519/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 26.01.2005
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Entschliessungsantrag
der Abgeordneten Mag. Posch
und GenossInnen
betreffend verfassungsrechtliche Beurteilung der „Diskussionsgrundlage“ zu einem neuen Asylgesetz
Das Bundesministerium für Inneres hat einen – mangels Absprache mit der FPÖ bloß als „Diskussionsgrundlage“ bezeichneten – Entwurf für ein neues Asylgesetz vorgelegt. Umgehend wurde von zahlreichen Experten die Befürchtung geäußert, dass dieses Asylgesetz verfassungswidrig wäre, insbesondere weil es gegen Menschrechte verstößt. Bereits bei der letzte Asylgesetz-Novelle äußerten Experten vor der Beschlussfassung verfassungsrechtliche Bedenken, die von der schwarz-blauen Bundesregierung in den Wind geschlagen wurden, die aber zur Aufhebung aller wesentlichen Teile durch den Verfassungsgerichtshof führten, was nun mehr das neue Asylgesetz erforderlich macht. In der Zwischenzeit wurden aber unzählige Menschen durch die Behandlung nach diesem verfassungswidrigen Asylgesetz in ihren Grundrechten verletzt. Damit dies nicht wieder geschieht, ist eine eingehende verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlich.
Die unterzeichneten Abgeordneten beantragen daher, der Nationalrat wolle beschließen, folgende
Entschließung
Die Bundesregierung wird ersucht, den Entwurf für ein neues Asylgesetz, der folgenden Wortlaut hat:
„Bundesgesetz über die Gewährung
von Asyl 2005
(AsylG 2005)
- I n h a l t s v e r z e i c h n i s -
(AsylG 2005)
1. Teil Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Teil Bestimmungen
zum Status eines Asylwerbers und
eines subsidiär Schutzberechtigten
1.
Hauptsstück Zuständigkeit Ö für die Prüfung eines Antrags auf
Internationalen Schutz
§ 3
2. Hauptstück
Materielle Bestimmungen
§ 4 Status
eines Asylberechtigten
§ 5 Status
eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 6 Verfolgung
und Schutz vor dieser
§ 7 Nachfluchtgründe
§ 8 Interner
Schutz
§ 9 Ausschluss
von der Zuerkennung des Status eines Asyl-
berechtigten
§ 10 Verlust
des Status eines Asylberechtigten
§ 11 Erlöschen
des Status eines Asylberechtigten
§ 12 Gemeinsame
Bestimmungen für den Verlust und das Er
löschen von Asyl
§ 13 Verlust
des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 14 Erlöschen
des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
3. Teil Rechte
und Pflichten des Asylwerbers
1. Hauptstück
Mitwirkungspflichten und deren Durchsetzung
§ 15 Mitwirkungspflichten
§ 16 Im
Einzelfall angeordnete Mitwirkungspflichten
§ 17 Beschränkung
der Mitwirkungspflichten
§ 18 Durchsetzung
der Mitwirkungspflichten
§ 19 Belehrung
§ 20 Geldstrafe
§ 21 Vorführung
§ 22 Entzug
des Aufenthaltsrechts
§ 23 Beugehaft
2. Hauptstück
Rechte des Asylwerbers
§ 24 Faktischer
Abschiebeschutz
§ 25 Aufenthaltsrecht
§ 26 Wiedereinreise
4. Teil Verfahren
zur Entscheidung über ein Ansuchen auf
internationalen Schutz
1. Hauptstück
Allgemeines Verfahrensrecht
§ 27 Zweck
des Verfahrens
§ 28 Allgemeine
Verfahrensregeln
§ 29 Weitere
Anträge auf internationalen Schutz und Zurück-
ziehung dieser
§ 30 Hemmung
des Fristenlaufs
§ 31 Handlungsfähigkeit
§ 32 Verfahrensablauf
§ 33 Ermittlungspflichten
§ 34 Befragungen
und Einvernahmen
§ 35 Einvernahmen
von Folteropfern und Traumatisierten
§ 36 Länderdokumentation
§ 37 Beweismittel
§ 38 Entscheidungen
§ 39 Zustellungen
§ 40 Einstellung
des Verfahrens und Fiktion der Zurückziehung
der Berufung
§ 41 Gegenstandslosigkeit
2. Hauptstück
Verfahrensschritte vor Einbringung des Antrags auf
internationalen
Schutz
§ 42 Stellen
von Asylanträgen
§ 43 Tätigwerden
der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
bei Asylwerbern
mit Aufenthaltsrecht in Österreich
§ 44 Tätigwerden
der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
bei Asylwerbern ohne Aufenthaltsrecht in Österreich
§ 45 Unterlassen
der Vorführung
3. Hauptstück
Zulassungsverfahren
§ 46 Einbringung
von Anträgen
§ 47 Zulassungsverfahren
§ 48 Verfahrensfreie
Maßnahmen in der Erstaufnahmestelle
§ 49 Verfahren
in der Erstaufnahmestelle
§ 50 Folteropfer
und Traumatisierte im Zulassungsverfahren
4. Hauptstück
Verfahren nach erfolgter Zulassung
§ 51 Führung
des Verfahrens
5. Hauptstück
Zurückweisung eines Antrags mangels Zuständigkeit
Österreichs
§ 52
§ 53
§ 54
6. Hauptstück
Zurückweisung eines Antrags als unzulässig
§ 55
7. Hauptstück
Offensichtlich unbegründete Anträge
§ 56
§ 57 Sichere
Herkunftsstaaten
§ 58 Längerer
Aufenthalt vor Stellung des Antrags auf inter-
nationalen Schutz
8. Hauptstück
Flughafenverfahren
§ 59 Anreise
über einen Flugplatz, Vorführung und Sicherung der
Zurückweisung
§ 60 Sicherung
der Zurückweisung
§ 61 Besondere
Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren
9. Hauptstück
Ausweisung bei ab- oder zurückweisenden
Entscheidungen
§ 62 Einleitung
eines Ausweisungsverfahrens
§ 63 Ausweisung
§ 64 Unzulässigkeit
und Abschiebung der Durchsetzbarkeit einer
Ausweisung
10.
Hauptstück Familienverfahren
§ 65 Familienverfahren
im Inland
§ 66 Anträge
im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden
11.
Hauptstück Berufungen
§ 67 Berufungen
gegen eine zurückweisende Entscheidung wegen
Unzuständigkeit Österreichs
§ 68 Berufung
gegen Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des
Antrags
§ 69 Berufung
gegen Abweisung eines Antrags als offensichtlich
Unbegründet
12.
Hauptstück Verfahren in 2. Instanz
§ 70 Berufungsumfang
§ 71 Vorbringen
in der Berufung
§ 72 Stellung
des Bundesasylamtes in Verfahren vor dem
Unabhängigen Bundesasylsenates
§ 73 Entscheidungen
über Berufungen im Zulassungsverfahren
§ 74 Entscheidungen
über Berufungen gegen den Ausschluss
der aufschiebenden Wirkung
§ 75 Entscheidungen
über Berufungen gegen abweisende
Entscheidungen
§ 76 Berufungen
gegen die Verbindung einer ab- oder
zurückweisenden Entscheidung mit einer Ausweisung
§ 77 Musterverfahren
und Senatsentscheidungen
§ 78 Folgeverfahren
5. Teil Befugnisse
der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 79 Eingriffe
in das Recht auf persönliche Freiheit
§ 80 Durchsuchung
und Sicherstellung
§ 81 Abnahme
von Karten
§ 82 Zurückweisung
an der Grenze
§ 83 Ausübung
unmittelbarer Zwangsgewalt
6. Teil Schubhaft
gegen Asylwerber
§ 84 Schubhaft
7. Teil Ausweise
für Asylwerber und subsidiär schutzberechtigte Verfahrenskarte
§ 85 Verfahrenskarte
§ 86 Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 87 Karte
für subsidiär Schutzberechtigte
§ 88 Entzug
von Ausweisen
8. Teil
Datenschutzbestimmungen
§ 89 Erkennungsdienst
§ 90 Ermittlungsdienst
9. Teil
Österreichische und internationale Behörden, Rechts-
und
Flüchtlingsberater
1. Hauptstück
Österreichische und internationale Behörden
§ 91 Bundesasylamt
§ 92 Erstaufnahmestellen
§ 93 Betreuungseinrichtungen,
Betreuungsstellen
§ 94 Unabhängiger
Bundesasylsenat
§ 95 Internationaler
Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge
2. Hauptstück
Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und
Flüchtlinge,
Rückkehrhilfe
§ 96 Rechtsberatung
in der Erstaufnahmestelle
§ 97 Anforderungsprofil
für Rechtsberater
§ 98 Flüchtlingsberater
§ 99 Rückkehrhilfe
§ 100 Integrationshilfe
10. Teil
Schlussbestimmungen
§ 101 Sprachliche
Gleichbehandlungen
§ 102 Stempelgebühren
§ 103 Verweisungen
§ 104 Vollziehung
§ 105 Zeitlicher
Geltungsbereich
§ 106
§ 107 Verhältnis
zur Genfer Flüchtlingskonvention
§ 108 Übergangsbestimmgungen
1. Teil
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses
Bundesgesetz regelt die Anerkennung, den Verlust und das
Erlöschen des Status
als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter von
Fremden, die in
Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.
(2) Weiters regelt
dieses Bundesgesetz das Verfahren über die Anerkennung, den
Verlust und die
Feststellung des Erlöschens des Status als Asylberechtigter oder
subsidiär
Schutzberechtiger.
(3) Ist einem solchen
Fremden kein Schutz in Österreich zu gewähren oder geht er
jeglichen Schutzes in
Österreich verlustig, regelt dieses Bundesgesetz ob die
Abweisung des
Antrags, die Aberkennung oder die Feststellung des Verlustes
jeglichen Schutzes
mit einer Ausweisung zu verbinden ist.
Begriffsbestimmungen (noch nicht vollständig)
§ 2. (1) Im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist
1. Genfer Flüchtlingskonvention
das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28.
Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Jänner
1967 geänderten
Fassung;
3. die
Statusrichtlinie die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen, und
über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
(2) Im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist
1. Verfolgung jede
von einem Verfolger (§ 6 Abs. 1) ausgehende
Verfolgungshandlung
im Sinne des Art 9 Abs. 1 Statusrichtlinie wenn diese auf
Grund von
Verfolgungsgründen erfolgt;
2. Verfolgungsgründe
die in Art 10 Abs. 1 Statusrichtlinie genannten Gründe, soweit
dem Asylwerber diese
Gründe von seinem Verfolgern zugeschrieben werden;
3. ernsthafter
Schaden
4. Herkunftsstaat der
Staat oder die Staaten der Staatsangehörigkeit oder bei
Staatenlosen des
früheren gewöhnlichen Aufenthalts;
5. Drittstaat …
6.
Familienangehöriger…
7. Folgeantrag ist
der Antrag eines Fremden, wenn dieser Fremde schon früher
einen Antrag auf
internationalen Schutz oder einen Asylantrag gestellt hat und über
diesen rechtskräftig
abgesprochen wurde;
8. Zivilpersonen …
2. Teil
Bestimmungen zum Status eines Asylberechtigten und eines
subsidiär
Schutzberechtigten
1. Hauptstück
Zuständigkeit
Österreichs für die Prüfung eines Antrags auf Internationalen Schutz
§ 3. (1) Österreich
ist für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
zuständig, wenn
dieser in Österreich gestellt wurde und
1. der Fremde nicht
in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung finden kann,
a. mit dem kein
Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung
von Asylanträgen oder
Anträgen auf internationalen Schutz oder
b. in dem die
Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der
für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrag auf
internationalen Schutz nicht anwendbar ist oder
2. kein anderer Staat
vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG)
des Rates vom 18.
Februar 2003
a. zur Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist oder
b. zur Prüfung
über die Zuständigkeit eines anderen Staates zuständig ist.
(2)
(Verfassungsbestimmung) In Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die
Vorraussetzungen
gegeben, die die Abschiebung von Asylwerbern in diesen Staat
erlauben.
2. Hauptstück
Materielle Bestimmungen
Status eines Asylberechtigten
§ 4. (1) Wer in
Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wird, soweit
Österreich für die
Führung des Antrags zuständig und § 8 nicht anzuwenden ist, als
Asylberechtigter
anerkannt, wenn er sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen
der Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder der politischen
Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatstaates
befindet und nicht in
der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich
des Schutzes dieses
Staates zu bedienen (Art 1 Abs. a Z 2 Genfer
Flüchtlingskonvention).
(2) Abs. 1 ist auf
Fremde jedenfalls nicht anzuwenden, wenn sie einen
Ausschlussgrund
gesetzt haben. Ihnen ist Asyl nicht zu gewähren.
(3) Fremden ist von
Amts wegen und ohne weiteres Verfahren Asyl zu gewähren,
wenn sich die
Republik Österreich völkerrechtlich dazu bereit erklärt hat.
(4) Die Entscheidung,
mit der Fremden Asyl gewährt wird, ist mit der Feststellung zu
verbinden, dass dem
Fremden damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
zukommt.
Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 5. (1) Wer in
Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wird, soweit
Österreich für die
Prüfung des Antrags zuständig und § 8 nicht anzuwenden ist, als
subsidiär
Schutzberechtigter anerkannt, wenn er die Voraussetzungen für die
Anerkennung als
Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme
vorgebracht hat, dass
er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat tatsächlich
Gefahr liefe, dass
1. über ihn die
Todesstrafe verhängt oder vollstreckt werden würde oder
2. ihm Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung
drohen würde oder
3. für ihn als Zivilperson
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der
Unversehrtheit
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen
Konfliktes gegeben sein würde oder
4. seine Abschiebung
eine Verletzung von Art. 2 EMRK darstellen würde.
(2) Kann der
Herkunftsstaat im Sinne von Abs. 1 nicht festgestellt werden, so ist der
Status des subsidiär
Schutzberechtigter nicht zuzuerkennen.
Verfolgung und Schutz vor dieser
§ 6. (1) Verfolgung
(§ 2 Abs. 2 Z 1) oder ernsthafter Schaden (§ 2 Abs. 2 Z 3) können
ausgehen von
1. einem Staat;
2. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebietes
beherrschen;
3. nichtstaatlichen
Personen und Organisationen, sofern die unter 1. und 2.
genannten Subjekte nicht
in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung
zu bieten.
(2) Schutz vor
Verfolgung (§ 2 Abs. 2 Z 1) oder ernsthaftem Schaden (§ 2 Abs. 2 Z 3)
können geboten werden
1. vom Staat oder
2. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebietes
beherrschen;
(3) Schutz im Sinne
von Abs. 2 ist gewährleistet, wenn die in Abs. 2 genannten
Subjekte geeignete
Schritte einleiten, um Verfolgung (§ 2 Abs. 2 Z 1) oder
ernsthaften Schaden
(§ 2 Abs. 2 Z 3) zu verhindern, insbesondere durch wirksame
Rechtsvorschriften
zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die
eine Verfolgung oder
einen ernsthaften Schaden darstellen, wenn der Asylwerber
Zugang zu diesem
Schutz hat.
Nachfluchtgründe
§ 7. (1) Die
begründete Furcht vor Verfolgung (§ 2 Abs. 2 Z 1) oder die tatsächliche
Gefahr (§ 2 Abs. 2 Z
3) kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem
der Asylwerber das
Herkunftsland verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder
auf Aktivitäten des
Asylwerbers beruhen, die dieser seit Verlassen des
Herkunftslandes
gesetzt hat (subjektive Nachfluchtgründe).
(2) Asylwerber, die
einen Folgeantrag stellen, werden nicht als Asylberechtigte
anerkannt, wenn die
Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Asylwerber
nach Verlassen des
Herkunftslandes selbst geschaffen hat.
(3) Abs. 2 ist nicht
anzuwenden, wenn die Verfolgungsgefahr auf in Österreich
erlaubte politische
Aktivitäten mit Bezug zu seinem Herkunftsland beruht.
Interner Schutz
§ 8. (1) Wird dem
Asylwerber in einem Teil des Herkunftsstaates Schutz gewährt,
sodass keine
begründete Furcht vor Verfolgung oder keine tatsächliche Gefahr,
einen Schaden gemäß §
5 Abs. 1 zu erleiden, vorliegen und kann vom Asylwerber
erwartet werden, dass
er sich in diesem Teil des Staates aufhält, so ist der Antrag im
Bezug auf die
Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär
Schutzberechtigten
abzuweisen (Interner Schutz).
(2) Bei der Prüfung,
ob Interner Schutz (Abs. 1) gegeben ist, sind die allgemeinen
Gegebenheiten und die
persönlichen Umstände des Antragsstellers zum Zeitpunkt
der Entscheidung über
den Antrag zu berücksichtigen.
Ausschluss von der Zuerkennung des Status eines
Asylberechtigten
§ 9. (1) Ein Fremder
ist von der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter
ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution
der Vereinten
Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten
Nationen für
Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer
Flüchtlingskonvention
genießt;
2. schwerwiegende
Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
a. ein
Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein
Verbrechen gegen die
Menschlichkeit begangen hat;
b. eine schwere,
nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmestaates
begangen hat, bevor
er als Asylberechtigter anerkannt wurde oder
c. sich
Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen
der Vereinten
Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikel 1 und 2 der
Charta der Vereinten
Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
(2) Weiters ist ein
Fremder von der Gewährung von Asyl ausgeschlossen, wenn er
1. aus gewichtigen
Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt oder
2. von einem
inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens
rechtskräftig
verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine
Gefahr für die
Gemeinschaft bedeutet.
(3) Eine Verurteilung
durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein
ausländisches Gericht
gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB
entspricht.
(4) Eine Gefahr für
die Gemeinschaft (Abs. 2 Z 2) ist jedenfalls dann anzunehmen,
wenn der Fremde,
1. wenn auch mit in
Verbindung mit einer bedingten Haftstrafe, zu einer unbedingten
Haftstrafe von
mindestens 12 Monaten verurteilt worden ist oder
2. wegen eines
Vorsatzdeliktes zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt worden ist,
wenn kein Teil dieser
Haftstrafe bedingt nachgesehen wird.
(5) Der Antrag auf
internationalen Schutz kann im Bezug auf die Zuerkennung des
Status eines
Asylberechtigten abgewiesen werden, wenn der Asylwerber einen
Ausschlussgrund nach
den Abs. 1 bis 3 gesetzt hat, ohne zu prüfen, ob ihm der
Status eines
Asylberechtigten ansonsten zukommen würde.
Verlust des Status eines Asylberechtigten
§ 10. Asyl ist von
Amts wegen abzuerkennen, wenn
1. ein
Asylausschlussgrund nach § 9 gesetzt wurde;
2. der
Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen
Staat hat oder
3. der
Asylberechtigte die Staatsbürgerschaft eines Staates der Europäischen Union
erlangt hat.
Erlöschen des Status als Asylberechtigter
§ 11. (1) Ein Fremder
geht des Status als Asylberechtigter verlustig, wenn er
1. sich freiwillig
erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt, unterstellt;
2. nach dem Verlust
seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wieder erlangt;
3. eine neue
Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen
Staatsangehörigkeit
er erworben hat, genießt;
4. freiwillig in den
Herkunftsstaat zurückgekehrt ist oder sich dort niedergelassen hat
oder
5. nach nicht nur
vorübergehenden Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als
Asylberechtigter
anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des
Herkunftsstaates in
Anspruch zu nehmen.
(2) Das Erlöschen ist
vom der Behörde bei Bekannt werden der Tatsache mit
Bescheid
festzustellen.
(3) Ein Asylberechtigter
kann seines Status nicht gemäß Abs. 1 verlustig gehen,
wenn seit der
Asylgewährung bereits fünf Jahre verstrichen sind und die Fremden
ihren Hauptwohnsitz
im Bundesgebiet haben. In solchen Fällen hat die Behörde die
nach dem
Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen.
(4) Die Asylbehörde
hat trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 den
Fremden bei Vorliegen
der Voraussetzungen nach Abs. 1 den Status als
Asylberechtigter
abzuerkennen, wenn die zuständige Behörde nach dem
Fremdengesetz dem
Fremden einen Niederlassungstitel für jeglichen
Aufenthaltszweck
erteilt hat.
Gemeinsame Bestimmungen für den Verlust und das Erlöschen
von Asyl
§ 12. (1) In den
Fällen der §§ 9 und 10 hat die Behörde mit der Aberkennung (§ 9)
oder mit der
Feststellung des Verlustes (§ 10) die Feststellung zu verbinden, dass
damit dem Betroffenen
die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt.
(2) Mit der
Aberkennung gemäß der §§ 9 Z 1 und 10 Abs. 1 hat die Behörde die
Feststellung zu
verbinden, ob dem Fremden der Status eines subsidiär
Schutzberechtigten
zukommt.
(3) Kommt dem Fremden
der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, ist
§ 14 Abs. 2 und 3
anzuwenden.
Verlust des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 13. Der Status
eines subsidiär Schutzberechtigten ist von Amts wegen
abzuerkennen, wenn
1. der Berechtigte
den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen
Staat hat oder
2. der Berechtigte
die Staatsbürgerschaft eines Staates der Europäischen Union
erlangt hat.
Erlöschen des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 14. (1) Der Status
eines subsidiär Schutzberechtigten ist dem Berechtigten mit
Bescheid
abzuerkennen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären
Schutzes geführt
haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert
haben, dass der
Berechtigte den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt und keine
anderen Gründe
vorliegen, die zur Zuerkennung des Status als subsidiär
Schutzberechtigter
geführt hätten.
(2) Die Aberkennung
des Status als subsidiär Schutzberechtigter ist mit einer
Ausweisung zu
verbinden, wenn diese Ausweisung im Hinblick auf die Dauer der
Anwesenheit des
Fremden im Bundesgebiet, seine Integration in Österreich und
seine familiären
Beziehungen verhältnismäßig ist.
(3) Kann eine
Ausweisung nach Abs. 2 nicht erfolgen, ist die für die Erteilung von
Aufenthaltstitel
zuständige Behörde zu verständigen; diese hat den Fremden bei der
Erlangung eines
Aufenthaltstitels anzuleiten.
3. Teil
Rechte und Pflichten des Asylwerbers
1. Hauptstück
Mitwirkungspflichten und deren Durchsetzung
Mitwirkungspflichten
§ 15. (1) Asylwerber
haben
1. unverzüglich alle
zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz
erforderlichen
Anhaltspunkte wahrheitsgemäß darzulegen;
2. am Verfahren nach
diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere haben sie
bei
Verfahrenshandlungen wie auch bei der Untersuchung durch einen
Sachverständigen
persönlich anwesend zu sein, wenn die Behörde das verlangt;
3. zu Verfahrenshandlungen
nach Z 2 so rechtzeitig zu erscheinen, dass die
Durchführung der
Verfahrenshandlung nicht verzögert wird;
4. an der
erkennungsdienstlichen Behandlung nach diesem Bundesgesetz
mitzuwirken;
5. der Behörde ihren
Aufenthaltsort und ihre Anschrift bekannt zu geben und
Änderungen so rasch
wie möglich, jedenfalls binnen drei Tagen zu melden;
6. das Bundesgebiet
oder – soweit sich sein Bleibe- oder Aufenthaltsrecht auf einen
Teil des
Bundesgebietes beschränkt, diesen Teil – nicht zu verlassen;
7. der Behörde alle
ihnen zur Verfügung stehenden relevanten Dokumente,
Urkunden und sonstige
Beweismittel am Beginn des Verfahrens oder soweit diese
erst während des
Verfahren hervorkommen oder zugänglich werden so schnell wie
möglich anzuzeigen;
8. über Aufforderung
der Behörde bei einem ihnen genannten Rechtsberater
vorstellig zu werden
und
9. Zustellungen, die
in Verfahren nach diesem Bundesgesetz vorgenommen werden,
entgegenzunehmen oder
unverzüglich zu beheben.
(2) Wenn Asylwerber
einer ihrer Mitwirkungspflichten nach Abs. 1 aus von ihnen
nicht zu vertretenden
Gründen nicht nachkommen können, haben sie dies
unverzüglich dem
Bundesasylamt mitzuteilen. Die Mitteilung ist an die Außenstelle
oder die
Erstaufnahmestelle zu richten, in der zum Zeitpunkt der Mitteilung das
Verfahren des
Asylwerbers geführt wird.
(3) Zu den in Abs. 1
Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören jedenfalls
1. der Name des
Asylwerbers;
2. alle bisher in
Verfahren verwendete Namen samt Aliasnamen;
3. die
Staatsangehörigkeit;
4. das Geburtsdatum;
5. Länder des
früheren Aufenthaltes;
6. für das Verfahren
relevante Reisewege;
7. frühere
Asylanträge;
8. für das Verfahren
relevante Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den
Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum
Antrag auf internationalen Schutz geführt haben und
11. Gründe und
Tatsachen, nach denen die Behörde ausdrücklich fragt.
(4) Kommt ein
Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz nach, ersetzt
dies eine Meldung
nach Abs. 1 Z 5.
(5) Der Asylwerber
ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und
die Folgen einer
allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist –
soweit möglich – ein
schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen
Sprache auszufolgen.
Im Einzelfall angeordnete Mitwirkungspflichten
§ 16. (1) Soweit dies
für die zweckmäßige und rasche Führung eines Asylverfahrens
notwendig ist, kann
die Behörde dem Asylwerber oder soweit dies aus Gründen der
öffentlichen Ordnung
und Sicherheit notwendig ist, kann die Sicherheitsdirektion des
Landes, in dem der
Asylwerber seinen Hauptwohnsitz hat, mit Bescheid auftragen,
1. dass sich dieser
zu bestimmten Zeitpunkten bei einer bestimmten Außenstelle
oder Erstaufnahmestelle
des Bundesasylamtes meldet;
2. dass sich dieser
in von der Behörde festgelegten Abständen, jedoch nicht öfter als
täglich, bei einer
bestimmten Sicherheitsdienststelle meldet oder
3. zu einem
bestimmten Zeitpunkt in seiner Unterkunft persönlich anwesend zu sein.
(2) Maßnahmen nach
Abs. 1 können, soweit dies erforderlich ist, auch
nebeneinander
verhängt werden. Die Verpflichtung zur Anwesenheit nach Abs. 1 Z 3
ist nur im unbedingt
erforderlichen Ausmaß zur Erreichung des verfolgten Zieles
auszusprechen.
Beschränkung der Mitwirkungspflichten
§ 17. Kommt einem
Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zu, das sich nicht auf dieses
Bundesgesetz stützt,
sind §§ 15 Abs. 1 Z 7 und 16 Abs. 1 und 2 auf diesen nicht
anwendbar.
Durchsetzung der Mitwirkungspflichten
§ 18. (1) Die Behörde
kann, wenn ein Asylwerber seine Mitwirkungspflichten verletzt,
soweit dies zur
raschen und zweckmäßigen Führung des Verfahrens oder zur
Hintanhaltung von
weiteren, das Verfahren verzögernder Verletzungen der
Mitwirkungspflichten
notwendig ist
1. den Asylwerber
abermals über seine Pflichten belehren;
2. eine Beugestrafe
von bis zu € 726 aussprechen;
3. eine zwangsweise
Vorführung anordnen;
4. einem zugelassenen
Asylwerber das Aufenthaltsrecht entziehen und
5. Beugehaft
verhängen.
(2) Es ist jene
Maßnahme nach Abs. 1 zu wählen, die den geringsten Eingriff in die
Rechte des
Asylwerbers bedeutet, für den jeweiligen Anlassfall zulässig ist und unter
Beachtung des
bisherigen Verhaltens des Asylwerbers wahrscheinlich noch zum
Erfolg führt. Die
Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit sie in einem
vernünftigen
Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Die Maßnahme ist zu
beenden, wenn der
angestrebte Erfolg erreicht wurde oder nicht mehr erreicht
werden kann.
(3) Maßnahmen nach
Abs. 1, die für die zweckmäßige und rasche Führung eines
Asylverfahrens
notwendig sind, ordnet das Bundesasylamt, wenn das Verfahren in
erster, oder der
Unabhängige Bundesasylsenat, wenn das Verfahren in zweiter
Instanz anhängig ist,
an.
(4) Maßnahme nach
Abs. 1, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit notwendig
sind, ordnet die Sicherheitsdirektion des Landes an, in dem
sich der Asylwerber
aufhält. Wird der Asylwerber durch den Bund oder ein Land
versorgt, gilt der
Ort, an dem ihm Versorgung gewährt wird, als der Ort des
Aufenthalts,
andernfalls gilt jenes Land als Ort des Aufenthalts, in dem sich der
Asylwerber aufhalten
darf.
(5) Maßnahmen nach
Abs. 1 werden gemäß § 57 AVG angeordnet, sie sind sofort
durchsetzbar.
(6) Gegen
Entscheidungen des Bundesasylamtes und der Sicherheitsdirektion nach
Abs. 1 ist
Vorstellung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zulässig,
in dem sich der
Asylwerber aufhält.
(7) Gegen
Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates ist eine
Vorstellung nicht
zulässig.
Belehrung
§ 19. Die Belehrung
nach § 18 Abs. 1 Z 1 hat nur zu erfolgen, wenn davon
ausgegangen werden
kann, dass der Asylwerber seine Pflichten bloß fahrlässig
missachtet hat und
die Missachtung nicht zu einer erheblichen
Verfahrensverzögerung
geführt hat.
Geldstrafe
§ 20. Beim Vollzug
der Beugestrafe nach § 18 Abs. 1 Z 2 kann auf ein Taschengeld,
dass dem Asylwerber
von einer Gebietskörperschaft in Vollziehung der
Grundversorgungsvereinbarung
– Art 15a B-VG, BGBl. I Nr. 32/2004, gewährt wird,
gegriffen werden. Die
Beugestrafe kommt dieser Gebietskörperschaft zu Gute und ist
für Zwecke der
Grundversorgung zu verwenden.
Vorführung
§ 21. Die Vorführung
darf nur angeordnet werden, wenn der Asylwerber einer
Ladung, die ihm zu
eigenen Handen zugestellt wurde, nicht gefolgt ist oder wenn die
Voraussetzungen für
die Verhängung einer Beugehaft vorliegen und der Zweck mit
einer Vorführung
erreicht werden kann.
Entzug des Aufenthaltsrechts
§ 22. (1) Wird einem
Asylwerber das Aufenthaltsrecht entzogen, so hat er seine
Aufenthaltsberechtigungskarte
der Behörde zurückzustellen. Ihm steht weiterhin
faktischer
Abschiebeschutz nach § 24 zu, ihm ist eine Verfahrenskarte auszufolgen.
(2) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Asylbehörden sind
ermächtigt,
Aufenthaltsberechtigungskarten, die gemäß Abs. 1 zurückzustellen
wären, dem Fremden
abzunehmen. Diese sind ohne unnötigen Aufschub der
Asylbehörde
vorzulegen.
Beugehaft
§ 23. (1) Beugehaft
wird gemäß § 57 AVG anzuordnen. Die Beugehaft kann
angeordnet werden,
wenn
1. sich der
Asylwerber nachdem dieser sich dem Verfahren entzogen hat und dieses
einzustellen war,
wieder aufgegriffen wurde und das Asylverfahren fortzusetzen ist;
2. sich der
Asylwerber dem Verfahren entziehen wollte oder
3. auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich dem Verfahren
wahrscheinlich
entziehen, soweit er sich bereits einer Verletzung seiner
Mitwirkungspflichten
schuldig gemacht hat.
(2) Bestimmte
Tatsachen nach Abs. 1 Z 3 sind in der Regel anzunehmen, wenn der
Asylwerber einen
Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt stellt, an
dem er sich schon
längere Zeit, wenn auch rechtswidrig, im Bundesgebiet
aufgehalten hat und
es in seinem Herkunftsland in dieser Zeit zu keiner relevanten
Änderung der
Verhältnisse gekommen ist.
(3) Wird die
Beugehaft länger als sechs Wochen aufrechterhalten, ist diese dem
Unabhängigen
Verwaltungssenat des Landes, in dem sie vollzogen wird, zur
amtswegigen
Haftprüfung vorzulegen. Dieser hat binnen sieben Tagen die
Rechtmäßigkeit und
die Verhältnismäßigkeit der Beugehaft zu prüfen und
gegebenenfalls deren
Aufhebung anzuordnen. Diese Prüfung ist, solange die Haft
andauert, darüber
hinaus alle sechs Wochen von Amts wegen durchzuführen.
(4) Beugehaft ist in
Räumlichkeiten durchzuführen, die zum Vollzug der Schubhaft
verwendet werden.
Wird Beugehaft auf Grund einer Entscheidung des
Bundesasylamtes
durchgeführt, hat der Bund der die Haft durchführenden
Gebietskörperschaft
die Kosten zu ersetzen.
2. Hauptstück
Rechte des Asylwerbers
Faktischer Abschiebeschutz
§ 24. (1) Fremde, die
in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt
haben, können bis zur
Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte oder bis zur
Erlassung einer
durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen,
zurückgeschoben oder
abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz), soweit
dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt. Der Aufenthalt solcher Fremder ist
geduldet.
1. im Gebiet der
Bezirksverwaltungsbehörde, in der der Fremde versorgt wird und
2. im Bundesgebiet,
soweit und solange dies notwendig ist, um Ladungen von
Gerichten und
Verwaltungsbehörden Folge zu leisten.
Solchen Fremden ist
binnen drei Tagen nach Einbringen des Antrags eine
Verfahrenskarte
auszustellen. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes
Aufenthaltsrecht
bleibt unberührt.
(2) Gegen Fremde nach
Abs. 1 ist die Verhängung der Schubhaft nur zulässig, wenn
sich dies aus diesem
Bundesgesetz ergibt; eine vor der Stellung des Antrags auf
internationalen
Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer
Sicherheitsbehörde
oder beim Bundesasylamt verhängte Schubhaft kann aufrecht
erhalten werden.
Aufenthaltsrecht
§ 25. (1) Ein
Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung
einer durchsetzbaren
Entscheidung zum Aufenthalt in dem Land, in dem er seinen
Hauptwohnsitz hat,
berechtigt. Er ist darüber hinaus zum Aufenthalt im restlichten
Bundesgebiet
berechtigt, wenn dies notwendig ist, um Ladungen zu Gerichten oder
Verwaltungsbehörden
Folge zu leisten. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze
bestehendes
Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Das Bundesasylamt
kann auf begründeten Antrag die Berechtigung zum
Aufenthalt auf
weitere Länder erstrecken. Die Erstreckung kann zeitlich befristet sein;
bei der Entscheidung
ist insbesondere auf Art. 8 EMRK und eine rechtmäßige
Arbeitsaufnahme durch
den Asylwerber Bedacht zu nehmen.
(3) Asylwerbern nach
Abs. 1 ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen.
Wiedereinreise
§ 26. Asylwerbern,
deren Berufung gegen eine zurückweisende oder abweisende
Entscheidung des
Bundesasylamtes keine aufschiebende Wirkung zukam, ist an der
Grenzübergangsstelle
unter Vorlage der Berufungsentscheidung die Wiedereinreise
zu gestatten, wenn
ihrer Berufung Folge gegeben wurde und der Fremde seine
Identität nachweisen
kann. Solchen Fremden ist, wenn das Asylverfahren nicht mit
der
Berufungsentscheidung rechtskräftig entschieden wurde, eine
Aufenthaltsberechtigungskarte
auszustellen.
4. Teil
Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen auf
internationalen Schutz
1. Hauptstück
Allgemeines Verfahrensrecht
Zweck des Verfahrens
§ 27. (1) Zweck des
Verfahrens ist die Feststellung, ob
1. Österreich für die
Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist;
2. der Antrag auf
internationalen Schutz, für dessen Prüfung Österreich zuständig ist,
als Folgeantrag
zurückzuweisen ist;
3. einem Fremden, der
einen Antrag auf internationalen Schutz, für dessen Prüfung
Österreich zuständig
ist, gestellt hat, der Status eines Asylberechtigten oder eines
subsidiär
Schutzberechtigten zuzuerkennen ist und
4. ob in Verbindung
mit einer zurückweisenden Entscheidung nach Z 1 und 2 oder
einer gänzlich
abweisenden Entscheidung nach Z 3 eine Ausweisung zu erfolgen
hat.
Allgemeine Verfahrensregeln
§ 28. Soweit dieses
Bundesgesetz keine Bestimmungen zum Verfahren normiert, ist
das AVG anzuwenden.
Weitere Anträge auf internationalen Schutz und
Zurückziehung dieser
§ 29. (1) Während ein
Verfahren zur Entscheidung eines Antrags auf internationalen
Schutz geführt wird,
ist die Einbringung eines weiteren Antrags, soweit dies zulässig
ist, als
Antragsergänzung zu behandeln.
(2) Die Zurückziehung
eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren vor
dem Bundesasylamt
unzulässig; die Behörde hat jedenfalls über den Antrag auf
internationalen
Schutz abzusprechen, es sei denn, das Verfahren wird eingestellt
(§ 40) oder der
Antrag wird als gegenstandslos abgelegt (§ 41).
(3) Eine Zurückziehung
des Antrags im Stadium der Berufung ist zulässig und gilt als
Zurückziehung der
Berufung.
Hemmung des Fristenlaufs
§ 30. Kommt die
Richtlinie 2001/55/EG des Rates über vorübergehenden Schutz im
Falle eines
Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer
ausgewogenen
Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und
den Folgen dieser
Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedsstaaten zur
Anwendung oder wird
eine Verordnung gemäß § 29 FrG erlassen, ist der Fristenlauf
von Verfahren
Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des
vorübergehenden
Schutzes gehemmt.
Handlungsfähigkeit
§ 31. (1) Für den
Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist
ungeachtet der Staatsangehörigkeit
des Fremden österreichisches Recht maßgeblich
(§ 21 ABGB).
(2) Volljährige
Fremde sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig.
(3) In Verfahren nach
diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung
des Kindes befugt.
(4) Mündige
Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht
wahrgenommen werden
können, sind berechtigt, Anträge zu stellen und
einzubringen.
Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und
dem Grundversorgungsgesetz
– Bund 2005 wird für die Dauer des
Zulassungsverfahrens
der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle; nach Zulassung
des Verfahrens der
örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes,
dessen
Betreuungsstelle der Minderjährige zuerst zugewiesen wird.
(5) Bei unmündigen
Minderjährigen, deren Interessen von ihren gesetzlichen
Vertretern nicht
wahrgenommen werden können, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass
der Rechtsberater ab
Einleitung des Zulassungsverfahrens dessen gesetzlicher
Vertreter wird; der
Rechtsberater bringt den Antrag auf internationalen Schutz ein.
Verfahrensablauf
§ 32. (1) Die Behörde
hat den für die Entscheidung des Antrags und gegebenenfalls
den für die
Entscheidung über eine Ausweisung relevanten Sachverhalt von Amts
wegen zu ermitteln.
(2) Bei der
Ermittlung des relevanten Sachverhalts hat die Behörde insbesondere
1. die Angaben des
Asylwerbers im Verfahren;
2. die der Behörde
bekannten, für die Entscheidung relevanten Umstände im
Herkunftsstaats und;
3. vorliegende
Beweise und Urkunden;
zu berücksichtigen.
(3) Vor einer
Entscheidung hat die Behörde dem Asylwerber das Ergebnis des
bisherigen
Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen und ihn nach einer zur
Vorbereitung des
Parteiengehörs angemessenen Frist vor der Erlassung der
Entscheidung
zumindest einmal und, soweit dies ohne besonderen Aufwand möglich
ist, von dem für die
Entscheidung zuständigen Organ anzuhören (Parteiengehör).
(4) Ist der
Asylwerber im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bereits einmal
persönlich durch die
Behörde einvernommen worden, kann ihm zur Wahrung seines
Parteiengehörs ein
nach Ausfolgung des Ermittlungsergebnisses eine angemessene
Frist zur Erstattung
einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt werden. Einer
mündlichen Anhörung
bedarf es dann nicht.
Ermittlungspflichten
§ 33. Die Behörde hat
in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf
hinzuwirken, dass die
für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder
lückenhafte Angaben
über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten
Umstände
vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet
oder die angebotenen
Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse
gegeben werden,
welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.
Erforderlichenfalls
sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Befragungen und Einvernahmen
§ 34. (1) Befragungen
durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen
der Vorführung haben
sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.
(2) Asylwerber dürfen
in Begleitung einer Vertrauensperson oder eines
Rechtsbeistandes vor
der Behörde zu Einvernahmen erscheinen; die Anwesenheit
des Rechtsberaters
steht der Begleitung durch Rechtsbeistand oder
Vertrauensperson
nicht entgegen. Die Vertrauensperson darf bei der Einvernahme
anwesend sein.
Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines
gesetzlichen
Vertreters einvernommen werden.
(3) Einvernahmen
können, soweit dies zweckmäßig ist und der Asylwerber sich nicht
selbständig zur
zuständigen Erstaufnahme- oder Außenstelle des Bundesasylamtes
begeben kann, unter
Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und
Bildübertragung
vorgenommen werden; diese Einvernahmen können durch einen
Mitschnitt der Wort
und Bildübertragungen dokumentiert werden. Darüber hinaus
können alle
Einvernahme durch Tonbandaufnahmen dokumentiert werden.
(4) Vor jeder
Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer
unwahren Aussage und
deren Strafbarkeit hinzuweisen.
(5) Von einer Einvernahme
darf abgesehen werden, wenn und insoweit die
Asylwerber nicht in
der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des
maßgeblichen
Sachverhaltes beizutragen.
(6) Der Asylwerber
ist vor Beginn der Erstbefragung oder Einvernahme im
Zulassungsverfahren
darauf hinzuweisen, dass seinen Aussagen in diesen
Befragungen oder
Einvernahmen eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
Einvernahmen von Folteropfern und Traumatisierten
§ 35. (1) Asylwerber,
die ihre Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A der Genfer
Flüchtlingskonvention)
auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind
von Organwaltern
desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass sie
anderes verlangen;
von dem Bestehen dieser Möglichkeit sind diese Asylwerber
nachweislich in
Kenntnis zu setzen.
(2) Abs. 1 gilt für
Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat mit der
Maßgabe, dass das
Verlangen spätestens mit der Berufung zu stellen ist. In den
Fällen des Abs. 2 ist
die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen, wenn
der Asylwerber dies
wünscht. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis
zu setzen.
Länderdokumentation
§ 36. (1) Beim
Bundesasylamt ist eine Länderdokumentation zu führen, in der die für
das Verfahren
relevante Tatsachen samt den Quellen festzuhalten sind. Zweck der
Länderdokumentation
ist insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die für die
Entscheidung, ob ein
bestimmter Staat sicher im Sinne der §§ 57 (sicherer
Herkunftsstaat) oder
53 (sicherer Drittstaat) ist oder ob in einem bestimmten Staat
die Gefahr von
Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes erhöht ist, relevant sind.
(2) Die
Länderdokumentation steht den Asylbehörden, den Fremdenpolizeibehörden
und den Gerichtshöfen
des öffentlichen Rechts für Verfahren nach einem
Bundesgesetz zur
Verfügung.
(3) Die
Länderdokumentation ist nicht öffentlich; sie kann jedoch im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens
verwendet werden. Die im Verfahren verwendeten
Informationen sind
der Partei im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu
bringen.
(4) Stellt eine
Asylbehörde, eine Fremdenpolizeibehörde oder ein Gerichtshof des
öffentlichen Rechts
fest, dass eine in der Länderdokumentation enthaltene
Information nicht
oder nicht mehr den Tatsachen entspricht, ist dies dem
Bundesasylamt
mitzuteilen.
(6) Die
Länderdokumentation ist dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge (UNHCR)
zugänglich zu machen.
(7) Über Ersuchen
kann die Länderdokumentation auch einer ausländischen Asyl-
oder Fremdenbehörde,
ausländischen Gerichten oder einem Organ der
Europäischen
Gemeinschaft oder dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte zur
Verfügung gestellt werden, soweit Gegenseitigkeit besteht oder
für das zur Verfügung
stellen ein angemessenes Entgelt entrichtet wird. Dem
Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte kann die Länderdokumentation auch
ohne entsprechendes
Entgelt zur Verfügung gestellt werden.
(8) Bei der Führung
der Länderdokumentation kann sich das Bundesasylamt eines
Privaten bedienen;
dieser ist an Weisungen des Bundesasylamtes gebunden und
diesem
meldepflichtig.
Beweismittel
§ 37. Nach diesem
Bundesgesetz sichergestellte Urkunden und Gegenstände sind
dem Asylwerber so
schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren
nach diesem Bundesgesetz,
dem Dubliner Übereinkommen oder der Dublin-
Verordnung nicht mehr
benötigt werden, es sei denn, die Gegenstände wären nach
anderen Gesetzen
sicherzustellen. Dann sind sie der zuständigen Behörde oder dem
zuständigen Gericht
zu übergeben. Der Betroffenen ist diesfalls von der Übergabe in
Kenntnis zu setzen.
Entscheidungen
§ 38. (1)
Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz ergehen in
Bescheidform.
Bescheide haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den
Hinweis nach § 61a
AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu
enthalten. Wird der
Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder als
unzulässig
zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene
Übersetzung der maßgeblichen
Gesetzesbestimmung (7. Hauptstück) beizugeben.
(2) Bescheiden, mit
denen ein Antrag auf internationalen Schutz aus dem Grund der
§§ 52, 53
zurückgewiesen wird, ist eine auch in der Amtssprache des sicheren
Drittstaates
abgefasste Bestätigung beizufügen, wonach der in Österreich
eingebrachte Antrag
auf internationalen Schutz des Fremden wegen des im sicheren
Drittstaat
bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der
gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung eine aufschiebende Wirkung nicht
zukommt.
Zustellungen
§ 39. (1)
Zustellungen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erfolgen, soweit sich
nichts anderes
ergibt, nach dem Zustellgesetz.
(2) Zustellungen von
zurück- oder abweisenden Entscheidungen sind, auch bei
Bestehen einer
Zustellbevollmächtigung, an den Asylwerber selbst vorzunehmen.
(3) Abweisende oder
zurückweisende Entscheidungen eines Antrags oder einer
Berufung auf
internationalen Schutz sind, wenn sie mit Erlassung durchsetzbar
werden, über die für
den Asylwerber örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde
zuzustellen. Diese
kann die Zustellung durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
veranlassen.
(4) In Verfahren nach
diesem Bundesgesetz kann sich die Behörde eines
Unterkunftgebers oder
eines anderen Beauftragten nach dem
Grundversorgungsgesetz
– Bund 2005 (GVB 2005), BGBl. Nr. 405/1991 idgF,
bedienen, um dem
Asylwerber Ladungen, amtliche Schreiben und Entscheidungen
zuzustellen. Der
Unterkunftgeber hat bei der Zustellung Weisungen zu beachten und
ist der Behörde
berichtspflichtig.
(5) Abs. 4 ist auf
Unterkunftgeber oder mit anderen Aufgaben betraute Private, die für
die Länder im Rahmen
der Vollziehung der Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a
B-VG tätig werden,
sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Abs. 2 und 3
gelten nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die ein nicht auf
dieses Bundesgesetz
gegründetes Aufenthaltsrecht haben.
Einstellung des Verfahrens und Fiktion der Zurückziehung
der Berufung
§ 40. (1)
Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren
entzogen hat und eine
Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme des
Asylwerbers nicht
erfolgen kann.
(2) Entzieht sich der
Asylwerber dem Verfahren, steht die Tatsache, dass er bisher
nicht vernommen
wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn die Sache
entscheidungsreif
ist.
(3) Wäre ein
Verfahren, das beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig ist,
nach Abs. 1
einzustellen, so gilt die Berufung als zurückgezogen und das
Berufungsverfahren
ist als gegenstandslos abzulegen. Der Unabhängige
Bundesasylsenat hat
dies, sobald er von dieser Tatsache in Kenntnis ist, mit
Bescheid
festzustellen. Dieser Bescheid ist dem Bundesasylamt zuzustellen und an
der Amtstafel des
Unabhängigen Bundesasylsenates öffentlich bekannt zu machen.
Die Zustellung gilt
mit Bekanntmachung als bewirkt.
(4) Das Bundesasylamt
kann die Feststellung des Unabhängigen Bundesasylsenates
nach Abs. 3
beantragen. Über einen solchen Antrag ist binnen sechs Wochen
abzusprechen.
(5) Nach Abs. 1
eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die
Feststellung des
maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des
Verfahrens beginnt
die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu
laufen. Nach Ablauf
von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine
Fortsetzung des
Verfahrens nicht mehr zulässig.
Gegenstandslosigkeit
§ 41. (1) Asylanträge
Fremder im Familienverfahren, denen nach Befassung des
Bundesasylamtes die
Einreise nicht gewährt worden ist (§ 66) sind als
gegenstandslos
abzulegen. Ebenso ist mit vor einem Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
gestellten Anträgen zu verfahren, wenn der Fremde nicht
persönlich zu der
Erstaufnahmestelle kommt (§ 43 Abs. 2).
(2) Ein Anbringen,
mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen
werden soll, ist nach
entsprechender Belehrung des Asylwerbers über die
Rechtsfolgen als
gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als
Zurückziehung der
Berufung gilt (§ 29 Abs. 3).
(3) Der Antrag eines
Fremden auf internationalen Schutz, der freiwillig und nicht bloß
vorübergehend
heimreist, wird mit seiner Ausreise als gegenstandslos abgelegt.
2. Hauptstück
Verfahrensschritte vor Einbringung des Antrags auf
internationalen Schutz
Stellen von Asylanträgen
§ 42. (1) Ersucht ein
Fremder vor einer Behörde, die nicht Asylbehörde erster Instanz
(§ 91 Abs. 1) ist, um
internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige
Sicherheitsbehörde
oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu
verständigen.
(2) Der Antrag nach
Abs. 1 gilt als gestellt, wenn der Fremde das Eintreffen der
Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes abwartet.
(3) Ein Antrag auf
internationalen Schutz gilt weiters als gestellt, wenn er persönlich
bei der Asylbehörde
erster Instanz, bei einer Sicherheitsbehörde oder bei einem
Organ des
öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt wird.
Tätigwerden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
bei Asylwerbern mit
Aufenthaltsrecht in Österreich
§ 43. (1) Stellt ein
Fremder, der zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einen
Antrag auf
internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
oder einer Sicherheitsbehörde, ist er aufzufordern, diesen Antrag
binnen vierzehn Tagen
in einer Erstaufnahmestelle einzubringen. Dem
Bundesasylamt ist die
Stellung des Antrags mittels einer schriftlichen Meldung zur
Kenntnis zu bringen.
(2) Kommt der Fremde
gem. Abs. 1 der Aufforderung, den Antrag bei einer
Erstaufnahmestelle
einzubringen nicht binnen vierzehn Tagen nach, ist der Antrag
als gegenstandslos
abzulegen.
(3) Wird der Fremde
nach Abs. 1 vor Einbringung oder Gegenstandslosigkeit des
Antrags auf
internationalen Schutz aber nach Ablauf seines Aufenthaltsrechtes
betreten, ist er unter
den Voraussetzungen des § 44 der Erstaufnahmestelle
vorzuführen.
Tätigwerden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
bei Asylwerbern ohne
Aufenthaltsrecht in Österreich
§ 44. (1) Stellt ein
Fremder, der nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist,
einen Antrag auf
internationalen Schutz, ist er von den einschreitenden Organen des
öffentlichen
Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Ausweisung der
Erstaufnahmestelle
vorzuführen.
(2) Vor Durchführung
der Vorführung ist diese dem Bundesasylamt anzukündigen.
Dieses kann verfügen,
dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn
1. der Asylwerber in
Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
2. die
Versorgungskapazitäten der Erstaufnahmestelle ausgelastet sind.
(3) Die Kleidung und
mitgeführten Behältnisse Fremder, die gemäß der Abs. 1 der
Erstaufnahmestelle
vorzuführen sind, sind zu durchzusuchen, soweit nicht
ausgeschlossen werden
kann, dass die Fremden Gegenstände und Dokumente, die
Aufschluss über die
Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe
geben können, mit
sich führen und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegen.
Fremde, die einen
Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sind
erkennungsdienstlich
zu behandeln. Die Durchsuchung und erkennungsdienstliche
Behandlung ist –
soweit sie nicht nach Maßgabe dieses Absatzes unterbleiben kann
– auch durchzuführen,
wenn das Bundesasylamt angeordnet hat, dass die
Vorführung zu
unterbleiben hat.
(4) Bei einer
Durchsuchung oder freiwilligen Herausgabe nach Abs. 3 sind alle
Gegenstände und
Dokumente, die Aufschluss über die Staatsangehörigkeit, den
Reiseweg oder die
Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen. Diese
sind der
Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu
übergeben. Hat die
Vorführung gemäß Abs. 2 zu unterbleiben, so hat das
Bundesasylamt zu
verfügen, was mit den sichergestellten Gegenständen zu erfolgen
hat.
(5) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Fremden nach Abs. 1
einer ersten Befragung
zu unterziehen (Erstbefragung).
(6) Ergibt die erste
Befragung oder das vorliegende Ermittlungsergebnis, dass die
Verhängung der
Schubhaft zulässig wäre, ist die Fremdenpolizeibehörde zu
verständigen. Über
deren Aufforderung ist der Fremde der Fremdenpolizeibehörde
vorzuführen. Das
Bundesasylamt ist über diese Umstände umgehend zu informieren.
Wird in weiterer
Folge die Schubhaft nicht verhängt, ist gemäß Abs. 1 und 2
vorzugehen.
(7) Spätestens
zeitgleich mit der Vorführung (Abs. 1) haben die vorführenden Organe
des öffentlichen
Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle die Erstbefragung sowie
einen Bericht, aus
dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie
Angaben über Hinweise
auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg,
insbesondere den Ort
des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.
(8) Unterbleibt die
Vorführung (Abs. 2), so ist die Erstbefragung und der Bericht nach
Abs. 7 dem
Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.
Unterlassen der Vorführung
§ 45 (1) Unterbleibt
die Vorführung nach § 44 Abs. 2 Z 2, gilt der Antrag auf
internationalen
Schutz als eingebracht und es ist dem Asylwerber binnen drei Tagen
eine Verfahrenskarte
auszustellen.
(2) Das
Zulassungsverfahren dieser Asylwerber kann auch durch eine Außenstelle
des Bundesasylamtes
geführt werden, es ist binnen angemessener Frist zu
beginnen. Die Fristen
nach dem 3. Hauptstück beginnen mit Einleitung des
Zulassungsverfahrens.
3. Hauptstück
Zulassungsverfahren
Einbringung von Anträgen
§ 46. (1) Anträge auf
Gewährung von internationalem Schutz gelten als eingebracht,
wenn sie vom Fremden
persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 44) - bei
der
Erstaufnahmestelle gestellt werden. Unverzüglich nach Einbringung des
Antrages ist dem
Fremden eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation
über das
Asylverfahren zu geben.
(2) Anträge auf
internationalen Schutz von in Österreich nachgeborenen Kindern von
Asylwerbern,
Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten können auch bei
einer Außenstelle des
Bundesasylamtes eingebracht werden. Eine Durchsuchung
und
erkennungsdienstliche Behandlung dieser Kinder ist nicht vorzunehmen.
Zulassungsverfahren
§ 47. (1) Zu Beginn
des Asylverfahrens ist ein Zulassungsverfahren zu führen. Das
Zulassungsverfahren
ist, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes
ergibt, in einer
Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen.
(2) Zweck des
Zulassungsverfahrens ist die Feststellung, ob
1. Österreich
voraussichtlich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist oder
der Antrag wegen Drittstaatsicherheit, wegen vertraglicher
Unzuständigkeit oder
wegen Unzuständigkeit auf Grund eines unmittelbar
anwendbaren
Rechtsaktes der Europäischen Union zurückzuweisen ist und
2. der Antrag auf
internationalen Schutz voraussichtlich zulässig oder als
unzulässiger
Folgeantrag zurückzuweisen ist.
(3) Die Entscheidung,
dass Österreich für die Prüfung eines zulässigen Antrags
voraussichtlich
zuständig ist (zugelassener Antrag) erfolgt mit Ausfolgung der
Aufenthaltsberechtigungskarte;
eines Bescheides bedarf es nur, wenn der Antrag als
nicht zugelassen
zurückgewiesen wird (nicht zugelassener Antrag). Die Ausfolgung
einer
Aufenthaltsberechtigungskarte steht einer späteren zurückweisenden
Entscheidung nicht
entgegen.
(4) Eine Stattgebung
oder Abweisung des Antrags ersetzt eine noch nicht ergangene
Entscheidung nach
Abs. 2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz, ohne darüber
abzusprechen, ob
Österreich für die Prüfung zuständig und der Antrag zulässig ist,
abgewiesen, gilt
dieser als zugelassener Antrag, wenn oder sobald einer gegen
diese Entscheidung
ergriffenen Berufung die aufschiebende Wirkung zukommt.
(5) Entscheidet das
Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Beginn des
Zulassungsverfahrens
das der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist,
ist der Antrag
zugelassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der
Verordnung Nr.
343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 oder gemäß eines
Vertrages über die
Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen oder
Anträgen auf
internationalen Schutz geführt; das Führen solcher Konsultationen ist
dem Asylwerber
innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Die Abweisung des
Antrags auf
internationalen Schutz oder die Zuerkennung des Status als
Asylberechtigter oder
als subsidiär Schutzberechtigter ersetzt die Entscheidung im
Zulassungsverfahren.
Satz 1 gilt nicht, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren
entzieht und das
Verfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt wird.
Verfahrensfreie Maßnahmen in der Erstaufnahmestelle
§ 48. (1) Anlässlich
der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz in der
Erstaufnahmestelle
sind die Kleidung und mitgeführten Behältnisse Fremder unter
den Voraussetzungen
des § 44 Abs. 3 durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
oder besonders hiezu ermächtigte Organe des Bundesasylamtes
desselben Geschlechts
unverzüglich zu durchsuchen. Gegenstände und Dokumente,
die Aufschluss über
die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die
Fluchtgründe des
Fremden geben können, sind sicherzustellen und dem
Bundesasylamt
vorzulegen.
(2) Des weiteren hat
eine erkennungsdienstliche Behandlung des Asylwerbers zu
erfolgen.
(3) Sind die
Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 bereits im Zuge der Vorführung (§ 44)
gesetzt worden,
können sie nunmehr unterbleiben.
(4) Dem Asylwerber
ist eine ärztliche Untersuchung in der Erstaufnahmestelle zu
ermöglichen.
Verfahren in der Erstaufnahmestelle
§ 49. (1) Nach
Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 -
längstens jedoch nach
72 - Stunden eine Befragung (Erstbefragung) des
Asylwerbers zu seiner
Reiseroute und zum sonstigen maßgeblichen,
entscheidungsrelevanten
Sachverhalt zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im
ausreichenden Umfang
nicht bereits durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
erfolgt ist (§ 44 Abs. 5). Diese hat durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
zu erfolgen Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage
hemmen die Frist
gemäß Satz 1.
(2) Nach Durchführung
der notwendigen Ermittlungen ist dem Asylwerber mitzuteilen,
dass
1. das Verfahren
zulässig ist;
2. seinem Antrag auf
internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines
Asylberechtigten
stattgegeben wird;
3. beabsichtigt ist,
seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des
Status eines
subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und darüber hinaus
abzuweisen.
4. beabsichtigt ist,
seinen Antrag auf internationalen Schutz als nicht zugelassen
zurückzuweisen;
5. beabsichtigt ist,
seinen Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich
unbegründet
abzuweisen oder
6. beabsichtigt ist,
seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
(3) Eine Bekanntgabe
nach Abs. 2 Z 4 und 5 gilt als Einleitung eines
Ausweisungsverfahrens,
soweit ein solches nicht bereits geführt wird. Die Behörde
hat alle für die
Entscheidung über die Ausweisung relevanten Sachverhaltselemente
zu ermitteln, soweit
diese nicht schon bekannt sind. Die Behörde hat die
Fremdenpolizeibehörde
von einer Bekanntgabe nach Abs. 2 Z 4 und 5 spätestens
gleichzeitig mit dem
Asylwerber in Kenntnis zu setzen.
(4) Bei einer
Mitteilung nach Abs. 2 Z 3 bis 6 hat die Behörde den Asylwerber zu
einem Rechtsberater
zu verweisen; dem Asylwerber ist eine Aktenkopie
auszuhändigen. Diesem
Asylwerber wird eine, 24 Stunden nicht unterschreitende,
Frist zur
Vorbereitung eingeräumt und er wird unter einem zu einer Einvernahme zur
Wahrung des
Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist geladen. In dieser Frist
hat eine
Rechtsberatung (§ 96) zu erfolgen; dem Rechtsberater sind unverzüglich die
relevanten
Aktenbestandteile zugänglich zu machen (§ 90). Die Rechtsberatung hat,
wenn der Asylwerber
in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden.
(5) Bei der
Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater
anwesend zu sein. Zu
Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige
Beweisergebnis vorzuhalten.
Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen
und Beweismittel
anzuführen oder vorzulegen. Mit der durchsetzbaren
zurückweisenden oder
abweisenden Entscheidung endet der faktische
Abschiebeschutz.
(6) Die
Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet und die Unterkunft, in
der der Asylwerber
versorgt wird, sind auch Abgabestelle für eine persönliche
Zustellung nach dem
Zustellgesetz (BGBl. 200/1982 idgF). Ladungen im
Zulassungsverfahren
sind nur dem Asylwerber persönlich oder seinem Rechtsberater
in der
Erstaufnahmestelle zuzustellen.
Folteropfer und Traumatisierte im Zulassungsverfahren
§ 50. (1) Ergeben
sich im Zulassungsverfahren Hinweise, die die Annahme
rechtfertigen, dass
der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in
Zusammenhang mit dem
die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte,
ist eine Mitteilung
nach § 49 Abs. 2 Z 5 und 6 und eine solche Entscheidung im
Zulassungsverfahren
nicht zu treffen. In dieser und im weiteren Verlauf des
Asylverfahrens ist
auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu
nehmen.
(2) Traumatisiert
nach Abs. 1 sind Personen, die an einer komplexen
posttraumatischen
Belastungsstörung leiden.
4. Hauptstück
Verfahren nach erfolgter Zulassung
Führung des Verfahrens
§ 51. (1) Verfahren
über zugelassene Anträge auf internationalen Schutz sind von
einer Außenstelle des
Bundesasylamtes zu führen.
(2) Die Entscheidung
über solche Anträge hat binnen sechs Monaten nach
Zulassung zu ergehen.
(3) Verfahren über
Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der
Asylwerber in Schub-,
Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, von den Behörden der
ersten und zweiten
Instanz prioritär zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich,
jedenfalls binnen
drei Monaten zu entscheiden.
5. Hauptstück
Zurückweisung eines Antrags mangels Zuständigkeit
Österreichs
§ 52. Ist Österreich
für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht
zuständig (§ 3), ist
dieser Antrag zurückzuweisen.
§ 53. (1) Schutz vor
Verfolgung (§ 3 Abs. 1) können Fremde in einem Staat finden, in
dem ihnen
1. keine Verletzung
der Art. 2 und 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur Konvention
zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der
Todesstrafe droht und
2. ihnen ein
Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der
Genfer
Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten
gesichert ist
(Asylverfahren) und sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum
Aufenthalt berechtigt
sind und
3. keine Abschiebung
– auch im Wege über andere Staaten – droht, sofern sie in
diesen gemäß Z. 1
bedroht sind.
(2) Abs. 1 gilt bei
gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder
Abschiebung für
Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung
eines Flüchtlings
nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung
getroffen haben.
(3) Die
Voraussetzungen des Abs. 1 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben,
wenn er die Genfer
Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren
eingerichtet hat, das
die Grundsätze dieser Konvention umsetzt, sowie Konvention
zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und das
Protokoll Nr. 11 zur
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten über
die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten
Kontrollmechanismus
samt Anhang, BGBl. III Nr. 30/1998.
(4) In Schweiz und
Liechtenstein sind, soweit nicht in der Person gelegene Gründe
dagegensprechen, die
Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls gegeben.
(5) Schutz in einem
sicheren Drittstaat ist jedenfalls unbeachtlich, wenn
1. die Asylwerber
EWR-Bürger sind oder
2. den Eltern
minderjähriger, unverheirateter Kinder in Österreich Asyl oder
subsidiärer Schutz
gewährt wurde oder
3. den Ehegatten oder
minderjährigen, unverheiratete Kindern der Asylwerber in
Österreich Asyl oder
subsidiärer Schutz gewährt wird.
Für die Prüfung
dieser Anträge ist Österreich zuständig.
§ 54. Wird ein Antrag
nach § 52 zurückgewiesen, weil ein Staat gem. § 3 für die
Prüfung zuständig
ist, hat die Behörde festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
6. Hauptstück
Zurückweisung eines Antrags als unzulässig
§ 55. (1) Ein Antrag
auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen,
wenn
1. es sich um einen
Folgeantrag handelt und
2. – auch auf Grund
des Antrags – keine Umstände vorliegen, auf Grund derer dem
Asylwerber der Status
eines Asylberechtigten oder eines subsidiär
Schutzberechtigten
zuzuerkennen wäre. Hierbei kann von den Feststellungen im
vorangegangenen oder
in den vorangegangen Verfahren ausgegangen werden,
soweit sich die
Umstände nicht erheblich geändert haben.
(2) Ein Folgeantrag
im Sinne von Abs. 1 Z 1 liegt auch vor, wenn in den letzten zwölf
Monaten eine Ausweisung
oder ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen wurde
und während des
Verfahrens festgestellt wurde, dass die Zurückweisung,
Zurückschiebung oder
Abschiebung des Asylwerbers im Herkunftsstaat gemäß § 57
Abs. 1 FrG zulässig
war.
7. Hauptstück
Offensichtlich unbegründete Anträge
§ 56. (1) Anträge auf
internationalen Schutz sind als offensichtlich unbegründet
abzuweisen, wenn sich
kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der
Status eines
Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren
ist.
(2) Insbesondere ist
vom Fehlen eines begründeten Hinweises im Sinne von Abs. 1
auszugehen, soweit
nicht besondere, in der Person des Asylwerbers oder einer
erheblichen Änderung
der Tatsachen gelegene Umstände vorliegen, wenn
1. der Asylwerber aus
einem sicheren Herkunftsstaat kommt;
2. sich der
Asylwerber, wenn auch rechtswidrig, sich vor der Antragstellung schon
längere Zeit im
Inland aufgehalten hat;
3. der Asylwerber die
Asylbehörde, ein österreichisches Gericht oder eine andere
österreichische
Behörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder
die Echtheit seiner
Dokumente im anhängigen oder in einem früheren Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren
getäuscht hat;
4. der Asylwerber
keine Verfolgung geltend macht oder
5. das Vorbringen des
Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
und keine anderen
Hinweise auf Gründe bekannt sind, die die Zuerkennung des
Status als
Asylberechtigten oder als subsidiär Schutzberechtigten notwendig
machen.
Sichere Herkunftsstaaten
§ 57. (1) Sichere
Herkunftsstaaten im Sinne des § 56 Abs. 2 Z 1 sind
1. Belgien;
2. Dänemark;
3. Deutschland;
4. Estland;
5. Finnland;
6. Frankreich;
7. Griechenland;
8. Irland;
9. Italien;
10. Lettland;
11. Litauen;
12. Luxemburg;
13. Malta;
14. Niederlande;
15. Polen;
16. Portugal;
17. Schweden;
18. Slowakei;
19. Slowenien;
20. Spanien;
21. Tschechische
Republik;
22. Ungarn;
23. Vereintes
Königreich und
24. Zypern
(2) Wird über begründeten
Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des
Europäischen
Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit
von vier Fünftel
seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer
schwerwiegenden
Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EU-Vertrag genannten
Grundsätzen durch
einen Mitgliedstaat besteht (Art. 7 Abs. 1 EU-V), sind Anträge
aus diesem Staat
nicht gem. § 56 Abs. 2 Z 1 als offensichtlich unbegründet
abzuweisen.
(3) Kommt es –
nachdem ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EU-V eingeleitet worden
ist – zu keiner
Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 EU-V oder werden alle in diesem
Zusammenhang
verhängten Maßnahmen (Art 7 Abs. 3 EU-V) aufgehoben (Art 7
Abs. 4 EU-V), können
Anträge aus dem betroffenen Staat wieder als offensichtlich
unbegründet
abgewiesen werden.
(4) Weitere sichere
Herkunftsstaaten sind
1. Australien;
2. Island;
3. Kanada;
4. Liechtenstein;
5. Neuseeland;
6. Norwegen und
7. die Schweiz
(5) Werden Umstände
bekannt, die an der generellen Sicherheit eines Staates nach
Abs. 4 begründete
Zweifel entstehen lassen, hat die Bundesregierung mit
Verordnung
festzustellen, dass dieser Staat für den nötigen Zeitraum, längstens für
12 Monate, nicht mehr
als sicherer Drittstaat anzusehen ist.
Längerer Aufenthalt vor Stellung des Antrags auf
internationalen Schutz
§ 58. (1) Ein
längerer Aufenthalt vor Antragstellung ist jedenfalls anzunehmen, wenn
1. der Asylwerber vor
Antragstellung bereits drei Monate im Bundesgebiet aufhältig
war oder
2. vor der Stellung
des Antrags auf internationalen Schutz bereits eine rechtskräftige
Ausweisung oder ein
rechtkräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden ist und der
Antrag so gestellt
wird, dass offensichtlich eine Abschiebung verhindert werden soll.
(2) Die Verfahren von
Asylwerbern nach Abs. 1 Z 2, deren Abschiebung über einen
Flugplatz, bei dem
eine Erstaufnahmestelle besteht, durchgeführt werden soll,
können nach den
Bestimmungen des 8. Hauptstücks (Flughafenverfahren) geführt
werden; sie gelten
für die Zwecke der Zurückweisung als bereits ausgereist.
8. Hauptstück
Flughafenverfahren
Anreise über einen Flugplatz, Vorführung und Sicherung der
Zurückweisung
§ 59. (1) Fremde, die
nach Anreise über einen Flugplatz einen Antrag auf
internationalen
Schutz stellen, sind der Erstaufnahmestelle am Flugplatz
vorzuführen.
(2) Fremde, die einer
Erstaufnahmestelle am Flugplatz vorgeführt worden sind,
können dazu verhalten
werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem
bestimmten Ort im
Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle
aufzuhalten; sie
dürfen jederzeit ausreisen.
(3) Reist der
Asylwerber aus, ist der Antrag auf internationalen Schutz als
gegenstandslos
abzulegen.
(4) Ist die Einreise
eines Fremden, der einer Erstaufnahmestelle am Flugplatz
vorgeführt worden
ist, aus humanitären oder medizinischen Gründen notwendig,
bevor die Einreise
des betreffenden Fremden gestattet worden ist, ist dessen
Aufenthalt im
Bundesgebiet nur für den unbedingt notwendigen Zeitraum zu dulden.
Sie gelten als nicht
in das Bundesgebiet eingereist. Dem Asylwerber ist der Transport
vom und zum Flugplatz
zu ermöglich.
Sicherung der Zurückweisung
§ 60. (1) Die
Sicherung der Zurückweisung kann bis zur Entscheidung erster Instanz
aufrechterhalten
werden. Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen
einer Woche nach
Vorführung zu treffen. Ist der Antrag wegen Unzuständigkeit
Österreichs auf Grund
eines Vertrages über die Bestimmung der Zuständigkeit zur
Prüfung von
Asylanträgen oder Anträgen auf internationalen Schutz oder auf Grund
der Verordnung Nr.
343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003
zurückzuweisen, sind
binnen sieben Tagen die Konsultationen einzuleiten; dies ist
dem Asylwerber
mitzuteilen.
(2) Darüber hinaus
kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ablauf des
Tages, an dem die Zustimmung des Hochkommissärs der
Vereinten Nationen
für Flüchtlinge eingelangt ist;
2. bis zum Ende der
Berufungsfrist und
3. für die Dauer des
Berufungsverfahrens.
Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren
§ 61. (1) Soweit sich
aus diesem Hauptstück nichts anderes ergibt, gelten die
allgemeinen
Verfahrensregeln nach diesem Bundesgesetz.
(2) Im
Flughafenverfahren ist eine Einvernahme nur notwendig, wenn dem
Asylwerber auf
Grundlage der Erstbefragung die Einreise nicht gestattet werden, zu
dieser Einvernahme
ist ein Rechtsberater hinzuzuziehen.
(3) In der
Erstaufnahmestelle am Flugplatz ist die Abweisung eines Antrages nur
möglich, wenn es
keinen begründeten Hinweis gibt, dass dem Asylwerber der Status
eines Asylberechtigten
oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre
und
1. das Vorbringen des
über einen Flugplatz angereisten Asylwerbers zu seiner
Bedrohungssituation
offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
2. der Asylwerber
keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat;
3. der Asylwerber aus
einem sicheren Herkunftsstaat (§ 57) kommt oder
4. das Vorbringen des
Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
(4) Die Abweisung
eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 3 und eine
Zurückweisung des
Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren
Drittstaat darf durch
das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs
der Vereinten
Nationen für Flüchtlinge erfolgen.
(5) Die
Berufungsfrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im
Flughafenverfahren
beträgt sieben Tage.
(6) Der Unabhängige
Bundesasylsenat hat im Flughafenverfahren binnen zwei
Wochen ab Einlangen
der Berufungsvorlage zu entscheiden; eine Einvernahme im
Berufungsverfahren
ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen; dem
Asylwerber ist
mitzuteilen, dass es sich um eine Einvernahme durch die
Berufungsbehörde
handelt.
9. Hauptstück
Ausweisung bei ab- oder zurückweisender Entscheidung
Einleitung eines Ausweisungsverfahrens
§ 62. (1)
Rechtfertigen die bisher vorliegenden Ermittlung die Annahme, dass der
Antrag auf
internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Gewährung des Status
eines
Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab- oder
zurückzuweisen sein
wird und besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer
schnelleren
Durchführung des Ausweisungsverfahrens, hat das Bundesasylamt mit
Aktenvermerk ein
Ausweisungsverfahren einzuleiten und die für die
Ausweisungsentscheidung
notwendigen Erhebungen durchzuführen.
(2) Die Einleitung
eines Ausweisungsverfahrens ist der zuständigen
Fremdenpolizeibehörde
mitzuteilen.
(3) Verfahren, bei
denen ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden ist, sind vom
Bundesasylamt binnen
zwei Monaten nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens
zu entscheiden. § 51
bleibt unberührt.
(4) Ein besonderes
öffentliches Interesse an einer schnelleren Durchführung des
Ausweisungsverfahrens
besteht jedenfalls bei Fremden,
1. die wegen einer
gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen wurde
verurteilt worden
sind;
2. gegen die wegen
einer gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit
des Landesgerichts
fällt und nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage
durch die
Staatsanwaltschaft erhoben worden ist;
3. die während der
Verübung eines Verbrechens auf frischer Tat betreten worden
sind oder
4. gegen den bereits
eine rechtskräftige Ausweisung, wenn auch nicht nach diesem
Bundesgesetz, oder
ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Ausweisung
§ 63. Eine
zurückweisende oder eine gänzlich abweisende Entscheidung über einen
Antrag auf
internationalen Schutz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, soweit
diese nicht nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unzulässig ist.
Unzulässigkeit und Aufschieben der Durchsetzbarkeit einer
Ausweisung
§ 64. (1) Eine
Ausweisung nach § 63 ist unzulässig, wenn
1. dem Asylwerber ein
nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht
zukommt oder
2. diese eine
Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.
(2) Wenn die
Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des
Asylwerbers liegen,
eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde und
diese nicht von Dauer
ist, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass
die Durchsetzbarkeit
für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach Ablauf dieser
Zeit entscheidet die
zuständige Fremdenpolizeibehörde auf Antrag über die allenfalls
weitere Aufschiebung
der Durchsetzbarkeit der Ausweisung.
10. Hauptstück
Familienverfahren
Familienverfahren im Inland
§ 65. (1)
Familienangehörige (§ 2 Z 6) eines
1. Asylberechtigten;
2. subsidiär
Schutzberechtigten (§ 5) oder
3. Asylwerbers
stellen einen Antrag
auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat
auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines
Asylberechtigten mit
Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines
bestehenden
Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum
Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit
dem Angehörigen in
einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat
auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen
Familienangehörigen
eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen
Schutzumfang zu
gewähren, es sei denn, dem Asylwerber ist gemäß § 3 Asyl zu
gewähren. Abs. 2
gilt.
(4) Befindet sich der
Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im
Ausland, kann der
Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Abs. 1 drei
Jahre nach
Schutzgewährung gestellt werden.
(5) Die Behörde hat
Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers
gesondert zu prüfen;
die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle
Familienangehörigen
den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung
von Asyl oder
subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei
denn, alle Anträge
wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder
Asylwerber erhält
einen gesonderten Bescheid.
Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden
§ 66. (1) Bei einer
österreichischen Berufsvertretungsbehörde, in deren Amtsbereich
sich die Asylwerber
aufhalten, können Anträge im Familienverfahren gemäß § 65
Abs. 1 Z 1 von
Familienangehörigen (§ 2 Z 6) eines Asylberechtigten gestellt werden.
Diese Anträge gelten
außerdem als Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels. Solche
Fremden sind in der
Botschaft erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Daten sind
dem Bundesministerium
für Inneres zu übermitteln. Dasselbe gilt für Anträge gemäß
§ 65 Abs. 4.
(2) Werden solche
Anträge gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu
tragen, dass die
Fremden ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes
Antrags- und
Befragungsformular ausfüllen; Gestaltung und Text dieses Formulars
hat der
Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige
Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten
Nationen für
Flüchtlinge so festzulegen, dass dessen Ausfüllen der Feststellung des
maßgeblichen
Sachverhaltes dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt
der ihr vorgelegten
Urkunden aktenkundig zu machen. Der Antrag im
Familienverfahren ist
unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.
(3) Die Vertretungsbehörde
hat dem Asylwerber ohne weiteres ein Visum zur
Einreise zu erteilen,
wenn ihr das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Gewährung
eines Status als
Asylberechtiger oder als subsidiär Schutzberechtigter wahrscheinlich
ist und das
Bundesministerium für Inneres einer Einreise nicht aus den öffentlichen
Interessen nach Art.
8 Abs. 2 EMRK widerspricht. Der Asylwerber ist darauf
aufmerksam zu machen,
dass der Antrag erst nach der persönlichen Einbringung in
der
Erstaufnahmestelle als eingebracht gilt.
(4) Werden Anträge im
Familienverfahren (§ 65) anlässlich der Grenzkontrolle
gestellt, sind diese
Fremden darauf hinzuweisen, dass sie ihren Antrag auf
internationalen
Schutz bei der zuständigen österreichischen
Berufsvertretungsbehörde
im Staat ihres Aufenthaltes stellen können. Solche
Fremden sind
zurückzuweisen. § 82 bleibt unberührt.
11. Hauptstück
Berufungen
Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung wegen
Unzuständigkeit
Österreichs
§ 67. (1) Einer
Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag
zurückgewiesen wird,
weil Österreich für die Prüfung des Antrags nicht zuständig ist,
kommt eine
aufschiebende Wirkung nicht zu.
(2) Der Berufung
gegen die mit einer solchen Entscheidung verbundene Ausweisung
kommt eine
aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, die aufschiebende Wirkung der
Berufung wird vom
Bundesasylamt ausgeschlossen.
(3) Der Ausschluss
der aufschiebenden Wirkung einer Berufung kann erfolgen, wenn
mit der Ausweisung
oder deren Durchsetzung keine erhöhte Gefahr einer Verletzung
der Art. 2, 3 und 8
EMRK, die in der Person des Asylwerbers gelegen ist, gegeben
ist.
(4) Wird die
aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen, ist der
Asylwerber zusätzlich
zur Rechtsmittelbelehrung über die Formerfordernisse einer
Berufung vom Ausland
aus in einer ihm verständlichen Sprache zu informieren.
Berufung gegen Zurückweisungen wegen Unzulässigkeit des
Antrags
§ 68. (1) Einer
Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag
zurückgewiesen wurde,
weil er unzulässig ist, und der damit verbundenen
Ausweisung kommt die
aufschiebende Wirkung nicht zu.
(2) Das Bundesasylamt
hat im Einzelfall einer solchen Entscheidung, gleichzeitig mit
der Erlassung der
Entscheidung, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn
durch die Ausweisung
oder deren Durchsetzung eine Verletzung der Art. 2, 3 und 8
EMRK, die in der
Person des Asylwerbers gelegen ist, nicht aller Wahrscheinlichkeit
nach ausgeschlossen
werden kann.
Berufung gegen Abweisungen eines Antrags als offensichtlich
unbegründet
§ 69. (1) Wird gegen
Entscheidungen, mit denen ein Antrag als offensichtlich
unbegründet
abgewiesen wird und damit verbundene Ausweisungen, Berufung
erhoben, ist die
Entscheidung sieben Tage nach Berufungsvorlage an den
unabhängigen
Bundesasylsenat durchsetzbar, wenn dieser der Berufung nicht die
aufschiebende Wirkung
zuerkennt. Der unabhängige Bundesasylsenat hat das
Bundesasylamt
unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von der
Gewährung der
aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(2) Der unabhängige
Bundesasylsenat hat der Berufung binnen der Frist nach Abs. 1
gegen Entscheidungen,
mit denen ein Antrag als offensichtlich unbegründet
abgewiesen wird und
der damit verbundene Ausweisungen, mit Bescheid
aufschiebende Wirkung
zuerkennen, wenn die Gefahr besteht, dass die Ausweisung
oder die Durchsetzung
dieser eine reale Gefahr der Verletzung verfassungsrechtlich
gewährleisteter
Rechte des Asylwerbers bewirken könnte. Ein Ablauf der Frist nach
Abs. 1 steht der
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, diese ist
erst ab Zuerkennung
beachtlich.
12. Hauptstück
Verfahren in 2. Instanz
Berufungsumfang
§ 70. (1) Der
Unabhängige Bundesasylsenat entscheidet
1. über Berufungen
gegen zurückweisende Entscheidungen;
2. über den
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung;
3. über Berufungen
gegen abweisende Entscheidungen;
4. über die
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, wenn dies
dieses Bundesgesetz
vorsieht (§ 3b Abs. 2 und 3) und
5. über Berufungen
gegen eine Ausweisung nach diesem Bundesgesetz.
(2) Ist aus der
Bezeichnung oder dem Inhalt einer Berufung nicht zu erkennen,
gegen welchen
Spruchteil sich diese richtet, hat der Unabhängige Bundesasylsenat
den Antragsteller zur
Verbesserung des Mangels binnen sieben Tagen aufzufordern;
kommt dieser der
Aufforderung nicht zeitgerecht nach, ist die Berufung
zurückzuweisen. Der
Antragsteller ist in der Verbesserungsaufforderung auf diese
Rechtsfolge
hinzuweisen.
Vorbringen in der Berufung
§ 71. (1) In
Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen nur
neue Tatsachen und
Beweismittel vorgebracht werden,
1. wenn sich der
Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach
der Entscheidung
erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;
2. wenn das Verfahren
erster Instanz mangelhaft war;
3. wenn diese dem
Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz
nicht zugänglich
waren (nova reperta) oder
4. wenn der
Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die
Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht
entschieden werden,
wenn diese für die Entscheidung des Unabhängigen
Bundesasylsenates
nicht relevant sind.
Stellung des Bundesasylamtes in Verfahren vor dem
Unabhängigen
Bundesasylsenates
§ 72. (1) In
Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat kommt dem
Bundesasylamt
Parteistellung zu; es ist insbesondere ermächtigt, Beschwerde an
den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben und Säumnisbeschwerde zu ergreifen. Einer
mündlichen
Einvernahme durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bedarf es nur,
wenn diese zur
Ermittlung des notwendigen Sachverhalts unbedingt erforderlich ist.
§ 34 gilt sinngemäß.
(2) Alle
Entscheidungen über Berufungen sind dem Bundesasylamt direkt
zuzustellen.
Entscheidungen über Berufungen im Zulassungsverfahren
§ 73. (1) In
Verfahren über Berufungen nach § 70 Abs. 1 Z 1 bestätigt der
Unabhängige
Bundesasylsenat die Entscheidung des Bundesasylamtes oder behebt
diese; in diesem Fall
gilt das Verfahren als zugelassen und dem Antragsteller ist eine
Aufenthaltsberechtigungskarte
auszufolgen, das weitere Verfahren ist vom
Bundesasylamt zu
führen. Diese Entscheidung steht einer späteren Zurückweisung
durch das
Bundesasylamt aus einem anderen Grund nicht entgegen.
(2) In Verfahren nach
§ 70 Abs. 1 Z 1 ist eine Zurückverweisung des Verfahrens an
das Bundesasylamt
nach § 66 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.
(3) Verfahren über
Berufungen nach § 70 Abs. 1 Z 1 sind binnen sechs Wochen zu
entscheiden.
Entscheidungen über Berufungen gegen den Ausschluss der
aufschiebenden
Wirkung
§ 74. Hat das
Bundesasylamt einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt
und richtet sich die
Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung,
hat der unabhängige
Bundesasylsenat festzustellen, ob die Aberkennung der
aufschiebenden
Wirkung durch das Bundesasylamt rechtmäßig erfolgt ist; ist dies
nicht der Fall, hat
der Unabhängige Bundesasylsenat diesen Spruchteil ersatzlos zu
beheben.
Entscheidungen über Berufungen gegen abweisende
Entscheidungen
§ 75. (1) In
Verfahren über Berufungen gegen abweisende Entscheidungen hat der
Unabhängige
Bundesasylsenat nur eine Sachverhaltsermittlung durchzuführen,
wenn dieser durch
1. die Ermittlungen
und die Ergebnisse des Verfahren vor dem Bundesasylamt und
2. die Ausführungen
in der Berufung, soweit diese zulässig waren,
nicht hinreichend
geklärt ist.
Berufungen gegen die Verbindung einer ab- oder
zurückweisenden Entscheidung mit
einer Ausweisung
§ 76. (1) In
Verfahren über Berufungen nach § 1v2 Abs. 1 Z 5 bestätigt der
Unabhängige
Bundesasylsenat die Entscheidung des Bundesasylamtes oder behebt
diese; Diese
Entscheidung steht einer späteren Ausweisung durch eine
Fremdenpolizeibehörde
nicht entgegen.
(2) Ist die
Ausweisung zulässig, wäre jedoch deren Durchführung durch das
Bundesasylamt
aufzuschieben gewesen, kann der Unabhängige Bundesasylsenat
die Durchführung der
Ausweisung aufschieben.
Musterverfahren und Senatsentscheidungen
§ 77. (1) Sind in
einem Verfahren Rechts- oder Tatsachenfragen zu klären, die in
einer größerer Anzahl
von anhängigen oder in naher Zukunft anstehenden Verfahren
von Bedeutung sein
könnten, so hat das Mitglied das Verfahren zur Durchführung
eines
Musterverfahrens einem Senat, der aus drei Mitgliedern besteht, vorzulegen.
(2) In einem
Musterverfahren hat eine mündliche Verhandlung im Beisein aller
Senatsmitglieder und
des Antragstellers sowie nach Ladung des Bundesasylamtes
zu erfolgen. Diese
Verhandlung ist öffentlich.
(3) Der Unabhängige
Bundesasylsenat hat neben der Entscheidung dem
Bundesasylamt die
wesentlichen Feststellungen des Musterverfahrens zur Kenntnis
zu bringen.
(4) Wenn gegen die
Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates keine
Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof herangetragen wird oder dieser die
Auffassung des
Unabhängigen Bundesasylsenates in seiner Entscheidung teilt, ist
widerleglich davon
auszugehen, dass diese Tatsachen oder Rechtsfragen auch in
den Folgeverfahren
zutreffend sind.
(5) Will der
Unabhängige Bundesasylsenat von einer Musterentscheidung abgehen,
hat er diesen Fall
einem verstärkten Senat, der aus fünf Mitgliedern besteht,
vorzulegen.
(6) Des Beschlusses
eines verstärkten Senats bedarf es des Weiteren, wenn der
Unabhängige
Bundesasylsenat beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf
Aufhebung von
Gesetzesstellen wegen vermeintlicher Verfassungswidrigkeit
beantragt.
(7) Senat und
verstärkter Senat entscheiden durch Stimmenmehrheit. Eine
Stimmenthaltung ist
nicht zulässig.
Folgeverfahren
§ 78. (1) Wenn das
Bundesasylamt in einem Folgeverfahren, das in den
entscheidungsrelevanten
Tatsachen- und Rechtsfragen einem entschiedenen
Musterverfahren
entspricht, eine ab- oder zurückweisende Entscheidung trifft, kann
der Unabhängige
Bundesasylsenat die Berufung als offensichtlich unbegründet
zurückweisen. Einer
Einvernahme oder weiteren Tatsachenerhebung bedarf es nur,
wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen nicht mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden
kann, dass es sich um kein Folgeverfahren handelt.
5. Teil
Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit
§ 79. (1) Die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde
die einen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der
Vorführung vor die
Asylbehörden festzunehmen, wenn
1. diese Fremden
nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ermächtigt sind oder
2. gegen diese
Fremden von einer Asylbehörde eine Vorführung oder Beugehaft
verhängt worden ist.
(2) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind des weiteren ermächtigt,
Asylwerber, die nicht
zum Aufenthalt im Bundesgebiet ermächtigt sind, am Verlassen
der
Erstaufnahmestelle zu hindern, bis diese erkennungsdienstliche behandelt und –
soweit dies zulässig
ist – durchsucht worden sind.
(3) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die
einen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung
vor die
Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn
1. der Asylwerber
sich im Zulassungsverfahren ungerechtfertigt aus der
Erstaufnahmestelle
entfernt hat;
2. gegen den
Asylwerber eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige –
Ausweisung nach
diesem Bundesgesetz erlassen wurde;
3. gegen einen
Asylwerber nach dem Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein
Ausweisungsverfahren
eingeleitet wird;
4. wenn gegen den
Asylwerber vor Stellung des Asylantrages eine rechtskräftige
Ausweisung oder ein
rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden ist;
5. wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Antrag des
Fremden mangels Zuständigkeit
Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden
wird oder
6. gegen diese
Fremden von einer Sicherdirektion eine Vorführung oder Beugehaft
verhängt worden ist.
(4) Das Entfernen aus
der Erstaufnahmestelle während des Zulassungsverfahrens ist
dann
ungerechtfertigt, wenn sich der Asylwerber, der nicht zum Aufenthalt im
Bundesgebiet
berechtigt ist
1. trotz Aufforderung
zu den ihm vom Bundesasylamt gesetzten Terminen nicht
kommt und nicht in
der Erstaufnahmestelle angetroffen werden kann oder
2. außerhalb des
Gebietes befindet, in dem sein Aufenthalt geduldet wird.
Ein
Krankenhausaufenthalt ist jedenfalls kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der
Erstaufnahmestelle.
(5) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber, die
sich außerhalb des
Gebiets aufhalten, in dem ihr Aufenthalt geduldet oder in dem sie
zum Aufenthalt
berechtigt sind, festzunehmen. Diese Fremden sind der
Fremdenpolizeibehörde
vorzuführen, in deren Sprengel sie aufgegriffen wurden.
(6) Ordnet die
Fremdenpolizeibehörde nach einer Vorführung nach Abs. 5 an, dass
diese Fremden
zwangsweise in das Gebiet, in dem ihr Aufenthalt geduldet oder in
dem sie zum
Aufenthalt berechtigt sind, zurückgebracht werden sollen, sind die
Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, diese durchzuführen und
dazu im unbedingt
erforderlichen Ausmaß in die Freiheit des Betroffenen
einzugreifen.
Durchsuchung und Sicherstellung
§ 80. (1) Die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die
Kleidung und mitgeführte
Behältnisse Fremder, die einen Antrag auf internationalen
Schutzgestellt haben,
zu durchsuchen.
(2) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände
und Dokumente
sicherzustellen, die Aufschluss über die Identität,
Staatsangehörigkeit,
den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben
können.
(3) Die Befugnisse
der Abs. 1 und 2 stehen auch besonders geschulten und hiezu
ermächtigten Organen
des Bundesasylamtes zu. Für diese Organe gilt die
Verordnung des
Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten
der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden, BGBl. 1993/266,
sinngemäß.
Abnahme von Karten
§ 81. Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Karten nach
diesem Bundesgesetz
dem Inhaber abzunehmen, wenn die Karte zurückzustellen ist.
Das Dokument ist dem
Bundesasylamt vorzulegen.
Zurückweisung an der Grenze
§ 82. (1) Reist ein
Fremder über die Landgrenze von einem sicheren Drittstaat
kommend ein, kann er,
wenn er, vor oder während des Grenzübertritts in
unmittelbarer Nähe
zur Bundesgrenze betreten wird, zurückgewiesen werden.
(2) Diese Fremden
sind einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
zuzuführen; diese Befragung ist dem Bundesasylamt zuzuleiten.
Dieses hat binnen
sieben Tagen mitzuteilen, ob die Zulassung des Verfahrens
wahrscheinlich ist.
(3) Unterbleibt eine
Mitteilung nach Abs. 2 und würde eine Zurückweisung auch nicht
gegen § 57 FrG
verstossen, können diese Fremden in den sicheren Drittstaat
zurückgewiesen
werden.
(4) Während der Dauer
der Konsultationen nach Abs. 2 kann die Zurückweisung
gesichert werden (§
53 FrG).
Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 83. (1) Zur
Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Teil sind die Organe des
öffentlichen
Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Befehlsgewalt
ermächtigt; Die
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen
die Ausübung
unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen.
(2) Wäre zur
Durchsetzungen einer Befugnis nach § 80 Abs. 3 die Überwindung
eines Widerstands
durch den Betroffenen erforderlich, haben die Organe des
Bundesasylamtes ein
Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme
der Amtshandlung zu
ersuchen.
6. Teil
Schubhaft gegen Asylwerber
Schubhaft
§ 84. (1) Die örtlich
zuständige Fremdenpolizeibehörde kann Schubhaft zum Zwecke
der Sicherung der
Ausweisung oder Abschiebung mit Bescheid anordnen, wenn
1. der Asylwerber
sich im Zulassungsverfahren ungerechtfertigt aus der
Erstaufnahmestelle
entfernt hat, § 79 Abs. 4 gilt;
2. gegen den
Asylwerber eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige –
Ausweisung nach
diesem Bundesgesetz erlassen wurde;
3. gegen einen
Asylwerber nach dem Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein
Ausweisungsverfahren
eingeleitet wurde;
4. gegen den
Asylwerber vor Stellung des Asylantrages eine rechtskräftige
Ausweisung oder ein
rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden ist oder
5. auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden
mangels Zuständigkeit
Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2) Für Schubhaft
nach diesem Bundesgesetz finden die Bestimmungen des
Fremdengesetz über
das gelindere Mittel, den Vollzug der Schubhaft, die
Durchführung der
Schubhaft und die Aufhebung der Schubhaft Anwendung.
(3) Die Bestimmungen
über die Dauer der Schubhaft gelten insoweit, als diese
jedenfalls für die
Dauer des Verfahrens vor der 2. Instanz zulässig ist. Würde die
Dauer der Schubhaft
sechs Monate in zwei Jahren überschreiten, ist diese von Amts
wegen so rechtzeitig
dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dem der
Asylwerber angehalten
wird, vorzulegen, dass dieser vor Ablauf der sechs Monate
über die Rechtmäßigkeit
und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und der weiteren
Anhaltung absprechen
kann. Diese amtswegige Prüfung ist alle weiteren sechs
Wochen, die die
Schubhaft aufrechterhalten wird, durchzuführen. In diesem
Verfahren ist das
zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates zum
Grund für die
bisherige Dauer des Verfahrens und zum vermutlichen Ende des
Verfahrens zu
befragen.
(4) Nach einer
zurück- oder abweisenden Entscheidung des Unabhängigen
Bundesasylsenates
darf die Schubhaft für den Zeitraum, der zur Durchführung der
Abschiebung noch
unbedingt erforderlich ist, aufrechterhalten werden.
7. Teil
Ausweise für Asylwerber und subsidiär schutzberechtigte
Verfahrenskarte
§ 85. (1) Asylwerbern
ist in der Erstaufnahmestelle eine Verfahrenskarte
auszustellen. Diese
berechtigt zum Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle und zur
Teilnahme an der
Versorgung in dieser nach Maßgabe der Bestimmungen des
GrundversorgungsG –
Bund 2005. Darüber hinaus können durch die Verfahrenskarte
jene
Verfahrensschritte dokumentiert werden, die erforderlich sind, um das
Zulassungsverfahren
abzuschließen.
(2) Die nähere
Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres
durch Verordnung zu
regeln. Die Verfahrenskarte hat jedenfalls zu enthalten: Die
Bezeichnung „Republik
Österreich“ und „Verfahrenskarte“, Namen, Geschlecht und
Geburtsdatum sowie
ein Lichtbild des Asylwerbers.
Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 86. (1)
Asylwerbern, deren Verfahren zugelassen sind, ist eine
Aufenthaltsberechtigungskarte
auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieser Karte ist bis
zur Rechtskraft des
Verfahrens befristet. § 18 Abs. 4 gilt.
(2) Die
Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität in Verfahren
vor Asyl- und
Fremdenpolizeibehörden und vor Gerichten und der Rechtmäßigkeit
des Aufenthaltes im
Bundesgebiet. § 32 Abs. 1 und 2 FrG gilt. Nach Beendigung des
Verfahrens ist die
Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesasylamt
zurückzustellen.
(3) Die nähere
Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister
für Inneres durch
Verordnung zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat
jedenfalls zu
enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und
„Aufenthaltsberechtigungskarte“,
Namen, Geschlecht, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit,
Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung
der Behörde, Datum
der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
Karte für subsidiär Schutzberechtigte
§ 87. (1) Fremden,
denen mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt
wurde, ist vom
Bundesasylamt eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte
auszustellen. Diese
Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit
des Aufenthaltes im
Bundesgebiet.
(2) Die nähere
Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der
Bundesminister für
Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für subsidiär
Schutzberechtigte hat
jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“
und „Karte für
subsidiär Schutzberechtigte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit,
Lichtbild und Unterschrift des subsidiär Schutzberechtigten
sowie Bezeichnung der
Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des
Genehmigenden.
Entzug von Ausweisen
§ 88. Asylwerber
haben Karten nach diesem Teil dem Bundesasylamt
zurückzustellen, wenn
die Gültigkeitsdauer der Frist abgelaufen ist; werden solche
Karten bei einer
Behörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
vorgelegt, sind diese
zu entziehen. Solche Karten sind dem Bundesasylamt
zurückzustellen.
8. Teil
Datenschutzbestimmungen
Erkennungsdienst
§ 89. (1) Die
Asylbehörden haben Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
und einen Antrag auf
internationalen Schutz stellen, sowie Fremde, denen gemäß
§ 4 Abs. 3 gewährt
werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 64 Abs. 3
SPG, BGBl. Nr.
566/1991). Die Fremden haben an der für die erkennungsdienstliche
Behandlung
erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Die Behörden sind weiters
ermächtigt, eine
Personsfeststellung (§ 64 Abs. 5 SPG) vorzunehmen. Die
erkennungsdienstliche
Behandlung und Personsfeststellung können auch von
Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in
diesem Fall für das
Bundesasylamt ein.
(2) Die Behörde oder
das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat den
Betroffenen unter
Bekanntgabe des für die erkennungsdienstliche Behandlung
maßgeblichen Grundes
aufzufordern, sich dieser zu unterziehen. Kommt der
Betroffene der
Aufforderung nicht unverzüglich nach, sind sie ermächtigt, die
erkennungsdienstliche
Behandlung, soweit dies tatsächlich möglich ist und damit
kein Eingriff in die
körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer
Befehls- und
Zwangsgewalt durchzusetzen.
Ermittlungsdienst
§ 90. (1) Die
Behörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Asylwerbern,
subsidiär
Schutzberechtigten und Asylberechtigten, insbesondere jene, die gemäß
§ 99 Abs. 1 FrG in
der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, zu
verwenden, soweit
dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, für Zwecke der
Durchführung der
Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland, für Zwecke von
Abkommen zur
Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen
Staates und für
Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit
erforderlich ist.
(2) Die Ermächtigung
des Abs. 1 erfasst jedenfalls Namen, Aliasnamen, Geburtsort,
Geburtsdatum,
Geschlecht, erkennungsdienstliche Daten, Staatsangehörigkeit,
Wohnsitze, die Namen
der Eltern, Urkunden, Informationen über im Ausland
eingebrachte
Asylanträge, den Verfahrensstand, Anhaltung des Asylwerbers in
behördlichen
Gewahrsam, Verurteilungen durch ein österreichisches Gericht oder
durch ein einem
österreichischen Gericht gleichzuhaltenden ausländischen Gerichts
(§ 73 StGB).
(3) Die in Abs. 1
bezeichneten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt
werden, soweit diese
sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
1. den Asylbehörden;
2. den
Sicherheitsbehörden;
3. dem Amt des
Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in
Österreich;
4. den Rechtsberatern
in der Erstaufnahmestelle;
5. dem
Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe
betrauten
Einrichtungen der Gebietskörperschaften;
6. den
Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger;
7. den für die
Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen
ausländischen
Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die
Asylgewährung ohne
eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und
gewährleistet ist,
dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich
werden, in dem der
Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten
zu müssen;
8. den
Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung
eines Asylantrages
zuständigen Staates;
9. Organen des Bundes
und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der
Grundversorgungsvereinbarung
– Art 15a B-VG vollziehen;
10. den Zivil- und
Strafgerichten;
11. den
Personenstandsbehörden;
12. den
Staatsbürgerschaftsbehörden;
13. den Meldebehörden
und
14. dem
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.
(4) Die
Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen erarbeiteten
erkennungsdienstlichen
Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das
Bundesasylamt im
Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 35
unterschiedliche
Daten derselben Art ermittelt hat.
(5) Die
Personenstandsbehörden und die Zivilgerichte haben Namensänderungen,
Adoptionen von und
Verehelichung von Asylwerbern, subsidiär Schutzberechtigten
und Asylberechtigten
dem Bundesasylamt mitzuteilen. Die
Staatsbürgerschaftsbehörden
haben dem Bundesasylamt die Verleihung der
Staatsbürgerschaft an
einen Asylwerber, subsidiär Schutzberechtigten oder
Asylberechtigten
mitzuteilen.
(6) Die Strafgerichte
haben rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der
Urteilsausfertigung,
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft und den
Antritt und das Ende
einer Freiheitsstrafe von Asylwerbern, subsidiär
Schutzberechtigten
und Asylberechtigten dem Bundesasylamt mitzuteilen. Die
Sicherheitsbehörden
haben dem Bundesasylamt den Verdacht der Begehung einer
strafbaren Handlung
durch Asylwerber unter Mitteilung der relevanten Umstände
mitzuteilen. Diese
Mitteilungen hat das Bundesasylamt, soweit das Verfahren in 2.
Instanz anhängig ist,
dem Unabhängigen Bundesasylsenat zu übermitteln.
(7) Die
Berufsvertretungsbehörde haben dem Bundesasylamt alle Amtshandlungen
im Bezug auf Personen
mitzuteilen, über die in Österreich ein Verfahren wegen eines
Antrags auf
internationalen Schutz anhängig ist.
(8) Bei einer den
Asylbehörden gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eingeräumten
Abfragemöglichkeit
können auch andere Auswahlkriterien vorgesehen werden als
der Name.
(9) Nach Abs. 1
ermittelte Daten sind physisch zu löschen, sobald der Behörde
bekannt wird, dass
der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union
erlangt hat, sonst 10 Jahre nach rechtskräftiger Ab- oder
Zurückweisung,
Zurückziehung oder Einstellung eines Asyl- oder
Asylerstreckungsantrages.
(10) Sofern die
Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von
Staatsverträgen
ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass
Gegenseitigkeit
gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das
Übermitteln von Daten
gemäß Abs. 1, die für Zwecke gemäß Abs. 1 benötigt werden,
abschließen. Hierbei
ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für
Inneres vorzubehalten
und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter
denselben
inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass
Staatsangehörige der
Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen
ausgenommen sind.
9. Teil
Österreichische und internationale Behörden, Rechts- und
Flüchtlingsberater
1. Hauptstück
Österreichische und internationale Behörden
Bundesasylamt
§ 91. (1)
(Verfassungsbestimmung) Asylbehörde erster Instanz ist das
Bundesasylamt, das in
Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres
errichtet wird.
(2) Das Bundesasylamt
ist – bezogen auf Einzelfälle – die für den
Informationsaustausch
mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen ein
Vertrag über die
Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrages auf
internationalen
Schutz abgeschlossen wurde oder die Verordnung Nr. 343/2003
(EG) des Rates vom
18. Februar 2003 anwendbar ist.
(3) An der Spitze des
Bundesasylamtes steht dessen Leiter. Der Sitz des
Bundesasylamtes
befindet sich in Wien.
(4) Die Zahl der
Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist
in einer vom Leiter
zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
(5) Der Leiter des
Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der
Asylwerber, die sich
in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten,
Außenstellen des
Bundesasylamtes errichten, um alle anfallenden Verfahren in
verwaltungsökonomischer
Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und
abschließen zu
können.
(6) Die Asylbehörden
haben durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung
ihrer Mitarbeiter
deren Qualifikation sicherzustellen.
(7) Dem Bundesasylamt
sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben
Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes beigegeben oder zugeteilt. Diese sind
ermächtigt, im Rahmen
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem
Bundesgesetz die
keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen
zu setzen; sie
schreiten dabei für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder
Bezirksverwaltungsbehörde
ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen
Maßnahmen in Kenntnis
zu setzen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
haben das
Bundesasylamt darüber hinaus bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der
Erstaufnahmestelle zu
unterstützen.
(8) Der Leiter des
Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des
öffentlichen
Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach diesem Bundesgesetz
vorgesehener Befehls-
und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet
sind und besonders
geschult werden.
Erstaufnahmestellen
§ 92. Der
Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung
Erstaufnahmestellen
einzurichten. Diese sind Teil des Bundesasylamtes und dem
Leiter unterstellt.
Betreuungseinrichtungen, Betreuungsstellen
§ 93. (1)
Betreuungseinrichtungen sind
a. Betreuungsstellen
(Abs. 2) und
b. die
Erstaufnahmestellen, soweit in diesen die Versorgung der Grundbedürfnisse
von Asylwerbern, in
deren Verfahren noch keine Zulassungsentscheidung getroffen
wurde, faktisch
gewährleistet wird.
(2) Betreuungsstelle
ist jede außerhalb der Erstaufnahmestelle gelegene
Unterbringung, in der
die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers
faktisch
gewährleistet wird. Die Einrichtung der Betreuungsstellen in den
Bundesländern, die
Zuteilung von Asylwerbern und deren tatsächliche
Unterbringung in
allen Bundesländern richtet sich unbeschadet der
kompetenzrechtlichen
Zuständigkeiten nach der Volkszahl der Bundesländer.
(3) Abs. 2 zweiter
Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Asylwerber, die sich in
Erstaufnahmestellen
befinden, in die Gesamtzahl der auf die Bundesländer zu
verteilenden
Asylwerber anzurechnen sind.
Unabhängiger Bundesasylsenat
§ 94. (1) Über
Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes
entscheidet nach
Maßgabe dieses Gesetzes der Unabhängige Bundesasylsenat
durch eines seiner
Mitglieder, oder – soweit sich das aus diesem Bundesgesetz
ergibt – durch einen
Senat. Die Mitglieder sind bei der Besorgung der ihnen nach
diesem Bundesgesetz
zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Geschäfte
sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf die
Mitglieder jährlich
im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied
des unabhängigen
Bundesasylsenates zufallende Sache darf ihm nur im Falle der
Behinderung durch
Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.
(3) Die Mitglieder
des unabhängigen Bundesasylsenates müssen rechtskundig sein
und über Erfahrung in
einem Beruf verfügen, für den die Vollendung
rechtswissenschaftlicher
Studien oder eine vergleichbare Ausbildung
vorgeschrieben ist.
Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder
des
Ausländerbeschäftigungsrechtes muss diese Erfahrung mindestens zwei Jahre,
für sonstige
Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben. Sie dürfen
während der Ausübung
ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der
unabhängigen Ausübung
ihres Amtes hervorrufen.
(4) Der
Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit
sowohl zugunsten als
auch zum Nachteil der betroffenen Fremden erheben.
(5) Dem Vorsitzenden
obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der
Mitglieder auf eine
möglichst einheitliche Spruchpraxis Bedacht zu nehmen.
Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge
§ 95. (1) Asylwerbern
ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den
Hochkommissär der
Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.
(2) Der Hochkommissär
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist von der Einleitung
eines Verfahrens über
einen Antrag auf internationalen Schutz unverzüglich zu
verständigen. Der
Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist weiters
unverzüglich zu
verständigen, wenn gegen Asylwerber ein Verfahren zur
Zurückweisung,
Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines
Aufenthaltsverbotes,
Abschiebung oder Aberkennung des Asyls geführt wird oder
ein Asylberechtigter
auf sein Recht auf Asyl verzichtet hat.
(3) Anlässlich der
Grenzkontrolle gestellte Anträge von Asylwerbern, die über einen
Flugplatz eingereist
sind und deren Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle
am Flugplatz geführt
werden, dürfen nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der
Vereinten Nationen
für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder
wegen bestehenden
Schutzes in einem sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden.
Dies gilt nicht in
Fällen, in denen die Zurückweisung deshalb erfolgt, weil ein
anderer Staat
vertraglich zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz oder
des Asylantrages
zuständig ist oder die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates
vom 18. Februar 2003
anwendbar ist.
(4) Der Hochkommissär
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen
Verfahren berechtigt,
Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (§ 17 AVG),
bei Vernehmungen und
mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit
mit den Betroffenen
Kontakt aufzunehmen.
(5)
Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem
Hochkommissär der
Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten.
Dasselbe gilt für
Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des Fremdengesetzes,
soweit sie für Asylwerber
oder Flüchtlinge von Bedeutung sind.
2. Hauptstück
Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge,
Rückkehrhilfe
Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle
§ 96. (1) Im
Zulassungsverfahren sind dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle
rechtskundige
Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen
(Rechtsberater) zur
Seite zu stellen. Der Rechtsberater ist unabhängig und hat
seine Aufgaben
weisungsfrei wahrzunehmen; er ist in Wahrnehmung seiner
Aufgaben zur
Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2) Der Rechtsberater
hat den Asylwerber nach einer Mitteilung nach § 49 Abs. 2 Z
3 bis 6 und vor jeder
dieser Mitteilung folgenden Einvernahme im
Zulassungsverfahren
über das Asylverfahren und seine Aussichten auf Gewährung
von Asyl oder subsidiären
Schutz zu beraten; ihm ist zu diesem Zweck bei Bedarf
vom Bundesasylamt ein
Dolmetscher beizugeben und das bisherige
Ermittlungsergebnis
im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Der
Rechtsberater ist
verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des
Parteiengehörs im
Zulassungsverfahren teilzunehmen. Im Flughafenverfahren hat
der Rechtsberater bei
jeder Einvernahme anwesend zu sein.
(3) Bei unbegleiteten
minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als
gesetzlicher
Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Einvernahme in der
Erstaufnahmestelle
teilzunehmen.
(4) Hat der
Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom
Rechtsberater über
Ladungen und den Stand des Verfahrens verständigt werden,
wenn der Asylwerber
dies wünscht.
Anforderungsprofil für Rechtsberater
§ 97. (1)
Rechtsberater haben entweder den Abschluss eines
rechtswissenschaftlichen
Studiums oder einer gleichwertigen rechtlichen Ausbildung
nachzuweisen, es sei
denn, diese Personen sind oder waren seit mindestens 5
Jahren in einer
kirchlichen oder privaten Organisation hauptamtlich und
durchgehend
rechtsberatend im Asylwesen tätig.
(2) Die Auswahl und
Bestellung der Rechtsberater obliegt dem Bundesminister für
Inneres. Er kann hierbei
auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten
Nationen für
Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates
für Asyl- und
Migrationsfragen (§ 51a FrG) Bedacht nehmen.
(3) Die Dauer des
Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem
Bundesminister für
Inneres abzuschließenden Vertrag; die Mindestvertragsdauer
beträgt fünf Jahre.
Eine Wiederbestellung begründet kein unbefristetes
Dienstverhältnis.
Begeht der Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen
seiner Beratungs- und
Anwesenheitspflicht, kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung
gekündigt werden. §
56 BDG gilt während der Dauer der Bestellung.
(4) Die Kosten für
die Rechtsberatung trägt der Bund.
Flüchtlingsberater
§ 98. (1) Zur
Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts kann
der Bundesminister
für Inneres Flüchtlingsberater bestellen.
(2) Die
Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen
1. über alle das
Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren;
2. bei der Stellung eines
Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;
3. in Verfahren nach
diesem Bundesgesetz oder nach dem Fremdengesetz zu
vertreten, soweit
nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich
vorgeschrieben ist;
4. bei der
Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern
behilflich zu sein.
(3) Die Auswahl der
Flüchtlingsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er
kann hierbei auf
Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge (UNHCR),
der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und
Migrationsfragen (§
51a FrG) Bedacht nehmen.
(4)
Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes, eines Landes oder einer
Gemeinde sind, haben
Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der
Reisegebührenvorschriften
des Bundes, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung
von Reisekosten, wie
sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten
der Gebührenstufe 3
nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht, sowie auf eine
Entschädigung für den
Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres
im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.
Rückkehrhilfe
§ 99. (1) Asylwerbern
kann in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung
gewährt werden. Die
Rückkehrberatung umfasst die Perspektivenabklärung in
Österreich und im
Herkunftsstaat oder Drittstaat.
(2) Entschließt sich
ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe
anzunehmen und
auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung
gewährt werden (§ xy
GrundversorgungsG – Bund 2005). Der Rechtsberater ist in
der
Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von
Rückkehrhilfe
beizuziehen.
Integrationshilfe
§ 100. (1) Fremden,
denen Asyl gewährt wurde, kann Integrationshilfe gewährt
werden. Durch
Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische
wirtschaftliche,
kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst
weitgehende
Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen
Bereichen herbeigeführt
werden.
(2) Integrationshilfe
sind insbesondere
1. Sprachkurse;
2. Kurse zur Aus- und
Weiterbildung;
3. Veranstaltungen
zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
4. gemeinsame
Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung
des gegenseitigen
Verständnisses;
5. Weitergabe von
Informationen über den Wohnungsmarkt;
6. Leistungen des
Österreichischen Integrationsfonds-Fonds zur Integration von
Flüchtlingen und
Migranten.
(3) Zur Durchführung
der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und
kirchliche
Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden
heranzuziehen. Die zu
erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen
Vertrag festzulegen,
der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
10. Teil
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 101. Soweit in
diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene
Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen
und Männer in
gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte
natürliche Personen
ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Stempelgebühren
§ 102. Die in
Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben,
Vollmachtsurkunden,
Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen
Personenstandsurkunden
sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen
sind von den
Stempelgebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund
oder unmittelbar für
Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des
Bundes sowie
Barauslagen nicht zu entrichten.
Verweisungen
§ 103. Verweisungen
in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als
Verweisungen auf die
jeweils geltende Fassung zu verstehen. Alle anderen
Verweisungen beziehen
sich auf die Fassung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses
Bundesgesetzes. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des
Asylgesetzes 1991
oder des Asylgesetzes 1997 verwiesen wird, treten an dessen
Stelle die
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
(Anm.: Vollzugsbestimmung noch nicht fertig – muss erst
angepasst werden)
§ 104. Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § xy, soweit es
sich um
Stempelgebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des
§ xy der jeweils
sachlich zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § xy der
Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten, im übrigen der Bundesminister für
Inneres, und zwar
hinsichtlich des § xy im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige
Angelegenheiten und hinsichtlich des § xy im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für
Finanzen betraut.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 105. (1) Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz
über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG),
BGBl. I Nr. 1997/76
in der Fassung BGBl. I Nr. 2003/101 und BGBl. I Nr. 2004/xy tritt
mit Ablauf des 30.
Juni 2005 außer Kraft.
§ 106. Verordnungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf
seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens
mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention
§ 107. Die
Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bleiben unberührt
Übergangsbestimmungen
§ 108. (1) Alle am
xx.xx. 200x beim Bundesasylamt oder Unabhängigen
Bundesasylsenat
anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes
weiterzuführen.
(2) Alle am xx.xx.
200x beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren sind
nach den Bestimmungen
des AsylG 1997, BGBl. I Nr. xx/1997 in der Fassung
BGBl. I Nr. xx/2004
weiterzuführen.“
noch vor Beschlussfassung der Regierungsvorlage einer eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung durch den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes, den Flüchtlingshochkommissar und die Institute für Öffentliches Recht an den österreichischen Universitäten zu unterziehen und diese Ergebnisse vollständig in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wiederzugeben.
Zuweisungsvorschlag: Menschenrechtsausschuss