532/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 02.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Dr. Jarolim, Lackner
und GenossInnen
betreffend die Möglichkeit der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen in allen
öffentlichen Krankenanstalten
Die Debatte über
die Straffreiheit von Schwangerschaftsabbrüchen und über die schließlich mit
1. Jänner 1975 in Kraft getretene „Fristenregelung" war eine der großen
gesellschaftspolitischen
Debatten der 70er-Jahre. Die
Fristenregelung statuiert das Prinzip der Selbstbestimmung der Frau,
wonach in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten die Frau ohne
Strafandrohung entscheiden
kann, ob es zu einem Abbruch der
Schwangerschaft kommt oder nicht. In § 97 Abs. 3 wurde auch
festgelegt, dass „niemand .... wegen der Durchführung eines straflosen
Schwangerschaftsabbruchs
oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch
durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden
.... darf."
Bereits wenige
Jahre nach der Beschlussfassung der gesetzlichen Bestimmungen über den
Schwangerschaftsabbruch (§§ 96-98 Strafgesetzbuch) konnte ein sehr weitgehender
gesellschaftlicher Konsens zu dieser Frage
festgestellt werden und von keinem vernünftigen
Menschen wurde mehr eine Rückkehr zur Strafbarkeit der Abtreibung
gefordert.
In der Realität stellt sich die Situation aber bis heute so dar, dass
in manchen Bundesländern bzw. in
zahlreichen Krankenanstalten in
einigen Bundesländern gesetzlich erlaubte Abtreibungen aus
verschiedenen Gründen nicht möglich sind. Es scheint angebracht, drei
Jahrzehnte nach
Inkrafttreten der Bestimmungen über den Schwangerschaftsabbruch gesetzliche
Bestimmungen zu
schaffen, die helfen, diesen Missstand zu überwinden.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird aufgefordert, dem Nationalrat
einen
Gesetzesvorschlag zuzuleiten, nach dem das Krankenanstaltengesetz dahingehend
geändert wird,
dass die Träger von öffentlichen
Krankenanstalten verpflichtet werden, dafür Sorge zu tragen, dass
in allen öffentlichen Krankenanstalten mit gynäkologischen Abteilungen
im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen (§§ 96-98 StGB) bei Bedarf Schwangerschaftsabbrüche
tatsächlich
durchgeführt werden.
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss