vertrages über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen oder

Anträgen auf internationalen Schutz geführt; das Führen solcher Konsultationen ist

dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Die Abweisung des

Antrags auf internationalen Schutz oder die Zuerkennung des Status als

Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter ersetzt die Entscheidung im

Zulassungsverfahren. Satz 1 gilt nicht, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren

entzieht und das Verfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt wird.

 

Verfahrensfreie Maßnahmen in der Erstaufnahmestelle

§ 48. (1) Anlässlich der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz in der

Erstaufnahmestelle sind die Kleidung und mitgeführten Behältnisse Fremder unter

den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 durch Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes oder besonders hiezu ermächtigte Organe des Bundesasylamtes

desselben Geschlechts unverzüglich zu durchsuchen. Gegenstände und Dokumente,

die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die

Fluchtgründe des Fremden geben können, sind sicherzustellen und dem

Bundesasylamt vorzulegen.

(2) Des weiteren hat eine erkennungsdienstliche Behandlung des Asylwerbers zu

erfolgen.

(3) Sind die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 bereits im Zuge der Vorführung (§ 44)

gesetzt worden, können sie nunmehr unterbleiben.

(4) Dem Asylwerber ist eine ärztliche Untersuchung in der Erstaufnahmestelle zu

ermöglichen.

 

Verfahren in der Erstaufnahmestelle

§ 49. (1) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 -

längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung (Erstbefragung) des

Asylwerbers zu seiner Reiseroute und zum sonstigen maßgeblichen,

entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im

ausreichenden Umfang nicht bereits durch Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes erfolgt ist (§ 44 Abs. 5). Diese hat durch Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes zu erfolgen Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage

hemmen die Frist gemäß Satz 1.

(2) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen ist dem Asylwerber mitzuteilen,

dass

1. das Verfahren zulässig ist;

2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines

Asylberechtigten stattgegeben wird;

3. beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des

Status eines subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und darüber hinaus

abzuweisen.

4. beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz als nicht zugelassen

zurückzuweisen;

5. beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich

unbegründet abzuweisen oder

6. beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.

(3) Eine Bekanntgabe nach Abs. 2 Z 4 und 5 gilt als Einleitung eines

Ausweisungsverfahrens, soweit ein solches nicht bereits geführt wird. Die Behörde

hat alle für die Entscheidung über die Ausweisung relevanten Sachverhaltselemente

zu ermitteln, soweit diese nicht schon bekannt sind. Die Behörde hat die

Fremdenpolizeibehörde von einer Bekanntgabe nach Abs. 2 Z 4 und 5 spätestens

gleichzeitig mit dem Asylwerber in Kenntnis zu setzen.

(4) Bei einer Mitteilung nach Abs. 2 Z 3 bis 6 hat die Behörde den Asylwerber zu

einem Rechtsberater zu verweisen; dem Asylwerber ist eine Aktenkopie

auszuhändigen. Diesem Asylwerber wird eine, 24 Stunden nicht unterschreitende,

Frist zur Vorbereitung eingeräumt und er wird unter einem zu einer Einvernahme zur

Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist geladen. In dieser Frist

hat eine Rechtsberatung (§ 96) zu erfolgen; dem Rechtsberater sind unverzüglich die

relevanten Aktenbestandteile zugänglich zu machen (§ 90). Die Rechtsberatung hat,

wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden.

(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater

anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige

Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen

und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen. Mit der durchsetzbaren

zurückweisenden oder abweisenden Entscheidung endet der faktische

Abschiebeschutz.

(6) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet und die Unterkunft, in

der der Asylwerber versorgt wird, sind auch Abgabestelle für eine persönliche

Zustellung nach dem Zustellgesetz (BGBl. 200/1982 idgF). Ladungen im

Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich oder seinem Rechtsberater

in der Erstaufnahmestelle zuzustellen.

 

Folteropfer und Traumatisierte im Zulassungsverfahren

§ 50. (1) Ergeben sich im Zulassungsverfahren Hinweise, die die Annahme

rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in

Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte,

ist eine Mitteilung nach § 49 Abs. 2 Z 5 und 6 und eine solche Entscheidung im

Zulassungsverfahren nicht zu treffen. In dieser und im weiteren Verlauf des

Asylverfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu

nehmen.

(2) Traumatisiert nach Abs. 1 sind Personen, die an einer komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung leiden.

 

4. Hauptstück

Verfahren nach erfolgter Zulassung

 

Führung des Verfahrens

§ 51. (1) Verfahren über zugelassene Anträge auf internationalen Schutz sind von

einer Außenstelle des Bundesasylamtes zu führen.

(2) Die Entscheidung über solche Anträge hat binnen sechs Monaten nach

Zulassung zu ergehen.

(3) Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der

Asylwerber in Schub-, Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, von den Behörden der

ersten und zweiten Instanz prioritär zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich,

jedenfalls binnen drei Monaten zu entscheiden.

 

5. Hauptstück

Zurückweisung eines Antrags mangels Zuständigkeit Österreichs

 

§ 52. Ist Österreich für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht

zuständig (§ 3), ist dieser Antrag zurückzuweisen.

 

§ 53. (1) Schutz vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1) können Fremde in einem Staat finden, in

dem ihnen

1. keine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur Konvention

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der

Todesstrafe droht und

2. ihnen ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der

Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten

gesichert ist (Asylverfahren) und sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum

Aufenthalt berechtigt sind und

3. keine Abschiebung – auch im Wege über andere Staaten – droht, sofern sie in

diesen gemäß Z. 1 bedroht sind.

(2) Abs. 1 gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder

Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung

eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung

getroffen haben.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben,

wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren

eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention umsetzt, sowie Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und das

Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten

Kontrollmechanismus samt Anhang, BGBl. III Nr. 30/1998.

(4) In Schweiz und Liechtenstein sind, soweit nicht in der Person gelegene Gründe

dagegensprechen, die Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls gegeben.

(5) Schutz in einem sicheren Drittstaat ist jedenfalls unbeachtlich, wenn

1. die Asylwerber EWR-Bürger sind oder

2. den Eltern minderjähriger, unverheirateter Kinder in Österreich Asyl oder

subsidiärer Schutz gewährt wurde oder

3. den Ehegatten oder minderjährigen, unverheiratete Kindern der Asylwerber in

Österreich Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wird.

Für die Prüfung dieser Anträge ist Österreich zuständig.

 

§ 54. Wird ein Antrag nach § 52 zurückgewiesen, weil ein Staat gem. § 3 für die

Prüfung zuständig ist, hat die Behörde festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

6. Hauptstück

Zurückweisung eines Antrags als unzulässig

 

§ 55. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen,

wenn

1. es sich um einen Folgeantrag handelt und

2. – auch auf Grund des Antrags – keine Umstände vorliegen, auf Grund derer dem

Asylwerber der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär

Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Hierbei kann von den Feststellungen im

vorangegangenen oder in den vorangegangen Verfahren ausgegangen werden,

soweit sich die Umstände nicht erheblich geändert haben.

(2) Ein Folgeantrag im Sinne von Abs. 1 Z 1 liegt auch vor, wenn in den letzten zwölf

Monaten eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen wurde

und während des Verfahrens festgestellt wurde, dass die Zurückweisung,

Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers im Herkunftsstaat gemäß § 57

Abs. 1 FrG zulässig war.

 

7. Hauptstück

Offensichtlich unbegründete Anträge

 

§ 56. (1) Anträge auf internationalen Schutz sind als offensichtlich unbegründet

abzuweisen, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der

Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren

ist.

(2) Insbesondere ist vom Fehlen eines begründeten Hinweises im Sinne von Abs. 1

auszugehen, soweit nicht besondere, in der Person des Asylwerbers oder einer

erheblichen Änderung der Tatsachen gelegene Umstände vorliegen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt;

2. sich der Asylwerber, wenn auch rechtswidrig, sich vor der Antragstellung schon

längere Zeit im Inland aufgehalten hat;

3. der Asylwerber die Asylbehörde, ein österreichisches Gericht oder eine andere

österreichische Behörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder

die Echtheit seiner Dokumente im anhängigen oder in einem früheren Gerichts- oder

Verwaltungsverfahren getäuscht hat;

4. der Asylwerber keine Verfolgung geltend macht oder

5. das Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

und keine anderen Hinweise auf Gründe bekannt sind, die die Zuerkennung des

Status als Asylberechtigten oder als subsidiär Schutzberechtigten notwendig

machen.

 

Sichere Herkunftsstaaten

§ 57. (1) Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 56 Abs. 2 Z 1 sind

1. Belgien;

2. Dänemark;

3. Deutschland;

4. Estland;

5. Finnland;

6. Frankreich;

7. Griechenland;

8. Irland;

9. Italien;

10. Lettland;

11. Litauen;

12. Luxemburg;

13. Malta;

14. Niederlande;

15. Polen;

16. Portugal;

17. Schweden;

18. Slowakei;

19. Slowenien;

20. Spanien;

21. Tschechische Republik;

22. Ungarn;

23. Vereintes Königreich und

24. Zypern

(2) Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des

Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit

von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer

schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EU-Vertrag genannten

Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Art. 7 Abs. 1 EU-V), sind Anträge

aus diesem Staat nicht gem. § 56 Abs. 2 Z 1 als offensichtlich unbegründet

abzuweisen.

(3) Kommt es – nachdem ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EU-V eingeleitet worden

ist – zu keiner Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 EU-V oder werden alle in diesem

Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Art 7 Abs. 3 EU-V) aufgehoben (Art 7

Abs. 4 EU-V), können Anträge aus dem betroffenen Staat wieder als offensichtlich

unbegründet abgewiesen werden.

(4) Weitere sichere Herkunftsstaaten sind

1. Australien;

2. Island;

3. Kanada;

4. Liechtenstein;

5. Neuseeland;

6. Norwegen und

7. die Schweiz

(5) Werden Umstände bekannt, die an der generellen Sicherheit eines Staates nach

Abs. 4 begründete Zweifel entstehen lassen, hat die Bundesregierung mit

Verordnung festzustellen, dass dieser Staat für den nötigen Zeitraum, längstens für

12 Monate, nicht mehr als sicherer Drittstaat anzusehen ist.

 

Längerer Aufenthalt vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 58. (1) Ein längerer Aufenthalt vor Antragstellung ist jedenfalls anzunehmen, wenn

1. der Asylwerber vor Antragstellung bereits drei Monate im Bundesgebiet aufhältig

war oder

2. vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz bereits eine rechtskräftige

Ausweisung oder ein rechtkräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden ist und der

Antrag so gestellt wird, dass offensichtlich eine Abschiebung verhindert werden soll.

(2) Die Verfahren von Asylwerbern nach Abs. 1 Z 2, deren Abschiebung über einen

Flugplatz, bei dem eine Erstaufnahmestelle besteht, durchgeführt werden soll,

können nach den Bestimmungen des 8. Hauptstücks (Flughafenverfahren) geführt

werden; sie gelten für die Zwecke der Zurückweisung als bereits ausgereist.

 

8. Hauptstück

Flughafenverfahren

 

Anreise über einen Flugplatz, Vorführung und Sicherung der Zurückweisung

§ 59. (1) Fremde, die nach Anreise über einen Flugplatz einen Antrag auf

internationalen Schutz stellen, sind der Erstaufnahmestelle am Flugplatz

vorzuführen.

(2) Fremde, die einer Erstaufnahmestelle am Flugplatz vorgeführt worden sind,

können dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem

bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle

aufzuhalten; sie dürfen jederzeit ausreisen.

(3) Reist der Asylwerber aus, ist der Antrag auf internationalen Schutz als

gegenstandslos abzulegen.

(4) Ist die Einreise eines Fremden, der einer Erstaufnahmestelle am Flugplatz

vorgeführt worden ist, aus humanitären oder medizinischen Gründen notwendig,

bevor die Einreise des betreffenden Fremden gestattet worden ist, ist dessen

Aufenthalt im Bundesgebiet nur für den unbedingt notwendigen Zeitraum zu dulden.

Sie gelten als nicht in das Bundesgebiet eingereist. Dem Asylwerber ist der Transport

vom und zum Flugplatz zu ermöglich.

 

Sicherung der Zurückweisung

§ 60. (1) Die Sicherung der Zurückweisung kann bis zur Entscheidung erster Instanz

aufrechterhalten werden. Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen

einer Woche nach Vorführung zu treffen. Ist der Antrag wegen Unzuständigkeit

Österreichs auf Grund eines Vertrages über die Bestimmung der Zuständigkeit zur

Prüfung von Asylanträgen oder Anträgen auf internationalen Schutz oder auf Grund

der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003

zurückzuweisen, sind binnen sieben Tagen die Konsultationen einzuleiten; dies ist

dem Asylwerber mitzuteilen.

(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden

1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung des Hochkommissärs der

Vereinten Nationen für Flüchtlinge eingelangt ist;

2. bis zum Ende der Berufungsfrist und

3. für die Dauer des Berufungsverfahrens.

 

Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren

§ 61. (1) Soweit sich aus diesem Hauptstück nichts anderes ergibt, gelten die

allgemeinen Verfahrensregeln nach diesem Bundesgesetz.

(2) Im Flughafenverfahren ist eine Einvernahme nur notwendig, wenn dem

Asylwerber auf Grundlage der Erstbefragung die Einreise nicht gestattet werden, zu

dieser Einvernahme ist ein Rechtsberater hinzuzuziehen.

(3) In der Erstaufnahmestelle am Flugplatz ist die Abweisung eines Antrages nur

möglich, wenn es keinen begründeten Hinweis gibt, dass dem Asylwerber der Status

eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre

und

1. das Vorbringen des über einen Flugplatz angereisten Asylwerbers zu seiner

Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

2. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat;

3. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 57) kommt oder

4. das Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

(4) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 3 und eine

Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren

Drittstaat darf durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs

der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen.

(5) Die Berufungsfrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im

Flughafenverfahren beträgt sieben Tage.

(6) Der Unabhängige Bundesasylsenat hat im Flughafenverfahren binnen zwei

Wochen ab Einlangen der Berufungsvorlage zu entscheiden; eine Einvernahme im

Berufungsverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen; dem

Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Einvernahme durch die

Berufungsbehörde handelt.

 

9. Hauptstück

Ausweisung bei ab- oder zurückweisender Entscheidung

 

Einleitung eines Ausweisungsverfahrens

§ 62. (1) Rechtfertigen die bisher vorliegenden Ermittlung die Annahme, dass der

Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Gewährung des Status

eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab- oder

zurückzuweisen sein wird und besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer

schnelleren Durchführung des Ausweisungsverfahrens, hat das Bundesasylamt mit

Aktenvermerk ein Ausweisungsverfahren einzuleiten und die für die

Ausweisungsentscheidung notwendigen Erhebungen durchzuführen.

(2) Die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens ist der zuständigen

Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.

(3) Verfahren, bei denen ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden ist, sind vom

Bundesasylamt binnen zwei Monaten nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens

zu entscheiden. § 51 bleibt unberührt.

(4) Ein besonderes öffentliches Interesse an einer schnelleren Durchführung des

Ausweisungsverfahrens besteht jedenfalls bei Fremden,

1. die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen wurde

verurteilt worden sind;

2. gegen die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit

des Landesgerichts fällt und nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage

durch die Staatsanwaltschaft erhoben worden ist;

3. die während der Verübung eines Verbrechens auf frischer Tat betreten worden

sind oder

4. gegen den bereits eine rechtskräftige Ausweisung, wenn auch nicht nach diesem

Bundesgesetz, oder ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

 

Ausweisung

§ 63. Eine zurückweisende oder eine gänzlich abweisende Entscheidung über einen

Antrag auf internationalen Schutz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, soweit

diese nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unzulässig ist.

 

Unzulässigkeit und Aufschieben der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung

§ 64. (1) Eine Ausweisung nach § 63 ist unzulässig, wenn

1. dem Asylwerber ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht

zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

(2) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des

Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde und

diese nicht von Dauer ist, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass

die Durchsetzbarkeit für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach Ablauf dieser

Zeit entscheidet die zuständige Fremdenpolizeibehörde auf Antrag über die allenfalls

weitere Aufschiebung der Durchsetzbarkeit der Ausweisung.

 

10. Hauptstück

Familienverfahren

 

Familienverfahren im Inland

§ 65. (1) Familienangehörige (§ 2 Z 6) eines

1. Asylberechtigten;

2. subsidiär Schutzberechtigten (§ 5) oder

3. Asylwerbers

stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines

Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines

bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit

dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen

Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen

Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Asylwerber ist gemäß § 3 Asyl zu

gewähren. Abs. 2 gilt.

(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im

Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Abs. 1 drei

Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.

(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers

gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle

Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung

von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei

denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder

Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden

§ 66. (1) Bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde, in deren Amtsbereich

sich die Asylwerber aufhalten, können Anträge im Familienverfahren gemäß § 65

Abs. 1 Z 1 von Familienangehörigen (§ 2 Z 6) eines Asylberechtigten gestellt werden.

Diese Anträge gelten außerdem als Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels. Solche

Fremden sind in der Botschaft erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Daten sind

dem Bundesministerium für Inneres zu übermitteln. Dasselbe gilt für Anträge gemäß

§ 65 Abs. 4.

(2) Werden solche Anträge gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu

tragen, dass die Fremden ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes

Antrags- und Befragungsformular ausfüllen; Gestaltung und Text dieses Formulars

hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten

Nationen für Flüchtlinge so festzulegen, dass dessen Ausfüllen der Feststellung des

maßgeblichen Sachverhaltes dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt

der ihr vorgelegten Urkunden aktenkundig zu machen. Der Antrag im

Familienverfahren ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.

(3) Die Vertretungsbehörde hat dem Asylwerber ohne weiteres ein Visum zur

Einreise zu erteilen, wenn ihr das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Gewährung

eines Status als Asylberechtiger oder als subsidiär Schutzberechtigter wahrscheinlich

ist und das Bundesministerium für Inneres einer Einreise nicht aus den öffentlichen

Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK widerspricht. Der Asylwerber ist darauf

aufmerksam zu machen, dass der Antrag erst nach der persönlichen Einbringung in

der Erstaufnahmestelle als eingebracht gilt.

(4) Werden Anträge im Familienverfahren (§ 65) anlässlich der Grenzkontrolle

gestellt, sind diese Fremden darauf hinzuweisen, dass sie ihren Antrag auf

internationalen Schutz bei der zuständigen österreichischen

Berufsvertretungsbehörde im Staat ihres Aufenthaltes stellen können. Solche

Fremden sind zurückzuweisen. § 82 bleibt unberührt.


11. Hauptstück

Berufungen

 

Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung wegen Unzuständigkeit

Österreichs

§ 67. (1) Einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag

zurückgewiesen wird, weil Österreich für die Prüfung des Antrags nicht zuständig ist,

kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

(2) Der Berufung gegen die mit einer solchen Entscheidung verbundene Ausweisung

kommt eine aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, die aufschiebende Wirkung der

Berufung wird vom Bundesasylamt ausgeschlossen.

(3) Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung kann erfolgen, wenn

mit der Ausweisung oder deren Durchsetzung keine erhöhte Gefahr einer Verletzung

der Art. 2, 3 und 8 EMRK, die in der Person des Asylwerbers gelegen ist, gegeben

ist.

(4) Wird die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen, ist der

Asylwerber zusätzlich zur Rechtsmittelbelehrung über die Formerfordernisse einer

Berufung vom Ausland aus in einer ihm verständlichen Sprache zu informieren.

 

Berufung gegen Zurückweisungen wegen Unzulässigkeit des Antrags

§ 68. (1) Einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag

zurückgewiesen wurde, weil er unzulässig ist, und der damit verbundenen

Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu.

(2) Das Bundesasylamt hat im Einzelfall einer solchen Entscheidung, gleichzeitig mit

der Erlassung der Entscheidung, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn

durch die Ausweisung oder deren Durchsetzung eine Verletzung der Art. 2, 3 und 8

EMRK, die in der Person des Asylwerbers gelegen ist, nicht aller Wahrscheinlichkeit

nach ausgeschlossen werden kann.

 

Berufung gegen Abweisungen eines Antrags als offensichtlich unbegründet

§ 69. (1) Wird gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag als offensichtlich

unbegründet abgewiesen wird und damit verbundene Ausweisungen, Berufung

erhoben, ist die Entscheidung sieben Tage nach Berufungsvorlage an den

unabhängigen Bundesasylsenat durchsetzbar, wenn dieser der Berufung nicht die

aufschiebende Wirkung zuerkennt. Der unabhängige Bundesasylsenat hat das

Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von der

Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(2) Der unabhängige Bundesasylsenat hat der Berufung binnen der Frist nach Abs. 1

gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag als offensichtlich unbegründet

abgewiesen wird und der damit verbundene Ausweisungen, mit Bescheid

aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn die Gefahr besteht, dass die Ausweisung

oder die Durchsetzung dieser eine reale Gefahr der Verletzung verfassungsrechtlich

gewährleisteter Rechte des Asylwerbers bewirken könnte. Ein Ablauf der Frist nach

Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, diese ist

erst ab Zuerkennung beachtlich.

 

12. Hauptstück

Verfahren in 2. Instanz

 

Berufungsumfang

§ 70. (1) Der Unabhängige Bundesasylsenat entscheidet

1. über Berufungen gegen zurückweisende Entscheidungen;

2. über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung;

3. über Berufungen gegen abweisende Entscheidungen;

4. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, wenn dies

dieses Bundesgesetz vorsieht (§ 3b Abs. 2 und 3) und

5. über Berufungen gegen eine Ausweisung nach diesem Bundesgesetz.

(2) Ist aus der Bezeichnung oder dem Inhalt einer Berufung nicht zu erkennen,

gegen welchen Spruchteil sich diese richtet, hat der Unabhängige Bundesasylsenat

den Antragsteller zur Verbesserung des Mangels binnen sieben Tagen aufzufordern;

kommt dieser der Aufforderung nicht zeitgerecht nach, ist die Berufung

zurückzuweisen. Der Antragsteller ist in der Verbesserungsaufforderung auf diese

Rechtsfolge hinzuweisen.

 

Vorbringen in der Berufung

§ 71. (1) In Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen nur

neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach

der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;

2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz

nicht zugänglich waren (nova reperta) oder

4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht

entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Unabhängigen

Bundesasylsenates nicht relevant sind.

 

Stellung des Bundesasylamtes in Verfahren vor dem Unabhängigen

Bundesasylsenates

§ 72. (1) In Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat kommt dem

Bundesasylamt Parteistellung zu; es ist insbesondere ermächtigt, Beschwerde an

den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und Säumnisbeschwerde zu ergreifen. Einer

mündlichen Einvernahme durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bedarf es nur,

wenn diese zur Ermittlung des notwendigen Sachverhalts unbedingt erforderlich ist.

§ 34 gilt sinngemäß.

(2) Alle Entscheidungen über Berufungen sind dem Bundesasylamt direkt

zuzustellen.

 

Entscheidungen über Berufungen im Zulassungsverfahren

§ 73. (1) In Verfahren über Berufungen nach § 70 Abs. 1 Z 1 bestätigt der

Unabhängige Bundesasylsenat die Entscheidung des Bundesasylamtes oder behebt

diese; in diesem Fall gilt das Verfahren als zugelassen und dem Antragsteller ist eine

Aufenthaltsberechtigungskarte auszufolgen, das weitere Verfahren ist vom

Bundesasylamt zu führen. Diese Entscheidung steht einer späteren Zurückweisung

durch das Bundesasylamt aus einem anderen Grund nicht entgegen.

(2) In Verfahren nach § 70 Abs. 1 Z 1 ist eine Zurückverweisung des Verfahrens an

das Bundesasylamt nach § 66 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.

(3) Verfahren über Berufungen nach § 70 Abs. 1 Z 1 sind binnen sechs Wochen zu

entscheiden.

 

Entscheidungen über Berufungen gegen den Ausschluss der aufschiebenden

Wirkung

§ 74. Hat das Bundesasylamt einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt

und richtet sich die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung,

hat der unabhängige Bundesasylsenat festzustellen, ob die Aberkennung der

aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt rechtmäßig erfolgt ist; ist dies

nicht der Fall, hat der Unabhängige Bundesasylsenat diesen Spruchteil ersatzlos zu

beheben.

 

Entscheidungen über Berufungen gegen abweisende Entscheidungen

§ 75. (1) In Verfahren über Berufungen gegen abweisende Entscheidungen hat der

Unabhängige Bundesasylsenat nur eine Sachverhaltsermittlung durchzuführen,

wenn dieser durch

1. die Ermittlungen und die Ergebnisse des Verfahren vor dem Bundesasylamt und

2. die Ausführungen in der Berufung, soweit diese zulässig waren,

nicht hinreichend geklärt ist.

 

Berufungen gegen die Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung mit

einer Ausweisung

§ 76. (1) In Verfahren über Berufungen nach § 1v2 Abs. 1 Z 5 bestätigt der

Unabhängige Bundesasylsenat die Entscheidung des Bundesasylamtes oder behebt

diese; Diese Entscheidung steht einer späteren Ausweisung durch eine

Fremdenpolizeibehörde nicht entgegen.

(2) Ist die Ausweisung zulässig, wäre jedoch deren Durchführung durch das

Bundesasylamt aufzuschieben gewesen, kann der Unabhängige Bundesasylsenat

die Durchführung der Ausweisung aufschieben.

 

Musterverfahren und Senatsentscheidungen

§ 77. (1) Sind in einem Verfahren Rechts- oder Tatsachenfragen zu klären, die in

einer größerer Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft anstehenden Verfahren

von Bedeutung sein könnten, so hat das Mitglied das Verfahren zur Durchführung

eines Musterverfahrens einem Senat, der aus drei Mitgliedern besteht, vorzulegen.

(2) In einem Musterverfahren hat eine mündliche Verhandlung im Beisein aller

Senatsmitglieder und des Antragstellers sowie nach Ladung des Bundesasylamtes

zu erfolgen. Diese Verhandlung ist öffentlich.

(3) Der Unabhängige Bundesasylsenat hat neben der Entscheidung dem

Bundesasylamt die wesentlichen Feststellungen des Musterverfahrens zur Kenntnis

zu bringen.

(4) Wenn gegen die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates keine

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen wird oder dieser die

Auffassung des Unabhängigen Bundesasylsenates in seiner Entscheidung teilt, ist

widerleglich davon auszugehen, dass diese Tatsachen oder Rechtsfragen auch in

den Folgeverfahren zutreffend sind.

(5) Will der Unabhängige Bundesasylsenat von einer Musterentscheidung abgehen,

hat er diesen Fall einem verstärkten Senat, der aus fünf Mitgliedern besteht,

vorzulegen.

(6) Des Beschlusses eines verstärkten Senats bedarf es des Weiteren, wenn der

Unabhängige Bundesasylsenat beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf

Aufhebung von Gesetzesstellen wegen vermeintlicher Verfassungswidrigkeit

beantragt.

(7) Senat und verstärkter Senat entscheiden durch Stimmenmehrheit. Eine

Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

 

Folgeverfahren

§ 78. (1) Wenn das Bundesasylamt in einem Folgeverfahren, das in den

entscheidungsrelevanten Tatsachen- und Rechtsfragen einem entschiedenen

Musterverfahren entspricht, eine ab- oder zurückweisende Entscheidung trifft, kann

der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung als offensichtlich unbegründet

zurückweisen. Einer Einvernahme oder weiteren Tatsachenerhebung bedarf es nur,

wenn auf Grund bestimmter Tatsachen nicht mit hinreichender Sicherheit

ausgeschlossen werden kann, dass es sich um kein Folgeverfahren handelt.

 

 

5. Teil

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

 

Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit

§ 79. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde

die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der

Vorführung vor die Asylbehörden festzunehmen, wenn

1. diese Fremden nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ermächtigt sind oder

2. gegen diese Fremden von einer Asylbehörde eine Vorführung oder Beugehaft

verhängt worden ist.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind des weiteren ermächtigt,

Asylwerber, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ermächtigt sind, am Verlassen

der Erstaufnahmestelle zu hindern, bis diese erkennungsdienstliche behandelt und –

soweit dies zulässig ist – durchsucht worden sind.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die

einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung

vor die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn

1. der Asylwerber sich im Zulassungsverfahren ungerechtfertigt aus der

Erstaufnahmestelle entfernt hat;

2. gegen den Asylwerber eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige –

Ausweisung nach diesem Bundesgesetz erlassen wurde;

3. gegen einen Asylwerber nach dem Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein

Ausweisungsverfahren eingeleitet wird;

4. wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Asylantrages eine rechtskräftige

Ausweisung oder ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden ist;

5. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Antrag des

Fremden mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden

wird oder

6. gegen diese Fremden von einer Sicherdirektion eine Vorführung oder Beugehaft

verhängt worden ist.

(4) Das Entfernen aus der Erstaufnahmestelle während des Zulassungsverfahrens ist

dann ungerechtfertigt, wenn sich der Asylwerber, der nicht zum Aufenthalt im

Bundesgebiet berechtigt ist

1. trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesasylamt gesetzten Terminen nicht

kommt und nicht in der Erstaufnahmestelle angetroffen werden kann oder

2. außerhalb des Gebietes befindet, in dem sein Aufenthalt geduldet wird.

Ein Krankenhausaufenthalt ist jedenfalls kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der

Erstaufnahmestelle.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber, die

sich außerhalb des Gebiets aufhalten, in dem ihr Aufenthalt geduldet oder in dem sie

zum Aufenthalt berechtigt sind, festzunehmen. Diese Fremden sind der

Fremdenpolizeibehörde vorzuführen, in deren Sprengel sie aufgegriffen wurden.

(6) Ordnet die Fremdenpolizeibehörde nach einer Vorführung nach Abs. 5 an, dass

diese Fremden zwangsweise in das Gebiet, in dem ihr Aufenthalt geduldet oder in

dem sie zum Aufenthalt berechtigt sind, zurückgebracht werden sollen, sind die

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, diese durchzuführen und

dazu im unbedingt erforderlichen Ausmaß in die Freiheit des Betroffenen

einzugreifen.

 

Durchsuchung und Sicherstellung

§ 80. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die

Kleidung und mitgeführte Behältnisse Fremder, die einen Antrag auf internationalen

Schutzgestellt haben, zu durchsuchen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände

und Dokumente sicherzustellen, die Aufschluss über die Identität,

Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben

können.

(3) Die Befugnisse der Abs. 1 und 2 stehen auch besonders geschulten und hiezu

ermächtigten Organen des Bundesasylamtes zu. Für diese Organe gilt die

Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten

der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden, BGBl. 1993/266,

sinngemäß.


Abnahme von Karten

§ 81. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Karten nach

diesem Bundesgesetz dem Inhaber abzunehmen, wenn die Karte zurückzustellen ist.

Das Dokument ist dem Bundesasylamt vorzulegen.

 

Zurückweisung an der Grenze

§ 82. (1) Reist ein Fremder über die Landgrenze von einem sicheren Drittstaat

kommend ein, kann er, wenn er, vor oder während des Grenzübertritts in

unmittelbarer Nähe zur Bundesgrenze betreten wird, zurückgewiesen werden.

(2) Diese Fremden sind einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes zuzuführen; diese Befragung ist dem Bundesasylamt zuzuleiten.

Dieses hat binnen sieben Tagen mitzuteilen, ob die Zulassung des Verfahrens

wahrscheinlich ist.

(3) Unterbleibt eine Mitteilung nach Abs. 2 und würde eine Zurückweisung auch nicht

gegen § 57 FrG verstossen, können diese Fremden in den sicheren Drittstaat

zurückgewiesen werden.

(4) Während der Dauer der Konsultationen nach Abs. 2 kann die Zurückweisung

gesichert werden (§ 53 FrG).

 

Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

§ 83. (1) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Teil sind die Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Befehlsgewalt

ermächtigt; Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen

die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen.

(2) Wäre zur Durchsetzungen einer Befugnis nach § 80 Abs. 3 die Überwindung

eines Widerstands durch den Betroffenen erforderlich, haben die Organe des

Bundesasylamtes ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme

der Amtshandlung zu ersuchen.

 

 

6. Teil

Schubhaft gegen Asylwerber

 

Schubhaft

§ 84. (1) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann Schubhaft zum Zwecke

der Sicherung der Ausweisung oder Abschiebung mit Bescheid anordnen, wenn

1. der Asylwerber sich im Zulassungsverfahren ungerechtfertigt aus der

Erstaufnahmestelle entfernt hat, § 79 Abs. 4 gilt;

2. gegen den Asylwerber eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige –

Ausweisung nach diesem Bundesgesetz erlassen wurde;

3. gegen einen Asylwerber nach dem Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein

Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

4. gegen den Asylwerber vor Stellung des Asylantrages eine rechtskräftige

Ausweisung oder ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden ist oder

5. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden

mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2) Für Schubhaft nach diesem Bundesgesetz finden die Bestimmungen des

Fremdengesetz über das gelindere Mittel, den Vollzug der Schubhaft, die

Durchführung der Schubhaft und die Aufhebung der Schubhaft Anwendung.

(3) Die Bestimmungen über die Dauer der Schubhaft gelten insoweit, als diese

jedenfalls für die Dauer des Verfahrens vor der 2. Instanz zulässig ist. Würde die

Dauer der Schubhaft sechs Monate in zwei Jahren überschreiten, ist diese von Amts

wegen so rechtzeitig dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dem der

Asylwerber angehalten wird, vorzulegen, dass dieser vor Ablauf der sechs Monate

über die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und der weiteren

Anhaltung absprechen kann. Diese amtswegige Prüfung ist alle weiteren sechs

Wochen, die die Schubhaft aufrechterhalten wird, durchzuführen. In diesem

Verfahren ist das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates zum

Grund für die bisherige Dauer des Verfahrens und zum vermutlichen Ende des

Verfahrens zu befragen.

(4) Nach einer zurück- oder abweisenden Entscheidung des Unabhängigen

Bundesasylsenates darf die Schubhaft für den Zeitraum, der zur Durchführung der

Abschiebung noch unbedingt erforderlich ist, aufrechterhalten werden.

 

 

7. Teil

Ausweise für Asylwerber und subsidiär schutzberechtigte

 

Verfahrenskarte

§ 85. (1) Asylwerbern ist in der Erstaufnahmestelle eine Verfahrenskarte

auszustellen. Diese berechtigt zum Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle und zur

Teilnahme an der Versorgung in dieser nach Maßgabe der Bestimmungen des

GrundversorgungsG – Bund 2005. Darüber hinaus können durch die Verfahrenskarte

jene Verfahrensschritte dokumentiert werden, die erforderlich sind, um das

Zulassungsverfahren abzuschließen.

(2) Die nähere Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres

durch Verordnung zu regeln. Die Verfahrenskarte hat jedenfalls zu enthalten: Die

Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Verfahrenskarte“, Namen, Geschlecht und

Geburtsdatum sowie ein Lichtbild des Asylwerbers.

 

Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 86. (1) Asylwerbern, deren Verfahren zugelassen sind, ist eine

Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieser Karte ist bis

zur Rechtskraft des Verfahrens befristet. § 18 Abs. 4 gilt.

(2) Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität in Verfahren

vor Asyl- und Fremdenpolizeibehörden und vor Gerichten und der Rechtmäßigkeit

des Aufenthaltes im Bundesgebiet. § 32 Abs. 1 und 2 FrG gilt. Nach Beendigung des

Verfahrens ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesasylamt

zurückzustellen.

(3) Die nähere Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister

für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat

jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und

„Aufenthaltsberechtigungskarte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum,

Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung

der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

 

Karte für subsidiär Schutzberechtigte

§ 87. (1) Fremden, denen mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt

wurde, ist vom Bundesasylamt eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte

auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit

des Aufenthaltes im Bundesgebiet.

(2) Die nähere Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der

Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für subsidiär

Schutzberechtigte hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“

und „Karte für subsidiär Schutzberechtigte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum,

Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des subsidiär Schutzberechtigten

sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des

Genehmigenden.

 

Entzug von Ausweisen

§ 88. Asylwerber haben Karten nach diesem Teil dem Bundesasylamt

zurückzustellen, wenn die Gültigkeitsdauer der Frist abgelaufen ist; werden solche


Karten bei einer Behörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

vorgelegt, sind diese zu entziehen. Solche Karten sind dem Bundesasylamt

zurückzustellen.

 

 

8. Teil

Datenschutzbestimmungen

 

Erkennungsdienst

§ 89. (1) Die Asylbehörden haben Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben

und einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, sowie Fremde, denen gemäß

§ 4 Abs. 3 gewährt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 64 Abs. 3

SPG, BGBl. Nr. 566/1991). Die Fremden haben an der für die erkennungsdienstliche

Behandlung erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Die Behörden sind weiters

ermächtigt, eine Personsfeststellung (§ 64 Abs. 5 SPG) vorzunehmen. Die

erkennungsdienstliche Behandlung und Personsfeststellung können auch von

Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in

diesem Fall für das Bundesasylamt ein.

(2) Die Behörde oder das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat den

Betroffenen unter Bekanntgabe des für die erkennungsdienstliche Behandlung

maßgeblichen Grundes aufzufordern, sich dieser zu unterziehen. Kommt der

Betroffene der Aufforderung nicht unverzüglich nach, sind sie ermächtigt, die

erkennungsdienstliche Behandlung, soweit dies tatsächlich möglich ist und damit

kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer

Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

 

Ermittlungsdienst

§ 90. (1) Die Behörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Asylwerbern,

subsidiär Schutzberechtigten und Asylberechtigten, insbesondere jene, die gemäß

§ 99 Abs. 1 FrG in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, zu

verwenden, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, für Zwecke der

Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland, für Zwecke von

Abkommen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen

Staates und für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der

öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

(2) Die Ermächtigung des Abs. 1 erfasst jedenfalls Namen, Aliasnamen, Geburtsort,

Geburtsdatum, Geschlecht, erkennungsdienstliche Daten, Staatsangehörigkeit,

Wohnsitze, die Namen der Eltern, Urkunden, Informationen über im Ausland

eingebrachte Asylanträge, den Verfahrensstand, Anhaltung des Asylwerbers in

behördlichen Gewahrsam, Verurteilungen durch ein österreichisches Gericht oder

durch ein einem österreichischen Gericht gleichzuhaltenden ausländischen Gerichts

(§ 73 StGB).

(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt

werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

1. den Asylbehörden;

2. den Sicherheitsbehörden;

3. dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in

Österreich;

4. den Rechtsberatern in der Erstaufnahmestelle;

5. dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe

betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften;

6. den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger;

7. den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen

ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die

Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und

gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich

werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten

zu müssen;

8. den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung

eines Asylantrages zuständigen Staates;

9. Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der

Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG vollziehen;

10. den Zivil- und Strafgerichten;

11. den Personenstandsbehörden;

12. den Staatsbürgerschaftsbehörden;

13. den Meldebehörden und

14. dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

(4) Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen erarbeiteten

erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das

Bundesasylamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 35

unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.

(5) Die Personenstandsbehörden und die Zivilgerichte haben Namensänderungen,

Adoptionen von und Verehelichung von Asylwerbern, subsidiär Schutzberechtigten

und Asylberechtigten dem Bundesasylamt mitzuteilen. Die

Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesasylamt die Verleihung der

Staatsbürgerschaft an einen Asylwerber, subsidiär Schutzberechtigten oder

Asylberechtigten mitzuteilen.

(6) Die Strafgerichte haben rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der

Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft und den

Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Asylwerbern, subsidiär

Schutzberechtigten und Asylberechtigten dem Bundesasylamt mitzuteilen. Die

Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt den Verdacht der Begehung einer

strafbaren Handlung durch Asylwerber unter Mitteilung der relevanten Umstände

mitzuteilen. Diese Mitteilungen hat das Bundesasylamt, soweit das Verfahren in 2.

Instanz anhängig ist, dem Unabhängigen Bundesasylsenat zu übermitteln.

(7) Die Berufsvertretungsbehörde haben dem Bundesasylamt alle Amtshandlungen

im Bezug auf Personen mitzuteilen, über die in Österreich ein Verfahren wegen eines

Antrags auf internationalen Schutz anhängig ist.

(8) Bei einer den Asylbehörden gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eingeräumten

Abfragemöglichkeit können auch andere Auswahlkriterien vorgesehen werden als

der Name.

(9) Nach Abs. 1 ermittelte Daten sind physisch zu löschen, sobald der Behörde

bekannt wird, dass der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union erlangt hat, sonst 10 Jahre nach rechtskräftiger Ab- oder

Zurückweisung, Zurückziehung oder Einstellung eines Asyl- oder

Asylerstreckungsantrages.

(10) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von

Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass

Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das

Übermitteln von Daten gemäß Abs. 1, die für Zwecke gemäß Abs. 1 benötigt werden,

abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für

Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter

denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass

Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen

ausgenommen sind.

 

 

9. Teil

Österreichische und internationale Behörden, Rechts- und Flüchtlingsberater

 

1. Hauptstück

Österreichische und internationale Behörden

 

Bundesasylamt

§ 91. (1) (Verfassungsbestimmung) Asylbehörde erster Instanz ist das

Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres

errichtet wird.

(2) Das Bundesasylamt ist – bezogen auf Einzelfälle – die für den

Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen ein

Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrages auf

internationalen Schutz abgeschlossen wurde oder die Verordnung Nr. 343/2003

(EG) des Rates vom 18. Februar 2003 anwendbar ist.

(3) An der Spitze des Bundesasylamtes steht dessen Leiter. Der Sitz des

Bundesasylamtes befindet sich in Wien.

(4) Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist

in einer vom Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

(5) Der Leiter des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der

Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten,

Außenstellen des Bundesasylamtes errichten, um alle anfallenden Verfahren in

verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und

abschließen zu können.

(6) Die Asylbehörden haben durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung

ihrer Mitarbeiter deren Qualifikation sicherzustellen.

(7) Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigegeben oder zugeteilt. Diese sind

ermächtigt, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem

Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen

zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder

Bezirksverwaltungsbehörde ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen

Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

haben das Bundesasylamt darüber hinaus bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der

Erstaufnahmestelle zu unterstützen.

(8) Der Leiter des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach diesem Bundesgesetz

vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet

sind und besonders geschult werden.

 

Erstaufnahmestellen

§ 92. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung

Erstaufnahmestellen einzurichten. Diese sind Teil des Bundesasylamtes und dem

Leiter unterstellt.

 

Betreuungseinrichtungen, Betreuungsstellen

§ 93. (1) Betreuungseinrichtungen sind

a. Betreuungsstellen (Abs. 2) und

b. die Erstaufnahmestellen, soweit in diesen die Versorgung der Grundbedürfnisse

von Asylwerbern, in deren Verfahren noch keine Zulassungsentscheidung getroffen

wurde, faktisch gewährleistet wird.

(2) Betreuungsstelle ist jede außerhalb der Erstaufnahmestelle gelegene

Unterbringung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers

faktisch gewährleistet wird. Die Einrichtung der Betreuungsstellen in den

Bundesländern, die Zuteilung von Asylwerbern und deren tatsächliche

Unterbringung in allen Bundesländern richtet sich unbeschadet der

kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten nach der Volkszahl der Bundesländer.

(3) Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Asylwerber, die sich in

Erstaufnahmestellen befinden, in die Gesamtzahl der auf die Bundesländer zu

verteilenden Asylwerber anzurechnen sind.

 

Unabhängiger Bundesasylsenat

§ 94. (1) Über Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes

entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes der Unabhängige Bundesasylsenat

durch eines seiner Mitglieder, oder – soweit sich das aus diesem Bundesgesetz

ergibt – durch einen Senat. Die Mitglieder sind bei der Besorgung der ihnen nach

diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf die

Mitglieder jährlich im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied

des unabhängigen Bundesasylsenates zufallende Sache darf ihm nur im Falle der

Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

(3) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates müssen rechtskundig sein

und über Erfahrung in einem Beruf verfügen, für den die Vollendung

rechtswissenschaftlicher Studien oder eine vergleichbare Ausbildung

vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder

des Ausländerbeschäftigungsrechtes muss diese Erfahrung mindestens zwei Jahre,

für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben. Sie dürfen

während der Ausübung ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der

unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit

sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der betroffenen Fremden erheben.

(5) Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der

Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Spruchpraxis Bedacht zu nehmen.

 

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 95. (1) Asylwerbern ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den

Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.

(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist von der Einleitung

eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz unverzüglich zu

verständigen. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist weiters

unverzüglich zu verständigen, wenn gegen Asylwerber ein Verfahren zur

Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines

Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Asyls geführt wird oder

ein Asylberechtigter auf sein Recht auf Asyl verzichtet hat.

(3) Anlässlich der Grenzkontrolle gestellte Anträge von Asylwerbern, die über einen

Flugplatz eingereist sind und deren Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle

am Flugplatz geführt werden, dürfen nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der

Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder

wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden.

Dies gilt nicht in Fällen, in denen die Zurückweisung deshalb erfolgt, weil ein

anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz oder

des Asylantrages zuständig ist oder die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates

vom 18. Februar 2003 anwendbar ist.

(4) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen

Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG),

bei Vernehmungen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit

mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.

(5) Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem

Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten.

Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des Fremdengesetzes,

soweit sie für Asylwerber oder Flüchtlinge von Bedeutung sind.

 

2. Hauptstück

Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe

 

Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle

§ 96. (1) Im Zulassungsverfahren sind dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle

rechtskundige Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen

(Rechtsberater) zur Seite zu stellen. Der Rechtsberater ist unabhängig und hat

seine Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen; er ist in Wahrnehmung seiner

Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Der Rechtsberater hat den Asylwerber nach einer Mitteilung nach § 49 Abs. 2 Z

3 bis 6 und vor jeder dieser Mitteilung folgenden Einvernahme im

Zulassungsverfahren über das Asylverfahren und seine Aussichten auf Gewährung

von Asyl oder subsidiären Schutz zu beraten; ihm ist zu diesem Zweck bei Bedarf

vom Bundesasylamt ein Dolmetscher beizugeben und das bisherige

Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Der

Rechtsberater ist verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des

Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen. Im Flughafenverfahren hat

der Rechtsberater bei jeder Einvernahme anwesend zu sein.

(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als

gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Einvernahme in der

Erstaufnahmestelle teilzunehmen.

(4) Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom

Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens verständigt werden,

wenn der Asylwerber dies wünscht.

 

Anforderungsprofil für Rechtsberater

§ 97. (1) Rechtsberater haben entweder den Abschluss eines

rechtswissenschaftlichen Studiums oder einer gleichwertigen rechtlichen Ausbildung

nachzuweisen, es sei denn, diese Personen sind oder waren seit mindestens 5

Jahren in einer kirchlichen oder privaten Organisation hauptamtlich und

durchgehend rechtsberatend im Asylwesen tätig.

(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater obliegt dem Bundesminister für

Inneres. Er kann hierbei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten

Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates

für Asyl- und Migrationsfragen (§ 51a FrG) Bedacht nehmen.

(3) Die Dauer des Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem

Bundesminister für Inneres abzuschließenden Vertrag; die Mindestvertragsdauer

beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung begründet kein unbefristetes

Dienstverhältnis. Begeht der Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen

seiner Beratungs- und Anwesenheitspflicht, kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung

gekündigt werden. § 56 BDG gilt während der Dauer der Bestellung.

(4) Die Kosten für die Rechtsberatung trägt der Bund.

 

Flüchtlingsberater

§ 98. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts kann

der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater bestellen.

(2) Die Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen

1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren;

2. bei der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;

3. in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Fremdengesetz zu

vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich

vorgeschrieben ist;

4. bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern

behilflich zu sein.

(3) Die Auswahl der Flüchtlingsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er

kann hierbei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für

Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und

Migrationsfragen (§ 51a FrG) Bedacht nehmen.

(4) Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes, eines Landes oder einer

Gemeinde sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der

Reisegebührenvorschriften des Bundes, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung

von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten

der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht, sowie auf eine

Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

 

Rückkehrhilfe

§ 99. (1) Asylwerbern kann in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung

gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Perspektivenabklärung in

Österreich und im Herkunftsstaat oder Drittstaat.

(2) Entschließt sich ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe

anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung

gewährt werden (§ xy GrundversorgungsG – Bund 2005). Der Rechtsberater ist in

der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von

Rückkehrhilfe beizuziehen.

 

Integrationshilfe

§ 100. (1) Fremden, denen Asyl gewährt wurde, kann Integrationshilfe gewährt

werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische

wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst

weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen

Bereichen herbeigeführt werden.

(2) Integrationshilfe sind insbesondere

1. Sprachkurse;

2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung

des gegenseitigen Verständnisses;

5. Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt;

6. Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds-Fonds zur Integration von

Flüchtlingen und Migranten.

(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und

kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden

heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen

Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

 

 

10. Teil

Schlussbestimmungen

 

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 101. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene

Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen

und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte

natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

Stempelgebühren

§ 102. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben,

Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen

Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen

sind von den Stempelgebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund

oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des

Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.

 

Verweisungen

§ 103. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als

Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Alle anderen

Verweisungen beziehen sich auf die Fassung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens

dieses Bundesgesetzes. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des

Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 verwiesen wird, treten an dessen

Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Vollziehung

(Anm.: Vollzugsbestimmung noch nicht fertig – muss erst angepasst werden)

§ 104. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § xy, soweit es

sich um Stempelgebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des

§ xy der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § xy der

Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im übrigen der Bundesminister für

Inneres, und zwar hinsichtlich des § xy im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des § xy im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen betraut.

 

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 105. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG),

BGBl. I Nr. 1997/76 in der Fassung BGBl. I Nr. 2003/101 und BGBl. I Nr. 2004/xy tritt

mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

§ 106. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf

seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens

mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

 

Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention

§ 107. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bleiben unberührt

 

Übergangsbestimmungen

§ 108. (1) Alle am xx.xx. 200x beim Bundesasylamt oder Unabhängigen

Bundesasylsenat anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes weiterzuführen.

(2) Alle am xx.xx. 200x beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren sind

nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. xx/1997 in der Fassung

BGBl. I Nr. xx/2004 weiterzuführen.“

 


 

noch vor Beschlussfassung der Regierungsvorlage einer eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung durch den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes, den Flüchtlingshochkommissar und die Institute für Öffentliches Recht an den österreichischen Universitäten zu unterziehen und diese Ergebnisse vollständig in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wiederzugeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Menschenrechtsausschuss