541/A XXII. GP
Eingebracht am 02.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag. Maier, Eder
und GenossInnen
betreffend eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung - StVO geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem die
Straßenverkehrsordnung - StVO geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Straßenverkehrsordnung - StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert
durch BGBl. Nr.
80/2002, wird wie folgt geändert:
Dem § 24 Abs. 5 b (Halte- und Parkverbote) wird § 24 Abs. 5 c mit
folgenden Wortlaut
angefügt:
„(5 c) Hebammen, die zur
selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei einer
Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe das von
ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der
Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder
Parken verboten ist,
abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der zu betreuenden
Person kein
Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das
Aufstellen des
Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer
solchen
Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift „Hebamme im
Dienst"
und das Amtssiegel der Behörde, die diese Tätigkeit genehmigt hat, zu versehen.
Außer in
diesem Fall ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten."
Begründung
Die Anzahl der
Hausgeburten in Österreich nehmen zu, wodurch auch der Beruf der
Hebamme immer mehr an Bedeutung gewinnt.
Mit Stichtag 31.12.2003 gab es 1.671
Hebammen. Für zahlreiche Hebammen ist für die Ausübung ihres Berufes ein
Fahrzeug
(PKW) notwendig, da sie rechtzeitig zu den
Geburten vor Ort kommen müssen. Daher kam es
bereits im Jahr 2002 zu einer Änderung des KFG, durch die die Hebammen nun das
Blaulicht
am PKW im Einsatz führen dürfen.
Nach der StVO sind Ärzte sowie Personen, die im diplomierten ambulanten
Pflegedienst zur
Hauskrankenpflege eingesetzt nach §
24 Abs. 5 StVO während ihres Einsatzes vom Halte-
und Parkverbot ausgenommen (z.B. „Ärzte im Dienst"). Eine Gleichstellung
des
Berufsstandes der Hebammen in der StVO mit den bereits in § 24 StVO
berücksichtigten
Berufsgruppen ist aufgrund der gleichgelagerten Tätigkeit mehr als
gerechtfertigt.
Gem. § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, innerhalb von 3 Monaten eine
Erste Lesung über
diesen Antrag durchzuführen.
Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss