538/A XXII. GP

Eingebracht am 02.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

des Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das
Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das
Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Militärstrafgesetz, das
Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von
Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, das Militärauszeichnungsgesetz 2002,
das Zivildienstgesetz 1986 sowie das Finanzstrafgesetz geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002,
das Heeresgebührengesetz 2001, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das
Militärstrafgesetz, das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität
bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, das
Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Zivildienstgesetz 1986 sowie das
Finanzstrafgesetz geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung BGBl. I Nr.
103/2002 und BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:

1.  Im Inhaltsverzeichnis entfallen in der Überschrift zu § 20 die Worte „und
Truppenübungen".

2.            §19 Abs. 1 Z. 2 entfällt.

3.            In § 19 Abs. 1 erhalten die Ziffern 3 bis 9 die Ziffern 2 bis 8.

4.            Die Überschrift des § 20 hat zu lauten:
„Grundwehrdienst"

5.            In § 20 Abs. 1 entfallen die Sätze 5 und 6.

6.            § 20 Abs. 2 entfällt.

7.  § 24 Abs. 1 Z. 2 lit. a entfällt.


8.            § 24 Abs. 1 Z.2 lit. b und c erhalte die lit. a und b.

9.            In § 27 Abs. 2 Z. 4 entfällt die Wortfolge „eine Truppenübung oder"

 

10.          § 28 Abs. 2 Z. 2 entfällt.

11.          In § 28 Abs. 2 erhalten die Ziffern 3 bis 5 die Ziffern 2 bis 4.

12.          § 28 Abs. 5 dritter Satz hat zu lauten:

„Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden,
dürfen nach den jeweiligen militärischen Interessen zur Leistung dieses
Präsenzdienstes in seiner restlichen Dauer einberufen werden."

13.          § 28 Abs. 5 vierter Satz entfällt.

14.          In § 30 Abs. 1 Z. 2 entfällt das Wort „Truppenübungen" sowie das darauf
folgende Komma.

15.          In § 31 Abs. 2Z.1 entfällt die Wortfolge „oder zu Truppenübungen".

16.          In § 31 Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge „Truppenübungen oder".

17.          In § 41 Abs. 8 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder Truppenübungen".

Artikel II

Das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167/2002, wird wie folgt
geändert:

1.    § 88 Abs. 4 Z. 1 entfällt.

2.  In § 88 Abs. 4 erhalten die Ziffern 2 bis 4 die Ziffern 1 bis 3.

Artikel III

Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:

1.  In § 2 Abs. 2 Z.1 entfällt die Wortfolge „eine Truppenübung oder".

2.             In § 11 Abs. 2 entfällt das Wort „Truppenübungen" sowie das nachfolgende
Komma.


3.             § 36 Abs. 1 Z. 1 entfällt.

4.             In § 36 Abs. 1 erhalten die Ziffern 2 bis 5 die Ziffern 1 bis 4.

5.             In § 44 Abs. 1 entfällt das Wort „Truppenübungen" sowie das nachfolgende
Komma.

Artikel IV

Das Militärberufsförderungsgesetz 2004 (MilBFG 2004), BGBl. I Nr. 130/2003, wird
wie folgt geändert:

1.  In Artikel 24 § 8 Abs. 1 Z. 4 entfällt die Wortfolge „als Truppenübung" sowie
das nachfolgende Komma.

Artikel V

Das Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1.  § 7 Abs. 1 Z. 2 entfällt.

2.             In § 7 Abs. 1 erhalten die Ziffern 3 bis 6 die Ziffern 2 bis 5.

3.             § 7 Abs. 2 hat zu lauten:

„Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."

Artikel VI (Verfassungsbestimmung)

Das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung
von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert:

1.  In § 2 Abs. 4 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „Truppenübungen oder".

2.             In § 4 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „Truppenübungen oder".


Artikel VII

Das Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002), BGBl. I Nr. 168/2002, wird wie
folgt geändert:

1.  In § 9 Abs. 2 Z. 1 entfällt die Wortfolge „Truppen- und".

2.             In § 10 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Truppenübungen oder".

3.             In § 10 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Truppenübungen oder".

4.             § 11 Abs. 1 Z. 12 entfällt.

5.             § 11 Abs. 1 Z. 13 erhält die Ziffer 12.

Artikel VIII

Das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG 1986), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 121/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 dritter Satz entfällt die Wortfolge „Truppen- oder".

Artikel IX

Das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1.  In § 176 Abs. 4 lit. a entfällt die Wortfolge „Truppenübungen oder".

Begründung:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll eine gesetzliche Grundlage für die
Abschaffung der Truppenübungen geschaffen werden. Damit sollen
verfassungsrechtliche Unklarheiten beseitigt werden, die durch die Aussetzung der
Truppenübungen allein durch Weisung des BM für Landesverteidigung aufgetreten
sind. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken wurden von maßgeblichen Stimmen in
der Wissenschaft, va. durch Prof. Funk, geäußert.


Durch die hiermit vorgeschlagene Änderung des WG 2001 soll legistisch
klargestellt werden, dass die Dauer des Grundwehrdienstes 6 Monate beträgt und es
nicht zu Einberufungen zu Truppenübungen kommen kann.

Die Weisung des BM für Landesverteidigung, wonach zu einem
Grundwehrdienst nur in der Dauer von sechs Monaten einberufen werden soll und
Truppenübungen unter den gegebenen Umständen weiterhin ausgesetzt sind, kann
von diesem zu jeder Zeit wieder geändert werden.

Hingegen wird durch die vorgeschlagene Änderung des WG 2001 der klare
Wille des Gesetzgebers bekundet, durch die Abschaffung der Truppenübungen die
Dauer des Grundwehrdienst ausnahmslos auf 6 Monate zu beschränken und diese
nicht von einer jederzeit widerrufbaren ministeriellen Weisung abhängig zu machen.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Landesverteidigungsausschuss vorgeschlagen.