530/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 02.03.2005
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Einvernahme von SchülerInnen in Disziplinarverfahren

 

 

In einem Schreiben vom 1. Juli 2002 hat der damalige Amtsführende Präsident des Landesschulrates für Tirol und jetzige Landesrat Mag. Dipl.-Vw. HR Sebastian Mitterer eine Gesetzesänderung im Hinblick auf die Einvernahme von Kindern in Disziplinarverfahren angeregt.

Er begründete dies damit, dass vor allem bei Disziplinarverfahren, bei denen den Beschuldigten strafrechtlich nicht relevante sexuelle Übergriffe (Bemerkungen, körperliche Berührungen, etc.) vorgeworfen werden, in der Praxis vermehrt Probleme auftreten würden. Immer wieder wollten Eltern verhindern, ihre Kinder in Anwesenheit des Beschuldigten einvernehmen zu lassen. In den bisherigen Verfahren hätten es die Verteidiger der Disziplinarbeschuldigten immer wieder verhindert, bei der Einvernahme von Schülerinnen und Schülern Vertrauenspersonen anwesend sein zu lassen.

Wenn aber die SchülerInnen nicht erscheinen bzw. nicht als Zeuge aussagen oder wegen der Anwesenheit des Beschuldigten bei ihrer Vernehmung – ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson – eingeschüchtert sind, so kann dies schwerwiegende Auswirkungen auf den Ausgang des Disziplinarverfahrens haben.

Dies deshalb, weil gemäß § 126 BDG 1979 bzw. § 95 LDG 1984 die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen hat, was in der mündlichen Verhandlung  vorgekommen ist. Dem gegenüber berücksichtigt die Strafprozessordung 1975 in den §§ 162, 162a die besondere Situation von minderjährigen Zeugen und Opfern sexueller Übergriffe durch die Beiziehung von Vertrauenspersonen und die Möglichkeit der Einvernahme in Abwesenheit des Beschuldigten.

Diese Standards zumindest auch in Disziplinarverfahren gelten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird aufgefordert dem Nationalrat eine Gesetzesänderung vorzulegen, welche die einschlägigen Bestimmungen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) hinsichtlich der Vernehmung von SchülerInnen als Zeugen in Disziplinarverfahren abändert. Insbesondere soll die Anwesenheit von Vertrauenspersonen und die Vernehmung in Abwesenheit des Beschuldigten analog der Strafprozessordnung ermöglicht werden.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss vorgeschlagen.