541/A XXII. GP

Eingebracht am 02.03.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Maier, Eder

und GenossInnen

betreffend eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung - StVO geändert

wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz,
mit dem die Straßenverkehrsordnung - StVO geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Straßenverkehrsordnung - StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr.
80/2002, wird wie folgt geändert:

Dem § 24 Abs. 5 b (Halte- und Parkverbote) wird § 24 Abs. 5 c mit folgenden Wortlaut
angefügt:

„(5 c) Hebammen, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei einer
Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der
Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist,
abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der zu betreuenden Person kein
Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des
Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen
Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift „Hebamme im Dienst"
und das Amtssiegel der Behörde, die diese Tätigkeit genehmigt hat, zu versehen. Außer in
diesem Fall ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten."


Begründung

Die Anzahl der Hausgeburten in Österreich nehmen zu, wodurch auch der Beruf der
Hebamme immer mehr an Bedeutung gewinnt. Mit Stichtag 31.12.2003 gab es 1.671
Hebammen. Für zahlreiche Hebammen ist für die Ausübung ihres Berufes ein Fahrzeug
(PKW) notwendig, da sie rechtzeitig zu den Geburten vor Ort kommen müssen. Daher kam es
bereits im Jahr 2002 zu einer Änderung des KFG, durch die die Hebammen nun das Blaulicht
am PKW im Einsatz führen dürfen.

Nach der StVO sind Ärzte sowie Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur
Hauskrankenpflege eingesetzt nach § 24 Abs. 5 StVO während ihres Einsatzes vom Halte-
und Parkverbot ausgenommen (z.B. „Ärzte im Dienst"). Eine Gleichstellung des
Berufsstandes der Hebammen in der StVO mit den bereits in § 24 StVO berücksichtigten
Berufsgruppen ist aufgrund der gleichgelagerten Tätigkeit mehr als gerechtfertigt.

Gem. § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, innerhalb von 3 Monaten eine Erste Lesung über
diesen Antrag durchzuführen.

Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss