539/A XXII. GP

Eingebracht am 02.03.2005
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Antrag

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Darabos, Parnigoni

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Zivildienstgesetz 1986 BGBl. NR. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

 

1.      (Verfassungsbestimmung) Der zweite Satz des § 2 Abs. 5 wird zu § 2a, der nicht als Verfassungsbestimmung zu bezeichnen ist.

 

2.      (Verfassungsbestimmung) § 76c wird folgender Abs. 21 angefügt:

 

            „(21) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. . . . /. . . tritt mit 1. Mai 2005 in Kraft.“

 

3.      § 76c wird folgender Abs. 22 angefügt:

 

            „(22) § 2a in der Fassung des BGBl. I Nr. . . . /. . . tritt mit 1. Mai 2005 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

 

Begründung

 

 

Derzeit ist die Dauer des Zivildienstes in § 2 Abs. 5 zweiter Satz ZDG in Gestalt einer Verfassungsbestimmung geregelt. Das hat zur Folge, dass Änderungen der Dauer des Zivildienstes nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit vorgenommen werden können.

 

Mit dem vorliegenden Antrag wird im Ergebnis § 2 Abs. 5 zweiter Satz ZDG des Verfassungsrangs entkleidet. Rechtstechnisch geschieht dies dadurch, dass er aus § 2 ZDG, der zur Gänze eine Verfassungsbestimmung ist, herausgelöst wird und zu einem eigenen § 2a, der nicht mehr als Verfassungsbestimmung bezeichnet wird und folglich nicht mehr im Verfassungsrang steht. Dem entsprechen die Inkrafttretensbestimmungen, die geteilt in eine Verfassungsbestimmung für die neue Fassung des § 2 Abs. 5 und eine einfachgesetzliche für den neuen § 2a erlassen werden müssen.

 

In Zukunft ist damit die Dauer des Zivildienstes einfachgesetzlich zu regeln. Die Festlegung der Dauer darf nicht gegen andere verfassungsgesetzliche Vorschriften verstoßen. Ein Zivildienst in längerer Dauer als der Wehrdienst ist vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nur insoweit zulässig, als dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist.

 

Die SPÖ wird im Zusammenhang mit dieser Neuregelung vehement dafür eintreten, dass der Zivildienst gleich lang wie der Wehrdienst dauert.