531/A XXII. GP
Eingebracht am 02.03.2005
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Antrag
der Abgeordneten Werner Amon MBA, Mag. Dr. Magda Bleckmann
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem
das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2004, wird wie folgt geändert:
1. Art. 14
Abs. 10 entfällt.
2. Art. 14a
Abs. 8 entfällt.
3. Dem
Art. 151 wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) Art. 14
Abs. 10 und Art. 14a Abs. 8 treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x im
Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Versicht auf die erste Lesung dem
Unterrichtsausschuss zuzuweisen.
Begründung:
Das „Zwei-Drittel-Erfordernis“
(Verfassungsmehrheit bei der Beschlussfassung über bestimmte
Schulrechtsangelegenheiten im Nationalrat) hat sich in der Vergangenheit bei
der Weiterentwicklung des Schulwesens als nicht zielführend erwiesen.
Bildungspolitische Vorhaben und Maßnahmen sollen auf Gesetzesebene künftig
rascher und effizienter ermöglicht werden. Daher sollen Abs. 10 des
Art. 14 (Schulwesen) sowie Abs. 8 des Art. 14a (land- und
forstwirtschaftliches Schulwesen) B‑VG ersatzlos entfallen.
Nach Art. 14
Abs. 10 des Bundes‑Verfassungsgesetzes können in
den Angelegenheiten
– der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken,
– der Schulpflicht,
– der Schulorganisation,
– der Privatschulen und
– des Verhältnisses von Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule,
soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien handelt, Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden und gilt das Gleiche für die Genehmigung der in diesen Angelegenheiten abgeschlossenen gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge (Art. 50 B‑VG).
Dieser
Art. 14 Abs. 10 B‑VG sollte die (bildungspolitische) Kontinuität in
den wesentlichen Fragen des österreichischen Schulwesens sicherstellen, hat
sich aber in der (jüngeren) Vergangenheit als allzu stabilisierend und einer
Dynamisierung von Reformbewegungen entgegenstehend erwiesen. Analoges gilt für
den inhaltlich entsprechenden Art. 14a Abs. 8 B‑VG betreffend das
land- und forstwirtschaftliche Schulwesen.
Der Entfall der in
Rede stehenden Bestimmungen soll bildungspolitische Vorhaben rascher umsetzbar
machen.
Zu Z 1
(Art. 14 Abs. 10 B‑VG):
Im Einzelnen sei
zu den in Art. 14 Abs. 10 genannten Angelegenheiten Folgendes
bemerkt:
1. Angelegenheiten der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken:
Darunter fällt im Wesentlichen das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 70/1966 und 32/1975. Dieses Bundesgesetz regelt auf der Grundlage der Art. 81a und 81b B‑VG die Zuständigkeiten der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken sowie insbesondere auch deren innere Organisation (Präsident/Vorsitzender, Kollegium, Amt, Aufgaben, Geschäftsordnung) sowie die Schulinspektion und den Aufwand der Schulbehörden.
2. Angelegenheiten der Schulpflicht:
Darunter fällt zunächst das Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 241/1962, wiederverlautbart im Jahre 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der seit der Wiederverlautbarung beschlossenen Novellen BGBl. (I) Nr. 161/1987, 456/1992, 513/1993, 768/1996, 134/1998, 75/2001 und 57/2003 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 969/1994. Zahlreiche als Angelegenheit der Schulpflicht zu qualifizierende Regelungen, die ebenfalls der qualifizierten Mehrheit im Nationalrat bedürfen, finden sich insbesondere auch im Schulunterrichtsgesetz. Auch außerhalb des Schulrechts finden sich „schulpflichtbegründende“ und somit den qualifizierten Erfordernissen unterliegende Bestimmungen, wie zB zuletzt § 8b Abs. 22 des Berufsausbildungsgesetzes (integrative Berufsausbildung).
3. Angelegenheiten der Schulorganisation:
Die Angelegenheiten der Schulorganisation stellen den Hauptteil der Regelungen dar, die vom „Zwei-Drittel-Erfordernis“ des Art. 14 Abs. 10 B‑VG betroffen sind. Es handelt sich dabei in erster Linie um das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Novellen BGBl. (I) Nr. 83/1963, 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971, 323/1975, 142/1980, 365/1982, 271/1985, 371/1986, 335/1987, 327/1988, 467/1990, 408/1991, 323/1993, 512/1993, 550/1994, 642/1994, 435/1995, 330/1996, 766/1996, 20/1998, 132/1998, 96/1999, 77/2001 sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 267/1963 und 287/1995. Darüber hinaus findet sich eine Vielzahl an organisationsrechtlichen Bestimmungen insbesondere im Schulunterrichtsgesetz, im Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, im Akademien-Studiengesetz 1999, im Berufsreifeprüfungsgesetz, sowie im Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Sportlehrern und Leibeserziehern. Als solche Angelegenheiten der Organisation seien inhaltlich beispielsweise genannt: Regelungen über Prüfungskommissionen, Aufgaben der Lehrer, Lehrerkonferenzen, Organisation der Schulpartnerschaft (Klassen- und Schulforum, Schulgemeinschaftsausschuss).
Weiters zählen zu den Angelegenheiten der Schulorganisation auch die Schulzeitangelegenheiten (als Angelegenheit der äußeren Organisation, neben „Aufbau“, „Organisationsform“, „Errichtung“, „Erhaltung“, „Auflassung“, „Sprengel“ und „Klassenschülerzahlen“ – siehe dazu auch Art. 14 Abs. 3 lit. b B‑VG). Solche Angelegenheiten der Schulzeit sind im Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 193/1964, wiederverlautbart im Jahre 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung der seit der Wiederverlautbarung beschlossenen Novellen BGBl. (I) Nr. 144/1988, 279/1991, 516/1993, 467/1995 und 45/1998, geregelt.
4. Angelegenheiten der Privatschulen:
Darunter fällt insbesondere das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung der Novellen BGBl. (I) Nr. 290/1972, 448/1994 und 75/2001, sowie weiters zahlreiche Bestimmungen insbesondere im Schulunterrichtsgesetz, im Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige und im Akademien-Studiengesetz 1999 (zB betreffend die Aufnahme in Privatschulen, Zusammensetzung von Gremien an Privatschulen).
5. Angelegenheiten des Verhältnisses von Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule:
In erster Linie handelt es sich um das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 185/1957, 243/1962, 324/1975, 329/1988 und 256/1993, welches – in Entsprechung mit dem Konkordat vom 5. Juni 1933 – den Religionsunterricht für Angehörige von in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (nicht der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften) regelt.
Weiterhin auf Grund des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999, unbefristet in Geltung steht das Schule-Kirche-Gesetz, RGBl. Nr. 48/1868, welchem jedoch weitgehend durch das Religionsunterrichtsgesetz derogiert wurde.
Im Hinblick auf den letzten Satz des Art. 14 Abs. 10 B‑VG („Das gleiche gilt für die Genehmigung der in diesen Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge der im Art. 50 bezeichneten Art.“) wurde der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Beseitigung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen (das Konkordat von 1933 ergänzend) im Nationalrat mit den qualifizierten Beschlusserfordernissen genehmigt.
Zu Z 2
(Art. 14a Abs. 8 B‑VG):
Auf der Grundlage des Art. 14a Abs. 8 B‑VG wurden im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens nachstehend genannte (Grundsatz)gesetze beschlossen:
– Bundesgrundsatzgesetz für die Organisation und den Wirkungsbereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulbeiräte, BGBl. Nr. 317/1975,
– Bundesgrundsatzgesetz für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 648/1994,
– Bundesgrundsatzgesetz für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994.
Zu Z 3
(Art. 151 Abs. 32 B‑VG):
Der neue Abs. 32 des Art. 151 B‑VG
setzt als Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Art. 14 Abs. 10 sowie
des Art. 14a Abs. 8 B‑VG den Ablauf des Tages der Kundmachung der
gegenständlichen Novelle im Bundesgesetzblatt fest.