537/A XXII. GP

Eingebracht am 02.03.2005
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Antrag

 

der Abgeordneten Heinzl

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

(UVP-G 2000) geändert wird.

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl . I Nr. 153/2004, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Anhang 1, Z 6, Spalte 1 lautet:

„a) Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 5 MW oder mit mindestens 5 Konvertern;“

 

2. Anhang 1, Z 6, Spalte 2 entfällt

 

3. Anhang 1, Z 6, Spalte 3 lautet:

„a) Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 2 MW oder mit mindestens 2 Konvertern;“

 

4. Anhang 1, Z 43, Spalte 1 lautet:

„a) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe:

42 000 Legehennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze

84 000 Junghennenplätze

65 000 Mastgeflügelplätze

  1 400 Mastschweineplätze

     500 Sauenplätze

Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.“

 

5. Anhang 1, Z 43, Spalte 2 entfällt

 

Gemäß § 29 Abs. 4 GOG wird verlangt, innerhalb von drei Monaten eine Erste Lesung über diesen Antrag durchzuführen.

Zuweisungsvorschlag: Umweltausschuss


Erläuterungen

 

 

Zu den Punkten 1 , 2 und 3:

 

Nicht zuletzt aufgrund der Förderungen durch den Fördermechanismus des Ökostromgesetzes hat sich die in Österreich installierte Leistung an Windenergieanlagen in den letzten beiden Jahren sprunghaft erhöht.

 

Diese Anlagen werden zunehmend in der Nähe von Wohngebieten errichtet. Außerdem sind diese Kraftwerke mittlerweile so groß, dass sie einen starken Einfluss auf ihre Umgebung haben. Die Belastung der Menschen und ihrer Umwelt entsteht durch den Betrieb, durch die Veränderung des Landschaftsbildes und eventuell auch durch die Störung des Lebensraumes der Tierwelt.

 

Deshalb ist es unbedingt notwendig, dass vor Errichtung von Windkraftwerken diese Auswirkungen sehr genau geprüft werden und mit den Anrainern über den Bau ein Konsens gefunden wird.

 

 In der Praxis der Genehmigungsverfahren hat sich gezeigt, dass die derzeit geltenden Schwellenwerte des UVP-G 2000 zu hoch sind, um eine ausreichenden Bürgerbeteiligung aufgrund des großen Einflussbereiches der Anlagen gewährleisten zu können. Außerdem ist es derzeit bei Überschreitung der Schwellenwerte lediglich erforderlich, ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Aufgrund des großen Einflussbereiches der Anlagen ist im vereinfachten Verfahren eine ausreichende Bürgerbeteiligung jedenfalls nicht gewährleistet.

 

 

Zu den Punkten 4 und 5:

 

Speziell in den ländlichen Gebieten mit einer bereits jetzt hohen Dichte an Tiermastbetrieben wird die zumutbare Belastung der Bevölkerung mit Luftemissionen (v.a. Geruchemissionen) und Immissionen zunehmend überschritten.

 

Da die Genehmigung von landwirtschaftlichen Tiermastbetrieben, welche die derzeit geltenden Schwellenwerte des UVP-G 2000 unterschreiten, nur solchen Rechtsmaterien (Baurecht, Wasserrecht) unterliegt, in denen die Beurteilung der Emissionen und Immissionen in die Luft nur eingeschränkt und ohne Beurteilung der bereits vorhandenen Vorbelastung vorgesehen ist, ist  eine Absenkung der Schwellenwerte bei die Neuerrichtung von Großbetrieben  dringend erforderlich.